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Anlage a zum ADR
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
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Anhang A.2



A. Vorschriften über die Beschaffenheit
der Gefäße aus Aluminiumlegierungen für gewisse Gase der Klasse 2

I. Werkstoffqualität

3200

(1) Die Werkstoffe der Gefäße aus Aluminiumlegierungen, welche für die Gase zugelassen sind, auf die in Rn. 2203(1) d) Bezug genommen wird, müssen folgenden Anforderungen genügen:

  A B C D
Zugfestigkeit
Rm in MPa (= N/mm2 .. 50-190 200-380 200-380 350-500
Streckgrenze Re in MPa (= N/mm2)
(bleibende Dehnung λ = 0,2 %) . . . . . . 10-170 60-320 140-340 210-420
Dehnung nach Bruch
(l = 5d) in % . . . . . 12-40 12-30 12-30 11
Faltbiegeprobe (Durchmesser des Biegestempels
d = n ξ e . . . . . n=5
(Rm ≤ 100 N/mm2)
n=6
(Rm ≤ 330 N/mm2)
n=6
(Rm ≤ 330 N/mm2)
n=7
(Rm ≤ 400 N/mm2)
e = Probendicke) ..... n=6
(Rm > 100 N/mm2)
n=7
(Rm > 330 N/mm2)
n=7
(Rm > 330 N/mm2)
n=8
(Rm > 400 N/mm2)
American Association Seriennummer * .... 1000 5000 6000 2000
*) Siehe "Aluminium Standards and Data" 5. Ausgabe, Januar 1976, veröffentlicht durch Aluminium Association, 750, 3rd Avenue, New York.

Die tatsächlichen Eigenschaften hängen von der Zusammensetzung der betreffenden Legierung und auch von der endgültigen Verarbeitung des Gefäßes ab; welche Legierung auch immer verwendet wird, die Wanddicke ist nach folgender Formel zu berechnen:

  
wobei e = Mindestwanddicke des Gefäßes in mm,
  PMPa = Prüfdruck in MPa (Pbar = Prüfdruck in bar),
  D = nomineller äußerer Durchmesser des Gefäßes in mm,
  Re = garantierte minimale 0,2 %ige Streckgrenze in N/mm2
bedeuten.  

Die in der Formel stehende garantierte minimale Streckgrenze (Re) darf nicht größer sein als das 0,85fache der garantierten minimalen Zugfestigkeit (Rm), welches auch immer die verwendete Legierung ist.

Bem.

  1. Die vorstehenden Eigenschatten stützen sich auf die bisherigen Erfahrungen mit folgenden Gefäßwerkstoffen:
    Kol. A: Aluminium, unlegiert, 99,5 % rein;
    Kol. B: Aluminium- und Magnesiumlegierungen;
    Kol. D: Aluminium-, Silicium- und Magnesiumlegierungen; z.B. ISO/R 209-Al-Si-Mg (Aluminium Association 6351);
    Kol. D: Aluminium-, Kupfer- und Magnesiumlegierungen.
  2. Dehnung nach Bruch (l = 5 d) wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Meßlänge l zwischen den Meßmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser d ist. werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Meßlänge l nach der Formel l = 5,65 (F0)0,5 berechnet, wobei F0 gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.
  3.  
    1. Die Faltbiegeprobe (siehe Abbildung) ist an Proben, die als Ring mit einer Breite von 3e, jedoch nicht weniger als 25 mm, von dem Zylinder abgeschnitten und in zwei gleiche Teile geteilt werden, durchzuführen. Die Proben dürfen nur an den Rändern bearbeitet werden.
    2. Die Faltbiegeprobe e ist mit einem Biegestempel mit dem Durchmesser (d) und zwei Rundstützen, die durch eine Entfernung von (d ± 3 e) voneinander getrennt sind, durchzuführen. während der Probe sind die Innenflächen nicht weiter voneinander entfernt als der Durchmesser des Biegestempels.
    3. Die Probe darf nicht reißen, wenn sie um den Biegestempel gebogen wird, bis der Abstand zwischen deren Innenflächen nicht größer ist als der Durchmesser des Biegestempels.
    4. Das Verhältnis (n) zwischen dem Durchmesser des Biegestempeln und der Dicke der Probe muß den werten in der Tabelle entsprechen.

( 2) Ein geringerer Mindestwert der Dehnung ist unter der Voraussetzung zulässig, daß durch ein zusätzliches geeignetes Prüfverfahren, das von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes zugelassen wurde, nachgewiesen wird, daß die Gefäße die gleiche Sicherheit für die Beförderung gewährleisten wie Gefäße, die nach den Werten der Tabelle in Absatz 1 gefertigt sind.

( 3) Die Mindestwanddicke der Gefäße hat an der schwächsten Stelle zu betragen:

bei einem Gefäßdurchmesser unter 50 mm mindestens 1,5 mm,

bei einem Gefäßdurchmesser von 50 mm bis 150 mm mindestens 2 mm,

bei einem Gefäßdurchmesser von über 150 mm mindestens 3 mm.

( 4) Die Böden sind in Halbkugel-, elliptischer oder Korbbogenform auszuführen; sie müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie der Gefäßkörper.

II. Ergänzende amtliche Prüfung der Aluminiumlegierungen

3201

(1) Außer den in Rn. 2215, 2216 und 2217 vorgeschriebenen Prüfungen muß noch die Kontrolle der Anfälligkeit der Gefäßinnenwand auf interkristalline Korrosion vorgenommen werden, sofern eine kupferhaltige Aluminiumlegierung oder eine magnesium- oder manganhaltige Aluminiumlegierung verwendet wird, deren Magnesiumgehalt mehr als 3,5 % oder deren Mangangehalt weniger als 0,5 % beträgt.

( 2) Die Prüfung der Aluminium/Kupferlegierung ist vom Hersteller anläßlich der Genehmigung einer neuen Legierung durch die zuständige Behörde und danach als Fabrikationsprüfung für jeden neuen Guß durchzuführen.

( 3) Die Prüfung der Aluminium/Magnesiumlegierung ist vom Hersteller anläßlich der Genehmigung einer neuen Legierung und eines Fabrikationsprozesses durch die zuständige Behörde durchzuführen, Im Falle einer Änderung in der Zusammensetzung der Legierung oder im Fabrikationsverfahren ist die Prüfung zu wiederholen.

( 4)

  1. Vorbereitung der Aluminium/Kupferlegierungen

    Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/Kupferlegierung sind die Muster in einer entsprechenden Lösung von ihrem Fett zu reinigen und zu trocknen,

  2. Vorbereitung der Aluminium/Magnesiumlegierungen

    Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/Magnesiumlegierung sind die Muster 7 Tage bei 100 °C zu erhitzen und anschließend mit einer entsprechenden Lösung von ihrem Fett zu reinigen und zu trocknen.

  3. Ausführung

    Die Innenseite eines Musters von 1000 mm2 (33,3 mm x 30 mm) des Kupfer enthaltenden Werkstoffs ist während 24 Stunden mit 1000 ml einer wässerigen Lösung von 3 % NaCl und 0,5 % HCl bei Umgebungstemperatur zu behandeln.

  4. Prüfung

    Nachdem das Muster gewaschen und getrocknet wurde, wird ein 20 mm langes Stück davon - vorzugsweise nach elektrolytischem Polieren - mit einer 100- bis 500fachen Vergrößerung mikroskopisch untersucht.

    Die Tiefe der Ätzung darf nicht weiter gehen als bis zur zweiten Kornreihe der auf Korrosion geprüften Oberfläche; ist die ganze erste Kornreihe geätzt, so sollte grundsätzlich nur ein Teil der zweiten Reihe erfaßt werden.

    Bei den Profilen sind die Untersuchungen im rechten Winkel zur Oberfläche vorzunehmen.

    Falls es sich nach dem elektrolytischen Polieren als notwendig erweist, die Korngrenzen für die weitere Prüfung (Faß) auszuätzen, so ist dies entsprechend einer Methode durchzuführen, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurde.

III. Schutz der Innenoberfläche

3202

Die Innenoberfläche der Gefäße aus Aluminiumlegierungen muß, wenn die zuständigen Prüfstellen es als nötig erachten, mit einem geeigneten Korrosionsschutz versehen werden.

3203
-

3249

B. Vorschriften für Werkstoffe und Bau von Gefäßen
für tiefgekühlte verflüssigte Gase der Klasse 2

3250

(1) Die Gefäße müssen aus Stahl, Aluminium, Aluminiumlegierungen, Kupfer oder Kupferlegierungen, z.B. Messing, hergestellt sein. Kupfer oder Kupferlegierungen sind jedoch nur für die Gase zugelassen, die kein Acetylen enthalten.

(2) Es dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die sich für die niedrigste Betriebstemperatur der Gefäße sowie deren Zubehörteile eignen.

3251

Für die Herstellung der Gefäße sind folgende Werkstoffe zu verwenden:

  1. Stähle, die bei der niedrigsten Betriebstemperatur dem Sprödbruch nicht unterworfen sind (siehe Rn. 3265).

    Verwendbar sind:

    1. unlegierte Feinkornstähle bis zu einer Temperatur von -60 °C;
    2. legierte Nickelstähle (mit einem Gehalt von 0,5 % bis 9 % Nickel) bis zu einer Temperatur von - 196 °C, je nach dem Nickelgehalt;
    3. austenitische Chrom-Nickel-Stähle bis zu einer Temperatur von -270 °C;
  2. Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 % Al oder Aluminiumlegierungen (siehe Rn. 3266);
  3. sauerstofffreies Kupfer mit einem Gehalt von mindestens 99,9 % Kupfer und Kupferlegierungen mit einem Kupfergehalt von mehr als 56 % (siehe Rn. 3267).

3252

(1) Die Gefäße dürfen nur nahtlos oder geschweißt sein.

(2) Die Gefäße nach Rn. 2206 aus austenitischem Stahl, Kupfer oder Kupferlegierungen dürfen auch hartgelötet sein.

3253

Die Zubehörteile dürfen mit den Gefäßen durch Verschrauben oder wie folgt verbunden werden:

  1. bei Gefäßen aus Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen durch Schweißen;
  2. bei Gefäßen aus austenitischem Stahl, Kupfer oder Kupferlegierungen durch Schweißen oder Hartlöten.

3254

Die Gefäße müssen so gebaut und auf dem Fahrgestell oder im Containerrahmen befestigt sein, daß eine Abkühlung tragender Teile, die ein Sprödwerden bewirken könnte, mit Sicherheit vermieden wird. Die zur Befestigung der Gefäße dienenden Teile müssen selbst so beschaffen sein, daß sie bei der Temperatur, die sie bei der niedrigsten für das Gefäß zulässigen Betriebstemperatur erreichen können, noch die erforderlichen mechanischen Gütewerte aufweisen.

3255
-
3264

 1. Werkstoffe sowie Gefäße

  1. Gefäße und Tanks aus Stahl

3265

Die für die Herstellung der Gefäße verwendeten Werkstoffe und die Schweißverbindungen müssen bei ihrer niedrigsten Betriebstemperatur mindestens folgenden Bedingungen für die Kerbschlagzähigkeit entsprechen.

Dabei können die Prüfungen entweder mit Probestäben mit U-Kerbe oder mit Probestäben mit V-Kerbe durchgeführt werden.

Werkstoff Kerbschlagzähigkeit1, 2
der Bleche und Schweißverbindungen bei der niedrigsten Betriebstemperatur
J/cm2 3 J/cm2 4
unlegierter Stahl, beruhigt 35 28
legierter ferritischer Stahl Ni < 5 % 35 22
legierter ferritischer Stahl 5 % ≤ Ni ≤ 9 % 45 35
austenitischer Cr-Ni-Stahl 40 32
1) Kerbschlagzähigkeitswerte, die mit verschiedenen Probestäben ermittelt wurden, sind nicht miteinander vergleichbar.
2) Siehe Rn. 3275 bis 3277.
3) Die Werte beziehen sich auf Probestäbe mit u-Kerbe nach nachstehender Skizze.
4) Die Werte beziehen sich auf Probestäbe mit v-Kerbe nach 150/R 148.

Bei austenitischen Stählen ist nur die Schweißverbindung einer Kerbschlagzähigkeitsprüfung zu unterziehen.

Bei Betriebstemperaturen unter -196 °C wird die Kerbschlagzähigkeitsprüfung nicht bei der niedrigsten Betriebstemperatur, sondern bei -196 °C durchgeführt.

b) Gefäße aus Aluminium und Aluminiumlegierungen

3266

Die Schweißverbindungen der Gefäße müssen bei Raumtemperatur folgenden Bedingungen für die Biegezahl entsprechen:

Blechdicke e in mm Biegezahl k1 für die Schweißnaht
Wurzel in Druckzone Wurzel in Zugzone
≤ 12 ≥ 15 ≥ 12
> 12 bis 20 ≥ 12 ≥ 10
> 20 ≥ 9 ≥ 8
1) Siehe Rn. 3285.

c) Gefäße aus Kupfer oder Kupferlegierungen

3267

Prüfungen zum Nachweis ausreichender Kerbschlagzähigkeit sind nicht erforderlich.

3268
-
3274

2. Prüfverfahren

a) Bestimmung der Kerbschlagzähigkeit

3275

Die in Rn. 3265 genannten Werte für die Kerbschlagzähigkeit beziehen sich auf Probestäbe von 10 mm ξ 10 mm mit U-Kerbe bzw. auf Probestäbe von 10 mm ξ 10 mm mit V-Kerbe.

Bem.
  1. Bezüglich der Probenform vgl. Fußnoten 3 und 4 der Rn. 3265 (Tabelle).
  2. Bei Blechen mit einer Dicke von weniger als 10 mm aber mindestens 5 mm werden Probestäbe mit Querschnitt von 10 mm ξ e verwendet, wobei e = Blechdicke bedeutet. Bei diesen Kerbschlagzähigkeitsprüfungen ergeben sich im allgemeinen höhere Werte als bei den Normalstäben.
  3. Bei Blechen mit einer Dicke von weniger als 5 mm und ihren Schweißverbindungen wird keine Kerbschlagzähigkeifsprüfung durchgeführt.

3276

(1) Für die Prüfung der Bleche wird die Kerbschlagzähigkeit an 3 Probestäben bestimmt. Die Probenahme erfolgt quer zur Walzrichtung, wenn es sich um Probestäbe mit U-Kerbe handelt, und in Walzrichtung, wenn es sich um Probestäbe mit V-Kerbe handelt.

(2) Für die Prüfung der Schweißnähte werden die Probestäbe wie folgt entnommen:

e ≤ 10 mm

3 Probestäbe aus der Mitte der Schweißnaht;

3 Probestäbe aus der wärmebeeinflußten Zone der Schweißung (die Kerbe befindet sich vollständig außerhalb der geschmolzenen Zone, aber so nah wie möglich an dieser);


Schweißnahtmitte Übergangszone

d.h. insgesamt 6 Probestäbe.

Die Probestäbe werden so bearbeitet, daß sie die größtmögliche Dicke aufweisen.

10 mm < e ≤ 20 mm

3 Probestäbe aus der Mitte der Schweißnaht;

3 Probestäbe aus der wärmebeeinflußten Zone.


Schweißnahtmitte


Übergangszone

d.h. insgesamt 6 Probestäbe.

e > 20 mm

Zwei Sätze von 3 Probestäben (Ein Satz: Blechoberseite, ein Satz: Blechunterseite) werden an den nachstehend angegebenen Stellen entnommen:


Schweißnahtmitte


Übergangszone

d.h. insgesamt 12 Probestäbe.

3277

(1) Bei Blechen muß der Mittelwert von 3 Proben den in Rn. 3265 angegebenen Mindestwerten genügen, wobei kein Einzelwert den angegebenen Mindestwert um mehr als 30 % unterschreiten darf.

(2) Bei den Schweißungen müssen die Mittelwerte aus den 3 Proben der verschiedenen Entnahmestellen, Schweißnahtmitte und Übergangszone, den angegebenen Mindestwerten entsprechen. Kein Einzelwert darf den angegebenen Mindestwert um mehr als 30 % unterschreiten.

3278
-
3284

b) Bestimmung der Biegezahl

3285

(1) Die in Rn. 3266 genannte Biegezahl k ist wie folgt definiert:

k = 50 e/r 

wobei e = Blechdicke in mm,
  r = mittlerer Krümmungsradius in mm des Probekörpers beim Auftreten des ersten Anrisses in der Zugzone
bedeuten.

(2) Die Biegezahl k wird für die Schweißnaht bestimmt. Die Probebreite beträgt 3 e.

(3) An der Schweißnaht werden vier Versuche, und zwar zwei Versuche mit der Wurzel in der Druckzone ( Abb. 1) und zwei Versuche mit der Wurzel in der Zugzone ( Abb. 2) durchgeführt, wobei alle Einzelwerte den in Rn. 3266 angegebenen Mindestwerten genügen müssen.

3286
-
3290

C. Vorschriften für die Prüfung von Druckgaspackungen und von Gefäßen, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Klasse 2 Ziffer 5

1. Druck- und Berstprüfungen am Baumuster

3291

An mindestens 5 leeren Gefäßen jedes Baumusters sind Flüssigkeitsdruckproben durchzuführen:

  1. bis zum festgelegten Prüfdruck, wobei weder Undichtheiten noch sichtbare bleibende Formänderungen auftreten dürfen;
  2. bis zum Undichtwerden oder Bersten, wobei zunächst ein etwaiger konkaver Boden ausbuchten muß und das Gefäß erst bei einem Druck von 1,2mal den Prüfdruck undicht werden oder bersten darf.

Die Bestimmungen dieser Randnummer gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt:

2. Dichtheitsprüfungen an allen Gefäßen

3292

(1) Bei der Prüfung der Druckgaspackungen und der Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Ziffer 5 in einem Heißwasserbad sind Badtemperatur und Durchlaufzeit so zu wählen, daß der Innendruck jedes Gefäßes mindestens 90 % des Druckes erreicht, den die Gefäße bei 55 °C haben würden.

Ist jedoch der Inhalt wärmeempfindlich oder sind die Gefäße aus Kunststoff hergestellt, der bei dieser Temperatur weich würde, so ist die Prüfung bei einer Wasserbadtemperatur von 20 °C bis 30 °C durchzuführen; eine von 2000 Druckgaspackungen ist außerdem bei der im ersten Unterabsatz vorgesehenen Temperatur zu prüfen.

(2) Bei diesen Prüfungen dürfen weder Undichtheiten noch bleibende Formänderungen auftreten. Die Vorschrift über bleibende Formänderungen gilt nicht für Kunststoffgefäße, die weich werden.

(3) Die grundlegenden Bedingungen dieser Randnummer gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt:


3293
-
3299

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