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54. Beryllium und Berylliumverbindungen:
Bem. 2464 Berylliumnitrat ist ein Stoff der Klasse 5.1 [siehe Rn, 2501 Ziffer 29 b)].
55. Selen und Selenverbindungen:
Bem. 1905 Selensäure ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 16a)].
56. Osmiumverbindungen:
57. Tellurverbindungen:
58. Vanadiumverbindungen:
3285 Vanadiumverbindung, n.a.g.;
3285 Vanadiumverbindung, n.a.g.
Bem.
59. Antimon und Antimonverbindungen:
1549 Anorganische Antimonverbindung, fest, n.a.g.,
3141 Anorganische Antimonverbindung, flüssig, n.a.g.
Bem.
60. Bariumverbindungen:
Bem.
61. Cadmiumverbindungen:
Bem. Cadmiumpigmente, wie Cadmiumsulfide, Cadmiumsulfoselenide und Cadmiumsalze höherer Fettsäuren (wie Cadmiumstearat) unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
62. Bleiverbindungen:
2291 Bleiverbindung, löslich, n.a.g.
Bem.
63. Wasserlösliche Fluoride:
Bem. Ätzende Fluoride sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801 Ziffern 5 bis 10).
64. Fluorosilicate:
2856 Fluorosilicate, n.a.g.
65. Anorganische Stoffe sowie Lösungen und Gemische von anorganischen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung Zugeordnet werden können:
3288 Giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.;
3287 Giftiger anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.,
3288 Giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.;
Bem. Mischungen von testen Stoffen, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, mit giftigen flüssigen Stoffen dürfen unter der Kennzeichnungsnummer 3243 befördert werden, ohne daß zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 8.1 angewendet werden, vorausgesetzt, daß keine überschüssige Flüssigkeit zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschliessens der Verpackung bzw. der Beförderungseinheit sichtbar ist. Jede Verpackung muß einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. Diese Kennzeichnungsnummer darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen flüssigen Stoff des Buchstabens a) enthalten.
3287 Giftiger anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.,
3288 Giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.
Bem. 2030 Hydrazinhydrat und 2030 Hydrazin, wässerige Lösung, mit mindestens 37 Masse-% und höchstens 84 Masse-% Hydrazin sind Stoffe der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 44 b)].
66. Giftige Stoffe, selbsterhitzungsfähig:
67. Giftige Stoffe, ätzend:
3289 Giftiger anorganischer flüssiger Stoff, ätzend, n.a.g.,
3290 Giftiger anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.;
3290 Giftiger anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.
68. Giftige Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend:
3122 Giftiger flüssiger Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.;
3086 Giftiger fester Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.,
3122 Giftiger flüssiger Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.
F. Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide)
In diesen Ziffern sind die Pestizide nach den Kriterien der Rn. 2600 ( 3) wie folgt den Gruppen a), b) oder c) zuzuordnen:
Bem.
71. Giftige flüssige Pestizide:
2992 Carbamat-Pestizid, flüssig, giftig2994 Arsenhaltiges Pestizid, flüssig, giftig
2996 Qrganochlor-Pestizid, flüssig, giftig
2998 Triazin-Pestizid, flüssig, giftig
3006 Thiocarbamat-Pestizid, flüssig, giftig
3010 Kupferhaltiges Pestizid, flüssig, giftig
3012 Quecksilberhaltiges Pestizid, flüssig, giftig
3014 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, flüssig, giftig
3016 Bipyridilium-Pestizid, flüssig, giftig
3018 Qrganophosphor-Pestizid, flüssig, giftig
3020 Organozinn-Pestizid, flüssig, giftig
3026 Cumarin-Pestizid, flüssig, giftig
3348 Phenoxyessigsäurederivat-Pestizid, flüssig, giftig
3352 Pyrethroid-Pestizid, flüssig, giftig
2902 Pestizid, flüssig, giftig, n.a.g.
72. Giftige flüssige Pestizide, entzündbar:
2991 Carbamat-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber2993 Arsenhaltiges Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
2995 Qrganochlor-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
2997 Triazin-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
3005 Thiocarbamat-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
3009 Kupferhaltiges Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
3011 Quecksilberhaltiges Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
3013 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
3015 Bipyridilium-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 C oder darüber
3017 Organophosphor-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
3019 Organozinn-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
3025 Cumarin-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
3347 Phenoxyessigsäurederivat-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
3351 Pyrethroid-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
2903 Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, n.a.g., mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber.
2757 Carbamat-Pestizid, fest, giftig2759 Arsenhaltiges Pestizid, fest, giftig
2761 Organochlor-Pestizid, fest, giftig
2763 Triazin-Pestizid, fest, giftig
2771 Thiocarbamat-Pestizid, fest, giftig
2775 Kupferhaltiges Pestizid, fest, giftig
2777 Quecksilberhaltiges Pestizid, fest, giftig
2779 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, fest, giftig
2781 Bipyridilium-Pestizid, fest, giftig
2783 Organophosphor-Pestizid, fest, giftig
2786 Organozinn-Pestizid, fest, giftig
3027 Cumarin-Pestizid, fest, giftig
3345 Phenoxyessigsäurederivat-Pestizid, fest, giftig
3349 Pyrethroid-Pestizid, fest, giftig
2588 Pestizid, fest, giftig, n.a.g.
G. Wirkstoffe wie jene, die für Labor- und Versuchszwecke sowie zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, soweit sie nicht in anderen Ziffern dieser Klasse aufgeführt sind
1655 Nicotinverbindung, fest, n.a.g. oder 1655 Nicotinzubereitung, fest, n.a.g.,
3140 Alkaloide, flüssig, n.a.g. oder 3140 Alkaloidsalze, flüssig, n.a.g.,
3144 Nicotinverbindung, flüssig, n.a.g. oder 3144 Nicotinzubereitung, flüssig, n.a.g.,
3172 Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen, n.a.g.,
3315 Chemische Probe, giftig, flüssig oder fest;
Bem. 3315 chemische Probe, giftig, flüssig oder fest, darf nur für Proben chemischer Substanzen verwendet werden, die in Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen zu Analysezwecken genommen wurden. Die Beförderung von Stoffen, die unter diese Eintragung fallen, muß nach der Verfahrenskette für den Schutz und die Sicherheit, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen festgelegt wurde, erfolgen. Die chemische Probe darf erst befördert werden, nachdem die zuständige Behörde oder der Generaldirektor der Organisation für das Verbot chemischer Waffen eine Genehmigung erteilt hat.
1544 Alkaloide, fest, n.a.g. oder 1544 Alkaloidsalze, fest, n.a.g.,
1655 Nicotinverbindung, fest, n.a.g. oder 1655 Nicotinzubereitung, fest, n.a.g.,
1851 Medikament, flüssig, giftig, n.a.g.,
3140 Alkaloide, flüssig, n.a.g. oder 3140 Alkaloidsalze, flüssig, n.a.g.,
3144 Nicotinverbindung, flüssig, n.a.g. oder 3144 Nicotinzubereitung, flüssig, n.a.g.,
3172 Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen, n.a.g.,
3249 Medikament, fest, giftig, n.a.g.;
1655 Nicotinverbindung, fest, n.a.g. oder
1655 Nicotinzubereitung, fest, n.a.g.,
1851 Medikament, flüssig, giftig, n.a.g.,
3140 Alkaloide, flüssig, n.a.g. oder 3140 Alkaloidsalze, flüssig, n.a.g.,
3144 Nicotinverbindung, flüssig, n.a.g. oder 3144 Nicotinzubereitung, flüssig, n.a.g.,
3172 Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen, n.a.g.,
3249 Medikament, fest, giftig, n.a.g.
Bem.
H. Leere Verpackungen
Bem. Leere Verpackungen, denen außen Rückstände des früheren Inhalts anhaften, sind zur Beförderung nicht zugelassen.
91. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks, leere Tankcontainer sowie leere Fahrzeuge und leere Container für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 6.1 enthalten haben.
Bem. ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.
(1) Die unter b) oder c) fallenden Stoffe der Ziffern 11, 12, 14 bis 28, 32 bis 36, 41, 42, 44, 51 bis 55, 57 bis 68, 71 bis 73 und 90, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (3) genannten Bestimmungen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:
Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen.
Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500(1), ( 2) und ( 5) bis ( 7) sind zu beachten.
(2) Die in Absatz (1) aufgeführten Stoffe, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, welche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können, enthalten sind und in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (3) genannten Bestimmungen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:
Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500(1), ( 2) und ( 5) bis ( 7) sind zu beachten.
Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem Fall 20 kg überschreiten.
(3) Bei der Beförderung nach den Absätzen (1) und (2) ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft zu Versehen:
Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.
2. Vorschriften
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2603 bis 2608 vorgesehen sind.
(2) Die Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.
(3) Nach den Vorschriften der Rn. 2600 (3) und 3511(2) oder 3611(2) sind zu verwenden:
Bem. Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern sowie wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Anlage B.
2. Besondere Verpackungsvorschriften
(1) Cyanwasserstoff, stabilisiert der Ziffer 1 muß verpackt sein:
( 2) Cyanwasserstofflösungen der Ziffer 2 sind in zugeschmolzenen Glasampullen mit höchstens 50 g Inhalt oder in dicht verschlossenen Glasflaschen mit höchstens 250 g Inhalt zu verpacken.
Die Ampullen und Flaschen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die folgende Bedingungen erfüllen müssen:
Die unter a) und b) genannten zusammengesetzten Verpackungen müssen nach Anhang A.5 für die Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen sein.
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(Stand: 12.07.2022)
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