umwelt-online: TRGS 200 - Einstufung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen (2)

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5.2.2 Konventionelle Methode zur Beurteilung umweltgefährlicher Eigenschaften

(1) Die Ermittlung der Umweltgefahren geschieht in einem mehrstufigen Verfahren.

(2) Zu beachten ist, dass für Stoffe mit einer Einstufung N; R50 oder N; R50-53 die neu gefassten Tabellen 1b und 2 im Anhang III der Richtlinie 1999/45/EG (geändert durch Richtlinie 2006/8/EG) anzuwenden sind. Für Stoffe, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG mit N, R 50 oder N, R 50-53 eingestuft und für die keine spezifischen Konzentrationsgrenzwerte angegeben sind, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass der L(E)C50 zwischen 0,1-1 mg/l liegt. Liegen Erkenntnisse für eine aquatische Toxizität< 0,1 mg/l vor, so ist dieser Wert heranzuziehen.

(3) Bei der Anwendung der Tabellen 1b und 2 ist darauf zu achten, dass sich der EC50-Wert sowohl auf die Effect Concentration (Schwimmunfähigkeit der Daphnie) als auch die Inhibition Concentration (Reduzierung der Wachstumsrate der Alge 9) beziehen kann.

(4) Für das Einstufungsverfahren ist der niedrigste verfügbare aquatische Toxizitätswert heranzuziehen, der unter folgenden Bedingungen ermittelt wurde:

96-Stunden-LC50-Wert für Fische

48-Stunden-EC50-Wert für Daphnien

72-Stunden-IC50-Wert für Algen.

Schritt 1:

Zuerst wird mit Hilfe der Berechnungsformel (D) ermittelt, ob die Zubereitung als umweltgefährlich mit dem Symbol N, R50-53 einzustufen ist.

(D) > 1 ergibt N, R50-53.

Schritt 2

Ist diese Summe der Quotienten nach Formel (D) kleiner als 1, so muss geprüft werden, ob die Zubereitung als umweltgefährlich mit dem Symbol N, R51-53 einzustufen ist. Berechnungsformel (E) findet Anwendung:

(E)   > 1 ergibt N, R51-53.

Schritt 3

Ist diese Summe der Quotienten nach Formel (E) kleiner als 1, so muss geprüft werden, ob die Zubereitung als umweltgefährlich mit R52-53 einzustufen ist. Berechnungsformel (F) findet Anwendung:

(F)   > 1 ergibt R52-53.

Schritt 4

Ist die Summe der Quotienten nach Formel (D) kleiner als 1, so muss geprüft werden, ob die Zubereitung als umweltgefährlich mit N, R50 einzustufen ist. Berechnungsformel (G) findet Anwendung:

(G)   > 1 ergibt N, R50

Obwohl die Kriterien für eine Einstufung von Stoffen mit R52 nicht festgelegt sind, enthält Anhang III der Richtlinie 1999/45/EG vorsorglich eine entsprechende Berechnungsformel, um gegebenenfalls Zubereitungen so bewerten zu können. Da sie z. Z. keine Anwendung finden kann, wird verzichtet, sie hier wiederzugeben.

Schritt 5

Auch wenn die Kriterien für eine Einstufung von Stoffen mit R52 nicht im Detail festgelegt sind, gibt es einige wenige entsprechende Einstufungen. Berechnungsformel (H) findet dafür Anwendung:

(H)   > 1 ergibt R52

Schritt 6

Ferner muss jetzt ermittelt werden, ob die Zubereitung aufgrund der Stoffe mit einer chronischen Wirkung im aquatischen Kompartiment mit R53 in Hinblick auf die Umweltgefahren eingestuft werden muss. Berechnungsformel (1) findet Anwendung:

(I)   > 1 ergibt R53.

Schritt 6 ist immer anzuwenden, es sei denn, die Schritte 1 bis 3 haben zu einer Einstufung geführt.

Schritt 7

Die Ergebnisse der Schritte 1 bis 6 resultieren nicht notwendigerweise in einer eindeutigen Zuordnung der R-Sätze: Zu berücksichtigen ist, dass wenn N; R50 zusätzlich zu N; R51-53 oder R52-53 oder zu dem R-Satz 53 allein zugeordnet wurde, nach Nummer 7.4.3, Buchstabe c, (ii) des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG N; R50-53 zu verwenden ist.

Bei den Berechnungsformeln (D) bis (I) ist

PN,R50-53 die Konzentration der einzelnen als N, R50-53 eingestuften Stoffe
PN,R50 die Konzentration der einzelnen als N, R50 eingestuften Stoffe
PN,R51-53 die Konzentration der einzelnen als N, R51-53 eingestuften Stoffe
PR52-53 die Konzentration der einzelnen als R52-53 eingestuften Stoffe
PR53 die Konzentration der einzelnen als R53 eingestuften Stoffe
PR52 die Konzentration der einzelnen als R52 eingestuften Stoffe

Zur Einbeziehung der nicht als additiv zu bewertenden Eigenschaft R59 "Gefährlich für die Ozonschicht" einer Zubereitung in den Einstufungsprozess wird entsprechend Nummer 5.2.1.2 verfahren.

(4) Die Einstufung von Zubereitungen als umweltgefährlich aufgrund von ökotoxikologischen Prüfungen an der Zubereitung erfolgt nach folgenden Maßgaben:

Es gelten folgende Ausnahmen:

In diesen beiden Fällen ist es nicht notwendig, ergänzende Prüfungen durchzuführen.

(5) Prüfdaten, auch zu einer einzigen Spezies, müssen immer vorrangig betrachtet werden, sofern diese Prüfdaten zu einer schärferen Einstufung führen als die konventionelle Methode.

(6) Die ökotoxikologische Einstufung der Zubereitung basierend auf den ökotoxikologischen Testergebnissen mit der Gesamtzubereitung wird gemäß den Kriterien der Stoffeinstufung vorgenommen.

Ökotoxizität< 1 mg/l N, R50
Ökotoxizität >1 und< 10 mg/l N, R51 (nur zusammen mit R 53 aus der konventionellen Methode)
Ökotoxizität >10 und< 100 mg/l R52 (nur zusammen mit R 53 aus der konventionellen Methode)

(7) Die Einstufung hinsichtlich längerfristiger Wirkungen auf die Umwelt (R53, abgeleitet von biologischer Abbaubarkeit und Bioakkumulationspotenzial) kann wissenschaftlich sinnvoll nicht nach den Ergebnissen von Prüfungen an der Zubereitung erfolgen. Z. B. kann eine Zubereitung als "leicht abbaubar" erscheinen, obwohl sie nicht abbaubare Komponenten enthält. Die Einstufung als biologisch abbaubar kann daher ausschließlich nach der konventionellen Methode erfolgen. Das Bioakkumulationspotenzial (abgeleitet vom log Pow bzw. BCF) kann nur für Einzelkomponenten bestimmt werden. Daher bleibt eine nach der konventionellen Methode erfolgte Einstufung mit R53 alleine oder einem kombiniertem R-Satz mit R53 in jedem Fall erhalten und muss bei der Gesamtkennzeichnung neben dem ökotoxikologischen Kennzeichnungsteil (R50, 51 oder 52) beibehalten werden.

5.2.3 Berücksichtigungsgrenzen

(1) In die Bewertung gehen nur die Stoffe ein, deren Konzentrationen die Berücksichtigungsgrenze erreichen. Sofern in der Stoffliste keine niedrigeren stoffspezifischen Konzentrationsgrenzen festgelegt sind, sind Stoffe zu berücksichtigen, wenn sie die folgenden Konzentrationen in den Zubereitungen erreichen:

Einstufung des Stoffes Berücksichtigungsgrenze des Stoffes
Gasförmige Zubereitung
[Volumen-%]
nicht gasförmige Zubereitung
[Gewichts-%]
Sehr giftig R26, R27, R28, R39/* 0,02 0,1
Giftig R23, R24, R25, R39/*, R48/* 0,02 0,1
Krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 oder 2 R45, R46, R49, R60, R61 0,02 0,1
Gesundheitsschädlich R20, R21, R22, R48/*, 68/* 0,2 1
Ätzend R34, R35 0,02 1
Reizend R36, R37, R38, R41 0,2 1
Sensibilisierend R42, R43 0,2 1
Krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 3 R40, R62, R63, R68 0,2 1
Umweltgefährlich R50, R50-53   0,1**
Umweltgefährlich R51-53   0,1
Umweltgefährlich
Gefährlich für die Ozonschicht
R59 0,1 0,1
Umweltgefährlich R52, R53, R52-53   1
* = Expositionsweg(e), sofern angegeben
** = sofern LC/EC/IC50< 0,1 mg/l gelten jedoch die Konzentrationen der neu gefassten Tabellen 1b und 2 im Anhang III der Richtlinie 1999/45/EG.

5.2.4 Nicht symbolgebundene R-Sätze

(1) Die Vergabe nicht symbolgebundener R-Sätze:

  1. den R-Sätzen 1, 4, 5, 6, 7, 14, 16, 18, 19, 30 und 44 kann nur nach dem Definitionsprinzip (Anhang VI Nr. 2.2.6 der Richtlinie 67/548/EWG) oder nach praktischer Erfahrung erfolgen, wenn zuvor eine Einstufung nach den dortigen Nummern 2.2.1 bis 2.2.5 oder 3, 4 und 5 erfolgt ist;
  2. den R-Sätzen 29, 31, 32, 33, 64 und 66 kann nur nach dem Definitionsprinzip (Anhang VI Nr. 3.2.8 der Richtlinie 67/548/EWG) oder nach praktischer Erfahrung erfolgen, wenn zuvor eine Einstufung nach den dortigen Nummern 2.2.1 bis 3.2.7 und/oder 4 und 5 erfolgt ist;
  3. dem R-Satz 67 kann nach dem Definitionsprinzip (Anhang VI Nr. 3.2.8 der Richtlinie 67/548/EWG) aufgrund von Tierstudien oder nach praktischer Erfahrung am Menschen erfolgen, wenn zuvor der Stoff oder die Zubereitung nach den dortigen Nummern 2.2.1 bis 3.2.7 und/oder 4 und 5 eingestuft wurde.
    Für Zubereitungen erfolgt nach Nummer 6.20 die Vergabe des R67 auch nach einem mit der konventionellen Methode nach Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG vergleichbaren Berechnungsverfahren, dabei ist es nicht erforderlich, dass die Zubereitung vorher eingestuft wurde.
  4. Trägt ein Stoff einen der o. g. R-Sätze, sind diese R-Sätze nur dann anzuwenden, wenn auch die Zubereitung die entsprechende Eigenschaft hat.

(2) Die Vergabe der R-Sätze 18 und 30 erfolgt, wenn sich beim Gebrauch der Zubereitung entsprechende Eigenschaften entwickeln können. Die Vergabe erfolgt jedoch nicht, wenn die Zubereitung bereits als entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich nach dem Kennzeichnungsleitfaden eingestuft ist.

(3) Die Vergabe des R-Satzes 44 erfolgt, wenn Stoffe oder Zubereitungen unter ausreichendem Einschluss erwärmt werden und explodieren können. Die Vergabe erfolgt jedoch nicht, wenn die Stoffe oder Zubereitung bereits nach dem Kennzeichnungsleitfaden als explosionsgefährlich eingestuft sind.

(4) Enthält eine Zubereitung in der Summe mehr als 20 % an Komponenten, die mit R66 gekennzeichnet sind, so wird empfohlen, die Zubereitung ebenfalls mit R66 zu kennzeichnen, sofern die Zubereitung keine Gesundheitsgefahren wie Ätz- oder Reizwirkung nach Hautkontakt aufweist.

(5) Wenn die akut letale Wirkung einer Zubereitung nur hinsichtlich eines Aufnahmeweges geprüft worden ist, ist die Gesundheitsgefährlichkeit für die nicht geprüften Aufnahmewege über die konventionelle Methode zu ermitteln, wenn die Zubereitung Stoffe enthält, die auf den nicht geprüften Aufnahmewegen gefährlich sind. In das Berechnungsverfahren gehen dann nur noch die Stoffe ein, die auf den nicht geprüften Wegen gesundheitsgefährlich sind.

5.2.5 Methoden zur Beurteilung der ätzenden Eigenschaften

(1) Die Anwendung der konventionellen Methode bei Zubereitungen, die als ätzend oder reizend eingestufte Stoffe enthalten, kann zu einer Unter- oder Überbewertung der Gefährdung führen, wenn andere relevante Faktoren (etwa der pH-Wert der Zubereitung) nicht berücksichtigt werden. Zum Beispiel ist davon auszugehen, dass enthaltene oberflächenaktive Stoffe (z.B. Tenside oder waschaktive Substanzen) die Wirkung enthaltener ätzender Stoffe verstärken. Daher sind bei der Einstufung der ätzenden Wirkung Nummer 3.2.5 dritter Anstrich des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG und Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 1999/45/EG zu beachten.

(2) Gemäß Nummer 3.2.5 dritter Anstrich des Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG ist ein Stoff oder eine Zubereitung - wenn keine in vivo Daten zur Ätzwirkung vorliegen - als ätzend zu bewerten, wenn dieses Ergebnis vorausgesagt werden kann. Dies ist beispielsweise bei stark sauren (pH< 2) oder stark alkalischen (pH> 11,5) Eigenschaften der Fall. Erfolgt die Einstufung aufgrund eines extremen pH-Werts, ist auch eine saure/alkalische Reserve nach J. R. Young et al [ 4] 10 zu berücksichtigen.

(3) Wird der Stoff oder die Zubereitung aufgrund der sauren/alkalischen Reserve für nicht ätzend gehalten, so ist diese Feststellung durch weitere Prüfungen zu bestätigen, wenn möglich durch eine validierte In-vitro-Prüfung. Stoffe und Zubereitungen sollten nicht ausschließlich aufgrund der sauren/alkalischen Reserve von der Einstufung als ätzend befreit werden.

(4) Beruht die Einstufung auf den Ergebnissen einer validierten In-vitro-Prüfung, so ist R35 oder R34 anzuwenden (je nach Fähigkeit der Prüfmethode ist zwischen

(5) Kann fundiert begründet werden, dass im TER-Test (Transcutaneouselectricity-resistance-Test) 11 oder im Test am menschlichen Hautmodell ein falsch positives Ergebnis zu erwarten ist bzw. vorliegt, kann auf den Test verzichtet werden bzw. wird dies als negatives Ergebnis gewertet.

(6) Beruht die Einstufung ausschließlich auf einem extremen pH-Wert, so ist R35 anzuwenden.

(7) Bei einzelnen Stoffen in wässriger Lösung, für die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG spezifische Konzentrationsgrenzen festgelegt sind, hat die konventionelle Methode gegenüber der pH-Wert-Methode nach Absatz 2 Vorrang.

(8) Für Zubereitungen mit extremem pH-Wert (< 2,0 bzw.> 11,5), die nur einen sauren oder basischen Stoff ohne stoffspezifischen Konzentrationsgrenzen in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG und keine oberflächenaktiven Stoffe enthalten, wird es für ausreichend gehalten, die Einstufung über die Bestimmung der sauren bzw. alkalischen Reserve (kein in-vitro Test) oder die Anwendung der konventionellen Methode vorzunehmen.

(9) Enthalten Zubereitungen Stoffe, deren Einstufung als ätzend oder reizend nicht aufgrund saurer bzw. alkalischer Eigenschaften erfolgt ist (z.B. Brom oder Phenol), so kann weder der pH-Wert noch die saure bzw. alkalische Reserve zur Einstufung herangezogen werden.

5.3 Auswahl der Inhaltsstoffe

(1) Die Inhaltstoffe von Zubereitungen sind in der Kennzeichnung wie folgt anzugeben:

(2) Auf dem Kennzeichnungsschild muss die Bezeichnung der Stoffe, auf deren Grundlage die Zubereitung in eine oder mehrere der nachstehenden Gefahrenkategorien eingestuft wurde, angebracht sein:

Dies bedeutet, es müssen alle Stoffe mit R45, 49, 46, 60, 61 ,39, 40, 42, 43, 48, 62, 63 und 68 genannt werden, wenn ihre Konzentration so hoch ist, dass die Zubereitung mit einem oder mehreren dieser R-Sätze oder Kombinationen dieser R-Sätze einzustufen ist.

(3) Das sind im Allgemeinen folgende Konzentrationen in der Zubereitung:

(4) Unbedeutend ist dabei, ob die Einstufung nach der Definitions- oder der konventionellen Methode vorgenommen worden ist. Falls für einzelne Stoffe abweichende stoffspezifische Konzentrationsgrenzen in der Stoffliste bestehen, sind diese anstelle der genannten Werte zu beachten.

(5) In der Regel brauchen nicht mehr als 4 chemische Namen angegeben zu werden, um die Stoffe zu bezeichnen, auf die die wichtigsten gefährlichen Eigenschaften im wesentlichen zurückzuführen sind, die für die Einstufung und die Wahl der entsprechenden Gefahrensätze ausschlaggebend waren. In bestimmten Fällen können jedoch mehr als 4 chemische Namen erforderlich sein.

(6) Die Bezeichnung des Stoffes hat so zu erfolgen, wie sie in der Stoffliste angegeben ist. Ist dort mehr als eine Bezeichnung zu finden, kann eine davon

  gasförmige
[Volumen-%]
andere
[Gewichts-%]
für sehr giftige Stoffe mit R26, R27, R28, R391* 0,02 0,1
für giftige Stoffe mit
R23, R24, R25 0,5 3
R391*, R481* 0,5 1
für krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe mit
R45, R49, R46 0,1 0,1
R40, R68 1 1
für fortpflanzungsgefährdende Stoffe mit
R60, R61 0,2 0,5
R62, R63 1 5
für gesundheitsschädliche Stoffe mit
R20, R21, R22 5 25
R681*, 48/* 5 10
für ätzende Stoffe mit
R35 0,02 1
R34 0,5 5
für sensibilisierende Stoffe mit
R42 0,2 1
R43 0,2 1
* Expositionsweg(e), sofern angegeben

ausgewählt werden. Ist der Stoff dort nicht aufgeführt, muss er nach einer international anerkannten Nomenklatur bezeichnet werden. Es wird empfohlen, den korrekten Namen des Altstoffverzeichnisses EINECS [ 1] zu verwenden. Für konzentrierte Zubereitungen, die ausschließlich für die Parfümindustrie bestimmt sind, kann gemäß Anhang VI Nr. 7.2.2 der Richtlinie 67/548/EWG von den Regelungen des Artikel 10 Nr. 2.3 der Richtlinie 1999/45/EG abgewichen werden.

(7) Bei Zubereitungen müssen die Inhaltsstoffe nicht aufgeführt werden, die ausschließlich als explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich, reizend und/oder umweltgefährlich eingestuft sind.

(8) Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften nach Anhang V der Richtlinie 1999/45/EG sind zusätzlich zu beachten (siehe auch Kapitel 6)

5.4 Bestimmung der R-Sätze aufgrund des Aufnahmeweges

(1) Die Anwendung der konventionellen Methode ergibt keine Aussagen dazu, welche R-Sätze bei akut sehr giftigen, giftigen oder gesundheitsschädlichen Zubereitungen hinsichtlich des Aufnahmeweges zu wählen sind.

(2) Die Kennzeichnung muss einen oder mehrere R-Sätze gemäß der ermittelten Einstufung aufweisen. Es müssen die R-Sätze der Stoffe angegeben werden, die allein oder in der Summe in einer solchen Konzentration vorhanden sind, dass die Zubereitung auf diesem Aufnahmeweg gefährlich wird.

(3) Beispiele für Zubereitungen

Beispiel 1:

Stoff a mit T+, R26; LT = 1; Gehalt = 1,3 % führt zu Zubereitung mit T, R23.

Beispiel 2:

Stoff B mit T, R25; LXn = 3; Gehalt = 1,8 %

Stoff C mit Xn, R22; LXn = 25; Gehalt = 19,4 % führt zu Zubereitung mit Xn, R22.

Beispiel 3:

Stoff D mit T, R23/25; LXn = 3; Gehalt = 0,7 %

Stoff E mit Xn, R21; LXn = 25; Gehalt = 6 %

Stoff F mit Xn, R22; LXn = 25; Gehalt = 15 % führt zu Zubereitung Xn mit R22.

Symbol zu verwenden.

5.5 Anpassung der R-Sätze

(1) Die R-Sätze werden so angepasst, dass sie der Einstufung der Zubereitung entsprechen. Sehr giftige Stoffe können z.B. in einer so geringen Konzentration in der Zubereitung enthalten sein, dass die Zubereitung nur noch "gesundheitsschädlich" ist. Bei Kombinationen von R-Sätzen passt man in gleicher Weise an. Das Prinzip wird in der folgenden Tabelle dargestellt:

T+ T   Xn  
R26 → R23 R20  
R27 → R24 R21  
R28 → R25 R22  
         
R39/26 → R39/23 R68/20  
R39/27 → R39/24 R68/21  
R39/28 → R39/25 R68/22  
  R48/23   R48/20  
  R48/24   R48/21  
  R48/25   R48/22  
         
C C     Xi
R35 → R34 ------------------→ R38 12
 
   
Xi   Xi
  R41 R36
    Xi Xi
    R41   R36
N N      
R50/53 → R51/53 → R52/53      

(2) Die R-Sätze 39, 48 und 68 können Stoffen auch abhängig vom Aufnahmeweg in mehrfachen Kombinationen zugeordnet sein. Auch in diesem Fall sind Anpassungen bei der Einstufung der Zubereitung vorzunehmen, z.B.:

T+ T Xn
R39/26/27 → R39/23/24 → R68/20/21.

5.6 Zubereitungen aus Zubereitungen

(1) Werden Zubereitungen zur Herstellung anderer Zubereitungen verwendet, so ist es notwendig, die Zusammensetzung der Ausgangszubereitung zu kennen, um die Zubereitung nach der konventionellen Methode einstufen zu können. Bekannte Verunreinigungen sind hierbei zu berücksichtigen. Ist eine Ausgangszubereitung als solche ausgeprüft, so wird sie für die Einstufung wie ein Stoff behandelt.

(2) Ist dem Hersteller, der die Ausgangszubereitung als Bestandteil einer eigenen Zubereitung verwenden möchte, eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung nicht möglich, hat der für das Inverkehrbringen der Ausgangszubereitung Verantwortliche dem Hersteller auf begründete Anfrage unverzüglich alle für eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung der neuen Zubereitung erforderlichen Daten über die enthaltenen gefährlichen Stoffe, Verunreinigungen oder Beimengungen zur Verfügung zu stellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Informationsgehalt der Kennzeichnung einer Zubereitung und/oder die Angaben im Sicherheitsdatenblatt nicht vollständig, nicht plausibel oder fachlich nicht richtig sind.

6 Besondere Kennzeichnung für bestimme Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse

(1) Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften sind wie folgt zusammen gefasst:

Nummer 6.1 - 6.5: Besondere Kennzeichnungen nach Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie)

Nummer 6.6 - 6.23 Besondere Kennzeichnungen nach Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie)

Nummer 6.24 - 6.32 Besondere Kennzeichnungen nach Richtlinie 76/769/EWG (Beschränkungsrichtlinie)

Nummer 6.33 - 6.38 Sonstige Sonderkennzeichnungen aus anderen Rechtsvorschriften (Die Aufzählung einiger ausgewählter sonstiger Kennzeichnungen aus anderen Rechtsvorschriften erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)

(2) Die Nummern 6.1 - 6.38 enthalten Kennzeichnungshinweise zu folgenden Punkten:

Aerosole, Aerosolpackung 6.32
Ammoniumnitrat 6.33
Aktivchlor 6.15
Aromatische Amine und Salze 6.25
Arsenhaltige Holzschutzmittel 6.26
Asbesthaltige Erzeugnisse 6.32
Aspirationsgefahr 6.5/ 6.24/ 6.32
Biozide 6.35
Blei 6.11
Butan 6.23
Cadmium 6.16
Chlor, Aktiv- 6.15
Chlorkohlenwasserstoffe 6.30
Cyanacrylat 6.12
Detergenzien 6.38
Dieselkraftstoff 6.34
Düngemittel (Ammoniumnitrat) 6.33
Einzelhandel 6.4/ 6.7/ 6.15
Erbgutverändernd 6.28
Epoxid 6.14
Flüssiggas 6.23
Formaldehyd 6.36
Fortpflanzungsgefährdend 6.28
Gasbehälter 6.4/ 6.23
geprüft, nicht vollständig 6.2/ 6.17
Halogenkohlenwasserstoffe 6.19/ 6.30
Holz, Holzschutzmittel 6.26/ 6.29
Isocyanat 6.13
Jedermann erhältlich 6.3/ 6.7/ 6.7/ 6.15
Krebserzeugend 6.28
Lampenöle (R65) 6.24
Legal eingestufte Stoffe 6.1
Noch nicht vollständig geprüft 6.2/ 6.17
Nicht gefährlich 6.22
Nicht für private Abnehmer 6.22
Ottokraftstoff 6.34
PCB 6.37
Pentachlorphenol 6.27
Pflanzenschutzmittel 6.6
Propan 6.23
R33 6.9
R64 6.10
R65 6.5/ 6.24/ 6.32
R67 6.20
Sensibilisierend 6.18
Teerölhaltige Holzschutzmittel 6.29
Verspritzen, Versprühen 6.8
Zement, Zementhaltige Zubereitungen 6.21

6.1 Legal eingestufte Stoffe (Richtlinie 67/548/EWG, Anhang I, Stoffliste)

Stoffe, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, müssen gemäß Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe f der Richtlinie 67/548/WG, mit EG-Nummer und folgender zusätzlichen Kennzeichnungsaufschrift versehen werden:

"EG-Kennzeichnung".

6.2 Noch nicht vollständig geprüfte neue Stoffe

(1) Noch nicht vollständig geprüfte neue Stoffe sind nach ihren bekannten Eigenschaften einzustufen und zu kennzeichnen.

(2) Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 - 4 des ChemG von der Anmeldung ausgenommen sind oder nur eingeschränkt nach § 7a ChemG angemeldet wurden (< 1 t) und deren Eigenschaften noch nicht vollständig bekannt sind, sind zusätzlich mit dem Satz

"Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff"

zu kennzeichnen (Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 67/548/EWG umgesetzt durch § 13 Abs. 1 Satz 3 ChemG).

(3) Der Warnhinweis nach Absatz 2 gilt nicht für Arzneimittelwirkstoffe, die ausschließlich dazu bestimmt sind, in zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln oder in Medizinprodukten verwendet zu werden, da diese gemäß Chemikaliengesetz § 2 Absatz 3 Nr. 1 von den Anmelde- und Mitteilungspflichten nach den Vorschriften des 2. Abschnitts, der §§ 16, 16a, 16c, 16d und § 23 Abs. 3 des Chemikaliengesetz ausgenommen sind. Die mit diesen Vorschriften verbundene Sonderkennzeichnung entfällt somit auch.

6.3 Stoffe, die für jedermann erhältlich sind

Diese Stoffe sind zusammen mit Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, unter Nummer 6.7 abgehandelt.

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