umwelt-online: TRGS 200 - Einstufung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen (4)
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7 Kennzeichnung in besonderen Fällen
7.1 Kennzeichnungserleichterungen und Ausnahmen
7.1.1 Kleinmengen
(1) Allein als brandfördernd, leichtentzündlich, entzündlich oder reizend eingestufte Stoffe brauchen nicht mit Gefahrenhinweisen (R-Sätzen) und Sicherheitsratschlägen (S-Sätzen) gekennzeichnet zu werden, wenn sie in Verpackungen mit nicht mehr als 125 ml Inhalt in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt auch für gesundheitsschädliche Stoffe in der gleichen Menge, wenn sie nicht für jedermann erhältlich sind.
(2) Enthält die Verpackung einer Zubereitung nicht mehr als 125 ml, so ist nach Artikel 10 Nr. 4 der Richtlinie 1999/45/EG
(3) Die Vergabe des R-Satzes 67 für eine Zubereitung muss gemäß Anhang V B II der Richtlinie 1999/45/EG nicht erfolgen, wenn die Verpackung der Zubereitung nicht mehr als 125 ml enthält.
(4) Portionspackungen, die in einem nach dem Zweiten Abschnitt und dem Anhang II der GefStoffV gekennzeichneten Gefäß vorrätig gehalten und nur zum Zwecke der Verwendung nach der Betriebsanweisung entnommen und sofort entleert werden, brauchen nicht gekennzeichnet zu werden.
(5) Die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 gelten auch für Sets, Kits und Kombipackungen, wenn jede gefährliche Einzelkomponente die oben genannte Menge nicht überschreitet.
7.1.2 Ortsbewegliche Gasbehälter
(1) Gemäß Anhang VI Nr. 8.1 und 9.1.2 der Richtlinie 67/548/EWG können bei Gasflaschen mit einer Wasserkapazität von < 150 l Format und Abmessungen des Kennzeichnungsschildes auch den Bestimmungen der ISO-Norm ISO/DP 7225 (Ausgabe von 1994) über "Gasbehälter - Warnaufkleber für Gasflaschen" entsprechen. Bei Zubereitungen kann in diesem Fall auf dem Kennzeichnungsschild der Gattungsname oder die Industrie-/Handelsbezeichnung aufgeführt werden, vorausgesetzt, dass die gefährlichen Bestandteile der Zubereitung auf der Gasflasche eindeutig und unverwischbar angegeben werden.
(2) Die in Artikel 23 Abs. 2 der Richtlinie 67/548/EWG bzw. Artikel 10 der Richtlinie 1999/45/EG genannten Informationen können auch auf einem am Behälter fest angebrachten, dauerhaften Informations- oder Kennzeichnungsschild enthalten sein.
7.1.3 Metalle in kompakter Form
Einige dieser Stoffe stellen, obwohl sie nach Richtlinie 67/548/EWG eingestuft sind, in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, weder für die menschliche Gesundheit durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt noch für die Gewässer eine Gefahr dar. Für solche Stoffe ist gemäß Anhang VI Nr. 8.3 der Richtlinie 67/548/EWG kein Kennzeichnungsschild nach Artikel 23 dieser Richtlinie notwendig. Allerdings hat die für das Inverkehrbringen dieser Metalle verantwortliche Person dem Verwender alle Informationen, die auf dem Kennzeichnungsschild hätten aufgeführt werden müssen, im Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln.
7.1.4 Legierungen und Zubereitungen, die Polymere bzw. Elastomere enthalten
(1) Einige dieser Zubereitungen stellen, obwohl sie nach Artikel 6 und 7 der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft sind, in der Form, in der sie in den Verkehr gebracht werden, weder für die menschliche Gesundheit durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt noch für die Gewässer eine Gefahr dar. Für solche Zubereitungen ist gemäß Anhang VI Nr. 9.3 der Richtlinie 67/548/EWG oder Artikel 10 und Anhang V B Nr. 9 der Richtlinie 1999/45/EG kein Kennzeichnungsschild notwendig. Allerdings hat die für das Inverkehrbringen dieser Zubereitungen verantwortliche Person dem berufsmäßigen Verwender alle Informationen, die auf dem Kennzeichnungsschild hätten aufgeführt werden müssen, im Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln. Entsprechendes gilt auch für durch Sintern hergestellte Produkte in kompakter Form.
(2) Wenn die Kriterien nach Absatz (1) erfüllt werden, ist keine weitere besondere Kennzeichnungsaufschrift nach Richtlinie 1999/45/EG, Anhang V erforderlich.
7.1.5 Behördliche Genehmigungen
(1) Die zuständige Behörde kann in Anwendung des § 20 Abs. 3 GefStoffV zulassen, dass die Vorschriften des § 5 Abs. 4 und Anhang II Nr. 1 GefStoffV auf das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen ganz oder teilweise nicht angewendet werden, wenn es sich um allein als brandfördernd, leichtentzündlich, entzündlich, gesundheitsschädlich, umweltgefährlich oder reizend eingestufte Stoffe oder Zubereitungen in so geringer Menge handelt, dass eine Gefährdung nicht zu befürchten ist.
(2) Die in Artikel 25 der Richtlinie 67/548/EWG bzw. Artikel 12 der Richtlinie 1999/45/EG genannten geringen Mengen sollten die nachstehend aufgeführten Grenzen nicht überschreiten:
- | leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen | 25 ml oder g |
- | entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen | 125 ml oder g |
- | leichtentzündliche feste Stoffe und Zubereitungen | 50 g |
- | reizend wirkende Stoffe und Zubereitungen | 25 ml oder g |
- | brandfördernde Stoffe und Zubereitungen | 50 ml oder g |
- | umweltgefährliche Stoffe und Zubereitungen, | 50 g |
soweit sie nicht mit N, R50 oder N, R50/53 gekennzeichnet sind.
Für Gase gelten die Grenzen hinsichtlich der Volumina der Behälter.
(3) Ausnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht gewährt bzw. in Anspruch genommen werden für
(4) Die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 gelten auch für Sets, Kits und Kombipackungen, wenn jede gefährliche Einzelkomponente die dort genannten Mengen nicht überschreitet.
7.2 Sets, Kits und Kombipackungen
(1) Ein Set oder Kit ist eine kombinierte Packung, die zwei oder mehrere Einzelpackungen oder Einzelfächer mit unterschiedlichen Komponenten enthält. Wegen ihrer Vielfalt werden sie wie folgt unterteilt:
(2) Sets, Kits und Kombipackungen unterliegen den Bestimmungen des zweiten Abschnittes und dem Anhang II der GefStoffV, wenn eine Einzelpackung oder ein Einzelfach mindestens einen gefährlichen Stoff, eine gefährliche Zubereitung oder ein gefährliches Erzeugnis nach § 4 GefStoffV beinhaltet.
(3) Bei den in Absatz 1 genannten Sets, Kits und Kombipackungen ist wie folgt zu verfahren:
(4) Sind Einzelpackungen aus der kombinierten Verpackung zu entnehmen und ist es technisch nicht möglich, diese vollständig zu kennzeichnen, ist es ausreichend, diese mit dem Gefahrensymbol sowie mit Namen, Buchstaben oder einer Nummer so zu kennzeichnen, dass eine schnelle Identifizierung des Inhalts erfolgen kann. Eine Kennzeichnung der Einzelpackungen kann entfallen, wenn sichergestellt ist, dass die Einzelpackungen nicht aus der kombinierten Packung entnommen werden können.
(5) Einzelfächer und -packungen sollen so bezeichnet sein, dass der Inhalt identifiziert werden kann. Die Identifizierung soll auf dem Etikett oder einer beizufügenden Anlage mit der Kennzeichnung mindestens der jeweiligen Komponente wiederholt werden.
(6) Kombipackungen nach Absatz 1 Buchstabe c sind ausreichend gekennzeichnet, wenn jede Komponente nach ihren Eigenschaften gekennzeichnet ist und die Kennzeichnung der Mischung im Sicherheitsdatenblatt der Stammkomponente aufgeführt wird. Zusätzlich wird empfohlen bzgl. der Kennzeichnung der entstehenden Mischung auf dem Etikett einen Hinweis auf das Sicherheitsdatenblatt zu geben. Ist die Mischung gefährlicher als die Stammkomponente(n), kann nach den Eigenschaften der Mischung gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung nach den Eigenschaften der Mischung stellt dann keine Überkennzeichnung dar.
7.3 Ausreichende Information nach Artikel 1 Abs. 3 Richtlinie 91/155/EWG
(1) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind und für die gemäß Richtlinie 91/155/EWG, Artikel 1 Abs. 3 kein Sicherheitsdatenblatt mitgeliefert wird, sind mit ausreichenden Informationen zu versehen, die es dem Verwender ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Sicherheit zu ergreifen. Verlangt ein berufsmäßiger Verwender jedoch ein Sicherheitsdatenblatt so muss ihm dieses geliefert werden. Die Anforderungen an die Kennzeichnung nach dieser TRGS bleiben hiervon unberührt.
(2) Als ausreichende Informationen nach Absatz 1 sind anzusehen:
(3) Die jeweiligen Angaben und Hinweise brauchen nicht nochmals aufgeführt werden, wenn sie in der Kennzeichnung enthalten sind und der Verwender die Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit schon durch die Befolgung der Sicherheitsratschläge (S-Sätze) ergreifen kann.
7.4 Kennzeichnung bei Tätigkeiten
(1) Auch bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gelten grundsätzlich die Kennzeichnungsvorschriften des Zweiten Abschnitts und des Anhangs II der GefStoffV.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle bei Tätigkeiten verwendeten Stoffe und Zubereitungen identifizierbar sind. Die Identifizierbarkeit ist gewährleistet, wenn die verwendeten Stoffe und Zubereitungen anhand der betrieblichen Dokumentation (z.B. Arbeitsanweisungen, Betriebsvorschriften, Fließbilder) eindeutig feststellbar sind.
(3) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung zu versehen, welche die wesentlichen Informationen zu ihrer Einstufung, den mit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren und den zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält.
(4) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass Apparaturen und Rohrleitungen, die Gefahrstoffe enthalten, so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind. Kennzeichnungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Unter Apparaturen und Rohrleitungen fallen alle Teile einer Anlage zur Produktion oder Verarbeitung, wie z.B. Reaktoren, Rührkessel, Kolonnen, Wärmetauscher, Ansatz- und Zwischenbehälter sowie Verbindungsleitungen. Bezüglich der Ausführung der Kennzeichnung wird auf die Arbeitsstättenregel ASR a 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" verwiesen.
(5) Bei Stoffen und Zubereitungen, die sich im Produktionsgang befinden, kann auf eine Kennzeichnung verzichtet werden, wenn sie technisch oder aus anderen Gründen nicht möglich ist (z.B. bei kurzzeitigem Gebrauch, häufig wechselndem Inhalt, fehlende Zugangsmöglichkeit), sofern die enthaltenen Stoffe, die von ihnen ausgehenden Gefahren (R-Sätze) und die erforderlichen Maßnahmen anhand betrieblicher Unterlagen eindeutig für die Beschäftigten identifizierbar und bekannt sind (z.B. durch Betriebsanweisungen und Unterweisungen.) Dies gilt auch für zugelassene Pflanzenschutzmittel, die sich in Pflanzenschutzgeräten befinden.
(6) Standgefäße in Laboratorien, wissenschaftlichen Instituten und Apotheken, in denen die für den Handgebrauch erforderlichen Mengen gelagert und zur Verwendung bereitgehalten werden, ist die Kennzeichnung mit dem Namen des Stoffes oder der Zubereitung und dem Gefahrensymbol mit der dazugehörigen Gefahrenbezeichnung ausreichend, sofern die beteiligten Arbeitnehmer die damit verbundenen Gefahren und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen aus den am Arbeitsplatz vorhandenen Unterlagen (z.B. Betriebsanweisungen oder Sicherheitsdatenblätter) entnehmen können und diese ihnen bekannt sind.
(7) Ortsfeste Behälter, wie Lagertanks und -silos und Rohrleitungen, die nicht Stoffe im Produktionsgang enthalten, sind mit dem Namen des Stoffes bzw. der Zubereitung, mit dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung zu kennzeichnen. An Stelle der Gefahrensymbole können gemäß Anhang III der EU-Sicherheitskennzeichnungsrichtlinie 92/58/EWG auch die Warnzeichen nach Anhang II derselben Richtlinie verwendet werden.
(8) Zur Kennzeichnung von Tankcontainern oder Aufsetztanks für den innerbetrieblichen Transport genügt ebenfalls die Angabe des Namens des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung mit dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung. Werden die Behälter auch über öffentliche Straßen transportiert, sind die transportrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(9) Werden Versandstücke zum Transport gelagert, reicht die Kennzeichnung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter aus.
(10) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen unverpackt in loser Schüttung gelagert, ist eine vollständige Kennzeichnung an der Lagerstätte anzubringen.
(11) Werden Gebinde mit kennzeichnungspflichtigen Produkten nicht vom Einführer entladen oder ausgepackt, sondern vom Verwender, dann muss der Einführer die richtige Kennzeichnung spätestens zu diesem Zeitpunkt sicherstellen. Die Kennzeichnungspflichten bei eigenen Tätigkeiten des Einführers mit dem kennzeichnungspflichtigen Produkt (z.B. Lagern im Sinne von § 3 Abs. 4 GefStoffV) sowie die verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt.
8 Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten
Neben den Kennzeichnungsverpflichtungen nach der GefStoffV bestehen noch Regelungen nach anderen Rechtsvorschriften. Diese werden im Folgenden beispielhaft aufgeführt.
8.1 Transportrecht
(1) Wegen der Unterschiede zwischen der Klassifizierung von Gefahrgütern und der Einstufung nach der Gefahrstoffverordnung können sich abweichende Kennzeichnungen von Versandstücken nach den Vorschriften des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter zu denen der Gefahrstoffverordnung ergeben, z.B. "ätzend" nach Transportrecht und "reizend" nach der Gefahrstoffverordnung oder "entzündend (oxidierend) wirkend" nach Transportrecht, aber "brandfördernd" nach der Gefahrstoffverordnung. Das kann dazu führen, dass unterschiedliche Symbole nebeneinander auf einer Verpackung angebracht werden müssen. Dieses stellt keine Über- oder Unterkennzeichnung dar.
(2) Für mehrfach verpackte Stoffe und Zubereitungen genügt nach Artikel 24 der Richtlinie 67/548/EWG bzw. Artikel 11 der Richtlinie 1999/45/EG auf der Außenverpackung die Kennzeichnung nach den Vorschriften des Transportrechts. Eine Innenverpackung ist jedoch nach Gefahrstoffrecht zu kennzeichnen. In diesem Fall stellt die Außenpackung (Versandpackung) nicht die Verkaufspackung dar.
(3) Ist die Verpackung eines Versandstücks die einzige Verpackung, gestattet Artikel 24 der Richtlinie 67/548/EWG bzw. Artikel 11 der Richtlinie 1999/45/EG, dass die Symbole nach Gefahrstoffrecht durch die entsprechenden gleichwertigen Gefahrenzettel ersetzt werden können.
Gefahrenzettel Nr. ersetzt |
Gefahrstoffsymbol | |
1 | E | |
2.1 | F+ | bei Gasen |
3 | F+ oder F | bei Flüssigkeiten |
4.1 | F | bei Feststoffen1 |
4.2 | F | bei Feststoffen oder Flüssigkeiten2 |
4.3 | F | bei Feststoffen oder Flüssigkeiten3 |
5.1 | O4 | |
5.2 | O5 | |
6.1 | T+ oder T | |
8 | C | |
nur in Verbindung mit: 1)R11; 2)R17; 3)R15; 4)R8 oder R9; 5)R7 |
Nicht aufgeführte Gefahrenzettel (z.B. Klasse 9 "Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände" = "Miscellaneous dangerous substances and articles") haben kein gleichwertiges Gefahrensymbol.
(4) Die Ziffern der Gefahrenzettel beziehen sich auf die Angaben nach
(5) Eine Umverpackung nach Transportrecht, die der Ladungssicherung dient z.B. eine Schrumpffolie, ist keine Verpackung im Sinne der Gefahrstoffverordnung.
(6) Für Tanks auf Fahrzeugen, die Bestandteile von Fahrzeugen sind (z.B. Straßenfahrzeuge, Satteltankauflieger) und für Behälter, die während des Transports mit dem Fahrzeug fest verbunden sind (Tankcontainer, Aufsetztanks), soweit diese nur zur Bereitstellung und Beförderung von Gefahrstoffen dienen, reicht die Kennzeichnung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter für die Befüllung bzw. die Bereitstellung zum Versand ebenso aus wie bis zur Entleerung bzw. Lagerung im Eingangslager.
8.2 Sonstige Rechtsgebiete
Die gleichzeitige Kennzeichnung nach zwei oder mehreren Rechtsvorschriften ist in vielen Bereichen üblich und daher auch für Grenzregelungen zum Beispiel zwischen Arzneimittelgesetz und GefStoffV (z.B. Produkt zur Haut- und Flächendesinfektion) oder Medizinproduktegesetz und GefStoffV (z.B. Produkt zur Desinfektion von Medizinprodukten (keine Implantate o. Ä.) und Flächen) möglich und sinnvoll, da die Richtlinien unterschiedliche Regelungen betreffen. Grundsätzlich gilt, dass bei Doppelauslobungen die am weitesten gehende Rechtsvorschrift anzuwenden ist. Ansonsten ist das Produkt getrennt dem jeweiligen Verwendungszweck zuzuordnen und zu kennzeichnen.
9 Ausführung der Kennzeichnung
Die Bestimmungen zur Ausführung der Kennzeichnung sind dem Artikel 24 der Richtlinie 67/548/EWG bzw. Artikel 11 der Richtlinie 1999/45/EG zu entnehmen. Es folgen Erläuterungen und Vorschläge zur Umsetzung der Ausführungsbestimmungen.
9.1 (1) Der Hersteller oder Einführer eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung hat diese zu verpacken und gemäß der zuvor erfolgten Einstufung zu kennzeichnen.
(2) Eine wasserlösliche Folie, die z.B. eine staubarme Verwendung ermöglichen soll, ist keine Verpackung.
9.2 Die Mindestangaben, die eine Kennzeichnung enthalten muss, sind den Artikeln 22 bis 24 der Richtlinie 67/548/EWG, Artikeln 4 und 10 sowie dem Anhang V der Richtlinie 1999/45/EG zu entnehmen. Zusätzlich gilt für Biozid-Produkte Artikel 20 Richtlinie 98/8/EG sowie für Aerosole die 13. Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz ( 13. GPSGV - "Aerosolpackungs-Verordnung) in Verbindung mit der Richtlinie 75/324/EWG (Anhang, Ziffer 2.2).
9.3 (1) Sofern Beschaffenheit und Abmessung der Verpackung das Anbringen einer Kennzeichnung nicht zulassen, darf die Kennzeichnung auch auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Schild angebracht sein.
(2) Bei Stoffen und Zubereitungen, die nicht als T+, T oder C eingestuft sind, kann als Schild die Verkaufsverpackung oder Blisterpackung dienen, sofern diese so gestaltet ist, dass das Produkt darin dauerhaft aufbewahrt werden kann.
9.4 (1) Die Kennzeichnung muss in deutscher Sprache abgefasst sowie groß genug (z.B. siehe DIN 1450) und deutlich lesbar sein. Die Lesbarkeit der Schrift sollte durch ausreichenden Kontrast zwischen Schrift und Hintergrundfarbe der Kennzeichnung sichergestellt werden.
(2) Auch bei der Gestaltung mehrsprachiger Kennzeichnungsschilder muss deren Abmessung die Lesbarkeit der Schrift sicherstellen. Es ist auch in diesen Fällen darauf zu achten, dass das Gefahrsymbol immer mindestens ein 1 cm2 und mindestens ein Zehntel der Fläche des Kennzeichnungsschildes einnehmen muss.
9.5 (1) Sofern die Abmessung der Verpackung nicht gestattet, den Text der Kennzeichnung in gut leserlicher Weise wiederzugeben, ist die Verwendung eines auftrennbaren Kennzeichnungsschildes zulässig.
(2) Das auftrennbare Etikett soll so gestaltet sein, dass beim Auftrennen die einzelnen Blätter des Kennzeichnungsschildes nicht völlig entfernt werden, sondern möglichst großflächig und dauerhaft mit der Verpackung verbunden bleiben. Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze sollen auf dem nicht aufgetrennten Schild sichtbar sein.
9.6 Aus Gründen der Drucktechnik als auch aus Gründen lang überlieferter und mit warenzeichenähnlicher Qualität verbundener Kennzeichnungsschildgestaltung ist es zulässig, von den in Artikel 24 der Richtlinie 67/548/EWG bzw. Artikel 11 der Richtlinie 1999/45/EG geforderten Formaten abzuweichen. Dabei muss die dem jeweiligen Format entsprechende Fläche der Kennzeichnung sowie die Mindestgröße der Gefahrensymbole eingehalten werden.
9.7 Die Verwendung handelsüblicher oder verschlüsselter Bezeichnungen für den zu kennzeichnenden Stoff ist zulässig, wenn die in der Stoffliste veröffentlichte Stoffbezeichnung zusätzlich ausgewiesen ist.
9.8 (1) Der Aufdruck des Kennbuchstabens des Symbols auf dem Kennzeichnungsschild sowie die Einbeziehung des Kennbuchstabens und der Gefahrenbezeichnung in die Fläche des Symbols ist zulässig, aber nicht verpflichtend.
(2) Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung sind so wiederzugeben, dass sie als Einheit verstanden werden.
9.9 Die für eine schnelle Gefahrenabschätzung erforderlichen Kennzeichnungselemente sind auf der Kennzeichnung vorzugsweise als Informationseinheit darzustellen und von den sonstigen Angaben abzugrenzen. Diese Informationseinheit soll Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen, R- und S-Sätze und gegebenenfalls anzugebende Stoffbezeichnungen umfassen.
9.10 (1) Die Kennzeichnung muss den vollen Wortlaut der R- und S-Sätze enthalten. Zusätzlich können die Zahlenschlüssel angegeben werden. Die R-Sätze 45, 46, 49, 60 und 61 müssen als erste der R-Sätze genannt werden. Das gleiche gilt für den S-Satz 53 sinngemäß.
(2) Stoffe mit besonderen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft wurden, erhalten die Anmerkung E der Stoffliste, wenn sie gleichzeitig auch als sehr giftig (T+), giftig (T) oder gesundheitsschädlich (Xn) eingestuft werden. Bei diesen Stoffen wird den Gefahrensätzen R20, R21, R22, R23, R24, R25, R26, R27, R28, R39, R68, R65 und R48 sowie allen Kombinationen dieser Gefahrensätze das Wort "Auch" vorangestellt.
9.11 Das Nationalitäten-Kennzeichen sollte vor der Postleitzahl in der Adresse mitgeführt werden.
9.12 Die Verwendung von Warenzeichen oder Logos auf der Kennzeichnung enthebt nicht von der Verpflichtung einer vollständigen Angabe der Adresse.
9.13 (1) Bei kennzeichnungspflichtigen Stoffen ist in der Kennzeichnung die EG-Nummer anzugeben. Für Stoffe der Stoffliste ist zusätzlich zu der EG-Nummer in der Kennzeichnung die Angabe
"EG-Kennzeichnung" aufzuführen.
(2) Beides gilt nicht für Stoffe als Bestandteile in Zubereitungen.
(3) Die Index-Nummern der EG (Bsp. Formaldehyd 605-001-00-5) sind nicht Bestandteil der Kennzeichnung.
(4) Die EG-Nummer findet man für
Die EG-Nr. beginnt mit 500-XXX-Y.
(5) Neue Stoffe, die nicht vollständig geprüft sind, und Polymere erhalten keine EG-Nummer. Da Hydrate nicht im Altstoffverzeichnis aufgeführt sind, erhalten sie die EINECS-Nummer des nicht hydratisierten Salzes 18.
(6) Ist für bestimmte Stoffe in der Stoffliste keine EG-Nummer angegeben, braucht die EG-Nummer in der Kennzeichnung nicht aufgeführt zu werden.
9.14 (1) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitung als Bulkladungen in Verkehr gebracht, so kann von den Erleichterungen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 GefStoffV auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn es sich nicht um feste Produkte handelt. Die Maßgaben von § 5 Abs. 4 Satz 2 GefStoffV sind entsprechend anzuwenden.
9.15 R- und S-Sätze, die aufgrund der Ausnahme nach Artikel 23 der Richtlinie 67/548/EWG bzw. Artikel 10 der Richtlinie 1999/45/EG für Verpackungsgrößen bis 125 ml nicht auf der Verpackung angegeben werden müssen, können auf einem Beipackzettel angegeben werden. Dabei müssen Auswahl und Wortlaut der R- und S-Sätze den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung entsprechen. Das Sicherheitsdatenblatt für den beruflichen Verwender muss die vollständige Kennzeichnung aufweisen.
(1) Die Verpackung muss Artikel 9 Nr. 1.2 der Richtlinie 1999/45/EG entsprechen.
(2) Behälter von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit einem kindergesicherten Verschluss versehen sein:
(3) Kindergesicherte Verschlüsse von wieder verschließbaren Verpackungen müssen der ISO-Norm 8317 (1. Juli 1989) 19, nichtverschließbare Verpackungen der CEN-Norm EN 862 (März 1997) 19 entsprechen. Kindergesicherte Verschlüsse von wieder verschließbaren Verpackungen müssen dauerhaft kindergesichert sein.
(4) Der Nachweis, ob eine Verpackung in ausreichendem Maße kindergesichert ist, darf nur von einem Labor erbracht werden, welches nachweislich die Qualitätsanforderungen nach den europäischen Normen der Serie 45.000 erfüllt. Über die Prüfung erstellt das Prüflabor eine Bescheinigung, die auf Verlangen der zuständigen Behörde vom Inverkehrbringer vorzulegen ist.
(5) Nicht geprüft werden müssen Verpackungen, wenn der Inhalt ohne Werkzeug nicht zugänglich ist.
(6) Transportrechtliche Verpackungsvorschriften bleiben unberührt. Die Verpackungsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Verpackung des Versandstückes den verkehrsrechtlichen Vorschriften entspricht.
11 Literatur
[ 1] EINECS Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe; http://ecb.irc.it/existinq-chemicals/
[ 2] ELINCS European List of New Chemical Substances; http://ecb.jrc.it/elincs/
[ 3] Veröffentlichung der unter den Ländern abgestimmten Vollzugsfragen zur Einstufung und Kennzeichnung; www.gefahrstoffinfo.de/AK Einstuf/Mitteilungen.htm
[ 4] J.R. YOUNG, M.J. HOW, A.P. WALKER and W.M.H. WORTH Classification as corrosive or irritant to skin preparations containing acidic or alkaline substances; Toxic in vitro, Vol. 2, No. 1, pp 19-26, 1988
[ 5] NLP-Liste; "No-longer-polymer-Liste"; http://ecb.irc.it/esis/
[ 6] Weitere Regelungen aus anderen Rechtsvorschriften; z.B. www.baua.de oder www.gefahrstoff-info.de
Erläuterung zur Methode von YOUNG et al. zur Bestimmung der alkalischen bzw. sauren Reserve 10a | Anlage 1 |
Die Bestimmung der sauren bzw. alkalischen Reserve nach YOUNG et aL 20 erfolgt durch Titration der zu prüfenden Zubereitung mit Natronlauge bzw. Schwefelsäure.
Feststoffe und nichtaquatische Flüssigkeiten werden in zehnprozentiger wässeriger Lösung bzw. Aufschwemmung titriert. Aquatische Flüssigkeiten werden unverdünnt titriert.
Die physiologische Wirkung von sauren oder basischen Lösungen wird nicht allein durch den pH-Wert bestimmt sondern auch durch die Pufferkapazität.
Mit dieser Methode wird die alkalische oder saure Pufferkapazität von Zubereitungen bestimmt. Je höher die Pufferkapazität einer sauren oder basischen Zubereitung ist, desto stärker wirkt sie reizend bzw. ätzend.
Die Ergebnisse, die durch diese Titrationsmethode für Zubereitungen erhalten werden, stimmen gut mit Daten zur Hautreizung/-ätzung überein, die für dieselben Zubereitungen im Tierversuch experimentell bestimmt wurden.
Praktische Durchführung:
Für die Einstufung nach Anhang VI Nr. 3.2.5 (3. Spiegelstrich) der Richtlinie 67/548/EWG wird die Methode von Young et al in Bezug auf das Gefährlichkeitsmerkmal "Ätzend" verwendet. Daher wird im Folgenden auch nur dieser Teil der Methode abgebildet:
1 Alkalische Reserve:
Es wird die Menge (g) NaOH Äquivalent zur Menge (g) H2SO4 / 100 g alkalischer 10-%iger Lösung/Aufschwemmung bzw. unverdünnter Flüssigkeit bestimmt, die zur Erreichung des pH 10 notwendig ist.
(Praxis: Titration mit 0,5 M H2SO4)
2 Saure Reserve:
Es wird die Menge (g) NaOH/100 g saurer 10-%iger Lösung/ Aufschwemmung bzw. unverdünnter Flüssigkeit bestimmt, die zur Erreichung des pH 4 notwendig ist (Praxis: Titration mit 1 M NaOH)
Berechnung:
Titration der 10-%igen Lösung/Aufschlämmung:
Alkalische oder saure Reserve = Titrationsvolumen [ml] x 0,4
Titration der unverdünnten Flüssigkeit:
Alkalische oder saure Reserve = Titrationsvolumen [ml] x 0,04
Anhang I der Richtlinie 67/548
Erläuterung zu In-vitro-Prüfungen zur Bestimmung der Ätzwirkung im Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG | Anlage 2 |
Mit der 27. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG sind zwei Alternativmethoden zu Tierversuchen in den Anhang V dieser Richtlinie aufgenommen worden (Nr. B.40) 21. Diese dienen der Prüfung auf hautätzende Wirkungen. Als Ergebnis liefern beide Methoden die Einstufung "ätzend" oder "nicht ätzend". Eine Differenzierung bezüglich der möglichen Reizwirkung ist nicht vorgesehen.
Der TER-Test und der Test am menschlichen Hautmodell wurden entwickelt, um die Wirkungen von Stoffen zu charakterisieren, nicht die von Zubereitungen. Ziel der Methodenentwicklung war es, eine große Bandbreite ätzender und nicht-ätzender Stoffe zu testen, nicht jedoch speziell die mit pH-Wert und alkalische- bzw. saurer Reserve verbundene Korrosivität zu untersuchen.
1 TER- (Transcutaneous electrical resistance-) Test
Für den TER-Test wird Haut von tierschutzgerecht getöteten Ratten verwendet 22. Die Messung beruht auf der Tatsache, dass aufgrund von Ätzwirkung geschädigte Haut einen geringeren elektrischen Widerstand aufweist als intakte Haut.
2 Test am menschlichen Hautmodell ("Human Skin Model", HSM-Test)
Für den HSM-Test (zwei Anbieter: EpiSkinTM und EpiDermTM) wird ein dreidimensionales Modell menschlicher Haut benötigt (Ursprung Operationsabfall), das eine rekonstruierte Epidermis mit funktionaler Hornhaut besitzt. Das Testprinzip beruht auf der Hypothese, dass ätzende Chemikalien die Hornhaut durchdringen können und ausreichend zytotoxisch sind, um in darunterliegenden Schichten das Absterben von Zellen bzw. eine Abnahme der Lebensfähigkeit der Zellen zu bewirken.
_______________
1) Formulierung aus Anhang VI, Nummer 1.4 der Richtlinie 67/548/EWG
2) UVCB*-Stoffe = Stoffe mit unbekannter oder komplexer Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte und biologische Materialien (*Unknown or Variable composition, Complex reaction products and Biological materials)
3) www.gefahrstoff-info.de, Veröffentlichung der unter den Ländern abgestimmten Vollzugsfragen [ 3]
4) In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden, den Wert zu verwenden, der zur Einstufung mit der höchsten Gefährlichkeit führt. Dazu ist aber die Beurteilung durch einen Experten auf dem jeweiligen Gebiet erforderlich.
5) Bei leicht ersichtlichen "Druckfehlern" (z.B. R33/38) kann nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde von der angegebenen Einstufung und Kennzeichnung abgewichen werden.
6) Strukturaktivitätsbeziehungen erlauben es, aufgrund von Analogiebetrachtungen toxikologische bzw. ökotoxikologische Wirkungen von Stoffen vorherzusagen. Dieses geschieht häufig durch Anwendung von Computermodellen. Da kein Modell bislang die Wirkung jeder chemischen Struktur hinlänglich abschätzen kann, ist der Rat und die Erfahrung von Fachleuten auch hier unumgänglich.
7) Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Postfach 17 02 02, 44061 Dortmund
8) Die in der EG-Richtlinie 67/548/EWG (Anhang VI; Nr. 9.1.1.1) zitierte ISO 10.156:1990 wurde durch die Neuausgabe dieser Norm 1996 ersetzt. Zurzeit befindet sich die ISO 10.156:1996 in Revision im Hinblick auf die Bestimmung der Entzündlichkeit. Daher wird von der Berechnung der entzündlichen Eigenschaften nach den von der ISO 10.156:1996 angenommenen Methoden wegen möglicher fehlerhafter Ergebnisse z. Zt. abgeraten.
9) IC50 oder EC50
10) Erläuterung zur Methode von YOUNG et al siehe Anlage 1 dieser TRGS diesen beiden R-Sätzen zu unterscheiden).
11) Erläuterung zum TER-Test siehe Anlage 2 dieser TRGS
12) bei gasförmigen Zubereitungen auch immer R37; bei nicht gasförmigen Zubereitungen unter bestimmten Voraussetzungen auch der R37 (siehe Nummer 5.2.1.1 Abs. 6)
13) Anmerkung 3 bezieht sich auf Chromationen, nicht Chromionen (Übersetzungsfehler in der deutschen Fassung).
14) Zum Zeitpunkt der Erstellung der TRGS sind die gültigen Arbeitsplatzgrenzwerte in den Richtlinien 2006/15/EG, 2000/39/EG und 91/322/EWG enthalten.
15) Richtlinie 75/324/EWG vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Aerosolpackungen (ABl. EG Nr. L 147 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung
16) "Brennbare Bestandteile" sind Stoffe und Zubereitungen, die den für die Kategorien "hochentzündlich", "leichtentzündlich" und "entzündlich" im Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Kriterien genügen. Die Verfahren zur experimentellen Bestimmung der Entzündungseigenschaften von Aerosolen sind in Anhang V, Teil A der dieser RL beschrieben. (siehe hierzu auch Fußnote Nr. 8).
17) Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Postfach 17 02 02, 44061 Dortmund
18) Salze, die Reaktionsprodukte von EINECS gelisteten Säuern/basen sind, sind nicht automatisch ebenfalls EINCES gelistet, d. h. sie können "neue Stoffe" im Sinne des ChemG darstellen.
19) Die Fassungen der ISO 8317 vom 1. Juli 1989 und der CEN-Norm EN 862 vom März 1997 (siehe Anhang IX Teil A der RL 67/548/EWG) sind veraltet, empfohlen wird die Anwendung der aktuell gültigen Normenversionen.
20) J. R. Young, M. J. How, A. P. Walker, W. M. H. Worth, Classification as Corrosive or Irritant to Skin of Preparations Containing Acidic or Alkaline Substances without Testing an Animals, Toxic. in Vitro, Bd. 2, N r. 1, 1988, S. 19 - 26.
21) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 136 vom 08.06.2000 S. 90 - 97.
22) Die Vorbehandlung der Tiere mit Antibiotika gilt in Deutschland zur Zeit als anzeigepflichtiger Tierversuch. Der TER-Test selbst ist eine In-vitro-Methode.
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(Stand: 20.08.2018)
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