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Mindestvorschriften für die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen | Anhang III 14 |
Unterabsatz 1 gilt weder für Behälter, die bei der Arbeit nur während eines kurzen Zeitraums verwendet werden, noch für Behälter, deren Inhalt oft wechselt, vorausgesetzt, dass angemessene alternative Maßnahmen getroffen werden, insbesondere Informations- und/oder Ausbildungsmaßnahmen, die für das gleiche Schutzniveau sorgen.
Die Kennzeichnung nach Unterabsatz 1 kann
Die Lagerung bestimmter gefährlicher Stoffe oder Gemische kann mit dem Warnzeichen "Warnung vor einer allgemeinen Gefahr" angezeigt werden. Die genannten Schilder oder Kennzeichnungen müssen entweder in unmittelbarer Nähe des Lageortes oder auf der Tür zum Lagerraum angebracht werden.
Mindestvorschriften zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Ausrüstungen zur Brandbekämpfung |
Anhang IV |
Der vorliegende Anhang findet Anwendung auf Ausrüstungen, die ausschließlich zur Brandbekämpfung bestimmt sind.
Die rote Oberfläche muß deutlich erkennbar sein.
Mindestvorschriften für die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen sowie zur Markierung von Fahrspuren |
Anhang V |
1. Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen
1.1. Das Risiko eines Anstoßens an Hindernisse, von fallenden Gegenständen und Stürzen ist innerhalb bebauter Bereiche eines Unternehmens, zu denen der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit Zugang hat, durch abwechselnd schwarze und gelbe oder durch abwechselnd rote und weiße Streifen zu kennzeichnen.
1.2. Die Abmessungen dieser Kennzeichnung richten sich nach den Abmessungen des Hindernisses oder der Gefahrenstelle.
1.3. Die Streifen sind in einem Neigungswinkel von etwa 45° anzuordnen und müssen in etwa gleiche Abmessungen aufweisen.
1.4. Muster:
2. Markierung von Fahrspuren
2.1. Wenn die Verwendung und die Ausrüstung der Räumlichkeiten dies im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer erfordern, sind die Fahrspuren durch durchlaufende Streifen in einer gut sichtbaren Farbe - vorzugsweise weiß oder gelb - in Abhängigkeit von der Farbe der Bodenfläche deutlich zu kennzeichnen.
2.2. Bei der Anordnung der Streifen ist ein entsprechender Sicherheitsabstand zwischen den die Fahrspuren benutzenden Fahrzeugen und den in der jeweiligen Umgebung befindlichen Gegenständen sowie zwischen den Fußgängern und den Fahrzeugen einzuhalten.
(Stand: 07.08.2019)
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