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Regelwerk, EU 2014

Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

(ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 153 des Vertrags können das Europäische Parlament und der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer fördern. Diese Richtlinien sollten verhindern, dass die Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen behindert und deren Potenzial, Arbeitsplätze zu schaffen, geschmälert wird. Gute Gesundheits- und Sicherheitsnormen sollten nicht als Einschränkungen betrachtet werden, da es sich hier um Grundrechte handelt und die Normen ohne Ausnahme in allen Bereichen des Arbeitsmarkts und allen Arten von Unternehmen unabhängig von deren Größe Anwendung finden sollten.

(2) Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde ein neues System zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in der Union eingeführt, das auf dem international geltenden Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) im Rahmen der der VN-Wirtschaftskommission für Europa beruht.

(4) Die Richtlinien 92/58/EWG 4, 92/85/EWG 5, 94/33/EG 6 und 98/24/EG 7 des Rates sowie die Richtlinie 2004/37/EC des Europäischen Parlaments und des Rates 8 enthalten Verweise auf das frühere Einstufungs- und Kennzeichnungssystem. Die genannten Richtlinien sollten daher geändert werden, um sie an das neue, in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG beschriebene System anzupassen.

(5) Die Änderungen sind notwendig, um die künftige Effektivität dieser Richtlinien sicherzustellen. Es ist das Ziel der vorliegenden Richtlinie, den Geltungsbereich der genannten Richtlinien nicht zu ändern. Die vorliegende Richtlinie zielt darauf ab, das in den genannten Richtlinien vorgesehene Schutzniveau für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizubehalten und nicht zu senken. In Anbetracht des derzeitigen technischen Fortschritts sollten die genannten Richtlinien aber im Einklang mit Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG des Rates 9 regelmäßig überprüft werden, um die Kohärenz der Rechtsvorschriften und ein angemessenes Niveau für Sicherheit und Gesundheitsschutz sicherzustellen, wenn in der Arbeitsumwelt gefährliche chemische Stoffe und Gemische vorhanden sind. Besondere Aufmerksamkeit sollte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Berufen gewidmet werden, bei denen sie häufig mit gefährlichen Stoffen und Gemischen in Kontakt kommen.

(6) Bei den Änderungen der Richtlinie 92/58/EWG wird nicht auf das Problem der gefährlichen Stoffe und Gemische eingegangen, die negative Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen haben können, da der Zweck der vorliegenden Richtlinie einzig darin besteht, Verweise und Terminologie der Richtlinie 92/85/EWG zu aktualisieren. Unter Berücksichtigung der zunehmenden diesbezüglichen wissenschaftlichen Belege in Verbindung mit der zunehmenden Komplexität der Klassifizierung dieser Auswirkungen sollte die Kommission jedoch die geeignetsten Mittel für die Bekämpfung solcher Auswirkungen in Betracht ziehen.

(7) Bei den Änderungen der Richtlinien 92/85/EWG und 94/33/EG sollte der in jenen Richtlinien enthaltene Ansatz an die im Rahmen der Richtlinie 98/24/EG verabschiedete Formulierung angepasst werden, insofern als die Worte "gekennzeichnete Stoffe" in Abschnitt a Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs I der Richtlinie 92/85/EWG und "eingestufte Zubereitungen" in Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe a des Anhang

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