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Mindestvorschriften für Sicherheitszeichen  Anhang II 14

1. Eigenmerkmale

1.1. Form und Farbe der Zeichen sind - in Abhängigkeit vom jeweiligen Zweck (Verbotszeichen, Warnzeichen, Gebotszeichen, Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen und Hinweiszeichen auf Material oder Ausrüstungen zur Brandbekämpfung) - in Absatz 3 definiert.

1.2. Piktogramme müssen möglichst leicht verständlich sein; für das Verständnis nicht erforderliche Details sind wegzulassen.

1.3. Die verwendeten Piktogramme können leicht variieren oder detaillierter sein als die Darstellungen unter Nummer 3, vorausgesetzt, daß die Bedeutung nicht verändert wird und keine Unterschiede und Anpassungen die Bedeutung unverständlich machen.

1.4. Die Zeichen sind aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material herzustellen,

1.5. Abmessungen sowie kolorimetrische und photometrische Eigenschaften der Zeichen müssen eine gute Erkennbarkeit und Verständlichkeit gewährleisten

2. Anwendungsvorschriften

2.1. Die Zeichen sind grundsätzlich in einer angemessenen Höhe und in einer in bezug auf den Blickwinkel angemessenen Stellung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Hindernissen - an einem ausreichend beleuchteten und leicht zugänglichen und erkennbaren Standort entweder am Zugang zu einem Bereich mit allgemeiner Gefährdung oder aber in unmittelbarer Nähe einer bestimmten Gefährdung oder eines anzuzeigenden Gegenstandes anzubringen.

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 89/654/EWG sind im Fall von unzureichendem natürlichem Licht phosphoreszierende Farben, reflektierende Materialien oder eine künstliche Beleuchtung einzusetzen.

2.2. Besteht die entsprechende Situation nicht mehr, muß das Zeichen entfernt werden.

3. Zu verwendende Zeichen

3.1. Verbotszeichen

Rauchen verboten Feuer, offenes Licht
und Rauchen verboten
Für Fußgänger verboten
Verbot, mit Wasser zu
löschen
Kein Trinkwasser Zutritt für Unbefugte
verboten
Für Flurförderzeuge
verboten
Berühren verboten

3.2. Warnzeichen


________
*) Piktogramm für die Richtlinie 90/679/EWG: "Biologische Arbeitsstoffe"

**) - gestrichen -

***) Dieses Warnzeichen wird nicht zur Warnung vor gefährlichen chemischen Stoffen oder Gemischen verwendet, außer in Fällen, in denen das Warnzeichen nach Maßgabe von Anhang III Nummer 5 Unterabsatz 2 verwendet wird, um die Lagerung von gefährlichen Stoffen oder Gemischen anzuzeigen.

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