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Mindestvorschriften für Sicherheitszeichen | Anhang II 14 |
1. Eigenmerkmale
1.1. Form und Farbe der Zeichen sind - in Abhängigkeit vom jeweiligen Zweck (Verbotszeichen, Warnzeichen, Gebotszeichen, Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen und Hinweiszeichen auf Material oder Ausrüstungen zur Brandbekämpfung) - in Absatz 3 definiert.
1.2. Piktogramme müssen möglichst leicht verständlich sein; für das Verständnis nicht erforderliche Details sind wegzulassen.
1.3. Die verwendeten Piktogramme können leicht variieren oder detaillierter sein als die Darstellungen unter Nummer 3, vorausgesetzt, daß die Bedeutung nicht verändert wird und keine Unterschiede und Anpassungen die Bedeutung unverständlich machen.
1.4. Die Zeichen sind aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material herzustellen,
1.5. Abmessungen sowie kolorimetrische und photometrische Eigenschaften der Zeichen müssen eine gute Erkennbarkeit und Verständlichkeit gewährleisten
2. Anwendungsvorschriften
2.1. Die Zeichen sind grundsätzlich in einer angemessenen Höhe und in einer in bezug auf den Blickwinkel angemessenen Stellung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Hindernissen - an einem ausreichend beleuchteten und leicht zugänglichen und erkennbaren Standort entweder am Zugang zu einem Bereich mit allgemeiner Gefährdung oder aber in unmittelbarer Nähe einer bestimmten Gefährdung oder eines anzuzeigenden Gegenstandes anzubringen.
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 89/654/EWG sind im Fall von unzureichendem natürlichem Licht phosphoreszierende Farben, reflektierende Materialien oder eine künstliche Beleuchtung einzusetzen.
2.2. Besteht die entsprechende Situation nicht mehr, muß das Zeichen entfernt werden.
3. Zu verwendende Zeichen
3.1. Verbotszeichen
Rauchen verboten | Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten |
Für Fußgänger verboten |
Verbot, mit Wasser zu löschen |
Kein Trinkwasser | Zutritt für Unbefugte verboten |
Für Flurförderzeuge verboten |
Berühren verboten |
3.2. Warnzeichen
Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur |
Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen |
Warnung vor giftigen Stoffen |
Warnung vor ätzenden Stoffen | Warnung vor radioaktiven Stoffen | Warnung vor schwebenden Lasten |
Warnung vor Flurförderzeugen |
Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung |
Warnung vor einer allgemeinen Gefahr *** |
Warnung vor Laserstrahl | Warnung vor brandfördernden Stoffen |
Warnung vor nichtionisiernder Strahlung |
Warnung vor starkem magentischem Feld |
Warnung vor Stolpergefahr |
Warnung vor Absturzgefahr |
Warnung vor Biogefährdung * |
Warnung vor Kälte |
________
*) Piktogramm für die Richtlinie 90/679/EWG: "Biologische Arbeitsstoffe"
**) - gestrichen -
***) Dieses Warnzeichen wird nicht zur Warnung vor gefährlichen chemischen Stoffen oder Gemischen verwendet, außer in Fällen, in denen das Warnzeichen nach Maßgabe von Anhang III Nummer 5 Unterabsatz 2 verwendet wird, um die Lagerung von gefährlichen Stoffen oder Gemischen anzuzeigen.
(Stand: 16.12.2021)
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