umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (9)

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Gefahrenpiktogramme Anhang V 11 13


Einführung

Die Gefahrenpiktogramme für die einzelnen Gefahrenklassen, Differenzierungen einer Gefahrenklasse und Gefahrenkategorien müssen den Bestimmungen dieses Anhangs und von Anhang I Abschnitt 1.2 entsprechen und in Bezug auf Symbole und allgemeines Format mit den gezeigten Beispielen übereinstimmen.

1. Teil 1: Physikalische Gefahren 13
Piktogramm
(1)
Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie
(2)
1.1. Symbol: explodierende Bombe
GHS01
Abschnitt 2.1
Instabile explosive Stoffe und Gemische
Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4
Abschnitt 2.8
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, typen A, B
Abschnitt 2.15
Organische Peroxide, typen A, B
1.2. Symbol: Flamme 19
GHS02
Abschnitt 2.2
Entzündbare Gase, Gefahrenkategorien 1a und 1B
Abschnitt 2.3
Aerosole, Gefahrenkategorien 1, 2
Abschnitt 2.6
Entzündbare Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 1, 2, 3
Abschnitt 2.7
Entzündbare Feststoffe, Gefahrenkategorien 1, 2
Abschnitt 2.8
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, typen B, C, D, E, F
Abschnitt 2.9
pyrophore Flüssigkeiten, Gefahrenkategorie 1
Abschnitt 2.10
pyrophore Feststoffe, Gefahrenkategorie 1
Abschnitt 2.11
Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische, Gefahrenkategorien 1, 2
Abschnitt 2.12
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorien 1, 2, 3
Abschnitt 2.15
Organische Peroxide, typen B, C, D, E, F
Abschnitt 2.17
Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische, Gefahrenkategorien 1, 2, 3 und 4
1.3. Symbol: Flamme über einem Kreis
GHS03
Abschnitt 2.4
Oxidierende Gase, Gefahrenkategorie 1
Abschnitt 2.13
Oxidierende Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 1, 2, 3
Abschnitt 2.14
Oxidierende Feststoffe, Gefahrenkategorien 1, 2, 3
1.4. Symbol: Gasflasche
GHS04
Abschnitt 2.5
Gase unter Druck:
verdichtete Gase
verflüssigte Gase
tiefgekühlt verflüssigte Gase
gelöste Gase
1.5. Symbol: Ätzwirkung
GHS05
Abschnitt 2.16
Korrosiv gegenüber Metallen, Gefahrenkategorie 1
1.6. Für die folgenden Klassen und Kategorien der physikalischen Gefahren
kein Piktogramm erforderlich Abschnitt 2.1: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklasse 1.5
Abschnitt 2.1: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklasse 1.6
Abschnitt 2.2: Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 2
Abschnitt 2.3: Aerosole, Gefahrenkategorie 3
Abschnitt 2.8: Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ G
Abschnitt 2.15: Organische Peroxide, Typ G
2. Teil 2: Gesundheitsgefahren
Piktogramm (1) Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie (2)
2.1. Symbol: Totenkopf mit gekreuzten Knochen
GHS06
Abschnitt 3.1
Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Gefahrenkategorien 1, 2, 3
2.2. Symbol: Ätzwirkung 16
GHS05

Abschnitt 3.2
Ätzwirkung auf die Haut, Gefahrenkategorie 1 und Unterkategorien 1A, 1B, 1C

Abschnitt 3.3
Schwere Augenschädigung, Gefahrenkategorie 1 )

2.3. Symbol: Ausrufezeichen
GHS07
Abschnitt 3.1
Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Gefahrenkategorie 4
Abschnitt 3.2
Reizwirkung auf die Haut, Gefahrenkategorie 2
Abschnitt 3.3
Augenreizung, Gefahrenkategorie 2
Abschnitt 3.4
Sensibilisierung der Haut, Gefahrenkategorien 1, 1A, 1B
Abschnitt 3.8
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Gefahrenkategorie 3
Atemwegsreizung
narkotisierende Wirkungen
2.4. Symbol: Gesundheitsgefahr
GHS08
Abschnitt 3.4
Sensibilisierung der Atemwege, Gefahrenkategorien 1, 1A, 1B
Abschnitt 3.5
Keimzellmutagenität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2
Abschnitt 3.6
Karzinogenität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2
Abschnitt 3.7
Reproduktionstoxizität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2
Abschnitt 3.8
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Gefahrenkategorien 1, 2
Abschnitt 3.9
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Gefahrenkategorien 1, 2
Abschnitt 3.10
Aspirationsgefahr, Gefahrenkategorie 1
2.5. Für die folgenden Kategorien der Gesundheitsgefahren
kein Piktogramm erforderlich: Abschnitt 3 .7: Reproduktionstoxizität,
Wirkungen auf/über Laktation, zusätzliche Gefahrenkategorie
3. Teil 3: Umweltgefahren

3.1. Symbol: Umwelt 13

Piktogramm
(1)
Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie
(2)
GHS09
Abschnitt 4.1
Gewässergefährdend
- Akut gewässergefährdend: Kategorie Akut 1
- Langfristig gewässergefährdend: Kategorien Chronisch 1, Chronisch 2
kein Piktogramm erforderlich: Abschnitt 4.1
Gewässergefährdend
- langfristige Wirkung der Kategorien: Chronisch 3, Chronisch 4
4. Teil 4: Weitere Gefahren

4.1. Symbol: Ausrufezeichen

Piktogramm
(1)
Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie
(2)
GHS07

Abschnitt 5.1
Die Ozonschicht schädigend - Gefahrenkategorie 1

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Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe Anhang VI 09 11 13 13a 14 17 18 21 21a 23 23a

In Teil 1 dieses Anhangs wird eine Einführung zur Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gegeben, die auch die in Tabelle 3 aufgeführten Informationen je Eintrag und entsprechenden Einstufungen und Gefahrenhinweise umfasst.

In Teil 2 dieses Anhangs werden allgemeine Grundsätze für die Vorbereitung der Dossiers festgelegt, mit denen eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen auf Unionsebene vorgeschlagen und begründet wird.

In Teil 3 dieses Anhangs sind gefährliche Stoffe aufgeführt, für die eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung auf Unionsebene erstellt wurde. Die Einstufungen und Kennzeichnungen in Tabelle 3 beruhen auf den Kriterien in Anhang I dieser Verordnung.

1. Teil 1: Einführung zur Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen 13 17

1.1. Informationen je Eintrag

1.1.1. Nummerierung der Einträge und Identifizierung eines Stoffes

1.1.1.1 Indexnummern

Die Einträge in Teil 3 sind nach der Ordnungszahl des Elements geordnet, das für die Eigenschaften des jeweiligen Stoffes am kennzeichnendsten ist. Organische Stoffe wurden aufgrund ihrer Vielfältigkeit in Klassen eingeordnet. Die Indexnummer der einzelnen Stoffe besteht aus einer Zeichensequenz nach dem Muster ABCRST-VW-Y. ABC entspricht der Ordnungszahl des Elements bzw. der organischen Gruppe, das bzw. die am kennzeichnendsten für das Molekül ist. RST ist die laufende Nummer des Stoffes in der ABC-Reihe. VW gibt die Form an, in der der Stoff hergestellt oder in den Verkehr gebracht wird. Y ist die Kontrollziffer, die nach der zehnstelligen ISBN-Methode berechnet wird. Diese Nummer ist in der Spalte "Index No" angegeben.

1.1.1.2 EG-Nummer

Die EG-Nummer, d. h. die EINECS-, ELINCS- oder NLP-Nummer, ist die offizielle Nummer des Stoffes in der Europäischen Union. Die EINECS-Nummer kann dem Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS)1 entnommen werden. Die ELINCS-Nummer kann der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (in der aktuellen Ausgabe) entnommen werden (EUR 22543 EN, Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1997, ISBN 1018-5593). Die NLP-Nummer kann der Liste "Nolongerpolymers" (in der aktuellen Ausgabe) entnommen werden (Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1997, ISBN 92-827-8995-0). Bei der EG-Nummer handelt es sich um ein System siebenstelliger Nummern nach dem Muster XXX-XXX-X, das bei 200-001-8 (EINECS), 400-010-9 (ELINCS) und 500-001-0 (NLP) beginnt. Diese Nummer ist in der Spalte "EC No" angegeben.

________
1) ABl. C 146 a vom 15.06.1990

1.1.1.3 CAS-Nummer

Ferner wird die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) angegeben, um den Eintrag leichter identifizieren zu können. Es sei darauf hingewiesen, dass ein und dieselbe EINECS-Nummer Stoffe sowohl in ihrer wasserfreien Form als auch in ihrer Hydratform beinhaltet, während es dafür häufig unterschiedliche CAS-Nummern gibt. Die angegebene CAS-Nummer bezeichnet lediglich die wasserfreie Form und beschreibt deshalb den Eintrag nicht immer mit der gleichen Genauigkeit wie die EINECS-Nummer. Diese Nummer ist in der Spalte "CAS No" angegeben.

1.1.1.4 Chemische Bezeichnung 18

Gefährliche Stoffe werden nach Möglichkeit mit ihren IUPAC-Namen bezeichnet. In EINECS, ELINCS oder in der Liste "Nolongerpolymers" aufgeführte Stoffe werden mit den dort verwendeten Namen bezeichnet. In einigen Fällen sind auch andere Namen, wie z.B. der Trivialname oder der gebräuchliche Name, angegeben. Pflanzenschutzmittel und Biozidwirkstoffe werden nach Möglichkeit mit ihren ISO-Namen bezeichnet.

Verunreinigungen, Zusatzstoffe und unbedeutende Bestandteile werden normalerweise nicht angegeben, es sei denn, sie haben einen wesentlichen Einfluss auf die Einstufung des Stoffes.

Bei einigen Stoffen wird der spezifische Reinheitsgrad prozentual angegeben. Stoffe mit einem höheren Gehalt an Wirkstoffen (z.B. organische Peroxide) als dieser Prozentanteil werden nicht in den Eintrag in Teil 3 aufgenommen und können andere gefährliche Eigenschaften haben (z.B. Explosionsgefahr); sie sollten entsprechend eingestuft und gekennzeichnet werden.

Stoffspezifische Konzentrationsgrenzen beziehen sich auf den Stoff bzw. die Stoffe des Eintrags. Insbesondere bei Einträgen, bei denen es sich um Mischungen von Stoffen oder um Stoffe mit prozentualer Angabe des spezifischen Reinheitsgrades handelt, beziehen sich die Konzentrationsgrenzen nicht auf den reinen, sondern auf den in Teil 3 beschriebenen Stoff.

Für in Teil 3 aufgeführte Stoffe hat der auf dem Kennzeichnungsetikett zu verwendende Stoffname einer der Bezeichnungen zu entsprechen, die dort angegeben sind. Bei bestimmten Stoffen wurden zur leichteren Identifizierung des Stoffes zusätzliche Angaben in eckigen Klammern angefügt. Diese zusätzlichen Informationen brauchen nicht in das Kennzeichnungsetikett aufgenommen zu werden.

Bestimmte Einträge enthalten einen Verweis auf Verunreinigungen; in diesen Fällen steht hinter dem Namen des Stoffes folgender Wortlaut: "(enthält _xx % Verunreinigungen)". Der Verweis in Klammern gilt dann als Bestandteil des Namens und muss in das Kennzeichnungsetikett aufgenommen werden.

1.1.1.5 Einträge für Stoffgruppen

Es werden eine Reihe von Gruppeneinträgen in Teil 3 aufgenommen. In diesen Fällen gelten die Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung für alle von der Beschreibung erfassten Stoffe.

In einigen Fällen gibt es Einstufungs- und Kennzeichnungsanforderungen für bestimmte Stoffe eines Gruppeneintrags. Dann erfolgt für diesen Stoff ein eigener Eintrag in Anhang VI Teil 3, und beim Gruppeneintrag wird der Vermerk "mit Ausnahme der an einer anderen Stelle dieses Anhangs genannten Stoffe" hinzugefügt.

In einigen Fällen können bestimmte Stoffe in verschiedenen Gruppeneinträgen erwähnt sein. In diesen Fällen entspricht die Einstufung des Stoffes derjenigen beider Gruppeneinträge. Sind für dieselbe Gefahr verschiedene Einstufungen angegeben, so ist die strengere Einstufung zu verwenden.

Einträge in Teil 3 für Salze (unter jeder Bezeichnung) gelten sowohl für Salze in wasserfreier Form als auch in Hydratform, sofern nicht etwas anderes festgelegt ist.

Bei Einträgen, die mehr als vier einzelne Stoffe umfassen, werden die EG- oder CAS-Nummern in der Regel nicht angegeben.

1.1.2 Informationen über die Einstufung und Kennzeichnung der einzelnen Einträge in Tabelle 3 17

1.1.2.1 Einstufungskodierungen

1.1.2.1.1 Kodierungen der Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien

Die Einstufung für die einzelnen Einträge basiert auf den Kriterien des Anhangs I gemäß Artikel 13 Buchstabe a und wird in Form von Abkürzungen dargestellt, die für die Gefahrenklasse und die Gefahrenkategorie oder Gefahrenkategorien/-unterklassen/-typen innerhalb dieser Gefahrenklasse stehen.

Die Gefahrenklassen und die für die einzelnen Gefahrenkategorien einer Klasse verwendeten Abkürzungen sind in Tabelle 1.1 angegeben.

Tabelle 1.1 16 19 23

Gefahrenklasse Kodierungen der Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien
Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Unst. Expl.
Expl. 1.1
Expl. 1.2
Expl. 1.3
Expl. 1.4
Expl. 1.5
Expl. 1.6
Entzündbare Gase Flam. Gas 1A
Flam. Gas 1B
Flam. Gas 2
Pyr. Gas
Chem. Unstab. Gas A
Chem. Unstab. Gas B
Aerosole Aerosol 1
Aerosol 2
Aerosol 3
Oxidierende Gase Ox. Gas 1
Gase unter Druck Press. Gas *
Entzündbare Flüssigkeiten Flam. Liq.1
Flam. Liq. 2
Flam. Liq. 3
Entzündbare Feststoffe Flam. Sol. 1
Flam. Sol. 2
Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische Self-react. A
Self-react. B
Self-react.CD
Self-react. EF
Self-react. G
Pyrophore Flüssigkeiten Pyr. Liq. 1
Pyrophore Feststoffe Pyr. Sol. 1
Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische Self-heat. 1
Self-heat. 2
Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Water-react. 1
Water-react. 2
Water-react. 3
Oxidierende Flüssigkeiten Ox. Liq. 1
Ox. Liq. 2
Ox. Liq. 3
Oxidierende Feststoffe Ox. Sol. 1
Ox. Sol. 2
Ox. Sol. 3
Organische Peroxide Org. Perox. A
Org. Perox. B
Org. Perox. CD
Org. Perox. EF
Org. Perox. G
Korrosiv gegenüber Metallen Met. Corr. 1
Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische Desen. Expl. 1
Desen. Expl. 2
Desen. Expl. 3
Desen. Expl. 4
Akute Toxizität Acute Tox. 1
Acute Tox. 2
Acute Tox. 3
Acute Tox. 4
Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung Skin Corr. 1
Skin Corr. 1A
Skin Corr. 1 B
Skin Corr. 1C
Skin Irrit. 2
Schwere Augenschädigung/ Augenreizung; Eye Dam. 1
Eye Irrit. 2
Sensibilisierung der Atemwege/ Haut Sens. Atemw. 1, 1A, 1B
Sens. Haut 1, 1A, 1B
Keimzell-Mutagenität Muta.1A
Muta. 1B
Muta. 2
Karzinogenität Carc. 1A
Carc. 1B
Carc. 2
Reproduktionstoxizität Repr. 1A
Repr. 1B
Repr. 2
Lact.
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) STOT SE 1
STOT SE 2
STOT SE 3
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) STOT RE 1
STOT RE 2
Aspirationsgefahr Asp. Tox. 1
Endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit

Stand: VO (EU) 2023/707

ED HH 1
ED HH 2
Gewässergefährdend Aquatic Acute 1
Aquatic Chronic 1
Aquatic Chronic 2
Aquatic Chronic 3
Aquatic Chronic 4
Endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt

Stand: VO (EU) 2023/707

ED ENV 1
ED ENV 2
Persistent, bioakkumulierbar und toxisch
Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar

Stand: VO (EU) 2023/707

PBT
vPvB
Persistent, mobil und toxisch
Sehr persistent und sehr mobil

Stand: VO (EU) 2023/707

PMT
vPvM
Die Ozonschicht schädigend Ozone 1
*) Siehe Anmerkung U in Abschnitt 1.1.3.

1.1.2.1.2 Kodierungen der Gefahrenhinweise

Die gemäß Artikel 13 Buchstabe b zugeordneten Gefahrenhinweise werden gemäß Anhang III angegeben. Darüber hinaus werden dem dreistelligen Gefahrenhinweis-Code bei bestimmten Gefahrenhinweisen Buchstaben zur weiteren Differenzierung angefügt. Es werden die nachstehenden zusätzlichen Codes verwendet:

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

1.1.2.2 Kennzeichnungskodierungen

In der Kennzeichnungsspalte werden die folgenden Elemente aufgeführt:

  1. die Kodierungen der Gefahrenpiktogramme gemäß Anhang V und in Übereinstimmung mit den Rangfolgevorschriften in Artikel 26;
  2. die Signalwortkodierung "Gef." für "Gefahr" oder "Achtg." für "Achtung" in Übereinstimmung mit den Rangfolgevorschriften in Artikel 20 Absatz 3;
  3. die Kodierungen der Gefahrenhinweise gemäß Anhang III und entsprechend der Einstufung;
  4. die Kodierungen für die ergänzenden Hinweise gemäß Anhang II Teil 1, die in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 und den Vorschriften in Anhang II Teil 1 zugeordnet werden.

1.1.2.3 Spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und Schätzwerte Akuter Toxizität (ATE) 17

Im Falle einer Abweichung von den allgemeinen Konzentrationsgrenzwerten des Anhangs I werden für eine bestimmte Kategorie spezifische Konzentrationsgrenzwerte in einer eigenen Spalte zusammen mit der betreffenden Einstufung unter Verwendung der Codes nach Abschnitt 1.1.2.1.1 aufgeführt. In derselben Spalte der Tabelle 3 sind auch harmonisierte ATE angegeben. Hersteller, Einführer oder nachgeschaltete Anwender müssen die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte und die harmonisierten ATE für die Einstufung eines diesen Stoff enthaltenden Gemisches verwenden. Wenn ein ATE angewandt wird, ist die Additivitätsformel gemäß Anhang I Abschnitt 3.1.3.6 zu verwenden. Sind für eine bestimmte Kategorie in diesem Anhang keine spezifischen Konzentrationsgrenzwerte angegeben, gelten für die Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen, Zusatzstoffe und einzelne Bestandteile enthalten, und für Gemische die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte von Anhang I. Wenn harmonisierte ATE-Werte für akute Toxizität fehlen, ist der korrekte Wert anhand der verfügbaren Daten festzustellen.

Sofern nicht anders angegeben, sind die aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte als Gewichtsprozent, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

Für den Fall, dass ein Multiplikationsfaktor (M-Faktor) für Stoffe harmonisiert wurde, die als gewässergefährdend in die Kategorie "Aquatic Acute 1" oder "Aquatic Chronic 1" eingestuft sind, wird dieser M-Faktor in Tabelle 3 in derselben Spalte wie die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte angegeben. Falls ein M-Faktor für die Kategorie "Aquatic Acute 1" oder für die Kategorie "Aquatic Chronic 1" harmonisiert wurde, ist jeder M-Faktor in derselben Zeile aufzuführen wie seine entsprechende Differenzierung. Wird in Tabelle 3 ein einziger M-Faktor angegeben und ist der Stoff in die Kategorien "Aquatic Acute 1" und "Aquatic Chronic 1" eingestuft, so ist dieser M-Faktor vom Hersteller, Einführer oder nachgeschalteten Anwender für die Einstufung eines diesen Stoff enthaltenden Gemisches aufgrund seiner akuten und langfristigen Gewässergefährdung mithilfe der Summierungsmethode zu verwenden. Ist in Tabelle 3 kein M-Faktor angegeben, wird er auf der Grundlage der für den Stoff verfügbaren Daten vom Hersteller, Einführer oder nachgeschalteten Anwender festgelegt. Zur Festlegung und Verwendung des M-Faktors siehe Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5.5.

1.1.3 Einem Eintrag zugeordnete Anmerkungen

Die Anmerkung/-en, die einem Eintrag zugeordnet ist/sind, ist/sind in der Spalte "Notes" aufgeführt. Der Inhalt der Anmerkungen lautet wie folgt:

1.1.3.1 Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen 17 20 21 23

Anmerkung A:

Der Name des Stoffes muss auf dem Kennzeichnungsetikett mit einer der in der Liste des Teils 3 aufgeführten Bezeichnungen angegeben werden.

In einigen Fällen wird in Teil 3 eine allgemeine Beschreibung wie "...verbindungen" oder "...salze" verwendet. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett den korrekten Namen angeben und dabei Abschnitt 1.1.1.4. gebührend beachten.

Anmerkung B:

Manche Stoffe (Säuren, basen usw.) werden als wässrige Lösungen in unterschiedlichen Konzentrationen in Verkehr gebracht; dies erfordert auch eine unterschiedliche Einstufung und Kennzeichnung, da von den verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können.

In Teil 3 haben Einträge mit der Anmerkung B allgemeine Bezeichnungen wie "Salpetersäure ... %".

In diesem Fall muss der Lieferant die Konzentration in Prozent auf dem Kennzeichnungsetikett angeben. Unter % ist ohne anderslautende Angabe stets der Gewichtsprozentsatz zu verstehen.

Anmerkung C:

Manche organischen Stoffe können entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomere in Verkehr gebracht werden.

In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett angeben, ob es sich um ein bestimmtes Isomer oder um ein Isomerengemisch handelt.

Anmerkung D:

Bestimmte Stoffe, die spontan polymerisieren oder sich zersetzen können, werden normalerweise in stabilisierter Form in Verkehr gebracht. Sie werden in dieser Form in Teil 3 aufgeführt.

Allerdings werden solche Stoffe manchmal auch in nicht stabilisierter Form in Verkehr gebracht. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett nach dem Namen des Stoffes die Bezeichnung "nicht stabilisiert" anfügen.

Anmerkung E (Tabelle 3.2): - gestrichen -

Anmerkung F:

Dieser Stoff kann einen Stabilisator enthalten. Wenn dieser Stabilisator die mit der Einstufung in Teil 3 angegebenen gefährlichen Eigenschaften des Stoffes verändert, so sollten die Einstufung und die Kennzeichnung des Stoffes in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Gemische vorgenommen werden.

Anmerkung G:

Diese Stoffe können in einer explosionsgefährlichen Form in Verkehr gebracht werden. In diesem Fall müssen die explosiven Eigenschaften durch entsprechende Prüfmethoden bestimmt werden. Die Einstufung und die Kennzeichnung müssen einen entsprechenden Hinweis auf diese Eigenschaften enthalten.

Anmerkung H (Tabelle 3.1): - gestrichen -

Anmerkung H (Tabelle 3.2): - gestrichen -

Anmerkung J:

Die harmonisierte Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen wird vorgenommen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (Einecs-Nr. 200-753-7) enthält; in diesem Fall ist auch für diese Gefahrenklassen eine Einstufung gemäß Titel II dieser Verordnung vorzunehmen.

Anmerkung K:

Die harmonisierte Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen wird vorgenommen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent 1,3-Butadien (Einecs-Nr. 203-450-8) enthält; in diesem Fall ist auch für diese Gefahrenklassen eine Einstufung gemäß Titel II dieser Verordnung vorzunehmen. Wird der Stoff nicht als karzinogen oder keimzellmutagen eingestuft, so sind zumindest die Sicherheitshinweise (P102-)P210-P403 anzuwenden.

Anmerkung L:

Die harmonisierte Einstufung als karzinogen wird vorgenommen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Stoff weniger als 3 % Dimethylsulfoxid-Extrakt, gemessen nach dem Verfahren IP 346 ("Bestimmung der polyzyklischen Aromate in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen - Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode", Institute of Petroleum, London), enthält; in diesem Fall ist auch für diese Gefahrenklasse eine Einstufung nach Titel II dieser Verordnung vorzunehmen.

Anmerkung M:

Die harmonisierte Einstufung als karzinogen wird vorgenommen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Stoff weniger als 0,005 Gewichtsprozent Benzo[a]pyren (Einecs-Nr. 200-028-5) enthält; in diesem Fall ist auch für diese Gefahrenklasse eine Einstufung gemäß Titel II dieser Verordnung vorzunehmen.

Anmerkung N:

Die harmonisierte Einstufung als karzinogen wird vorgenommen, es sei denn, der ganze Raffinationsprozess ist bekannt und es kann nachgewiesen werden, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist; in diesem Fall ist auch für diese Gefahrenklasse eine Einstufung gemäß Titel II dieser Verordnung vorzunehmen.

Anmerkung P:

Die harmonisierte Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen wird vorgenommen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (Einecs-Nr. 200-753-7) enthält; in diesem Fall ist auch für diese Gefahrenklassen eine Einstufung gemäß Titel II dieser Verordnung vorzunehmen. Wird der Stoff nicht als karzinogen oder keimzellmutagen eingestuft, so sind zumindest die Sicherheitshinweise (P102-)P260-P262-P301 + P310-P331 anzuwenden.

Anmerkung Q:

Die harmonisierte Einstufung als karzinogen wird vorgenommen, es sei denn, eine der nachstehenden Bedingungen ist erfüllt:

Anmerkung R:
Die harmonisierte Einstufung als karzinogen wird vorgenommen außer im Falle von Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen geometrischen Standardabweichung, gemessen nach der Prüfmethode A.22 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission 2, größer ist als 6μm.

Anmerkung S:

Für diesen Stoff ist gegebenenfalls kein Kennzeichnungsetikett gemäß Artikel 17 erforderlich (siehe Anhang I Abschnitt 1.3) (Tabelle 3).

Anmerkung T:

Dieser Stoff kann in einer Form in Verkehr gebracht werden, die nicht die physikalischen Eigenschaften aufweist, wie im Einstufungseintrag in Teil 3 angegeben. Wenn die Ergebnisse der einschlägigen Methode/-n gemäß der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zeigen, dass die betreffende Form des in Verkehr gebrachten Stoffes diese physikalische/-n Eigenschaft/-en nicht aufweist, ist der Stoff gemäß den Ergebnissen dieser Prüfung/-en einzustufen. In das Sicherheitsdatenblatt sind die betreffenden Informationen aufzunehmen, einschließlich der Nennung der einschlägigen Prüfmethode/-n.

Anmerkung U (Tabelle 3):

Beim Inverkehrbringen müssen die Gase als "Gase unter Druck~ in eine der Gruppen der verdichteten Gase, der verflüssigten Gase, der tiefgekühlten Gase oder der gelösten Gase eingestuft werden. Die Zuordnung zu einer Gruppe hängt vom Aggregatzustand ab, in dem das Gas verpackt wird, und muss deshalb von Fall zu Fall entschieden werden. Folgende Kodierungen werden zugewiesen:

Press. Gas (Comp.)
Press. Gas (Liq.)
Press. Gas (Ref. Liq.)
Press. Gas (Diss.)

Aerosole dürfen nicht als Gase unter Druck eingestuft werden (vgl. Anhang I Teil 2 Abschnitt 2.3.2.1 Anmerkung 2).

Anmerkung V:

Soll der Stoff in Form von Fasern in Verkehr gebracht werden (mit Durchmesser < 3 µm, Länge > 5 µm und Seitenverhältnis ≥ 3:1) oder als Stoffpartikel, die die WHO-Kriterien für Fasern erfüllen, oder als Partikel mit veränderter Oberflächenchemie, so müssen ihre gefährlichen Eigenschaften gemäß Titel II dieser Verordnung bewertet werden, um festzustellen, ob eine höhere Kategorie (Carc. 1B oder 1A) und/oder zusätzliche Expositionswege (oral oder dermal) angewandt werden sollten.

Anmerkung W:

Es wurde festgestellt, dass die Gefahr einer karzinogenen Wirkung dieses Stoffes besteht, wenn lungengängiger Staub in Mengen eingeatmet wird, die zu einer signifikanten Beeinträchtigung der natürlichen Reinigungsmechanismen für Partikel in den Lungen führen.

Diese Anmerkung soll die spezifische Toxizität des Stoffes beschreiben und stellt kein Kriterium für die Einstufung gemäß dieser Verordnung dar.

Anmerkung X:

Die Einstufung in die Gefahrenklasse(n) dieses Eintrags beruht ausschließlich auf den gefährlichen Eigenschaften der Stoffbestandteile, die allen Stoffen in diesem Eintrag gemein ist. Die gefährlichen Eigenschaften der Stoffe des Eintrags hängen außerdem von den Eigenschaften der Bestandteile ab, die nicht allen Stoffen der Gruppe gemein sind. Letztere müssen bewertet werden, um festzustellen, ob eine strengere Einstufung (d. h. eine höhere Kategorie) oder eine umfassendere Einstufung (stärkere Differenzierung, Zielorgane und/oder Gefahrenhinweise) in die Gefahrenklasse(n) des Eintrags angewandt werden sollte.

1.1.3.2 Anmerkungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen 17 20 21 23

Anmerkung 1:

Die angegebenen Konzentrationen oder - bei Fehlen einer entsprechenden Angabe - die in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

Anmerkung 2:

Die angegebenen Konzentrationen der Isocyanate sind als Gewichtsprozent des freien Monomers, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

Anmerkung 3:

Die angegebenen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent der in Wasser gelösten Chromationen, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

Anmerkung 5:

Die Konzentrationsgrenzwerte für gasförmige Gemische werden in Volumenprozent angegeben.

Anmerkung 7:

Legierungen, die Nickel enthalten, werden als hautsensibilisierend eingestuft, wenn die Freisetzung 0,5 µg Ni/cm2/Woche, gemessen mit Hilfe des Europäischen Standardreferenzprüfverfahrens EN 1811, übersteigt.

Anmerkung 8:

Die Einstufung als karzinogen wird vorgenommen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die theoretische Höchstkonzentration an freisetzbarem Formaldehyd, unabhängig von der Quelle, in dem in Verkehr gebrachten Gemisch weniger als 0,1 % beträgt.

Anmerkung 9:

Die Einstufung als keimzellmutagen wird vorgenommen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die theoretische Höchstkonzentration an freisetzbarem Formaldehyd, unabhängig von der Quelle, in dem in Verkehr gebrachten Gemisch weniger als 1 % beträgt.

1.1.4 - gestrichen - 17

1.1.4.1 - gestrichen - 17

1.1.4.2 - gestrichen - 17

1.1.4.3 - gestrichen - 17

1.1.4.4 - gestrichen - 17

Anmerkung 10:

Die Einstufung als "karzinogen bei Einatmen" gilt nur für Gemische in Pulverform mit einem Gehalt von mindestens 1 % Titandioxid in Partikelform oder eingebunden in Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von≤ 10 µm.

Anmerkung 11:

Gemische sind als reproduktionstoxisch einzustufen, wenn die Summe der Konzentrationen einzelner als reproduktionstoxisch eingestufter Borverbindungen des Gemischs, wie es in den Verkehr gebracht wird, mindestens 0,3 % beträgt.

Anmerkung 12:

Gemische sind als reproduktionstoxisch einzustufen, wenn die Summe der Konzentrationen einzelner Stoffe dieses Eintrags in dem Gemisch, wie es in den Verkehr gebracht wird, dem geltenden allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die zugewiesene Kategorie oder einem in diesem Eintrag angegebenen spezifischen Konzentrationsgrenzwert entspricht oder diesen überschreitet.

1.2 Einstufungen und Gefahrenhinweise in Tabelle 3 infolge der Umwandlung von Einstufungen gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG 17

1.2.1 Mindesteinstufung 17

Für bestimmte Gefahrenklassen, darunter akute Toxizität und spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), entspricht die Einstufung gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG nicht direkt der Einstufung in eine Gefahrenklasse und -kategorie gemäß dieser Verordnung. In diesen Fällen gilt die Einstufung in diesem Anhang als Mindesteinstufung. Diese Einstufung gilt, wenn keine der nachstehenden Bedingungen gegeben ist:

1.2.2 Expositionsweg kann nicht ausgeschlossen werden 17

Für bestimmte Gefahrenklassen, z.B. STOT, sollte der Expositionsweg im Gefahrenhinweis nur dann angegeben werden, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr gemäß den Kriterien des Anhangs I bei keinem anderen Expositionsweg besteht. Gemäß der Richtlinie 67/548/EWG wurde der Expositionsweg für Einstufungen als R48 angegeben, wenn Daten vorlagen, die eine Einstufung für diesen Expositionsweg rechtfertigten. Die Einstufung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, bei der der Expositionsweg angegeben ist, wurde in die entsprechende Klasse und Kategorie gemäß dieser Verordnung umgewandelt, jedoch mit einem allgemeinen Gefahrenhinweis ohne Angabe des Expositionswegs, da die erforderlichen Informationen nicht verfügbar sind.

Diese Gefahrenhinweise sind in Tabelle 3 durch "**" gekennzeichnet.

1.2.3 Gefahrenhinweise für die Reproduktionstoxizität 17

Die Gefahrenhinweise H360 und H361 zeigen an, dass aufgrund von Wirkungen auf die Fruchtbarkeit und/oder die Entwicklung allgemeiner Anlass zur Besorgnis besteht: "Kann/Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen." Den Kriterien zufolge kann der allgemeine Gefahrenhinweis ersetzt werden durch den Gefahrenhinweis gemäß Abschnitt 1.1.2.1.2, der die konkrete Wirkung anzeigt, aufgrund deren Anlass zu Besorgnis besteht. Wenn die andere Differenzierung nicht erwähnt wird, so ist das darauf zurückzuführen, dass die Nachweise eine diesbezügliche Wirkung nicht belegen oder keine bzw. keine schlüssigen Daten vorliegen; für diese Differenzierung gelten die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 3.

Damit keine Informationen aus den harmonisierten Einstufungen für Wirkungen auf Fruchtbarkeit oder Entwicklung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG verlorengehen, wurden die Einstufungen nur für Wirkungen übertragen, die bereits im Rahmen dieser Richtlinie eingestuft sind.

Diese Gefahrenhinweise sind in Tabelle 3 durch "***" gekennzeichnet.

1.2.4 Ordnungsgemäße Einstufung nach physikalischen Gefahren konnte nicht vorgenommen werden 17

Für einige Einträge konnte eine ordnungsgemäße Einstufung nach physikalischen Gefahren nicht vorgenommen werden, da keine ausreichenden Daten für die Anwendung der Einstufungskriterien dieser Verordnung zur Verfügung stehen. Der betreffende Eintrag kann einer anderen (auch höheren) Kategorie oder sogar einer anderen Gefahrenklasse als den angegebenen Kategorien oder Gefahrenklassen zugeordnet werden. Die ordnungsgemäße Einstufung ist durch Prüfungen zu bestätigen.

Die Einträge mit physikalischen Gefahren, die durch Prüfungen bestätigt werden müssen, werden in Tabelle 3 mit "****" gekennzeichnet.

2. Teil 2: Dossiers für harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung

In diesem Teil werden allgemeine Grundsätze für die Vorbereitung der Dossiers festgelegt, mit denen eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung vorgeschlagen und begründet wird.

Für Methodik und Format der Dossiers sind die einschlägigen Teile der Abschnitte 1, 2 und 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zugrunde zu legen.

Für sämtliche Dossiers sind alle einschlägigen Informationen aus Registrierungsdossiers zu berücksichtigen und es können weitere verfügbare Informationen verwendet werden. Für Gefahrenmerkmale, die der Agentur noch nicht unterbreitet wurden, ist dem Dossier eine qualifizierte Studienzusammenfassung beizulegen.

Ein Dossier für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung muss Folgendes enthalten:

_______________
1) ABl. C 146 a vom 15.06.1990 

2) Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.05.2008 S. 1).

3. Teil 3: Tabelle zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung 17

. Tabelle 3: Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 12 13 15 17 18 20 21 22 23 23a
2024/197

=> Tabelle 3 (ab dem 01.12.2019 gültig) 18 20 20a  21 22  23a 24

 => ArchivGültig bis 30.11.2019 vorher (Tabelle 3.1) 17

- gestrichen - gültig bis 31.05.2017 gem. VO 2016/1179
Tabelle 3.2: Die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe aus Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG 12 15 16

.

Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG in eine Einstufung gemäß dieser
Verordnung
 
Anhang VII 11 13

Anhang VII enthält eine Tabelle, die die Umwandlung der Einstufung eines Stoffes oder Gemisches nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG in die entsprechende Einstufung gemäß dieser Verordnung erleichtern soll. Wenn Daten für einen Stoff oder ein Gemisch zur Verfügung stehen, wird eine Bewertung gemäß den Artikeln 9 bis 13 der vorliegenden Verordnung durchgeführt.

1. Umwandlungstabelle

Die verwendeten Kodierungen sind in Anhang VI Tabelle 1.1 und Abschnitt 1.1.2.2 erläutert

Tabelle 1.1: Umwandlung der Einstufungen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG in Einstufungen gemäß dieser Verordnung 16

Einstufung gemäß
Richtlinie 67/548/EWG
Aggregatzustand des Stoffes,
falls relevant
Einstufung gemäß dieser Verordnung Hinweise
Gefahrenklasse und -kategorie Gefahren-
hinweise
E; R2   Keine direkte Umwandlung möglich.
E; R3   Keine direkte Umwandlung möglich.
O; R7   Org. Perox. CD H242  
Org. Perox. EF H242  
O; R8 gasförmig Oxid. Gas 1 H270  
O; R8 flüssig, fest Keine direkte Umwandlung möglich.
O; R9 flüssig Ox. Liq. 1 H271  
O; R9 fest Ox. Sol. 1 H271  
R10 flüssig Keine direkte Umwandlung möglich.
Ordnungsgemäße Umwandlung von R10, flüssig, ergibt:
  • Flam. Liq. 1, H224, wenn der Flammpunkt bei < 23 °C und der Siedebeginn bei ≤ 35 °C liegt;
  • Flam. Liq. 2, H225, wenn der Flammpunkt bei < 23 °C und der Siedebeginn bei > 35 °C liegt;
  • Flam. Liq. 3, H226, wenn der Flammpunkt bei ≥ 23 °C liegt.
F; R11 flüssig Keine direkte Umwandlung möglich.
Ordnungsgemäße Umwandlung von F; R11, flüssig, ergibt:
  • Flam. Liq. 1, H224, wenn der Siedebeginn bei  ≤ 35 °C liegt;
  • Flam. Liq. 2, H225, wenn der Siedebeginn bei > 35 °C liegt.
F; R11 fest Keine direkte Umwandlung möglich.
F+; R12 gasförmig Keine direkte Umwandlung möglich.
Ordnungsgemäße Umwandlung von F+; R12, gasförmig, ergibt Flam. Gas 1, H220, oder Flam. Gas 2, H221.
F+; R12 flüssig Flam. Liq. 1 H224  
F+; R12 flüssig Self-react. CD H242  
Self-react. EF H242
Self-react. G keine
F; R15   Keine Umwandlung möglich.
F; R17 flüssig Pyr. Liq. 1 H250  
F; R17 fest Pyr. Sol. 1 H250  


Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG Aggregatzustand des Stoffes, falls relevant Einstufung gemäß dieser Verordnung Hinweise
Gefahrenklasse und -kategorie Gefahren-
hinweise
Xn; R20 gasförmig Acut eTox. 4 H332 (1)
Xn; R20 Dämpfe Acute Tox. 4 H332 (1)
Xn; R20 Stäube/Nebel Acute Tox. 4 H332  
Xn; R21   Acute Tox. 4 H312 (1)
Xn; R22   Acute Tox. 4 H302 (1)
T; R23 gasförmig Acute Tox. 3 H331 (1)
T; R23 Dampf Acute Tox. 2 H330  
T; R23 Stäube/Nebel Acute Tox. 3 H331 (1)
T; R24   Acute Tox. 3 H311 (1)
T; R25   Acute Tox. 3 H301 (1)
T+; R26 gasförmig Acute Tox. 2 H330 (1)
T+; R26 Dampf Acute Tox. 1 H330  
T+; R26 Stäube/Nebel Acute Tox. 2 H330 (1)
T+; R27   Acute Tox. 1 H310  
T+; R28   Acute Tox. 2 H300 (1)
R33   STOT RE. 2 H373 (3)
C; R34 Skin Corr. 1 H314 (2)
C; R35 Skin Corr. 1 A H314   
Xi; R36   Eye Irrit. 2 H319  
Xi; R37   STOT einm. 3 H335  
Xi; R38   Skin Irrit. 2 H315  
T; R39/23   STOT SE 1 H370 (3)
T; R39/24   STOT SE 1 H370 (3)
T; R39/25   STOT SE 1 H370 (3)
T+; R39/26   STOT SE 1 H370 (3)
T+; R39/27   STOT SE 1 H370 (3)
T+; R39/28   STOT SE 1 H370 (3)
Xi; R41   Eye Dam. 1 H318  
R42   Sens. Atemw. 1 H334  
R43   Skin Sens. 1 H317  
Xn; R48/20   STOT RE 2 H373 (3)
Xn; R48/21   STOT RE 2 H373 (3)
Xn; R48/22   STOT RE 2 H373 (3)
T; R48/23   STOT RE 1 H372 (3)
T; R48/24   STOT RE 1 H372 (3)
T; R48/25   STOT RE 1 H372 (3)


Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG Aggregatzustand des Stoffes, falls relevant Einstufung gemäß dieser Verordnung Hinweise
Gefahrenklasse
und -kategorie
Gefahren-
hinweise
R64   Lact. H362  
Xn; R65   Asp. Tox.1 H304  
R67   STOT SE 3 H336  
Xn; R68/20   STOT SE 2 H371 (3)
Xn; R68/21   STOT SE 2 H371 (3)
Xn; R68/22   STOT SE 2 H371 (3)
Carc. Cat. 1; R45   Carc. 1A H350  
Carc. Cat. 2; R45   Carc. 1B H350  
Carc. Cat. 1; R49   Carc. 1A H350i  
Carc. Cat. 2; R49   Carc. 1B H350i  
Carc. Cat. 3; R40   Carc. 2 H351  
Muta. Cat. 2; R46   Muta. 1B H340  
Muta. Cat. 3; R68   Muta. 2 H341  
Repr. Cat. 1; R60   Repr. 1A H360F (4)
Repr. Cat. 2; R60   Repr. 1B H360F (4)
Repr. Cat. 1; R61   Repr. 1A H360D (4)
Repr. Cat. 2; R61   Repr. 1B H360D (4)
Repr. Cat. 3; R62   Repr. 2 H361f (4)
Repr. Cat. 3; R63   Repr. 2 H361d (4)
Repr. Cat. 1; R60-61   Repr. 1A H360FD  
Repr. Cat. 1; R60
Repr. Cat. 2; R61
  Repr. 1A H360FD  
Repr. Cat. 2; R60
Repr. Cat. 1; R61
  Repr. 1A H360FD  
Repr. Cat. 2; R60-61   Repr. 1B H360FD  
Repr. Cat. 3; R62-63   Repr. 2 H361fd  
Repr. Cat. 1; R60
Repr. Cat. 3; R63
  Repr. 1A H360Fd  
Repr. Cat. 2; R60
Repr. Cat. 3; R63
  Repr. 1B H360Fd  
Repr. Cat. 1; R61
Repr. Cat. 3; R62
  Repr. 1A H360Df  
Repr. Cat. 2; R61
Repr. Cat. 3; R62
  Repr. 1B H360Df  
N; R50   Aquatic Acute 1 H400  
N; R50-53   Aquatic Acute 1
Aquatic Chronic 1
H400
H410
 
N; R51-53   Aquatic Chronic 2 H411  
R52-53   Aquatic Chronic 3 H412  
R53   Aquatic Chronic 4 H413  
N; R59   Ozone H420  
Hinweis 1
Für diese Klassen kann die empfohlene Mindesteinstufung gemäß Anhang VI Abschnitt 1.2.1.1 verwendet werden. Es können Daten oder sonstige Informationen zur Verfügung gestellt werden, aus denen hervorgeht, dass eine Neueinstufung in eine strengere Kategorie erforderlich ist.

Hinweis 2
Ein Rückgriff auf Originaldaten erlaubt es nicht unbedingt, zwischen Kategorie 1B oder Kategorie 1C zu differenzieren, da der Expositionszeitraum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 in der Regel bis zu 4 Stunden beträgt. In diesen Fällen ist die Kategorie 1 zuzuweisen. Wenn sich jedoch Daten aus Prüfungen ergeben, die - wie in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 vorgesehen - einem Stufenkonzept folgen, sollte überdies eine Einstufung in die Unterkategorien 1B oder 1C in Betracht gezogen werden.

Hinweis 3
Der Gefahrenhinweis könnte durch den Expositionsweg ergänzt werden, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht.

Hinweis 4 13
Die Gefahrenhinweise H360 und H361 zeigen an, dass aufgrund von Wirkungen auf die Fruchtbarkeit und/oder die Entwicklung allgemeiner Anlass zur Besorgnis besteht: "Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen"/"Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen". Den Kriterien zufolge kann der allgemeine Gefahrenhinweis ersetzt werden durch den Gefahrenhinweis gemäß Abschnitt 1.1.2.1.2 von Anhang VI, der die konkrete Wirkung anzeigt, die Anlass zu Besorgnis gibt. Wenn die andere Differenzierung nicht erwähnt wird, so ist das darauf zurückzuführen, dass die Nachweise eine diesbezügliche Wirkung nicht belegen oder keine bzw. keine schlüssigen Daten vorliegen; für diese Differenzierung gelten die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 3."

Tabelle 1.2: Umwandlung der R-Sätze gemäß der Richtlinie 67/548/EWG in ergänzende Kennzeichnungsanforderungen gemäß dieser Verordnung 13

Richtlinie 67/548/EWG Diese Verordnung
R1 EUH001
R6 - gestrichen -
R14 EUH014
R18 EUH018
R19 EUH019
R44 EUH044
R29 EUH029
R31 EUH031
R32 EUH032
R66 EUH066
R39-41 EUH070

.

Harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen Anhang VIII 17 20 20a

Teil A
Allgemeine Anforderungen

1. Anwendung

1.1. Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Gemische zur Verwendung durch Verbraucher im Sinne des Teils a Abschnitt 2.4 dieses Anhangs in Verkehr bringen, sind ab dem 1. Januar 2021 zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet.

1.2. Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Gemische zur gewerblichen Verwendung im Sinne des Teils a Abschnitt 2.4 dieses Anhangs in Verkehr bringen, sind ab dem 1. Januar 2021 zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet.

1.3. Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Gemische zur industriellen Verwendung oder Gemische, deren endgültige Verwendung nicht der Mitteilungspflicht im Sinne des Teils a Abschnitt 2.4 dieses Anhangs unterliegen, in Verkehr bringen, sind ab dem 1. Januar 2024 zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet.

1.4. Importeure und nachgeschaltete Anwender, die vor den in den Abschnitten 1.1, 1.2 und 1.3 genannten Anwendbarkeitsterminen einer nach Artikel 45 Absatz 1 benannten Stelle Informationen über gefährliche Gemische übermittelt haben, welche diesem Anhang nicht entsprechen, sind für diese Gemische bis zum 1. Januar 2025 nicht zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet.

1.5. Abweichend von Abschnitt 1.4 müssen Importeure und nachgeschaltete Anwender diesen Anhang einhalten, falls vor dem 1. Januar 2025 eine der in Teil B Abschnitt 4.1 dieses Anhangs beschriebenen Veränderungen eintritt, bevor sie dieses veränderte Gemisch in Verkehr bringen.

2. Zweck, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

2.1. Dieser Anhang umfasst die Anforderungen, die Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Gemische in Verkehr bringen (im Folgenden ,Mitteilungspflichtige") in Bezug auf die Übermittlung von Informationen erfüllen müssen, sodass den benannten Stellen sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Erfüllung der Aufgaben benötigen, für die sie gemäß Artikel 45 zuständig sind.

2.2. Dieser Anhang gilt nicht für Gemische für die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung und für Gemische für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung im Sinne des Artikels 3 Absatz 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

Dieser Anhang gilt nicht für Gemische, die nur in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft sind:

(1) Gase unter Druck;

(2) Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (instabile explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff und Unterklassen 1.1 bis 1.6). 2.2a. Bei nach Wunsch formulierter Anstrichfarbe können sich die Mitteilungspflichtigen unbeschadet des Artikels 25 Absatz 8 dafür entscheiden, keine Informationen vorzulegen und keinen eindeutigen Rezepturidentifikator gemäß diesem Anhang zu erstellen.

2.3. Im Fall von Gemischen, deren endgültige Verwendung nicht der Mitteilungspflicht unterliegt, bzw. von Gemischen, die nur zur industriellen Verwendung in Verkehr gebracht werden, können sich die Mitteilungspflichtigen - als Alternative zu den allgemeinen Anforderungen an eine Mitteilung - gemäß Teil B Abschnitt 3.1 für eine verkürzte Mitteilung entscheiden, sofern ein schneller Zugriff auf zusätzliche detaillierte Produktinformationen gemäß Abschnitt 1.3 dieses Teils gewährleistet ist.

2.4. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Begriff:

  1. "Gemisch für die Verwendung durch Verbraucher" ein Gemisch, das für die Verwendung durch Verbraucher bestimmt ist, entweder allein oder als Bestandteil eines anderen, für die Verwendung durch Verbraucher bestimmten und den Informationsanforderungen gemäß Artikel 45 unterliegenden Gemisches;
  2. "Gemisch für die gewerbliche Verwendung" ein Gemisch, das zur Verwendung von gewerblichen Nutzern, nicht jedoch in industriellen Anlagen bestimmt ist, entweder allein oder als Bestandteil eines anderen, für die Verwendung von gewerblichen Nutzern, nicht jedoch in industriellen Anlagen bestimmten und den Informationsanforderungen gemäß Artikel 45 unterliegenden Gemisches;
  3. "Gemisch für die industrielle Verwendung" ein Gemisch, das ausschließlich zur Verwendung in industriellen Anlagen bestimmt ist;
  4. "Gemisch, dessen endgültige Verwendung nicht einer Mitteilungspflicht unterliegt" ein Gemisch, das Bestandteil eines anderen Gemisches ist, das zur Verwendung durch Verbraucher oder gewerbliche Nutzer bestimmt ist, jedoch nicht den Informationsanforderungen nach Artikel 45 unterliegt;
  5. "nach Wunsch formulierte Anstrichfarbe" eine Farbe, die in begrenzter Menge auf individuellen Wunsch für einen einzelnen Verbraucher oder gewerblichen Anwender in der Verkaufsstelle durch Abtönen oder Farbmischen formuliert wird;
    Haben Gemische mehr als einen Verwendungszweck, sind die Anforderungen aller betroffenen Verwendungskategorien einzuhalten.

3. Anforderungen an die Mitteilung

3.1. Vor dem Inverkehrbringen legen die Mitteilungspflichtigen in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, in denen das Gemisch in Verkehr gebracht wird, den Stellen, die gemäß Artikel 45 Absatz 1 benannt wurden (im Folgenden "benannte Stellen"), Informationen zu jenen Gemischen vor, die aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Wirkungen als gefährlich eingestuft wurden.

Die Mitteilung enthält die nach Teil B verlangten Informationen. Sie wird elektronisch in dem von der Agentur kostenlos bereitgestellten XML-Format übermittelt.

3.2. Fordert nach Eingang einer Mitteilung gemäß Abschnitt 3.1 eine benannte Stelle den Mitteilungspflichtigen unter Angabe der Gründe zur Übermittlung zusätzlicher Informationen oder zur Klärung auf, damit die benannte Stelle die Aufgaben wahrnehmen kann, für die sie gemäß Artikel 45 zuständig ist, hat der Mitteilungspflichtige diese angeforderten erforderlichen Informationen oder Klärungen unverzüglich zu liefern.

3.3. Die Mitteilung erfolgt in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen das Gemisch in Verkehr gebracht wird, sofern die betroffenen Mitgliedstaaten nicht etwas anderes bestimmen.

3.4. Die bestimmungsgemäße Verwendung des Gemischs wird gemäß einem von der Agentur zur Verfügung gestellten einheitlichen Produktkategorisierungssystem beschrieben.

3.5. Treten die Bedingungen nach Teil B Abschnitt 4.1 ein, ist unverzüglich eine Aktualisierung der Mitteilung einzureichen.

4. Gruppenmitteilung

4.1. Für mehr als ein Gemisch kann eine einzige Mitteilung (im Folgenden "Gruppenmitteilung") eingereicht werden, wenn alle Gemische einer Gruppe im Hinblick auf Gesundheitsgefahren und physikalische Gefahren dieselbe Einstufung aufweisen.

4.2. Eine Gruppenmitteilung ist nur unter den folgenden Voraussetzungen zulässig: Alle Gemische der Gruppe enthalten die gleichen (nach Teil B Abschnitt 3.2 identifizierten) Bestandteile, und der mitgeteilte Konzentrationsbereich (nach Teil B Abschnitt 3.4) jedes Bestandteils ist für alle Gemische gleich.

4.3. Abweichend von Abschnitt 4.2 ist eine Gruppenmitteilung auch dann zulässig, wenn die Unterschiede in der Zusammensetzung zwischen den verschiedenen Gemischen in der Gruppe nur Parfümstoffe betreffen, wobei jedoch der Gesamtanteil der sich unterscheidenden Parfümstoffe in jedem Gemisch nicht mehr als 5 % betragen darf.

4.4. Im Falle einer Gruppenmitteilung müssen die in Teil B verlangten Informationen gegebenenfalls für jedes in der Gruppenmitteilung enthaltene Gemisch vorgelegt werden.

5. Eindeutiger Rezepturidentifikator (UNIQUE FORMULa IDENTIFIER - UFI)

5.1. Der Mitteilungspflichtige erstellt mit den von der Agentur zur Verfügung gestellten elektronischen Mitteln einen eindeutigen Rezepturidentifikator (Unique Formula Identifier, im Folgenden "UFI"). Bei dem UFI handelt es sich um einen eindeutigen alphanumerischen Code, der die eingereichten Informationen über die Zusammensetzung des Gemischs oder einer Gruppe von Gemischen zweifelsfrei einem spezifischen Gemisch oder einer spezifischen Gruppe von Gemischen zuordnet. Die Zuteilung eines UFI ist unentgeltlich.

Erfüllt eine Veränderung der Zusammensetzung des Gemischs oder der Gruppe von Gemischen eine oder mehrere der Bedingungen nach Teil B Abschnitt 4.1 vierter Gedankenstrich Buchstaben a, b und c, oder gegebenenfalls einer der Bedingungen gemäß dem zweiten Unterabsatz dieses Abschnitts, muss ein neuer UFI erstellt werden.

Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Abschnitts ist für Gemische in einer Gruppenmitteilung, die Parfümstoffe enthalten, kein neuer UFI erforderlich, sofern die Veränderung der Zusammensetzung lediglich diese Parfümstoffe oder die Zugabe neuer Parfümstoffe betrifft.

Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Abschnitts ist kein neuer UFI erforderlich, sofern die Veränderung, die die Bedingung nach Teil B Abschnitt 4.1 vierter Gedankenstrich Buchstabe a erfüllt, lediglich einen oder mehrere Bestandteile betrifft, der (die) bereits in einer Gruppe austauschbarer Bestandteile enthalten ist (sind), sofern die Gruppe austauschbarer Bestandteile bereits gemäß Teil B Abschnitt 3.5 in der Mitteilung angegeben ist.

5.2. Dem UFI geht das Akronym "UFI" in Großbuchstaben voraus, gefolgt von einem Doppelpunkt ("UFI:"), und er ist deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar angebracht.

5.3. Der Mitteilungspflichtige kann sich dafür entscheiden, den UFI nicht in die ergänzenden Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufzunehmen, sondern ihn stattdessen auf der inneren Verpackung zusammen mit den anderen Kennzeichnungselementen aufzudrucken oder anzubringen.

Der Mitteilungspflichtige kann in Fällen, in denen die innere Verpackung entweder so beschaffen oder derart klein ist, dass der UFI darauf nicht angebracht werden kann, ihn zusammen mit den anderen Kennzeichnungselementen auf einer äußeren Verpackung aufdrucken oder anbringen.

Im Fall von Gemischen, die nicht verpackt werden, wird der UFI im Sicherheitsdatenblatt angegeben oder gegebenenfalls in die Kopie der Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 29 Absatz 3 aufgenommen.

Bei den zur Verwendung in industriellen Anlagen gelieferten Gemischen kann sich der Mitteilungspflichtige dafür entscheiden, den UFI anstatt auf dem Kennzeichnungsetikett oder auf der Verpackung im Sicherheitsdatenblatt anzugeben.

6. Formate und technische Unterstützung für die Übermittlung der Informationen

6.1. Die Agentur spezifiziert, pflegt und aktualisiert den UFI-Generator, die XML-Formate für die Mitteilungen und ein einheitliches Produktkategorisierungssystem und stellt diese auf ihrer Website unentgeltlich zur Verfügung.

6.2. Die Agentur stellt technische und wissenschaftliche Anleitung, technische Unterstützung und Instrumente zur Verfügung, um die Übermittlung der Informationen zu ermöglichen.

Teil B
In einer Mitteilung enthaltene Informationen

1. Identifizierung des Gemischs und des Mitteilungspflichtigen

1.1. Produktidentifikator des Gemischs

Der Produktidentifikator wird gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a angegeben.

Der vollständige Handelsname bzw. die vollständigen Handelsnamen des Gemischs werden angegeben, einschließlich - falls relevant - des Markennamens/der Markennamen, des Namens des Produkts und abweichender Namen, die auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen, ohne Abkürzungen und in einer Form, die eine konkrete Identifizierung ermöglicht.

Des Weiteren enthält die Mitteilung die UFI(s).

1.2. Informationen des Mitteilungspflichtigen und der Kontaktstelle

Name, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Mitteilungspflichtigen werden angegeben, sowie - falls davon abweichend - Name, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktstelle, über die weitere Informationen, die für die Zwecke der gesundheitlichen Notversorgung relevant sind, zu beschaffen sind.

1.3. Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse für schnellen Zugriff auf zusätzliche Produktinformationen

Im Falle einer verkürzten Mitteilung gemäß Teil a Abschnitt 2.3 werden ein Name, eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse angegeben, über die ein schneller Zugriff auf detaillierte zusätzliche Produktinformationen, die für die Zwecke der gesundheitlichen Notversorgung relevant sind, in der in Teil a Abschnitt 3.3 genannten Sprache verfügbar ist. Die Telefonnummer muss 24 Stunden täglich und sieben Tage in der Woche erreichbar sein.

2. Gefahrenbezeichnung und zusätzliche Informationen

Dieser Abschnitt enthält die Informationsanforderungen zu den Gesundheitsgefahren und physikalischen Gefahren des Gemischs sowie die geeigneten Warninformationen für diese Gefahren sowie die zusätzlichen Informationen, die in der Mitteilung enthalten sein müssen.

2.1. Einstufung des Gemischs

Die Einstufung des Gemischs aufgrund der Gesundheitsgefahren und der physikalischen Gefahren (Gefahrenklasse und -kategorie) wird gemäß den Einstufungsvorschriften in Anhang I angegeben.

2.2. Kennzeichnungselemente

Sofern vorhanden sind die folgenden der nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente anzugeben:

2.3. Toxikologische Angaben

Die Mitteilung umfasst jene Informationen zu den toxikologischen Wirkungen des Gemischs oder seiner Bestandteile, die in Abschnitt 11 des Sicherheitsdatenblatts des Gemischs im Einklang mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgeschrieben sind.

2.4. Zusätzliche Informationen

Die folgenden zusätzlichen Informationen werden angegeben:

3. Informationen zu den Gemisch-Bestandteilen

3.1. Allgemeine Anforderungen

Gemäß den Abschnitten 3.2, 3.3 und 3.4 werden die chemische Identität und die Konzentrationen der Gemisch-Bestandteile in der Mitteilung angegeben.

Im Fall einer verkürzten Mitteilung gemäß Teil a Abschnitt 2.3 dürfen sich, abweichend vom Unterabsatz 1, die einzureichenden Informationen zur Zusammensetzung eines Gemischs für die industrielle Verwendung oder eines Gemischs, dessen endgültige Verwendung nicht der Mitteilungspflicht unterliegt, auf die gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen beschränken, sofern gemäß Abschnitt 1.3 bei Notfällen ein schneller Zugriff auf zusätzliche Informationen zu den Bestandteilen gewährleistet ist.

Bestandteile, die nicht im Gemisch vorkommen, werden nicht angegeben. Wenn sie jedoch als Teil einer Gruppe austauschbarer Bestandteile gemäß Abschnitt 3.5 angegeben werden, bzw. wenn Angaben zu ihrer Konzentration als Konzentrationsbereich gemäß den Abschnitten 3.6 oder 3.7 erfolgen, können sie angegeben werden, wenn es sicher ist, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt im Gemisch vorkommen werden.

Abweichend von Unterabsatz 3 kommen bei einer Gruppenmitteilung Parfümstoffbestandteile in den Gemischen mindestens in einem der Gemische vor.

Wenn bei einer Gruppenmitteilung die Parfümstoffe zwischen den in der Gruppe enthaltenen Gemischen variieren, wird eine Liste der Gemische und der darin enthaltenen Parfümstoffe, einschließlich ihrer Einstufung, vorgelegt.

3.2. Identifizierung von Gemisch-Bestandteilen

Ein Gemisch-Bestandteil ist entweder ein Stoff oder ein Gemisch im Gemisch.

3.2.1. Stoffe

Der Produktidentifikator für die nach Abschnitt 3.3 identifizierten Stoffe wird gemäß Artikel 18 Absatz 2 angegeben. Allerdings darf auch eine INCI-Bezeichnung, eine Colour-Index-Bezeichnung oder eine andere internationale chemische Bezeichnung verwendet werden, sofern die chemische Bezeichnung bekannt ist und die Identität des Stoffs eindeutig definiert. Die chemische Bezeichnung der Stoffe, für die gemäß Artikel 24 eine alternative chemische Bezeichnung genehmigt wurde, muss ebenfalls angegeben werden.

3.2.2. Gemisch im Gemisch

Wenn ein Gemisch in der Zusammensetzung eines zweiten Gemischs, das in Verkehr gebracht wird, verwendet wird, dann wird das erste Gemisch als "Gemisch im Gemisch" (im Folgenden "MIM") bezeichnet.

Informationen zu den in einem MIM enthaltenen Stoffen werden gemäß den Kriterien in Abschnitt 3.2.1 angegeben, es sei denn, der Mitteilungspflichtige hat keinen Zugriff auf die Informationen über die vollständige Zusammensetzung des MIM. Ist Letzteres der Fall, gilt Folgendes:

  1. Das MIM wird durch seinen Produktidentifikator gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a, zusammen mit seiner Konzentration und dem UFI identifiziert, falls dieser verfügbar ist und die benannte Stelle die Informationen über das MIM in einer früheren Mitteilung erhalten hat.
  2. Falls ein UFI für das MIM zwar erstellt wurde, die benannte Stelle jedoch die Informationen über das MIM nicht in einer vorherigen Mitteilung erhalten hat, wird das MIM durch seinen Produktidentifikator gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a, zusammen mit seiner Konzentration, dem UFI, und den gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Sicherheitsdatenblatt des MIM enthaltenen Informationen zur Zusammensetzung und alle anderen bekannten Bestandteile sowie Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des MIM-Lieferanten identifiziert.
  3. Falls kein UFI vorliegt, so wird das MIM durch seinen Produktidentifikator gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a zusammen mit seiner Konzentration und den im Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen Angaben zur Zusammensetzung des MIM und alle anderen bekannten Bestandteile sowie Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des MIM-Lieferanten identifiziert.

3.2.3. Identifizierung durch generische Bestandteilidentifikatoren

Abweichend von den Abschnitten 3.2.1 und 3.2.2 dürfen die generischen Bestandteilidentifikatoren "Parfümstoff" oder "Farbstoff" für Gemisch-Bestandteile, die ausschließlich dazu verwendet werden, dem Gemisch ein Parfüm oder eine Farbe hinzuzufügen, verwendet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

3.3. Mitteilungsanforderungen unterliegende Gemisch-Bestandteile

Die folgenden Gemisch-Bestandteile sind anzugeben:

(1) Gemisch-Bestandteile, die aufgrund ihrer Wirkungen auf die Gesundheit oder aufgrund ihrer physikalischen Wirkungen als "gefährlich" eingestuft sind und die

(2) Gemisch-Bestandteile, die aufgrund ihrer Wirkungen auf die Gesundheit oder aufgrund ihrer physikalischen Wirkungen nicht als "gefährlich" eingestuft sind, die identifiziert sind und die in einer Konzentration von 1 % oder höher vorkommen.

3.4. Konzentration und Konzentrationsbereiche der Gemisch-Bestandteile

Die Mitteilungspflichtigen stellen die Informationen zur Verfügung, die in den Abschnitten 3.4.1 und 3.4.2 in Bezug auf die Konzentration der gemäß Abschnitt 3.3 identifizierten Gemisch-Bestandteile festgelegt sind.

3.4.1. Gefährliche Bestandteile, die für die gesundheitliche Notversorgung und vorbeugende Maßnahmen von besonderer Bedeutung sind

Wenn Gemisch-Bestandteile gemäß dieser Verordnung in mindestens eine der nachfolgend aufgeführten Gefahrenkategorien eingestuft sind, ist ihre Konzentration in einem Gemisch als genauer Prozentsatz auszudrücken, und zwar absteigend nach Masse oder Volumen:

Alternativ zur Angabe der Konzentration in Form genauer Prozentsätze kann ein Konzentrationsbereich gemäß Tabelle 1 angegeben werden.

Tabelle 1: Konzentrationsbereiche der gefährlichen Bestandteile, die für die gesundheitliche Notversorgung von besonderer Bedeutung sind

Konzentrationsbereich des im Gemisch
enthaltenen gefährlichen Bestandteils (%)
Maximale Spanne des Konzentrationsbereichs,
der in der Mitteilung zu verwenden ist
≥ 25 - < 100 5 % (Prozentpunkte)
≥ 10 - < 25 3 % (Prozentpunkte)
≥ 1 - < 10 1 % (Prozentpunkte)
≥ 0,1 - < 1 0,3 % (Prozentpunkte)
> 0 - < 0,1 0,1 % (Prozentpunkte)

3.4.2. Andere gefährliche Bestandteile und Bestandteile, die nicht als gefährlich eingestuft sind

Die Konzentrationen der gefährlichen Bestandteile im Gemisch, die nicht in eine der im Abschnitt 3.4.1 angeführten Gefahrenkategorien eingestuft sind, und der identifizierten Bestandteile, die nicht als gefährlich eingestuft sind, werden gemäß Tabelle 2 als Prozentbereiche ausgedrückt, und zwar absteigend nach Masse oder Volumen. Alternativ können auch genaue Prozentsätze angegeben werden.

Tabelle 2 Konzentrationsbereiche für andere gefährliche Bestandteile und für Bestandteile, die nicht als gefährlich eingestuft sind

Konzentrationsbereich des im Gemisch
enthaltenen Bestandteils (%)
Maximale Spanne des Konzentrationsbereichs,
der in der Mitteilung zu verwenden ist
≥ 25 - < 100 20 % (Prozentpunkte)
≥10 - < 25 10 % (Prozentpunkte)
≥ 1 - < 10 3 % (Prozentpunkte)
> 0 - < 1 1 % (Prozentpunkte)

Abweichend vom Unterabsatz 1 sind die Mitteilungspflichtigen im Rahmen einer Gruppenmitteilung über Parfümbestandteile, die keine Einstufung aufweisen oder die lediglich aufgrund ihrer Sensibilisierung der Haut (Kategorie 1, 1a oder 1B) oder aufgrund ihrer Aspirationsgefahr als gefährlich eingestuft sind, nicht verpflichtet, Informationen zur Konzentration anzugeben.

3.5. Zusammenfassen von Bestandteilen in einer Gruppe austauschbarer Bestandteile

Bestandteile können im Rahmen einer Mitteilung in einer Gruppe austauschbarer Bestandteile zusammengefasst werden, sofern

  1. für alle Bestandteile in einer Gruppe austauschbarer Bestandteile gilt, dass
  2. für alle möglichen Kombinationen des resultierenden endgültigen Gemischs auf der Grundlage der Bestandteile der Gruppe austauschbarer Bestandteile die Gefahrenbezeichnung und die zusätzlichen Informationen gemäß Teil B Abschnitt 2 identisch sind.

Alternativ können Bestandteile, die nur aufgrund ihrer Ätzwirkung auf die Haut, ihrer Eigenschaften in Bezug auf Hautreizung, Augenschädigung, Augenreizung, Aspirationstoxizität, Atemwegs- oder Hautsensibilisierung oder einer Kombination davon als gefährlich eingestuft sind, auch in einer Gruppe austauschbarer Bestandteile zusammengefasst werden, sofern

  1. die Einstufung im Hinblick auf die Gesundheitsgefahren und physikalischen Gefahren (Gefahrenklasse und -kategorie) für alle Bestandteile identisch ist und
  2. gegebenenfalls der pH-Wert aller wegen ihrer Ätzwirkung auf die Haut, bzw. ihrer Eigenschaften in Bezug auf Hautreizung, Augenschädigung oder Augenreizung als gefährlich eingestuften Bestandteile sauer, neutral oder alkalisch ist und
  3. die Gruppe austauschbarer Bestandteile nicht mehr als fünf Bestandteile enthält und
  4. für alle möglichen Kombinationen des resultierenden endgültigen Gemischs auf der Grundlage der in einer Gruppe austauschbarer Bestandteile zusammengefassten Bestandteile die Gefahrenbezeichnung und die zusätzlichen Informationen gemäß Teil B Abschnitt 2 identisch sind.

3.5.1. Name der Gruppe austauschbarer Bestandteile und Identifizierung der in einer Gruppe zusammengefassten Bestandteile

Einer Gruppe austauschbarer Bestandteile wird ein Name zugewiesen, der der(den) technischen Funktion(en) der zusammengefassten Bestandteile entspricht, aufgrund deren ihre Aufnahme in das Gemisch erfolgt ist.

Jeder Bestandteil einer Gruppe austauschbarer Bestandteile ist gemäß Abschnitt 3.2.1 bzw. 3.2.2 anzugeben.

3.5.2. Konzentration und Konzentrationsbereiche der in einer Gruppe zusammengefassten Bestandteile

Abweichend von Abschnitt 3.4 Unterabsatz 1 übermitteln die Mitteilungspflichtigen bei Bestandteilen, die zu einer Gruppe austauschbarer Bestandteile zusammengefasst sind, die in den Abschnitten 3.4.1 und 3.4.2 festgelegten Angaben über die Gesamtkonzentration aller im Gemisch vorhandenen und im Rahmen der Gruppe austauschbarer Bestandteile zusammengefassten Bestandteile.

Wenn die in einer Gruppe austauschbarer Bestandteile zusammengefassten Gemischbestandteile gemäß dieser Verordnung in mindestens eine der im Abschnitt 3.4.1 angeführten Gefahrenkategorien eingestuft sind, ist die Gesamtkonzentration der im Gemisch vorkommenden und in der Gruppe austauschbarer Bestandteile zusammengefassten Bestandteile als genauer Prozentsatz auszudrücken, und zwar absteigend nach Masse oder Volumen. Alternativ kann ein Konzentrationsbereich gemäß Tabelle 1 des betreffenden Abschnitts angegeben werden.

Die Gesamtkonzentrationen der im Gemisch vorhandenen und in einer Gruppe austauschbarer Bestandteile zusammengefassten Bestandteile, die nicht in eine der im Abschnitt 3.4.1 angeführten Gefahrenkategorien eingestuft sind, und die Gesamtkonzentration der identifizierten, im Gemisch vorkommenden und in einer Gruppe austauschbarer Bestandteile zusammengefassten Bestandteile, die nicht als gefährlich eingestuft sind, werden gemäß Tabelle 2 in Abschnitt 3.4.2 als Prozentbereiche ausgedrückt, und zwar absteigend nach Masse oder Volumen. Alternativ können auch genaue Prozentsätze angegeben werden.

3.6. Gemische, die den Standardrezepturen entsprechen

Abweichend von den Abschnitten 3.2, 3.3 und 3.4 gilt für ein Gemisch mit einer Zusammensetzung, die einer in Teil D festgelegten Standardrezeptur entspricht, wenn sich die Einstufung des Gemisches in Abhängigkeit von der Konzentration der Bestandteile innerhalb der in der entsprechenden Standardrezeptur angegebenen Prozentbereiche nicht ändert, Folgendes:

3.7. Kraft- und Brennstoffe

Abweichend von den Abschnitten 3.2, 3.3 und 3.4 können für die in Tabelle 3 aufgeführten Kraft- und Brennstoffe die Angaben zur Identität und Konzentration der im Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Bestandteile des Gemisches übermittelt werden. Die Identität und Konzentration jedes anderen bekannten Bestandteils ist ebenfalls anzugeben.

Tabelle 3: Liste der Kraft- und Brennstoffe

Kraft- und Brennstoff Produktbeschreibung
Benzin EN228 Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - unverbleites Benzin
Benzin E85 Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Ethanol (E85) - Kraftstoff für die Automobilindustrie
Benzinalkylat Kraftstoffe - Spezialbenzin für Geräte mit Antrieb
LPG Als Kraft- oder Brennstoff verwendetes Flüssiggas
LNG Als Kraft- oder Brennstoff verwendetes Flüssigerdgas
Dieselkraftstoff Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Kraftstoffe für Dieselmotoren mit/ohne Biokraftstoff
Paraffinhaltige Dieselkraftstoffe (z.B. GTL (Gas to Liquid), HVO (Hydriertes Pflanzenöl) und BTL (Biomass to Liquid)) Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder hydro-treatment
Heizöl Flüssige mineralische Brennstoffe mit den Eigenschaften von Heizöl für Privathaushalte
MK 1-Dieselkraftstoff Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Dieselkraftstoff der Umweltklasse 1 und 2 für Hochgeschwindigkeitsdieselmotoren
Flugkraftstoffe Flugkraftstoffe für Turbinentriebwerke und Kolbenverbrennungsmotoren
Kerosin - Leuchtpetroleum Paraffinische Lampenöle, Typ B und C
Schweröl Alle Arten von Schweröl (heavy fuel oil)
Schiffskraftstoff Schiffskraftstoffe, mit oder ohne Biodiesel
Fettsäuremethylester (FAME) - Diesel B100 Fettsäuremethylester (FAME) für Dieselmotoren und Heizzwecke

3.8. Einstufung der Gemisch-Bestandteile

Die Einstufung der in dem Gemisch gemäß Abschnitt 3.3 ermittelten Stoffe nach ihren gesundheitlichen und physikalischen Wirkungen (Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und Gefahrenhinweise) ist anzugeben. Dies schließt die Einstufung mindestens für alle Stoffe ein, die gemäß Anhang II Nummer 3.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Sicherheitsdatenblatt des Gemisches und im Sicherheitsdatenblatt für alle in dem Gemisch enthaltenen MIM angegeben sind. Für diejenigen gemäß Abschnitt 3.3 identifizierten MIM, bei denen der Mitteilungspflichtige keinen Zugang zur vollständigen Zusammensetzung des MIM hat, ist zusätzlich die Einstufung des MIM in Bezug auf seine gesundheitlichen und physikalischen Auswirkungen anzugeben.

4. Aktualisierung der Mitteilung

4.1. Bedingungen für die Aktualisierung der Mitteilung

In Fällen, in denen eine der folgenden Änderungen auf ein Gemisch in einer einzelnen oder einer Gruppenmitteilung zutrifft, reichen die Mitteilungspflichtigen eine aktualisierte Mitteilung ein, bevor sie dieses veränderte Gemisch in Verkehr bringen, und zwar:

Abweichend von Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich gilt Folgendes:

  1. eine Aktualisierung der Mitteilung für Gemische mit einer Zusammensetzung, die einer der in Teil D genannten Standardrezepturen entspricht, ist nur erforderlich, wenn sich die Zusammensetzung des Gemisches so ändert, dass die Zusammensetzung des Gemisches nicht mehr der Standardrezeptur entspricht;
  2. bei Gemischen, für die Angaben zur Zusammensetzung auf der Grundlage des Sicherheitsdatenblatts gemäß Abschnitt 3.6 oder 3.7 gemacht werden, ist eine Aktualisierung der Mitteilung erforderlich, wenn Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts aktualisiert wird.

Tabelle 4: Abweichungen bei der Bestandteil-Konzentration, die eine Aktualisierung der Mitteilung erfordern

Genaue Konzentration des im Gemisch enthaltenen Bestandteils (%) Abweichungen (±) von der ursprünglichen Bestandteil-Konzentration, die eine Aktualisierung der Mitteilung erfordern
> 25 - ≤ 100 5 %
> 10 - < 25 10 %
> 2,5 - ≤ 10 20 %
≤ 2,5 30 %

Wenn sich die Parfümstoffe in einer Gruppenmitteilung ändern, wird die Liste der Gemische und der darin enthaltenen Parfümstoffe gemäß Abschnitt 3.1 aktualisiert.

4.2. Inhalt der Aktualisierung der Mitteilung

Die Aktualisierung der Mitteilung umfasst eine überarbeitete Version der vorhergehenden Mitteilung, die die neu verfügbaren Informationen gemäß Abschnitt 4.1 enthält.

Teil C
Format der Mitteilung

1. Format der Mitteilung

1.1. Format der Mitteilung

Die Mitteilung der Informationen bei nach Artikel 45 benannten Stellen erfolgt in dem von der Agentur zur Verfügung gestellten Format. Das Mitteilungsformat enthält die folgenden Elemente:

1.2. Identifizierung des Gemischs, des Mitteilungspflichtigen und der Kontaktstelle

Produktidentifikator

Kontaktdaten des Mitteilungspflichtigen und der Kontaktstelle

Kontaktinformationen für schnellen Zugriff auf zusätzliche Produktinformationen (24 Stunden/sieben Tage). Nur für verkürzte Mitteilung.

1.3. Einstufung des Gemischs, Kennzeichnungselemente und Toxikologie

Einstufung des Gemischs und Kennzeichnungselemente

Toxikologische Angaben

Zusätzliche Informationen zum Gemisch

1.4. Informationen zu den Gemisch-Bestandteilen und den Gruppen austauschbarer Bestandteile

Identifizierung von Gemisch-Bestandteilen

Name der Gruppe austauschbarer Bestandteile (falls zutreffend)

Konzentration und Konzentrationsbereiche der Gemisch-Bestandteile

Einstufung der Gemisch-Bestandteile

Liste gemäß Teil B Abschnitt 3.1 Unterabsatz 5 (falls zutreffend)

Teil D
Standardrezepturen

Für die Standardrezepturen 1 - 17 gelten die nachfolgend aufgeführten Bedingungen:

Bemerkung zu den Standardrezepturen 1 - 17:

1. Zement

Zementstandardrezeptur - 1
Produktbeschreibung Portlandzement
Mit einem Hauptbestandteil: Klinker
Bezeichnung des Bestandteils EG-Nr. Konzentration (Gewichtsprozent)
Portlandzementklinker 266-043-4 86,5-100
Calciumsulfat 231-900-3 0-8
Zementofenstaub 1 270-659-9
0-5
Anorganische natürliche mineralische Stoffe 310-127-6
Eisen(II)sulfat 231-753-5 0-1
Zinn(II)sulfat 231-302-2 0-0,1


Zementstandardrezeptur - 2
Produktbeschreibung Portland-Hüttenzement und Hochofenzement
Mit zwei Hauptbestandteilen: Klinker und Schlacke
Bezeichnung des Bestandteils EG-Nr. Konzentration (Gewichtsprozent)
Portlandzementklinker 266-043-4 4,6-94
Hüttensand 266-002-0 5,5-95
Calciumsulfat 231-900-3 0-8
Zementofenstaub 1 270-659-9
0-5
Anorganische natürliche mineralische Stoffe 310-127-6
Eisen(II)sulfat 231-753-5 0-1
Zinn(II)sulfat 231-302-2 0-0,1


Zementstandardrezeptur - 3
Produktbeschreibung Portland-Silicastaubzement
Portlandzemente mit zwei Hauptbestandteilen: Klinker und Silicastaub
Bezeichnung des Bestandteils EG-Nr. Konzentration (Gewichtsprozent)
Portlandzementklinker 266-043-4 82-94
Silicastaub 273-761-1 5,5-10
Calciumsulfat 231-900-3 0-8
Zementofenstaub 1 270-659-9
0-5
Anorganische natürliche mineralische Stoffe 310-127-6
Eisen(II)sulfat 231-753-5 0-1
Zinn(II)sulfat 231-302-2 0-0,1


Zementstandardrezeptur - 4
Produktbeschreibung Portland-Puzzolanzement, Puzzolanzement
Portlandzemente mit zwei Hauptbestandteilen: Klinker und Puzzolan
(natürliches Puzzolan oder natürliches Puzzolan, gebrannt)
Bezeichnung des Bestandteils EG-Nr. Konzentration (Gewichtsprozent)
Portlandzementklinker 266-043-4 41-94
Natürliches Puzzolan (gebrannt) 310-127-6 5,5-55
Calciumsulfat 231-900-3 0-8
Zementofenstaub 1 270-659-9
0-5
Anorganische natürliche mineralische Stoffe 310-127-6
Eisen(II)sulfat 231-753-5 0-1
Zinn(II)sulfat 231-303-2 0-0,1


Zementstandardrezeptur - 5
Produktbeschreibung Portland-Flugaschezement, Puzzolanzement
Portlandzemente mit zwei Hauptbestandteilen: Klinker und Flugasche
(kieselsäurereiche und kalkreiche Flugasche)
Bezeichnung des Bestandteils EG-Nr. Konzentration (Gewichtsprozent)
Portlandzementklinker 266-043-4 41-94
Flugasche 931-322-8 5,5-55
Calciumsulfat 231-900-3 0-8
Zementofenstaub 1 270-659-9
0-5
Anorganische natürliche mineralische Stoffe 310-127-6
Eisen(II)sulfat 231-753-5 0-1
Zinn(II)sulfat 231-302-2 0-0,1


Zementstandardrezeptur - 6
Produktbeschreibung Portland-Schieferzement
Portlandzemente mit zwei Hauptbestandteilen: Klinker und gebrannter Schiefer
Bezeichnung des Bestandteils EG-Nr. Konzentration (Gewichtsprozent)
Portlandzementklinker 266-043-4 59-94
Gebrannter Schiefer 297-648-1 5,5-35
Calciumsulfat 231-900-3 0-8
Zementofenstaub 1 270-659-9
0-5
Anorganische natürliche mineralische Stoffe 310-127-6
Eisen(II)sulfat 231-753-5 0-1
Zinn(II)sulfat 231-302-2 0-0,1


Zementstandardrezeptur - 7
Produktbeschreibung Portland-Kalksteinzement
Portlandzemente mit zwei Hauptbestandteilen: Klinker und Kalkstein
Bezeichnung des Bestandteils EG-Nr. Konzentration (Gewichtsprozent)
Portlandzementklinker 266-043-4 59-94
Kalkstein 215-279-6 5,5-35
Calciumsulfat 231-900-3 0-8
Zementofenstaub 1 270-659-9
0-5
Anorganische natürliche mineralische Stoffe 310-127-6
Eisen(II)sulfat 231-753-5 0-1
Zinn(II)sulfat 231-302-2 0-0,1


Zementstandardrezeptur - 8
Produktbeschreibung Portland-Kompositzement, Kompositzement (Schlacke - Kalkstein)
Portlandzemente mit drei Hauptbestandteilen: Klinker, Schlacke und Kalkstein
Bezeichnung des Bestandteils EG-Nr. Konzentration (Gewichtsprozent)
Portlandzementklinker 266-043-4 31,9-88
Hüttensand 266-002-0 5,5-59
Kalkstein 215-279-6 5,5-29
Calciumsulfat 231-900-3 0-8
Zementofenstaub 1 270-659-9
0-5
Anorganische natürliche mineralische Stoffe 310-127-6
Eisen(II)sulfat 231-753-5 0-1
Zinn(II)sulfat 231-302-2 0-0,1


Zementstandardrezeptur - 9
Produktbeschreibung Portland-Kompositzement, Kompositzement (Schlacke - Flugasche)
Portlandzemente mit drei Hauptbestandteilen: Klinker, Hochofenschlacke, kieselsäurereiche und kalkreiche Flugasche
Bezeichnung des Bestandteils EG-Nr. Konzentration (Gewichtsprozent)
Portlandzementklinker 266-043-4 18,2-88
Hüttensand 266-002-0 5,5-59
Flugasche 931-322-8 5,5-49
Calciumsulfat 231-900-3 0-8
Zementofenstaub 1 270-659-9
0-5
Anorganische natürliche mineralische Stoffe 310-127-6
Eisen(II)sulfat 231-753-5 0-1
Zinn(II)sulfat 231-302-2 0-0,1


Zementstandardrezeptur - 10
Produktbeschreibung Portland-Kompositzement, Kompositzement (Schlacke - Puzzolan)
Portlandzemente mit drei Hauptbestandteilen: Klinker, Hochofenschlacke, natürliches Puzzolan oder natürliches Puzzolan, gebrannt
Bezeichnung des Bestandteils EG-Nr. Konzentration (Gewichtsprozent)
Portlandzementklinker 266-043-4 18,2-88
Hüttensand 266-002-0 5,5-49
Natürliches Puzzolan (gebrannt) 310-127-6 5,5-49
Calciumsulfat 231-900-3 0-8
Zementofenstaub 1 270-659-9
0-5
Anorganische natürliche mineralische Stoffe 310-127-6
Eisen(II)sulfat 231-753-5 0-1
Zinn(II)sulfat 231-302-2 0-0,1


Zementstandardrezeptur - 11
Produktbeschreibung Portland-Kompositzement, Kompositzement (Schlacke - gebrannter Schiefer)
Portlandzemente mit drei Hauptbestandteilen: Klinker, Hochofenschlacke, gebrannter Schiefer
Bezeichnung des Bestandteils EG-Nr. Konzentration (Gewichtsprozent)
Portlandzementklinker 266-043-4 59-94
Hüttensand 266-002-0 5,5-29
Gebrannter Schiefer 297-648-1 5,5-29
Calciumsulfat 231-900-3 0-8
Zementofenstaub 1 270-659-9
0-5
Anorganische natürliche mineralische Stoffe 310-127-6
Eisen(II)sulfat 231-753-5 0-1
Zinn(II)sulfat 231-302-2 0-0,1


Zementstandardrezeptur - 12
Produktbeschreibung Portland-Kompositzement, Kompositzement (Kalkstein - Flugasche)
Portlandzemente mit drei Hauptbestandteilen: Klinker, Kalkstein, kieselsäurereiche und kalkreiche Flugasche
Bezeichnung des Bestandteils EG-Nr. Konzentration (Gewichtsprozent)
Portlandzementklinker 266-043-4 46-94
Kalkstein 215-279-6 5,5-29
Flugasche 931-322-8 5,5-44
Calciumsulfat 231-900-3 0-8
Zementofenstaub 1 270-659-9
0-5
Anorganische natürliche mineralische Stoffe 310-127-6
Eisen(II)sulfat 231-753-5 0-1
Zinn(II)sulfat 231-302-2 0-0,1


Zementstandardrezeptur - 13
Produktbeschreibung Portland-Kompositzement, Kompositzement (Kalkstein - Puzzolan)
Portlandzemente mit drei Hauptbestandteilen: Klinker, Kalkstein, natürliches Puzzolan oder natürliches Puzzolan, gebrannt
Bezeichnung des Bestandteils EG-Nr. Konzentration (Gewichtsprozent)
Portlandzementklinker 266-043-4 46-94
Kalkstein 215-279-6 5,5-29
Natürliches Puzzolan (gebrannt) 310-127-6 5,5-44
Calciumsulfat 231-900-3 0-8
Zementofenstaub 1 270-659-9
0-5
Anorganische natürliche mineralische Stoffe 310-127-6
Eisen(II)sulfat 231-753-5 0-1
Zinn(II)sulfat 231-302-2 0-0,1


Zementstandardrezeptur - 14
Produktbeschreibung Portland-Kompositzement (Kalkstein - gebrannter Schiefer)
Portlandzemente mit drei Hauptbestandteilen: Klinker, Kalkstein und gebrannter Schiefer
Bezeichnung des Bestandteils EG-Nr. Konzentration (Gewichtsprozent)
Portlandzementklinker 266-043-4 59-94
Kalkstein 215-279-6 5,5-29
Gebrannter Schiefer 297-648-1 5,5-29
Calciumsulfat 231-900-3 0-8
Zementofenstaub 1 270-659-9
0-5
Anorganische natürliche mineralische Stoffe 310-127-6
Eisen(II)sulfat 231-753-5 0-1
Zinn(II)sulfat 231-302-2 0-0,1


Zementstandardrezeptur - 15
Produktbeschreibung Portland-Kompositzement, Puzzolanzement (Flugasche - Puzzolan)
Portlandzemente mit drei Hauptbestandteilen: Klinker, kieselsäurereiche und kalkreiche Flugasche, natürliches Puzzolan oder natürliches Puzzolan, gebrannt
Bezeichnung des Bestandteils EG-Nr. Konzentration (Gewichtsprozent)
Portlandzementklinker 266-043-4 41-94
Natürliches Puzzolan (gebrannt) 310-127-6 5,5-55
Flugasche 931-322-8 5,5-55
Calciumsulfat 231-900-3 0-8
Zementofenstaub 1 270-659-9
0-5
Anorganische natürliche mineralische Stoffe 310-127-6
Eisen(II)sulfat 231-753-5 0-1
Zinn(II)sulfat 231-302-2 0-0,1


Zementstandardrezeptur - 16
Produktbeschreibung Portland-Kompositzement
Portlandzemente mit vier Hauptbestandteilen: Klinker und drei der nachfolgenden Bestandteile: Hochofenschlacke, Silicastaub, Flugasche, Puzzolan, gebrannter Schiefer, Kalkstein
Bezeichnung des Bestandteils EG-Nr. Konzentration (Gewichtsprozent)
Portlandzementklinker 266-043-4 59-94
Hüttensand
Natürliches Puzzolan (gebrannt)
Flugasche
Gebrannter Schiefer
Kalkstein
Silicastaub
266-002-0
310-127-6
931-322-8
297-648-1
215-279-6
273-761-1
5,5-23
Calciumsulfat 231-900-3 0-8
Zementofenstaub 1 270-659-9
0-5
Anorganische natürliche mineralische Stoffe 310-127-6
Eisen(II)sulfat 231-753-5 0-1
Zinn(II)sulfat 231-302-2 0-0,1


Zementstandardrezeptur - 17
Produktbeschreibung Kompositzement
Portlandzemente mit vier Hauptbestandteilen: Klinker, Schlacke, kieselsäurereiche Flugasche und natürliches Puzzolan oder natürliches Puzzolan, gebrannt
Bestandteil EG-Nr. Konzentration (Gewichtsprozent)
Portlandzementklinker 266-043-4 18,3-64
Hüttensand 266-002-0 16,5-49
Natürliches Puzzolan (gebrannt) 310-127-6 5,5-43
Flugasche 931-322-8 5,5-43
Calciumsulfat 231-900-3 0-8
Zementofenstaub 1 270-659-9
0-5
Anorganische natürliche mineralische Stoffe 310-127-6
Eisen(II)sulfat 231-753-5 0-1
Zinn(II)sulfat 231-302-2 0-0,1


Zementstandardrezeptur - 18
Produktbeschreibung Calciumaluminatzement
Bestandteil EG-Nr. Konzentration (Gewichtsprozent)
Calciumaluminat-Zementklinker 266-045-5 86,5-100
Schleifmittel - 0-0,2


Zementstandardrezeptur - 19
Produktbeschreibung Mauerwerks-Zemente - mit Klinker und Kalkstein - MC 5, MC 12,5, MC 22,5
Bezeichnung des Bestandteils EG-Nr. Konzentration (Gewichtsprozent)
Portlandzementklinker 266-043-4 25-60
Baukalk 215-138-9
1-75
Kalkhydrat gemäß EN 459 215-137-3
Andere, nicht gefährliche anorganische Bestandteile 310-127-6 0-74
Anorganische Pigmente gemäß EN 12878 - 0-1


Zementstandardrezeptur - 20
Produktbeschreibung Mauerwerks-Zemente - mit Klinker und ohne Kalkstein - MC 5, MC 12,5, MC 22,5
Bezeichnung des Bestandteils EG-Nr. Konzentration (Gewichtsprozent)
Portlandzementklinker 266-043-4 25-60
Andere, nicht gefährliche anorganische Bestandteile 310-127-6 40-75
Anorganische Pigmente gemäß EN 12878 0-1

2. Gipsbinder

Gipsbinder-Standardrezeptur
Bezeichnung des Bestandteils EG-Nr. Konzentration
(Gewichtsprozent)
Calciumsulfat 231-900-3 ≥ 50 - < 100
Calciumdihydroxid 215-137-3 > 0 und ≤ 5

3. Fertigbeton

Fertigbeton-Standardrezeptur 1
Betonfestigkeitsklassen C8/10, C12/15, C16/20, C20/25, C25/30, C28/35, C32/40, C35/45, C40/50, C45/55, C50/60
LC8/9, LC12/13, LC16/18, LC20/22, LC25/28, LC30/33, LC35/38, LC40/44, LC45/50, LC50/55, LC55/60
Bezeichnung des Bestandteils EG-Nr. Konzentration (Gewichtsprozent)
Zement 270-659-9 3-18
Wasser 231-791-2 5-8
Zuschlagstoffe 273-727-6 70-80
Betonbelüfter (Beimischung) - 0-0,08
Betonverflüssiger/Hochleistungsbetonverflüssiger (Beimischung) - 0-0,15
Betonverzögerer (Beimischung) - 0-0,4
Betonbeschleuniger (Beimischung) - 0-0,2
Wasserbeständigkeit (Beimischung) - 0-0,25
Flugasche 931-322-8 0-8
Silicastaub 273-761-1 0-3
Hüttensand 266-002-0 0-6


Fertigbeton-Standardrezeptur 2
Betonfestigkeitsklassen C55/67, C60/75, C70/85, C80/95, C90/105, C100/105 LC 60/66, LC70/77, LC80/88
Bezeichnung des Bestandteils EG-Nr. Konzentration (Gewichtsprozent)
Zement 270-659-9 12-25
Wasser 231-791-2 5-8
Zuschlagstoffe 273-727-6 70-80
Betonbelüfter (Beimischung) - 0,04-0,08
Betonverflüssiger/Hochleistungsbetonverflüssiger (Beimischung) - 0-0,15
Betonverzögerer (Beimischung) - 0-0,4
Betonbeschleuniger (Beimischung) - 0-0,2
Wasserbeständigkeit (Beimischung) - 0-0,25
Flugasche 931-322-8 0-8
Silicastaub 273-761-1 0-3
Hüttensand 266-002-0 0-6


ENDE

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