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Regelwerk, EU 2018, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/1480 der Kommission vom 4. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 251 vom 05.10.2018 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 5 und Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Tabelle 3.1 in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält die Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe auf Basis der Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 der genannten Verordnung.

(2) Der Europäischen Chemikalienagentur wurden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Vorschläge zur Einführung harmonisierter Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter Stoffe sowie zur Aktualisierung oder Streichung bestimmter anderer Stoffe unterbreitet. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung der Agentur zu diesen Vorschlägen sowie der Bemerkungen der Betroffenen empfiehlt es sich, eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe neu einzuführen oder bestehende Einstufungen und Kennzeichnungen zu aktualisieren bzw. zu streichen.

(3) Die Richtlinie 67/548/EWG des Rates 2 und die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurden mit Wirkung vom 1. Juni 2015 aufgehoben. Infolgedessen wurde Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 durch die Verordnung (EU) 2016/1179 der Kommission 4 geändert, indem Tabelle 3.2 gestrichen wurde. Diese Änderung trat am 1. Juni 2017 in Kraft. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde durch die Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission 5 geändert, um Verweise auf Tabelle 3.2 zu streichen, Verweise auf Tabelle 3.1 in Verweise auf Tabelle 3 zu ändern und Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien zu streichen. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/776 sollte die Mehrzahl dieser Änderungen ab dem 1. Juni 2017 gelten, während die übrigen Änderungen ab dem 1. Dezember 2018 gelten sollten. Aufgrund eines Versehens wurden jedoch in Artikel 2 Absatz 2 zwei weitere Änderungen, die bereits ab dem 1. Juni 2017 hätten gelten sollten, nicht aufgeführt, darunter insbesondere die Änderung der Bezeichnung der Tabelle von "Tabelle 3.1" in "Tabelle 3". Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/776 sollte daher berichtigt werden, indem ein Verweis auf diese beiden Änderungen aufgenommen wird. Diese Berichtigung führt zwar zur rückwirkenden Anwendung der beiden Änderungen, berührt jedoch nicht die Rechte und Pflichten der Hersteller, Einführer, nachgeschalteten Anwender oder Lieferanten.

(4) Durch die Verordnung (EU) 2017/776 wurde Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 auch geändert, um in Tabelle 3.1 harmonisierte "Schätzwerte für die akute Toxizität (ATE)" als Teil der Informationen über die Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe für die Zwecke der Einstufung von Gemischen anzufügen. Der für Nikotin eingeführte ATE wurde in mg/kg ausgedrückt. Um klarzustellen, wie Nikotin enthaltende Gemische eingestuft werden sollten, sollte der ATE für die orale und die dermale Aufnahme von Nikotin stattdessen in "mg/kg KG" 6 ausgedrückt werden. Auch die ATE für drei weitere Stoffe, nämlich Colecalciferol, 1,2-Dihydroxybenzol und Pinoxaden, sollten in gleicher Weise ausgedrückt werden. Darüber hinaus sollte in der Kopfzeile der vorletzten Spalte von Tabelle 3.1 eine Fußnote hinzugefügt werden, aus der hervorgeht, wofür die Abkürzung "mg/kg KG" steht.

(5) Im Anhang der Verordnung (EU) 2018/669 der Kommission 7 ist die Übersetzung der Bezeichnungen der Stoffe in Anhang VI Tabelle 3.1

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