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Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1435 der Kommission vom 2. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen hinsichtlich der Änderung von Anhang VI Teil 3 in Bezug auf die Einträge für 2-Ethylhexansäure und ihre Salze, Borsäure, Dibortrioxid, Tetrabordinatriumheptaoxid Hydrat, Dinatriumtetraborat wasserfrei, Orthoborsäure Natriumsalz, Dinatriumtetraborat-Decahydrat und Dinatriumtetraborat-Pentahydrat

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 176 vom 11.07.2023 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Tabelle 3 in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält eine Liste von harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe auf Basis der Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 jener Verordnung.

(2) Der Europäischen Chemikalienagentur wurden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Vorschläge zur Einführung harmonisierter Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter Stoffe sowie zur Aktualisierung oder Streichung der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter anderer Stoffe unterbreitet. Unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Betroffenen verabschiedete der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Agentur Stellungnahmen zu diesen Vorschlägen.

(3) In der Stellungnahme des RAC vom 20. September 2019 zu Borsäure, Dibortrioxid, Tetrabordinatriumheptaoxid Hydrat, Dinatriumtetraborat wasserfrei, Orthoborsäure Natriumsalz, Dinatriumtetraborat-Decahydrat und Dinatriumtetraborat-Pentahydrat 2 sowie in der Stellungnahme des RAC vom 11. Juni 2020 zu 2-Ethylhexansäure und ihren Salzen 3 werden wissenschaftlichen Belege dafür beschrieben, dass die Reproduktionstoxizität aller genannten Stoffgruppen auf eine molekulare Einheit zurückzuführen ist, die allen Mitgliedern einer Stoffgruppe gemein ist. Sachverständige der Mitgliedstaaten, die in der CARACAL-Sachverständigengruppe der Kommission (Sachverständigengruppe der für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH) und die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) zuständigen Behörden) konsultiert wurden, beantragten deshalb, dass den Einträgen für die in den genannten RAC-Stellungnahmen von 2019 und 2020 behandelten Stoffgruppen Anmerkungen hinzugefügt werden sollten, um Situationen gerecht zu werden, in denen mehrere Stoffe, die einer der genannten Gruppen angehören, gemeinsam in einem Gemisch vorkommen, und vorzuschreiben, dass die für die Einstufung des Gemisches geltenden Konzentrationsgrenzwerte mit der Summe der Konzentrationen in jenen Gemischen verglichen werden. Diese Anmerkungen wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1434 der Kommission vom 25. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen hinsichtlich der Anfügung von Anmerkungen in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3 zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt 4 in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als Anmerkungen 11 und 12 eingefügt. Es ist daher angezeigt, je einen Verweis auf Anmerkung 11 in die Einträge für Borsäure, Dibortrioxid, Tetrabordinatriumheptaoxid Hydrat, Dinatriumtetraborat wasserfrei, Orthoborsäure Natriumsalz, Dinatriumtetraborat-Decahydrat und Dinatriumtetraborat-Pentahydrat und einen Verweis auf Anmerkung 12 in den Eintrag für 2-Ethylhexansäure und ihre Salze einzufügen.

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(Stand: 11.07.2023)

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