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Regelwerk, EU 2020, Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/11 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in Bezug auf Informationen für die gesundheitliche Notversorgung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 6 vom 10.01.2020 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde durch die Verordnung (EU) 2017/542 der Kommission 2 dahin gehend geändert, dass bestimmte Vorschriften über die Übermittlung von Informationen für die medizinische Notversorgung und über die Aufnahme eines "eindeutigen Rezepturidentifikators" in die ergänzenden Informationen, die auf dem Kennzeichnungsetikett eines gefährlichen Gemischs angegeben sind, hinzugefügt wurden. Die Änderungen gelten ausdrücklich ab dem 1. Januar 2020, Importeure und nachgeschaltete Anwender müssen die neuen Vorschriften aber erst nach und nach erfüllen und dabei je nach Verwendungszweck, für den ein Gemisch in Verkehr gebracht wird, eine Reihe von Einhaltungsterminen beachten. Der erste derartige Einhaltungstermin ist der 1. Januar 2020.

(2) Nach dem Erlass der Verordnung (EU) 2017/542 wurden im Zuge der Gespräche mit den nationalen Behörden und anderen Interessenträgern mehrere Formulierungsvorschläge vorgelegt, mit denen die Durchführung der mit der genannten Verordnung eingeführten neuen Vorschriften erleichtert und deren Bedeutung klargestellt werden sollte. Die mit der genannten Verordnung eingeführten neuen Vorschriften sollten daher geändert werden, um eine eindeutigere Auslegung dieser Vorschriften zu ermöglichen, die Kohärenz innerhalb des Textes zu verbessern und einige, erst nach der Annahme des Anhangs zutage getretene unbeabsichtigte Folgen abzumildern. Da der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI) möglicherweise häufig aktualisiert werden muss, sollte der UFI nach den neuen Vorschriften insbesondere entweder auf dem Kennzeichnungsetikett des gefährlichen Gemischs oder auf dessen Verpackung in unmittelbarer Nähe des Kennzeichnungsetiketts dargestellt sein. Nach Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist bereits vorgesehen, dass alle Kennzeichnungselemente auf der Verpackung und nicht mehr auf einem Kennzeichnungsetikett angebracht sein können. Zusätzlich regelt Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Situationen, in denen ein Gemisch unverpackt abgegeben wird.

(3) Über die Formulierungsvorschläge hinaus sind die nationalen Behörden und anderen Interessenträger auch auf bestimmte Fragen zur Praxistauglichkeit der neuen mit der Verordnung (EU) 2017/542 eingeführten Vorschriften eingegangen, beispielsweise auf die Auswirkungen einer aufgrund des natürlichen Ursprungs von Bestandteilen stark schwankenden Zusammensetzung von Gemischen, die Schwierigkeiten bei der Ermittlung der genauen Zusammensetzung der Produkte im Falle komplexer Lieferketten und die Auswirkungen der Bereitstellung von Bestandteilen, die dieselben technischen Eigenschaften und Gefahren aufweisen, durch mehrere Zulieferer. Sobald die zur Bewältigung dieser Probleme erforderlichen Lösungen entwickelt worden sind, müssen alle sich daraus ergebenden Änderungen an den neuen Vorschriften vor dem ersten Einhaltungstermin vorgenommen werden, ab dem Importeure und nachgeschaltete Anwender die neuen Vorschriften über Gemische zur Verwendung durch Verbraucher einhalten müssen. Daher sollte der erste Einhaltungstermin vom 1. Januar 2020 auf den 1. Januar 2021 verlegt werden, sodass genügend Zeit bleibt, um die notwendigen Lösungen zu entwickeln und die erforderlichen Änderungen an den neuen Vorschriften vorzunehmen. Diese Verschiebung hat keine Auswirkungen darauf, dass die Systeme der Mitgliedstaaten rechtzeitig vor dem 1. Januar 2021 operativ sein müssen, damit die Importeure und nachgeschalteten Anwender über genügend Zeit verfügen, um bis zu diesem Datum ihre Meldungen zu erstellen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte verlegt und damit an den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/542 angeglichen werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:

( 1) Artikel 25 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

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(Stand: 20.11.2020)

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