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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin -

Vom 15. Dezember 2009
(GMBl. Nr. 5/6 vom 04.02.2010 S. 111)



- Bek. d. BMAS - IIIb 3 - 35125 - 5 -

hier: TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen"
  TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt -Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"
  TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

Gemäß § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Berichtigung der TRGS 200

Die TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen", Ausgabe Februar 2007 (GMBl 2007, Nr. 18, S. 371), wird wie folgt berichtigt:

Nummer 10 Abs. 2 der TRGS 200 muss wie folgt lauten:

alt neu
(2) Behälter von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen müssen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit einem kindergesicherten Verschluss versehen sein:
  • wenn sie Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die für jedermann erhältlich sind und als sehr giftig, giftig oder ätzend zu kennzeichnen sind,
  • wenn sie flüssige Stoffe enthalten, bei denen eine Aspirationsgefahr besteht (Einstufung mit Xn; R65); dies gilt nicht für Aerosolpackungen oder Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung,
  • wenn sie flüssige Zubereitungen enthalten, die für jedermann erhältlich sind und bei denen eine Aspirationsgefahr besteht (Einstufung mit Xn; R65); dies gilt nicht für Aerosolpackungen oder Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung,
  • wenn sie Zubereitungen enthalten, die für jedermann erhältlich sind und mit mindestens 3% oder mehr Methanol oder 1% oder mehr Dichlormethan enthalten.
(2) Behälter von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit einem kindergesicherten Verschluss versehen sein:
  • wenn sie Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die als sehr giftig, giftig oder ätzend zu kennzeichnen sind,
  • wenn sie flüssige Stoffe und Zubereitungen enthalten, bei denen eine Aspirationsgefahr besteht (Einstufung mit Xn; R65); dies gilt nicht für Aerosolpackungen oder Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung,
  • wenn sie Zubereitungen enthalten, die mindestens drei Prozent oder mehr Methanol oder ein Prozent oder mehr Dichlormethan enthalten.

Berichtigung der TRGS 401

Die TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen", Ausgabe Juni 2008 (GMBl 2008, Nr. 40/41 S. 818-845), wird wie folgt berichtigt:

In Anlage 9 wird in der Tabelle in Spalte 1 Zeile 12 ,R 47' gestrichen.

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900

Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", Ausgabe Januar 2006 (BArbBl. Heft 1/2006 S. 41-55), zuletzt geändert und ergänzt im Juli 2009 (GMBl 2009, Nr. 76, S. 1799), wird wie folgt geändert und ergänzt:

Stoffidentität Arbeitsplatzgrenzwert Spitzenbegr.   Änderung
Bezeichnung EG-Nr. CAS-Nr. ml/m3 (ppm) mg/m3 Überschrei-
tungsfaktor
Bemerkungen Monat/
Jahr
Glutaral 203-856-5 111-30-8 0,05 0,2 2(I) Sah 01/10

1. In Nummer 3 "Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte" werden folgende Einträge geändert und ergänzt:

2. In Nummer 3 "Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte" wird in der Spalte "Bemerkungen" folgender Eintrag mit dem Zusatz "Y" und "AGS" versehen:

Acetaldehyd 75-07-0

In Nummer 3 "Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte" werden in der Spalte "Bemerkungen" bei folgenden Einträgen der Zusatz "Y" durch den Zusatz "Z" geändert und "AGS" ergänzt:

Cyanamid 420-04-2
1,3-Dioxolan 646-06-0

Bei den 3 vorgenannten Stoffeinträgen wird jeweils der Eintrag in der Spalte "Änderung" ersetzt durch "01/10".

3. In Nummer 4 "Verzeichnis der CAS-Nummern" wird folgender Eintrag ergänzt:

CAS-Nummer Bezeichnung
111-30-8 Glutaral

 

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