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Regelwerk, Technische Regeln, TRGS, Chemikalien

TRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe Januar 2006
(BArbBl. 1/2006 S. 41; 12/2006 172; 23.03.2007 S. 499 07; GMBl. 06.12.2007 S. 1094 07; 12.06.2008 S. 558 08; 16.02.2009 S. 236 09; 12.05.2009 S. 604 09a; 15.12.2009 / 2010 S. 111 10; 17.05.2010 S. 746 10a; 04.08.2010 S. 902 10b; 02.03.2011 S. 193 11; 19.12.2011 S. 1018 11; 12.01.2012 S. 10 12; 02.07.2012 S. 715 12a; 04.02.2013 S. 363 13; 02.07.2013 S. 943 13a; 14.02.2014 S. 271 14; 09.09.2014 S. 1312 14a, ber. S. 1545; 28.01.2015 S. 136 15; 28.09.2015 S. 1186 15; 11.04.2016 S. 474 16; 19.09.2016 S. 886 16a; 06.04.2017 S. 368 17; 06.07.2017 S. 782 17a; 28.09.2017 S. 919 17b, ber. 2018 S. 9; 01.03.2018 S. 258 18; 14.05.2018 S. 542 18a; 21.02.2019 S. 117 19; 26.02.2020 S. 199 20, ber. S. 276; 07.09.2020 S. 815 20a; 29.09.2020 S. 902 20b; 03.03.2021 S. 471 21; 14.04.2021 S. 580 21a; 11.06.2021 S. 893 21b; 09.02.2022 S. 161 22; 31.05.2022 S. 469 22a; 20.04.2023 S. 626 23; 23.05.2023 S. 755 23a; 07.12.2023 S. 18 24; 17.06.2024 S. 411 24a)



Archiv: 2000
Änderungstext vom 28.09.2017 (Größe des linken Frames auf das gewünschte Format ziehen)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben Inhalt

1 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen 08 13

(1) Nach der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) 1 ist der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind ( § 2 Absatz 7 GefStoffV).

(2) Arbeitsplatzgrenzwerte sind Schichtmittelwerte bei in der Regel täglich achtstündiger Exposition an 5 Tagen pro Woche während der Lebensarbeitszeit. Expositionsspitzen während einer Schicht werden entsprechend Nummer 2.3 mit Kurzzeitwerten beurteilt.

(3) Die Konzentration (C) eines Stoffes in der Luft ist die in der Einheit des Luftvolumens befindliche Menge dieses Stoffes. Sie wird angegeben als Masse pro Volumeneinheit oder bei Gasen und Dämpfen auch als Volumen pro Volumeneinheit. Für die Beurteilung der inhalativen Exposition ist der Massenwert als Bezugswert heranzuziehen. Die zugehörigen Einheiten sind mg/m3 und ml/m3 (ppm). Die Umrechnung geschieht gemäß

   Molvolumen in l   
C (ml/m3) =
C (mg/m3)
  Molmasse in g  

In dieser TRGS wird das Molvolumen auf eine Temperatur von 20 °C und einen Druck von 101,3 kPa bezogen und beträgt dann 24,1 Liter. Die Konzentration für Schwebstoffe wird in mg/m3 für die am Arbeitsplatz herrschenden Betriebsbedingungen angegeben.

(4) Zu den Schwebstoffen gehören Staub, Rauch und Nebel. Staub ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung. Rauch ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische und/oder durch chemische Prozesse. Nebel ist eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion.

(5) Zur Beurteilung der Gesundheitsgefahren durch Schwebstoffe sind nicht nur die spezielle gefährliche Wirkung der einzelnen Stoffe, die Konzentration und die Expositionszeit, sondern auch die Partikelgestalt zu berücksichtigen.

(6)

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