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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln

Vom 17. Mai 2010
((GMBl. Nr. 34 vom 21.06.2010 S. 746)


Gemäß § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS. beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 524

Die TRGS 524 "Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen", Ausgabe Februar 2010 (GMBl 2010, Nr. 21, S. 419-450 v. 1.4.2010), wird wie folgt geändert und ergänzt bzw. berichtigt:

1. In Nummer 3.1 . Abs. 5 wird nach dem letzten Satz die neue Fußnote 2 eingefügt "Die nach der BG-Regel "Kontaminierte Bereiche - BGR 128, Anhang 6a bzw. 6B" erworbene Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen erfüllt die Fachkundeanforderungen nach Anlage 2a bzw. 2B der TRGS 524."

2. In Nummer 3.2.1 wird

(7) Bzgl. der allgemeinen Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Gefährdungen durch Gefahrstoffe wird auf die TRGS 400 verwiesen, insbesondere auch auf deren Nummer 3.1 "Organisation und Verantwortung".

Absatz 7 gestrichen.

3. Fußnote 2 wird 3, Fußnote 3 wird 4 und Fußnote 4 wird 5.

4. In Nummer 4.2 Abs. 8 Nr. 4 wird "aerobem" durch "anaerobem" berichtigt.

5. In Anlage 3 Nummer 1 wird

a) Nr. 4 "Name der fachkundigen Person" gestrichen,

b) Nr. 5 bis 9 werden zu Nr. 4 bis 8,

c) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 4. Name des Koordinators nach § 17 GefStoffV und seiner Stellvertreter einschließlich Festlegung deren Weisungsbefugnisse, "4. Name des fachkundigen Koordinators nach § 17 GeStoffV bzw. Nummer 3.2.2 Abs. 2 der TRGS 524 und seiner Stellvertreter einschließlich Festlegung deren Weisungsbefugnisse,"

6. In Anlage 7 Tabelle "Organisatorische Maßnahmen" Nummer 1 wird "/" durch "und" ersetzt.

7. In Anlage 11 Nummer 2 wird der Eintrag [21] gestrichen und der bisherige Eintrag [22] zu [21].

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900

Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", Ausgabe Januar 2006 (BArbBl. Heft 1/2006 S. 41-55), zuletzt geändert und ergänzt im Februar 2010, (GMBl 2010, Nr. 5-6, S. 111 v. 4.2.2010), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 3 "Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte" wird unter "Verwendete Abkürzungen, Symbole, Ziffern und Erläuterungen" der Bemerkung 1 folgender Satz angefügt:

"Auch in Kieselrauchen kann produktionsbedingt Quarz enthalten sein, der neben dem Kieselrauch gesondert zu ermitteln und zu bewerten ist."

2. In Nummer 3 "Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte" wird der Eintrag "Kieselgur, gebrannt und Kieselrauch" wie folgt neu gefasst:

Stoffidentität Arbeitsplatzgrenzwert Spitzenbegr.   Änderung
Bezeichnung EG-Nr. CAS-Nr. ml/m3
(ppm)
mg/m3 Überschreitungsfaktor Bemerkungen Monat/ Jahr
Kieselgur, gebrannt 272-489-0 68855-54-9   0,3 A   DFG, Y, 1 05/10
Kieselrauch 273-761-1 69012-64-2   0,3 A   DFG, Y, 1 05/10

3. In Nummer 3 ≫Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte" werden folgende Einträge wie folgt geändert und ergänzt:

Stoffidentität Arbeitsplatzgrenzwert Spitzenbegr.   Änderung
Bezeichnung EG-Nr. CAS-Nr. ml/m3
(ppm)
mg/m3 Überschreitungsfaktor Bemerkungen Monat/ Jahr
1,3-Dichlorbenzol 208-792-1 541-73-1 2 12 2 (II) AGS. Y 5/2010
2-Ethoxyethanol 203-804-1 110-80-5 2 7,6 8 (II) DFG, H 5/2010
2-Ethoxyethylacetat 203-839-2 111-15-9 2 10,8 8 (II) DFG, H 5/2010

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