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Regelwerk
Änderungstext

Änderung der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

Vom 6. Juli 2017
(GMBl. Nr. 43 vom 17.10.2017 S. 782)



Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" Ausgabe: Januar 2006, BArBl. Heft 1/2006 S. 41-55, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2017, S. 368-370 [ Nr. 20] v. 8.6.2017, wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 3 Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte

a) wird unter "Verwendete Abkürzungen, Symbole, Ziffern und Erläuterungen" "Spalte Bemerkungen" folgende neue Nummer 24 angefügt:

(24) Für als Carc 1a oder 1B eingestufte Nickelverbindungen siehe TRGS 910 und TRGS 561. Eine Beurteilung anhand des AGW für Nickelmetall kann dann erfolgen, wenn ausschließlich Nickelmetall vorliegt. Sofern bei Tätigkeiten nickelhaltige Stäube entstehen, bei denen nur eine Oberflächenoxidation zu unterstellen ist, sind diese wie nickelmetallhaltige Gemische zu behandeln. Bei Anwendung von thermischen Verfahren in Gegenwart von Luftsauerstoff ist grundsätzlich eine Bildung von oxidischen Nickelverbindungen anzunehmen. Dies ist beispielsweise beim Schweißen (Elektroden oder Draht) und thermischen Schneiden mit bzw. von Legierungen, beim Metallspritzen von Legierungen, beim Schmelzen und Gießen von Legierungen und beim Schleifen und Trennen von Legierungen mit "Funkenbildung" der Fall. Weitere Empfehlungen sowie Beispiele für Arbeitsverfahren, bei denen der AGW bzw. die ERB zur Beurteilung herangezogen werden können, enthält die IFA-Arbeitsmappe (Kennzahl 0537).

b) wird in der Liste folgender Eintrag ergänzt:

Stoffidentität Arbeitsplatzgrenzwert Spitzenbegr. Änderung
Bezeichnung EG-Nr. CAS-Nr. ml/m3
(ppm)
mg/m3 Überschrei-
tungsfaktor
Bemerkun-
gen
Monat/
Jahr
Beryllium und seine anorganischen Verbindungen 7440-41-7 0,00006 A,
0,00014 E
1 (I) AGS. X, 10 07/17

c) erhält der Eintrag "Nickelmetall" die Bemerkung (24) und unter "Änderung" den Eintrag "07/17", die Bemerkung (10) wird gestrichen.

2. In Nummer 4 "Verzeichnis der CAS-Nummern" wird folgender Eintrag ergänzt:

7440-41-7 Beryllium und seine anorganischen Verbindungen

   

Änderung der TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen"

Vom 11. Juli 2017
(GMBl. Nr. 43 vom 17.10.2017 S. 782)


Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

Die TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen", Ausgabe: Februar 2014, GMBl 2014, S. 258-270 vom 02.04.2014 [ Nr. 12], zuletzt geändert und ergänzt GMBl 2017, S. 372-373 [ Nr. 20] (v. 8.6.2017) wird wie folgt geändert, ergänzt und berichtigt:

1. In Nummer 3.2.7 muss es in Satz 1 heißen " ... auf das Akzeptanzrisiko von 4:100.000 wird stoffspezifisch ..."

2. In Anlage 1 muss es unter "Spalte ÜF" wie folgt heißen: "... nach Nummer 3.2.6"

3. In Anlage 1 wird unter "Spalte Bemerkungen"

a) die Nummer (3) wie folgt gefasst:

alt neu
zzt. nicht besetzt "Nickelmetall siehe TRGS 900",

b) die neue Nummer (5) angefügt: "(5) Beurteilungsmaßstab, risikobasiert".

4. In Anlage 1 werden in Tabelle 1 folgende Einträge angepasst bzw. ergänzt:

Stoffidentität Akzeptanzkonzentration Toleranzkonzentration Bemerkun-
gen
Festlegung/
Änderung
Monat/
Jahr
Bezeichnung EG-Nr. CAS-Nr. Vol.-
Konz.
Gew.-Konz.
bzw.
Faser-Konz.
Hin-
weise
Vol.-
Konz.
Gew.-Konz.
bzw.
Faser-Konz.
ÜF
Arsenverbindungen, als Carc. 1A, Carc. 1B eingestuft 0,83 µg/m3 (E) b) 8,3 µg/m3 (E) 8 (4), siehe TRGS 561 09/2014
Cadmium und Cd-Verbindungen, als Carc.1A, Carc.1B eingestuft 231-152-8 7440-43-9 0,16 µg/m3 (A) b) 1 µg/m

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