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Regelwerk
Änderungstext

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 517

Vom 23.3.2007
(GMBl. Nr. 24 vom 27.04.2007 S. 499)



Gemäß § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Ä nderungen und Ergänzungen der TRGS 517

Die TRGS 517 "Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen", Ausgabe Januar 2007 (GMBl Nr. 10/11 S. 237 (28. 2. 07)) wird wie folgt geändert und ergänzt:

1 Es werden folgende neue Nummern 2.12 und 2.13 eingefügt

2.12 Auftraggeber

Bauherr im Sinne von Nummer 5.6 ist der Auftraggeber von Tunnelbaumaßnahmen.

2.13 Auftragnehmer

Auftragnehmer im Sinne von Nummer 5.6 sind in der Regel Bauunternehmungen. Diese und/oder ihre Nachunternehmen sind Arbeitgeber im Sinne dieser TRGS.

2 In Nummer 3.1 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

Entsprechendes gilt beim Auffahren und Sichern unterirdischer Hohlräume. Darüber hinaus gelten weitere Regelungen für das Auffahren und Sichern von unterirdischen Hohlräumen gemäß Nummer 5.6.

3 in Nummer 4.12 werden folgende neue Absätze angefügt

(5) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen zu gewährleisten, dass die Beschäftigten oder deren Vertreter

  1. nachprüfen können, ob die Regelungen der Gefahrstoffverordnung und die Bestimmungen dieser TRGS zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der Maßnahmen - insbesondere zu Schutzkleidung und Schutzausrüstung - Anwendung finden,
  2. Einsicht in Aufzeichnungen zur Expositionshöhe - soweit vorhanden - und Auskünfte über deren Bedeutung erhalten.

(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten unverzüglich zu unterrichten, wenn diese bei Betriebszuständen, die vom Normalbetrieb abweichen, außergewöhnlich erhöhten Asbestfaserkonzentrationen ausgesetzt sein können. Dieses kann insbesondere der Fall sein bei Betriebsstörungen, bestimmten Instandhaltungsarbeiten oder Unfällen.

(7) Weitere Informationsrechte der Betriebs- oder Personalräte sowie der Beschäftigten sind in § 14 GefStoffV enthalten.

(8) Die Beschäftigten haben nach dem Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.

4 In Nummer 4.13

- wird in Absatz 2 nach "... geeignet" angefügt "und sind entsprechend zu tragen"

- wird Absatz 3 wie folgt gefasst:

alt neu
(3) In Bereichen mit Asbestfaserkonzentrationen von mehr als 150.000 F/m3 müssen Masken mit Partikelfilter P3 getragen werden. Nach Möglichkeit sind Vollmasken TM3P mit Gebläseunterstützung einzusetzen - erforderlichenfalls mit Anwärmung der Atemluft. (3) In Bereichen mit Asbestfaserkonzentrationen von mehr als 150.000 F/m3 müssen Masken mit Partikelfilter P3 getragen werden. Dies sollte durch geeignete Maßnahmen vermieden werden, da das Tragen solcher Masken mit einer erhöhten körperlichen Belastung verbunden ist und hierdurch die Arbeit erheblich erschwert wird. Ist dies nicht möglich, sind Vollmasken TM3P mit Gebläseunterstützung einzusetzen - erforderlichenfalls mit Anwärmung der Atemluft.

- erhalten die nachfolgenden Absätze die Nummern 4 und 5

5 Es wird folgende Nummer 5.5 eingefügt

5.5 Füll- und Zuschlagstoffe

Zusätzlich zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen nach Nummer 4 sind folgende Maßnahmen entsprechend dem Gefährdungspotenzial zu treffen:

  1. Füll- und Zuschlagstoffe der Körnung 0-2 mm sollen in geschlossenen Silos gelagert werden.
  2. Füll- und Zuschlagstoffen über 2 mm sollen in mindestens 3seitig umschlossenen Materialboxen gelagert werden.
  3. Bei der Zugabe von Füll- und Zuschlagstoffen zum Fertigungsprozess und bei der Umlagerung ist die Freisetzung von Staub nach dem Stand der Technik zu minimieren.

6 Es wird folgende Nummer 5.6 eingefügt

5.6 Tunnelbau

Zusätzlich zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen nach Nummer 4 sind folgende Maßnahmen entsprechend dem Gefährdungspotenzial zu treffen.

5.6.1 Vorwegmaßnahmen des Auftraggebers in der Planungsphase

5.6.1.1 Geologische Erkundung

Im Vorfeld ist eine Beurteilung des anstehenden Gesteins im Hinblick auf Asbest vorzunehmen. Bei Verdacht auf Asbest ist eine geologische Erkundung durchzuführen. Im geologischen Gutachten ist das mögliche Gefährdungspotenzial zu beschreiben.

5.6.1.2 Gefährdungsermittlung des Auftraggebers

(1) Falls die Möglichkeit besteht, dass asbesthaltiges Gestein beim Auffahren des Tunnels angetroffen wird, muss eine Gefährdungsermittlung insbesondere im Hinblick auf die Asbestgefährdung erstellt werden. Auf der Basis dieser Ermittlung muss dann im Zuge der Entwurfsplanung ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept unter Berücksichtigung der nachfolgend genannten zwei Gefährdungsklassen, mit den zugehörigen Schutzmaßnahmen erarbeitet und der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt werden.

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