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Regelwerk

Änderungstext

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

(GMBl Nr. 12 vom 02.04.2014 S. 271)


- Bek. d. BMAS v. 14.2.2014 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Die TRGS 900 " Arbeitsplatzgrenzwerte", Ausgabe Januar 2006 (BArbBl. Heft 1/2006 S. 41-55), zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2013, S. 943-947 v. 19.9.2013 [Nr. 47]), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Die Nummer 2.4 und 2.5 werden wie folgt neu gefasst:

alt neu
 2.4 Anwendung und Geltungsbereich des Allgemeinen Staubgrenzwertes

(1) Folgende Parameter sind bei Expositionsbeurteilungen zu berücksichtigen:

  • Verhältnis Jahres-/Schichtmittelwert,
  • Dichte der Stäube,
  • Probenahmeort (personengetragen/stationär),
  • Lösliche, ultrafeine und grobdisperse Partikel.

(2) Der allgemeine Staubgrenzwert wird als Schichtmittelwert festgelegt und ist anzuwenden für schwerlösliche bzw. unlösliche Stäube, die nicht anderweitig reguliert sind. Er darf nicht angewendet werden auf Stäube, bei denen erbgutverändernde, krebserzeugende, fibrogene, allergisierende oder sonstige toxische Wirkungen zu erwarten sind (siehe auch Nummer 2.5). Hier gilt der allgemeine Staubgrenzwert als allgemeine Obergrenze, zusätzlich sind aber die stoffspezifischen Arbeitsplatzgrenzwerte einzuhalten. Für die Bewertung und Analytik von Stäuben mit Anteilen löslicher Partikelfraktionen ist ein Vorschlag in4 enthalten.

(3) Der allgemeine Staubgrenzwert gilt nicht für lösliche Stäube, ultrafeine und grobdisperse Partikelfraktionen (Definition siehe5 sowie Lackaerosole8. Der Allgemeine Staubgrenzwert findet im Sinne des § 1 Abs. 5 der Gefahrstoffverordnung keine Anwendung für Arbeitsplätze, die einem überwachten und dokumentierten dosisbasierten Schutzkonzept unterliegen, soweit damit ein gleichwertiger Gesundheitsschutz erreicht wird.

(4) Sofern an Arbeitsplätzen die allgemeinen Staubgrenzwerte nicht eingehalten werden können, sind für die Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorzusehen.

(5) Die Werte sollen die Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane infolge einer allgemeinen Staubwirkung verhindern. Bei Stoffgemischen, die chemischirritativ wirkende Stoffe enthalten (z.B. gasförmige Stoffe wie Ozon und Stickoxide), sind synergistische Wirkungen zu erwarten, die wissenschaftliche Diskussion ist aber noch nicht abgeschlossen. Die gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse erlauben derzeit jedoch keine Quantifizierung dieser Einflüsse. Bis zum Vorliegen geeigneter arbeitsmedizinischer und expositionsbezogener Daten sind bei der Berechnung der Bewertungsindices von Stoffgemischen nach Nummer 5.2.1 der TRGS 402 die Stoffindices für den Allgemeinen Staubgrenzwert nicht zu berücksichtigen.

(6) Zur Beurteilung der auftretenden Konzentrationen in der Luft des Arbeitsbereiches ist in der Regel immer die einatembare und alveolengängige Fraktion zu bestimmen. Der höhere Stoffindex ist für die Beurteilung der inhalativen Exposition heranzuziehen. Liegen ausreichende Informationen über das Verhältnis von einatembarer zu alveolengängiger Fraktion vor, z.B. bei standardisierten Arbeitsverfahren gemäß Nummer 5 der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", so genügt es, entweder nur die einatembare oder die alveolengängige Fraktion zu bestimmen, je nachdem wie sich der höhere Stoffindex ergibt. Es können die Hinweise gemäß Literatur in Fußnote 4 angewendet werden.

2.5 Beispielhafte Liste von Stoffen, die unter den Geltungsbereich der allgemeinen Staubgrenzwerte fallen

Für folgende Stoffe wird kein stoffspezifischer Arbeitsplatzgrenzwert aufgestellt, da dem AGS bisher keine über die unspezifische Wirkung auf die Atemorgane hinausgehende Erkenntnisse bekannt wurden:

  • Aluminium
  • Aluminiumhydroxid
  • Aluminiumoxid (faserfrei, außer Aluminiumoxid-Rauch)
  • Bariumsulfat
  • Eisen(II)oxid
  • Eisen(III)oxid
  • Graphit
  • Magnesiumoxid (außer Magnesiumoxid-Rauch)
  • Polyvinylchlorid
  • Siliciumcarbid (faserfrei)
  • Tantal
  • Titandioxid

Diese Liste wird bei Vorliegen neuer Erkenntnisse umgehend aktualisiert.

"2.4 Allgemeiner Staubgrenzwert

2.4.1. Anwendung und Geltungsbereich des Allgemeinen Staubgrenzwertes

(1) Der Allgemeine Staubgrenzwert (ASGW) soll die Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane infolge einer allgemeinen Staubwirkung verhindern. Er ist als AGW anzuwenden für schwerlösliche bzw. unlösliche Stäube, die nicht anderweitig reguliert sind (siehe auch Nummer 2.5).

(2) Der ASGW gilt nicht als gesundheitsbasierter Grenzwert für ultrafeine Stäube4 sowie für Stäube mit spezifischer Toxizität, z.B. Stäube mit erbgutverändernden, krebserzeugenden (Kategorie 1A, 1B), fibrogenen oder sensibilisierenden Wirkungen. Für diese Stäube ist der ASGW als allgemeine Obergrenze zur Festlegung von Schutzmaßnahmen gemäß Anhang I Nummer 2.3 Absatz 2 GefStoffV anzuwenden, sofern keine stoffspezifischen AGW dieser TRGS oder keine risikobezogenen Beurteilungsmaßstäbe nach der TRGS 910 anzuwenden sind.

(3) Der ASGW gilt nicht für lösliche Stoffe, Lackaerosole5 und grobdisperse6 Partikelfraktionen (Definition der Partikelfraktionen siehe 7).

(4) Für Stäube mit hergestellten Nanomaterialien gilt die BekGS 527.

(5) Der ASGW findet keine Anwendung für untertägige Arbeitsplätze im Geltungsbereich der Gesundheitsschutzbergverordnung (GesBergV), die einem überwachten und dokumentierten dosisbasierten Schutzkonzept unterliegen, soweit damit ein gleichwertiger Gesundheitsschutz erreicht wird.

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