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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln

GMBl. Nr. 49-51 vom 19.12.2011 S. 993


TRGS 513 "Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd"

GMBl 2011, S. 993
- Bek. d. BMAS v. 27.10.2011 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossene Tech-nische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

Neufassung der TRGS 513 " Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd"

Die TRGS 513 " Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen" Ausgabe Juni 1996 (BArbBl. Heft 6/1996 S. 53-58), zuletzt geändert und ergänzt GMBl 2008, S. 575-578, wird wie folgt neu gefasst; die Bekanntmachtung des BMAS zur TRGS 513 vom 30.03.2011 (GMBl 2011, S. 173-175) wird aufgehoben.

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen"

GMBl 2011, S. 1018
- Bek. d. BMAS vom 28.10.2011 - IIIb3-35125 - 5 -

Der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) und Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) haben Ergänzungen der Tech nischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 524 "Schutzmaß nahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" beschlossen (Nummer 8 "Arbeitsmedizinische Prävention").

Die TRGS 524 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" Ausgabe: Februar 20 10, GMBl 20 10, S. 419-450, geändert und ergänzt: GMBl 2010, S. 746, berich-tigt: GMBl 2010, S. 912 wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Die Vorbemerkung der TRGS wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. "Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst."

b) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. "Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge."

c) Satz 5 wird wie folgt geändert:

Die Abkürzung "GefStoffV" wird ersetzt durch das Wort "Verordnungen".

2. Unter "Inhalt" wird eingefügt:

"8 Arbeitsmedizinische Prävention"

3. Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8 Arbeitsmedizinische Prävention

Arbeitsmedizinische Prävention dient neben der individuellen arbeitsmedizinischen Vorsorge dem Zweck, eine ausführliche Beratung des Arbeitgebers bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sicherzustellen. Deshalb sollte bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen der Betriebsarzt in die Prüfung des Arbeits- und Sicherheitsplans des Auftraggebers sowie bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen einbezogen werden.

8.1 Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung

(1) Der Betriebsarzt ist an der Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich zu beteiligen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Vorsorgeuntersuchungen nach dem Anhang der ArbMedVV anzubieten oder zu veranlassen sind. Details zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen siehe Nummer 4 dieser TRGS.

(2) Wesentliche Bestandteile der Beteiligung des Betriebsarztes sind

8.2 Allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung

Im Rahmen der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sind die Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen aufzuklären und zu beraten. Um den aktuellen Bezug zu den jeweilig anstehenden Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen herzustellen, kann diese Beratung in die baustellenbezogene Unterweisung nach § 14 GefStoffV integriert werden. Siehe dazu auch Nummer 7 dieser TRGS.

8.3 Individuelle arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Gemäß des Anhanges der ArbMedVV sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen entweder als Pflicht- oder als Angebotsuntersuchungen bei bestimmten Tätigkeiten zu veranlassen bzw. anzubieten. Vorsorgeuntersuchungen dienen dem Zweck, eine individuelle Gesundheitsvorsorge und eine ausführliche Beratung sicherzustellen. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken.

(2) Bei Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 (Anhang der ArbMedVV, Teil 1 Abs. 3) hat der Arbeitgeber auch den ehemals exponiert Beschäftigten Untersuchungen anzubieten (nachgehende Untersuchungen). Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Arbeitgeber diese Verpflichtung mit Einwilligung der betroffenen Person auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen.

(3) Bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern, sind arbeitsmedizinische Untersuchungen gemäß Teil 4 des Anhanges der ArbMedVV zu veranlassen oder anzubieten.

(4) Biomonitoring (Gefahrstoffnachweis im biologischen Material) ist Bestandteil arbeitsmedizinischer Vorsorge, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte vorhanden sind (siehe TRGS 903 "Biologische Grenzwerte").

8.4 Besondere Hinweise für die Erste Hilfe

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