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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier:
TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

Vom 28. September 17
(GMBl. Nr. 50 vom 30.11.2017 S. 919)



- Bek. d. BMAS v. 28.9.2017 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" Ausgabe: Januar 2006, BArBl. Heft 1/2006 S. 41-55, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2017, S. 782 [ Nr. 43] v. 17.10.2017, wird wie F folgt geändert und ergänzt:

1. Nummer 2.9 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
2.9 Anwendung und Geltungsbereich der Arbeitsplatzgrenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische

(1) Die Arbeitsplatzgrenzwerte sind anzuwenden auf flüssige Stoffgemische und auf Bestandteile flüssiger Stoffgemische, die ausschließlich aus Kohlenwasserstoffen bestehen, wobei unter Kohlenwasserstoffen organische Verbindungen zu verstehen sind, die sich nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff zusammensetzen. Hierzu gehören n-Aliphaten, iso-Aliphaten, Cycloaliphaten (Naphthene) und Aromaten. Wenn Gemische aus Kohlenwasserstoffen und anderen Lösemitteln vorliegen, dann bezieht sich dieser Teil nur auf den Kohlenwasserstoffanteil in der Gesamtmischung einer Zubereitung.

(2) Die Arbeitsplatzgrenzwerte sind nicht anzuwenden auf Gemische mit einem Benzolgehalt > 0,1 Gew.-% sowie auf Gemische aus Terpenkohlenwasserstoffen, vegetabile Lösemittel (z.B. Rapsölprodukte) sowie auf andere komplexe kohlenwasserstoffhaltige Gemische, wie Kühlschmierstoffe, Kraftstoffe, Schmieröle oder Korrosionsschutzflüssigkeiten, da diese Gemische in der Reg-Gel olefinische Kohlenwasserstoffe, kohlenwasserstofffremde Additive (mit einem Additivgehalt von mehr als ein Prozent) oder langkettige Kohlenwasserstoffe (C > 15) enthalten. Eine Zusammenstellung dieser kohlenwasserstoffhaltigen Produkte enthält das Begründungspapier "Arbeitsplatzgrenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische - Verwendung als Lösemittel (Lösemittelkohlenwasserstoffe), additivfrei (RCP-Methode)" im Anhang.

(3) Sofern ein Kohlenwasserstoffgemisch aus zwei oder mehr der aufgeführten vier Fraktionen besteht, ist auf der Basis der angegebenen Gruppengrenzwerte ein neuer Arbeitsplatzgrenzwert für das Kohlenwasserstoffgemisch gemäß folgender Formel zu berechnen und für die Beurteilung heranzuziehen:

1 Fraktiona   Fraktionb   Fraktionn

 = 
 + 
 + 
AGWGemisch AGWa   AGWb   AGWn


Fraktion: Massenanteil (w/w) der jeweiligen Fraktion (RCP-Gruppe) des Kohlenwasserstoffgemisches oder eines Einzel-Kohlenwasserstoffs (siehe Absatz 3 und 4) oder eines Kohlenwasserstoffgemisches (siehe Absatz 3) im flüssigen Lösemittel.
AGWa...n: Gruppengrenzwert der jeweiligen Fraktion oder stoffspezifischer Arbeitsplatzgrenzwert (siehe Absatz 3 und 4)

RCP = reciprocal calculation-based procedure

Die errechneten Arbeitsplatzgrenzwerte sind wie folgt auf- oder abzurunden:

< 100 mg/m3: auf volle 25
von 100 bis 600 mg/m3: auf volle 50
> 600 mg/m3: auf volle 100

(4) Bei der Herstellung von Mischungen aus zwei oder mehr Kohlenwasserstoffgemischen sind zur Berechnung des neuen Arbeitsplatzgrenzwertes die entsprechenden Arbeitsplatzgrenzwerte der Kohlenwasserstoffgemische und deren Massenanteil im Gemisch in die Formel nach Absatz 3 einzusetzen. In der Praxis werden Lösemittelgemische auch aus einem Kohlenwasserstoffgemisch durch Zugabe eines weiteren Kohlenwasserstoffs als Einzelkomponente hergestellt. In diesen Fällen ist zur Berechnung des neuen Arbeitsplatzgrenzwertes der entsprechende Gruppengrenzwert der Einzelkomponente in die Formel einzusetzen und nicht der stoffspezifische Arbeitsplatzgrenzwert der Einzelkomponente.

(5) Nur die Stoffe n-Hexan, Cyclohexan, Naphthalin, 1,2-Diethylbenzol und n-Butylbenzol, für die eigene Arbeitsplatzgrenzwerte festgelegt sind bzw. werden, fallen nicht unter die Gruppengrenzwerte. Sie sind über ihren mengenmäßigen Anteil und den Einzelstoffgrenzwert in die im Absatz 3 genannte Formel einzubeziehen. Der so berechnete Gesamtgrenzwert für Kohlenwasserstoffgemische ist für die Gefährdungsbeurteilung anzugeben. Benzol ist gesondert zu analysieren und zu beurteilen. Eine doppelte Berücksichtigung dieser genannten Stoffe über die Fraktion ist auszuschließen.

(6) Die Beurteilung der Exposition gegenüber Kohlenwasserstoffgemischen erfolgt ausschließlich über die im Absatz 3 genannte Formel. Die Bewertung von Kohlenwasserstoffgemischen über Einzelstoffgrenzwerte und Bildung eines Bewertungsindexes für das Gemisch durch Addition der Stoffindizes ist nicht zulässig. Sofern Lösemittelgemische unter Verwendung von Einzel-Kohlenwasserstoffen mit Arbeitsplatzgrenzwert hergestellt werden (z.B. Ethylacetat + Xylol + Toluol), ist die Exposition jedoch durch die Berechnung des Bewertungsindexes zu beurteilen.

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