umwelt-online: TRGS 200 - Einstufung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen (3)

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6.4 Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas

Diese Gasbehälter sind zusammen mit Gasbehältern für Zubereitungen, die odoriertes Propan, Butan oder Flüssiggas enthalten, unter Nummer 6.23 abgehandelt.

6.5 Stoffe und Zubereitungen mit Aspirationsgefahr

(1) Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die aufgrund ihrer niedrigen Viskosität eine

Aspirationsgefahr für den Menschen darstellen, sind nach Anhang VI Nr. 3.2.3 der Richtlinie 67/548/EWG als gesundheitsschädlich einzustufen und mit

R65 "Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen"
S62 "Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen.

Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen"

zu kennzeichnen.

(2) Stoffe und Zubereitungen, die wegen einer Aspirationsgefahr für den Menschen als gesundheitsschädlich eingestuft werden, müssen nicht nach Absatz 1 gekennzeichnet werden, wenn sie in Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprührichtung in den Verkehr gebracht werden. Eine versiegelte Sprühvorrichtung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie fest und nicht zerstörungsfrei lösbar mit dem Behältniskörper verbunden ist.

6.6 Pflanzenschutzmittel

Pflanzenschutzmittel (Schädlingsbekämpfungsmittel) im Sinne der Richtlinie 91/414/EG sind nach den Maßgaben der Richtlinie 1999/45/EG einzustufen und zu kennzeichnen. Nach Artikel 10 Nr. 1.2 der Richtlinie 1999/45/EG ist zusätzlich die Aufschrift

"Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten."

zu ergänzen.

6.7 Stoffe und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind

(1) Sehr giftige, giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, sind nach Anhang V, Teil A, Nr. 1.1 der Richtlinie 1999/45/EG und Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG obligatorisch mit folgenden Sicherheitsratschlägen zu kennzeichnen:

S1 "Unter Verschluss aufbewahren"
S2 "Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen"
S45 "Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen)"

(2) Andere als in Absatz 1 genannte gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind nach Anhang V Teil a Nr. 1.1 der Richtlinie 1999/45/EG in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG obligatorisch mit folgenden Sicherheitsratschlägen zu kennzeichnen:

S2 "Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen"
S46 "Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen"

Ausgenommen sind Stoffe und Zubereitungen, die ausschließlich als gefährlich für die Umwelt eingestuft sind.

(3) Bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, die verschluckt werden können und nicht erbrochen werden sollten oder dürfen, sollte anstelle mit S46 mit S62 "Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen" gekennzeichnet werden.

(4) Für als sehr giftig, giftig oder ätzend eingestufte Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, ist nach Anhang V Teil a Nr. 1.2 der Richtlinie 1999/45/EG eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung auf der Verpackung anzubringen. Ist dies technisch nicht möglich, so ist die Gebrauchsanweisung als Packungsbeilage beizufügen.

(5) Die Gebrauchsanweisung muss genaue Informationen zur bestimmungsgemäßen und sicheren Anwendung sowie zur Dosierung enthalten.

(6) Soweit zutreffend, sind folgende Informationen in die Gebrauchsanweisung aufzunehmen:

(7) Werden Einzelpackungen in einer größeren Verpackungseinheit zusammengepackt in Verkehr gebracht, reicht es aus, dieser Verpackungseinheit nur eine Gebrauchsanweisung beizufügen, wenn diese in kopierfähiger Form vorliegt.

(8) Behälter, die mit T+, T, C, Xn, F+ oder F gekennzeichnete Stoffe oder Zubereitungen enthalten, müssen nach den Bestimmungen des Artikel 22 der Richtlinie 67/548/EWG bzw. Artikel 9 Nr. 1.3 der Richtlinie 1999/45/EG mit tastbaren Warnzeichen nach EN/ISO 11.683 (Ausgabe 1997) versehen sein. Bei Verpackungen mit Boden muss der vollständige tastbare Gefahrenhinweis an der aufrechten Handhabungsfläche nahe der Kante angebracht werden, und zwar derart, dass die Spitze des Dreiecks nicht mehr als 50 mm vom Boden der Verpackung entfernt ist. Für Aerosoldosen, Behälter für brennbare Gase und Kunststoffverpackungen mit kompletter Öffnung (Spritzguss-Herstellung) wurden für die Anordnung des tastbaren Warnzeichens besondere Festlegungen getroffen. Bei Tuben und Patronen (Verpackungen ohne Boden) muss der tastbare Gefahrenhinweis kreisförmig um die Tubenöffnung auf der Schulter angeordnet werden. Satz 1 gilt nicht für Zubereitungen in Form von Aerosolen, die lediglich als F+ oder F eingestuft und gekennzeichnet sind (Anhang IV Teil B Richtlinie 1999/45/EG). Siehe auch Nummer 10 bzgl. kindergesicherter Verschlüsse für Stoffe und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind.

(9) Siehe auch Nummer 7.3 bzgl. ausreichender Information bei Verzicht auf Mitlieferung eines Sicherheitsdatenblattes.

6.8 Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen werden

(1) Die Kennzeichnung von gefährlichen Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen werden, muss gemäß Anhang V Teil a Nr. 2 der Richtlinie 1999/45/EG zusätzlich den Sicherheitsratschlag S23 "Aerosol nicht einatmen" enthalten. Entsprechendes gilt auch für gefährliche Zubereitungen, die durch Versprühen aufgetragen werden bzw. zur Verwendung als Sprays bestimmt sind.

(2) Sehr giftige oder giftige Zubereitungen nach Absatz 1 müssen nach Anhang V Teil a Nr. 2 der Richtlinie 1999/45/EG zusätzlich mit dem Sicherheitsratschlag S38 "Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen" gekennzeichnet werden, wenn sie in Industrie oder Landwirtschaft eingesetzt werden.

(3) Stoffe oder Zubereitungen nach Absatz 1 müssen nach Anhang V Teil a Nr. 2 der Richtlinie 1999/45/EG zusätzlich mit dem Sicherheitsratschlag S51 "Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden" gekennzeichnet werden, wenn sie für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind und S38 nicht geeignet ist.

6.9 Zubereitungen mit Stoffen, denen der Satz R33 "Gefahr kumulativer Wirkungen" zugeordnet wurde

Enthält eine nach Artikel 5, 6 oder 7 der Richtlinie 1999/45/EG eingestufte Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R33 zugeordnet wurde, so ist nach Anhang V Teil a Nr. 3 dieser Richtlinie auf dem Kennzeichnungsschild der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R33 anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration 1 % enthalten ist, sofern in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keine anderen Werte festgelegt sind.

6.10 Zubereitungen mit einem Stoff, dem der Satz R64 "Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen" zugeordnet wurde

Enthält eine nach Artikel 5, 6 oder 7 der Richtlinie 1999/45/EG eingestufte Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R64 zugeordnet wurde, so ist nach Anhang V Teil a Nr. 4 dieser Richtlinie auf dem Kennzeichnungsschild der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R64 anzugeben, wenn dieser Stoff in einer Konzentration 1 % enthalten ist, sofern in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keine anderen Werte festgelegt sind.

6.11 Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke

Das Kennzeichnungsschild der Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalt - bestimmt nach der Norm ISO 6503/1984 - 0,15 % (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muss nach Anhang V Teil B Nr. 1.1 der Richtlinie 1999/45/EG folgenden Vermerk tragen:

"Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten."

Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 ml muss der Hinweis wie folgt lauten:

"Achtung! Enthält Blei".

6.12 Cyanacrylathaltige Zubereitungen

(1) Die Verpackung, die unmittelbar Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muss nach Anhang V Teil B Nr. 2 der Richtlinie 1999/45/EG folgende Aufschrift tragen:

"Cyanacrylat.

Gefahr.

Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen."

Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.

(2) Es wird empfohlen, zusätzlich folgende Sicherheitsratschläge auf dem Etikett anzugeben:

S23 "Dampf nicht einatmen" und
S51 "Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden".

6.13 Isocyanathaltige Zubereitungen

(1) Isocyanate werden gemäß Anhang VI Nr. 3.2.7.1 der Richtlinie 67/548/EWG als sensibilisierend eingestuft und mit Xn; R42 gekennzeichnet, es sei denn, es liegt ein Nachweis vor, dass das betreffende Isocyanat keine Überempfindlichkeit am Atemtrakt bewirkt.

(2) Das Kennzeichnungsschild der Verpackung von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomer, Oligomer, Prepolymer usw. als solche oder als Gemische), muss nach Anhang V Teil B Nr. 3 der Richtlinie 1999/45/EG nachstehenden Angaben enthalten:

"Enthält Isocyanate.

Hinweise des Herstellers beachten."

(3) Ist eine isocyanathaltige Zubereitung nach § 5 GefStoffV bereits mit dem Namen mindestens eines Isocyanates gekennzeichnet, kann auf den ersten Satz der Kennzeichnung ("Enthält Isocyanate") nach Absatz 1 verzichtet werden.

6.14 Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht< 700 enthalten

(1) Das Kennzeichenschild der Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von< 700 enthalten, muss nach Anhang V Teil B Nr. 4 der Richtlinie 1999/45/EG die nachstehenden Angaben enthalten:

"Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Hinweise des Herstellers beachten."

Die geforderten "Hinweise des Herstellers" sind im Sicherheitsdatenblatt auszuführen.

(2) Wird nach den Methoden des Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG nachgewiesen, dass die Epoxide nicht sensibilisierend sind, kann der Hinweis nach Abs. 1 entfallen. Dieses Testergebnis ist im Sicherheitsdatenblatt unter Kapitel 11 anzugeben.

(3) Ist eine epoxidhaltige Zubereitung nach § 5 GefStoffV bereits mit dem Namen mindestens eines Epoxids gekennzeichnet, kann auf den ersten Satz der besonderen Kennzeichnung ("Enthält epoxidhaltige Verbindungen") nach Absatz 1 verzichtet werden.

6.15 Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten

Die Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1 % Aktivchlor enthalten, muss nach Anhang V Teil B Nr. 5 der Richtlinie 1999/45/EG mit folgender Aufschrift versehen sein:

"Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können."

6.16 Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweißen verwendet werden

Die Verpackung solcher Zubereitungen muss gut leserlich und unzerstörbar folgende Aufschriften nach Anhang V Teil B Nr. 6 der Richtlinie 1999/45/EG tragen:

"Achtung! Enthält Cadmium.

Bei der Anwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Anweisung des Herstellers beachten.

Sicherheitsanweisungen einhalten."

6.17 Zubereitungen, die nicht vollständig geprüfte neue Stoffe enthalten

(1) Zubereitungen, die nicht vollständig geprüfte neue Stoffe enthalten, sind nach ihren bekannten Eigenschaften einzustufen und zu kennzeichnen.

(2) Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem gemäß Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 67/548/EWG der Satz "Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff' zugeordnet ist, so ist nach Anhang V Teil B Nr. 8 der Richtlinie 1999/45/EG auf dem Kennzeichnungsschild der Satz "Achtung, diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff anzugeben, wenn die Konzentration dieses Stoffes min. 1 % beträgt. Es ist keine Addition mehrerer Stoffe mit der oben erwähnten Aufschrift unterhalb von 1 % Gehalt vorgesehen.

(3) Der Warnhinweis nach Absatz 2 gilt nicht für Zubereitungen von Arzneimittelwirkstoffen, die ausschließlich dazu bestimmt sind in zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln oder in Medizinprodukten verwendet zu werden, da diese gemäß Chemikaliengesetz (§ 2 Abs. 3 Nr. 1) von den Anmelde- und Mitteilungspflichten nach den Vorschriften des 2. Abschnitts, der §§ 16, 16a, 16c, 16d und § 23 Abs. 3 des Chemikaliengesetz ausgenommen sind. Die mit diesen Vorschriften verbundene Sonderkennzeichnung entfällt somit auch.

6.18 Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen sensibilisierenden Stoff enthalten

(1) Nach Anhang V Teil B Nr. 9 der Richtlinie 1999/45/EG, sind Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber 0,1 % oder mehr eines sensibilisierenden Stoffes enthalten mit der folgenden Aufschrift zu kennzeichnen:

"Enthält [Name des (der) sensibilisierenden Stoffe(s)]. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

(2) Ist im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den sensibilisierenden Stoff, eine andere Konzentrationsgrenze als 0,1 % ausgewiesen, so findet diese Konzentrationsgrenze Anwendung. Bei Salzen, für die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG die Anmerkung 1 oder 3 vergeben wurde, ist die Konzentration auf den Masseanteil des sensibilisierenden Ions in der Zubereitung zu beziehen 13.

(3) Ist eine Zubereitung als sensibilisierend eingestuft (z.B. Haut) und enthält mindestens einen auf anderem Wege sensibilisierend wirkenden Stoff (z.B. Atemwege) in einer Konzentration < 1 %, der selbst nicht zur Einstufung führt, wird empfohlen diesen Stoff in der nach Abs. 1 bis 2 beschriebenen Weise in der Kennzeichnung anzugeben.

6.19 Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten

(1) Die Verpackung von Zubereitungen, die keinen Flammpunkt oder einen Flammpunkt von mehr als 55 °C haben und einen Halogenkohlenwasserstoff und mehr als 5 % entzündliche oder leicht entzündliche Stoffe enthalten, muss, falls zutreffend, nach Anhang V Teil B Nr. 10 der Richtlinie 1999/45/EG folgende Aufschrift tragen:

"Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden" bzw. "Kann bei der Verwendung entzündlich werden"

Siehe auch Nummer 6.30

6.20 Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der Satz R67 zugeordnet ist:

Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz 67 zugeordnet ist, so muss nach Anhang V Teil B Nr. 11 der Richtlinie 1999/45/EG das Kennzeichnungsschild der Zubereitung den Wortlaut dieses Satzes enthalten, wenn die Gesamtkonzentration der in der Zubereitung enthaltenen derartigen Stoffe 15 % oder mehr beträgt, außer wenn:

6.21 Zement und Zementzubereitungen

(1) Die Verpackung von Zementen und Zementzubereitungen, mehr als 0,0002 % (2 ppm) des gesamten Trockengewichts des Zements an löslichem Chrom(Vl) enthalten, muss gemäß Anhang V Teil B Nr. 12 der Richtlinie 1999/45/EG folgende Aufschrift tragen:

"Enthält Chrom(VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen."

Dies gilt nicht, wenn die Zubereitung bereits mit Satz R43 als sensibilisierend eingestuft und gekennzeichnet ist.

(2) Werden Reduktionsmittel verwendet, so ist gemäß Anhang I Nr. 47 der Richtlinie 76/769/EWG auf der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft anzugeben, wann das Erzeugnis abgepackt wurde sowie unter welchen Bedingungen und wie lange es gelagert werden kann, ohne dass die Wirkung des Reduktionsmittels nachlässt und der Gehalt an löslichem Chrom(VI) den Wert von 0,0002 % des gesamten Trockengewichts des Zements überschreitet. Zemente und zementhaltige Zubereitungen die nach Hydratisierung weniger als 0,0002 % (2 ppm) des gesamten Trockengewichts des Zements an löslichem Chrom(Vl) enthalten ("chromatarme Zemente und chromatarme zementhaltige Zubereitungen") sind hinsichtlich des Chromatgehaltes nicht mit dem R 43 einzustufen und zu kennzeichnen.

(3) Die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Absatz 2 finden keine Anwendung auf das Inverkehrbringen zur Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen, in denen Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakten besteht.

6.22 Nicht für die private Abnahme bestimmte, nicht gefährliche Zubereitungen

Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft und nicht für die private Abnahme bestimmt sind, jedoch mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff oder einen Stoff, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz 14 gibt, in Konzentrationen > 1 Gewichts-% enthalten (bei Gasen > 0,2 Volumen-%), sind gemäß Richtlinie 1999/45/EG (Anhang V Teil C Nr. 1) mit der Aufschrift:

"Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich." zu kennzeichnen.

6.23 Gasbehälter für Zubereitungen, die odoriertes Propan, Butan oder Flüssiggas enthalten

(1) Diese Stoffe sind in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft; Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, sind gemäß Artikel 5, 6 oder 7 der Richtlinie 1999/45/EG einzustufen. Sie stellen für den Menschen keine Gesundheitsgefährdung dar, wenn sie in verschlossenen nachfüllbaren Zylindern oder nicht nachfüllbaren Kartuschen entsprechend EN 417 als Brenngase, die nur zur Verbrennung freigesetzt werden, in den Verkehr gebracht werden (EN 417, Ausgabe vom September 1992, über "metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten; Herstellung, Prüfung und Kennzeichnung").

(2) Diese Zylinder bzw. Kartuschen sind mit dem ihrer Entzündlichkeit entsprechenden Gefahrensymbol und den zugehörigen R- und S-Sätzen zu kennzeichnen. Gemäß Anhang VI Nr. 8.2 und 9.2 der Richtlinie 67/548/EWG ist auf dem Kennzeichnungsschild keine Angabe über Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit erforderlich. Die Informationen über die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die auf dem Kennzeichnungsschild hätten angegeben werden sollen, sind jedoch von dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen den berufsmäßigen Verwendern im Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln. Den nicht berufsmäßigen Verwendern sind ausreichende Informationen zu übermitteln, damit sie die für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit erforderlichen Maßnahmen ergreifen können.

(3) Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas und Gasbehälter für Zubereitungen, die odoriertes Propan, Butan oder Flüssiggas enthalten, müssen, sofern sie nicht für den berufsmäßigen Verwender bestimmt sind und sofern sie > 0,1% Butadien enthalten, folgende Sicherheitsratschläge tragen:

  1. Stahlflaschen:
    "Gas nicht unverbrannt ausströmen lassen. Nicht einatmen."
  2. Kartuschen:
    "Gas nicht unverbrannt ausströmen lassen. Nicht einatmen. Behälter nicht gewaltsam öffnen."

6.24 Flüssige Stoffe oder Zubereitungen, die aufgrund ihrer Aspirationsgefahr als gefährlich eingestuft und mit R65 gekennzeichnet sind

Die Verpackung von flüssigen Stoffen oder Zubereitungen, denen der R65 zugeordnet wurde und die als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können, verpackt in Mengen von 15 1 oder weniger in den Verkehr gebracht werden und keinen Farbstoff - außer aus steuerlichen Gründen - und/oder ein Parfüm enthalten, müssen gemäß Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 76/769/EWG, mit folgender zusätzlichen Kennzeichnungsaufschrift versehen werden:

"Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren."

6.25 Bestimmte aromatische Amine und seine Salze

Auf der Verpackung von Zubereitungen, die:

2-Naphtylamin (CAS 92-87-5),
Benzidin (CAS 92-87-5),
4-Nitrobiphenyl (CAS 92-93-3) oder
Biphenyl-4-ylamin (CAS 92-67-1)

enthalten, muss gemäß Anhang I Nr. 13 bis 16 der Richtlinie 76/769/EWG, folgende Kennzeichnungsaufschrift angegeben werden:

"Nur für gewerbliche Verbraucher".

6.26 Arsenhaltige Holzschutzmittel / Holz

(1) Mit arsenhaltigem Holzschutzmittel behandeltes Holz, dessen Inverkehrbringen gemäß Anhang I Nr. 20 der Richtlinie 76/769/EWG nicht verboten ist, ist einzeln zu kennzeichnen mit folgender Aufschrift:

"Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken, enthält Arsen."

(2) Pakete, die mit arsenhaltigen Holzschutzmitteln behandeltes Holz enthalten, dessen Inverkehrbringen gemäß Anhang I Nr. 20 der Richtlinie 76/769/EWG, nicht verboten ist, sind darüber hinaus mit folgender Kennzeichnungsaufschrift zu versehen:

"Bei der Handhabung des Holzes Handschuhe tragen. Wird dieses Holz geschnitten oder anderweitig bearbeitet, Staubmaske und Augenschutz tragen. Abfälle dieses Holzes sind von zugelassenen Unternehmen als gefährliche Abfälle zu behandeln."

6.27 Pentachlorphenol, seine Salze und Ester sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten

Gemäß GefStoffV (Anhang II Nr. 2) sind abweichend von Anhang I Nr. 23 der Richtlinie 76/769/EWG Pentachlorphenol, seine Salze und Ester sowie Zubereitungen mit diesen Stoffen mit folgender Aufschrift zu versehen:

"Nur für Fachleute im Bereich Forschung und Analyse."

6.28 Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 sowie Zubereitungen, die aufgrund dieser Stoffe als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 einzustufen sind, sind gemäß Anhang I Nr. 29-31 der Richtlinie 76/769/EWG zusätzlich mit folgendem Satz zu kennzeichnen:

"Nur für den berufsmäßigen Verwender "

6.29 Bestimmte teerölhaltige Holzschutzmittel

Verpackungen folgender teerölhaltiger Holzschutzmittel, deren Verwendung nach Anhang I, Nr. 32 der Richtlinie 76/769/EWG nicht verboten ist, müssen zusätzlich mit folgender Kennzeichnungsaufschrift versehen werden:

"Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken."

  CAS-Nr.:
Kreosot 8001-58-9
Kreosotöl 61.789-28-4
Destillate (Kohlenteer) Naphthalinöl 84.650-04-4
Kreosotöl Acenaphthanfraktion 90.640-84-9
Höhersiedende Destillate (Kohlenteer) 65.996-91-0
Antracenöl 90.640-80-5
Teersäuren, Kohle, Rohöl 65.996-85-2
Kreosot, Holz 8021-39-4
Niedrigtemperatur-Kohlenteeralkalin, Extraktrückstände 122.384-78-5

6.30 Aliphatische Halogenkohlenwasserstoffe

Bestimmte Chlorkohlenwasserstoffe (Chloroform; Tetrachlormethan; 1,1,2 Trichlorethan; 1,1,2,2 Tetrachlorethan; 1,1,1,2 Tetrachlorethan; Pentachlorethan; 1,1 Dichlorethen; 1,1,1 Trichlorethan) und Zubereitungen, die mindestens 0,1 Massen-% eines dieser Chlorkohlenwasserstoffe enthalten, sind nach Anhang I Nummer 33 bis 40 der Richtlinie 76/769/EWG mit der folgenden Aufschrift zu kennzeichnen:

"Nur zur Verwendung in Industrieanlagen".

6.31 Asbesthaltige Erzeugnisse

(1) Die Verpackung asbesthaltiger Erzeugnisse muss gemäß Anhang II Teil A Nr. 1 der Richtlinie 76/769/EWG mit einem speziellen Symbol und der folgenden Kennzeichnungsaufschrift versehen werden:

"Enthält Asbest" oder, wenn es Krokydolith enthält, "Enthält Krokydolith/ blauen Asbest"

(2) Der Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse sind gemäß Anhang II Teil A Nr. 5 der Richtlinie 76/769/EWG, für die weitere Verwendung insbesondere folgende zusätzliche Sicherheitsratschläge beizufügen:

"Nach Möglichkeit im Freien oder in gelüfteten Räumen arbeiten!"

"Möglichst handbetriebene oder langsam laufende Geräte, erforderlichenfalls mit Staubauffangvorrichtung, verwenden! Werden schnell laufende Geräte verwendet, sollten diese stets mit solchen Vorrichtungen versehen sein."

"Vor dem Schneiden oder Bohren möglichst befeuchten."

"Staub befeuchten, in ein gut schließendes Behältnis füllen und gefahrlos beseitigen!"

(3) Die Kennzeichnung von zur Verwendung im Haushalt bestimmten Erzeugnissen, die nicht unter Absatz 2 fallen und bei denen während ihrer Verwendung Asbestfasern freigesetzt werden können, sollte, falls erforderlich, folgenden Sicherheitsratschlag enthalten:

"Bei Abnutzung ersetzen!"

6.32 Aerosolpackungen

(1) Alle Aerosolpackungen sind unabhängig von ihrem Inhalt nach § 3 der 13. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (13. GPSGV) in Verbindung mit der Richtlinie 75/324/EWG (Anhang, Ziffer 2.2, 2.3) 15 mit zusätzlichen vorbeugenden Gebrauchsanweisungen zu versehen, die den Verbraucher über die spezifischen Gefahren des Produkts unterrichten sollen. In jedem Fall sind folgende Hinweise aufzunehmen:

"Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50°C schützen. Auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen."

(2) Im Falle brennbarer Bestandteile 16 sind neben den unter Absatz 1 aufgeführten Angaben noch gemäß Richtlinie 75/324/EWG (Anhang, Ziffer 2.3) die folgenden Warnhinweise erforderlich:

"Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand sprühen" "Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen" "Außer Reichweite von Kindern aufbewahren"

(3) Wenn der für das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen Verantwortliche anhand von geeigneten Versuchen oder Analysen nachweisen kann, dass die betreffenden Aerosolpackungen zwar entzündliche Bestandteile enthalten, aber unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen kein Entzündungsrisiko darstellen, kann er selbst entscheiden, die Bestimmungen gemäß Absatz 2 nicht anzuwenden. In diesem Fall müssen auf dem Etikett der Aerosolpackung die enthaltenen entzündlichen Bestandteile angegeben werden:

"Enthält X Massenprozent entzündliche Bestandteile".

(4) Bei der Einstufung und Kennzeichnung ist das Treibmittel ein Bestandteil der Zubereitung. Siehe auch Nummer 6.24 dieser TRGS bzgl. Stoffe und Zubereitungen mit Aspirationsgefahr.

(5) Der für gefährliche Stoffe, und Zubereitungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind (d. h. für jedermann erhältlich), vorgeschriebene S-Satz 2 muss auf dem Etikett von brennbaren Aerosolen nicht angegeben werden, da er inhaltlich bereits durch die unter Absatz 2 aufgeführte zusätzliche Kennzeichnung abgedeckt wird. Alle anderen S-Sätze, sowie alle R-Sätze sind nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG vollständig anzugeben.

(6) Stoffe und Zubereitungen, die als Aerosolpackungen für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke in Verkehr gebracht werden und brennbare Bestandteile enthalten, soweit sie nicht unter Artikel 9a der Aerosolrichtlinie fallen, sind gemäß Anhang I (zwischen Nr. 28 und 29) der Richtlinie 76/769/EWG, zusätzlich mit folgender Aufschrift zu kennzeichnen:

"Nur für gewerbliche Verbraucher".

(7) Ferner müssen Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind - ausgenommen solche, die Schäume erzeugen - auf der Aerosolpackung und der Verpackung der einzelnen Aerosolpackung gemäß Anlage 7 zur Bedarfsgegenständeverordnung (zu § 9) mit folgendem Warnhinweis versehen werden:

"Vorsicht! Unbedingt beachten! Gesundheitsschäden durch Einatmen möglich! Nur im Freien oder bei guter Belüftung verwenden! Nur wenige Sekunden sprühen! Großflächige Leder- und Textilerzeugnisse nur im Freien besprühen und gut ablüften lassen! Von Kindern fernhalten!"

Die nachfolgende Aufzählung einiger ausgewählter sonstiger Kennzeichnungen aus anderen Rechtsvorschriften erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

6.33 Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen (Düngemittel)

(1) Bei Tätigkeiten mit Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen (Düngemittel) ist nach TRGS 511 Nummer 4 Abs. 1 und 2 eine zusätzliche Kennzeichnung gefordert. Danach sind Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen mit der Aufschrift:

"Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung"

und der Bezeichnung

"Ammoniumnitrat" oder "Düngemittel mit Ammoniumnitrat" und der Gruppe nach Nummer 2 Abs. 1 der TRGS 511 zu kennzeichnen.

(2) Bei unverpackten Zubereitungen muss die Kennzeichnung nach Absatz 1 am Ort der Lagerung sichtbar angebracht werden.

6.34 Ottokraftstoff und Dieselkraftstoff

(1) Ottokraftstoff und Dieselkraftstoff darf nur in Kanister/Behälter gefüllt werden, die den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen. Beim Verkauf eines mit Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff gefüllten Kanisters ist dieser mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung nach GefStoffV zu versehen. Beim Befüllen eines nicht gekennzeichneten Kanisters mit Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff ist dem Kunden ein Aufkleber mit der nach GefStoffV erforderlichen Kennzeichnung mitzugeben.

(2) Beim Betanken von Kraftfahrzeugen mit Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff entfällt diese Verpflichtung. Die Kennzeichnungspflicht wird dadurch erfüllt, dass die Zapfsäule wie eine Verpackung gekennzeichnet wird. Die Abmessung der Kennzeichnung muss mindestens dem Format 105 x 148 mm entsprechen. Sie muss an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.

(3) Bei benzolhaltigen Kraftstoffen ist folgender zusätzlicher Sicherheitshinweis aufzunehmen:

"Nie zu Reinigungszwecken verwenden." Der S-Satz 53 kann verkürzt wiedergegeben werden:

"Exposition vermeiden."

Die Zusatzaufschrift

"Nur für den berufsmäßigen Verwender" kann entfallen.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für ethanolhaltige Ottokraftstoffe, die Regelungen der Absätze 1 und 2 auch für biodieselhaltige Dieselkraftstoffe.

(5) Ein Mischkraftstoff aus Ottokraftstoff und mehr als 5 Volumen-% Bioethanol muss nach Bundesimmissionsschutzverordnung an der Zapfsäule zusätzlich ausgezeichnet werden mit:

"Enthält mehr als 5 Volumen-% Bioethanol".

(6) Ein Mischkraftstoff aus Dieselkraftstoff und mehr als 5 Volumen-% Biodiesel muss nach Bundesimmissionsschutzverordnung an der Zapfsäule zusätzlich ausgezeichnet werden mit:

"Enthält mehr als 5 Volumen-% Biodiesel".

6.35 Biozid-Produkte

(1) Biozid-Produkte sind gemäß Richtlinie 1999/45/EG einzustufen und zu kennzeichnen. Gemäß Anhang II Nr. 2 GefStoffV gelten für Biozid-Produkte zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 Buchstabe a, c, f bis j, 1 und m sowie im Falle zugelassener oder registrierter Biozid-Produkte zusätzlich die Buchstaben b, d, e und k der Richtlinie 98/8/EG.

(2) Biozid-Produkte mit beigefügtem Merkblatt in der Verpackung sind gemäß Richtlinie 98/8/EG, Artikel 20 mit folgender Aufschrift zu kennzeichnen:

" Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen."

(3) Zusätzlich zu der Angabe der Gefährlichkeitsmerkmale ist gemäß § 15a Abs. 2 ChemG bei der Werbung für Biozid-Produkte der Hinweis "Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen." hinzuzufügen. Weitere Informationen stellt die Zulassungsstelle für Biozid-Produkte 17 zur Verfügung.

(4) Biozid-Produkte sind gemäß Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV) mit der von der Zulassungsstelle mitgeteilten Registriernummer zu versehen.

6.36 Formaldehydhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse

(1) Textilien mit einem Massengehalt von mehr als 0,15 vom Hundert an freiem Formaldehyd, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch mit der Haut in Berührung kommen und mit einer Ausrüstung versehen sind, sind nach Bedarfsgegenständeverordnung, Anlage 9 (zu § 10 BedGgstV, Abs. 6) mit folgender zusätzlicher Kennzeichnung zu versehen:

"Enthält Formaldehyd. Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen zu waschen."

(2) Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 vom Hundert Formaldehyd sind nach Bedarfsgegenständeverordnung, Anlage 9 (zu § 10 BedGgstV, Abs. 6) mit folgender zusätzlicher Kennzeichnung zu versehen:

"Enthält Formaldehyd."

(3) Die Kennzeichnung nach Absatz 1 und 2 ist auf dem Bedarfsgegenstand oder der Verpackung oder dem Etikett anzubringen, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet.

6.37 PCB-haltige Geräte

Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet werden.

6.38 Detergenzien

(1) Auf der Verpackung von Detergenzien, die für jedermann erhältlich sind, sind die Inhaltsstoffe - zusätzlich zu den Kennzeichnungsvorschriften nach den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG - nach Maßgabe von Anhang VII Abschnitt A der EG-Verordnung Nr. 648/2004 anzugeben.

(2) Bei Detergenzien, die ausschließlich im industriellen und institutionellen Bereich verwendet und nicht der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, brauchen die oben genannten Anforderungen nicht erfüllt zu sein, falls gleichwertige Informationen mittels technischer Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter oder auf eine ähnliche geeignete Weise gegeben werden.

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