76/769/EWG Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (5)
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  31. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als "fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1" oder "fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2" eingestuft und mit dem Gefahrensatz R 60: "Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen" und/oder R 61: "Kann das Kind im Mutterleib schädigen" gekennzeichnet werden und wie folgt aufgeführt sind:

"Fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1"

"Fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2"

Unbeschadet der Vorschriften der anderen Punkte von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG:

dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden:

Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: "Nur für den berufsmäßigen Verwender".

In Abweichung hiervon gilt diese Vorschrift nicht für:

  1. Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 65/65/EWG;
  2. kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG;
  3.  
  4. Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 88/379/EWG.

Stand: 94/60/EG, 97/10/EG (ber. 1999 L216 S.25), 97/56/EG, 1999/43/EG; 2003/34/EG; 2003/36/EG


32. Stoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere der folgenden Stoffe enthalten:

  1. Kreosot Einecs-Nr. 232-287-5 CAS-Nr. 8001-58-9
  2. Kreosotöl Einecs-Nr. 263-047-8 CAS-Nr. 61789-28-4
  3. Destillate (Kohlenteer), Naphtalinöl Einecs-Nr. 283-484-8 CAS-Nr. 84650-04-4
  4. Kreosotöl, Acenaphtenfraktion Einecs-Nr. 292-605-3 CAS-Nr. 90640-84-9
  5. höher siedende Destillate (Kohlenteer) Einecs-Nr. 266-026-1 CAS-Nr. 65996-91-0
  6. Anthracenöl Einecs-Nr. 292-602-7 CAS-Nr. 90640-80-5
  7. Teersäuren, Kohle, Rohöl Einecs-Nr. 266-019-3 CAS-Nr. 65996-85-2
  8. Kreosot, Holz Einecs-Nr. 232-419-1 CAS-Nr. 8021-39-4
  9. Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände Einecs-Nr. 310-191-5 CAS-Nr. 122384-78-5

Beschränkungsbedingungen

  1. Dürfen nicht zur Holzbehandlung verwendet werden. Ferner darf damit behandeltes Holz nicht in den Verkehr gebracht werden.
  2. Ausnahmen:
    1. Diese Stoffe und Zubereitungen dürfen zur Holzbehandlung in industriellen Verfahren oder zu gewerblichen Zwecken, für die die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei der Wiederbehandlung vor Ort gelten, nur dann verwendet werden, wenn sie
      1. Benzo[a]pyren mit einer Massenkonzentration von weniger als 0,005 % und
      2. wasserlösliche Phenole mit einer Massenkonzentration von weniger als 3 % enthalten

      Solche Stoffe und Zubereitungen zur Verwendung bei der Holzbehandlung in industriellen Verfahren oder zu gewerblichen Zwecken dürfen

      • nur in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von 20 Litern oder mehr in den Verkehr gebracht werden,
      • nicht an Verbraucher abgegeben werden.

      Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muss die Verpackung derartiger Stoffe und Zubereitungen leserlich und unverwischbar die Aufschrift tragen:
           "Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken".

    2. Für nach Ziffer i) in industriellen Verfahren oder zu gewerblichen Zwecken behandeltes Holz, das zum ersten Mal in den Verkehr gebracht wird oder vor Ort wieder behandelt wird, gilt: Die Verwendung ist ausschließlich für gewerbliche und industrielle Zwecke erlaubt (z.B. Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, Zäune, für landwirtschaftliche Zwecke - etwa Baumstützen -, Häfen, Wasserwege).
    3. Für Holz, das vor Geltung dieser Richtlinie mit unter Ziffer 32 Buchstaben a) bis i) aufgeführten Stoffen behandelt wurde, gilt: Das Verbot von Nummer 1 über das Inverkehrbringen trifft nicht auf Holz zu, das zur Wiederverwendung auf dem Gebrauchtwarenmarkt angeboten wird.
  3. Die Verwendung von behandeltem Holz nach Punkt 2 Ziffern ii) und iii) ist jedoch verboten:

Stand: 2001/90/EG


33. Chloroform CAS-Nr. 67-66-3(96/55)

34. Tetrachlormethan (Kohlenstofftetrachlorid), CAS-Nr. 56-23-5  (96/55)

35. 1,1,2-Trichlorethan, CAS-Nr. 79-00-5(96/55)

36. 1,1,2,2-Tetrachlorethan, CAS-Nr. 79-34-5(96/55)

37. 1,1,1,2-Tetrachlorethan, CAS-Nr. 630-20-6(96/55)

38. Pentachlorethan, CAS-Nr. 76-01-7(96/55)

39. 1,1-Dichlorethylen, CAS-Nr. 75-35-4(96/55)

40. 1,1,1-Trichlorethan, CAS-Nr. 71-55-6(96/55)

Beschränkungsbedingungen (geltend für Nrn. 33. bis 40.)

Darf in Stoffen und Zubereitungen, die zum Verkauf an die Öffentlichkeit und/oder zur Anwendung in Formen in den Verkehr gebracht werden, bei denen eine Freisetzung nicht ausgeschlossen ist (beispielsweise Oberflächenreinigung und Reinigung von Textilien), nicht in Konzentrationen von> 0,1 Gewichtsprozent enthalten sein.

Unbeschadet anderer Vorschriften der Gemeinschaft für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß auf der Verpackung von Stoffen und Zubereitungen. die sie in Konzentrationen von> 0,1 % enthalten, folgende Angabe gut leserlich und unzerstörbar wiedergegeben sein:

"Nur zur Verwendung in Industrieanlagen".

Abweichend hiervon gilt diese Anforderung nicht für:

  1. Arznei- oder Tierarzneimittel gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 65/65/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/39/EWG
  2. kosmetische Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 76/768/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/35/EWG.

Stand: 96/55/EG


41. Hexachlorethan CAS-Nr. 67-72-1 EINECS-Nr. 2006664

Darf nicht bei der Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen verwendet werden.

Stand: 2001/91/EG


42. Alkane, C10- C13, Chlor (kurzkettige Chlorparaffine)

1. Dürfen nicht zur Verwendung als Stoffe oder Bestandteile von anderen Stoffen oder Zubereitungen in Konzentrationen von über 1 %

in Verkehr gebracht werden.

2. Alle verbleibenden Verwendungen kurzkettiger Chlorparaffine werden vor dem 1. Januar 2003 von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem OSPAR-Ausschuss unter Berücksichtigung aller einschlägigen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Gesundheits- und Umweltrisiken kurzkettiger Chlorparaffine erneut geprüft.

Das Europäische Parlament wird über die Ergebnisse dieser Prüfung unterrichtet.

Stand: 2002/45/EG


43. Azofarbstoffe

  1. Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der im Anhang aufgeführten aromatischen Amine in - gemäß den in diesem Anhang aufgeführten Prüfverfahren - nachweisbaren Konzentrationen, d. h. > 30 ppm im Fertigerzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können, dürfen nicht verwendet werden in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können, wie:
  2. Außerdem dürfen die unter Nummer 1 erwähnten Textil- und Ledererzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht den unter dieser Nummer festgelegten Anforderungen entsprechen.
    Abweichend davon gilt diese Bestimmung bis 1. Januar 2005 nicht für Textilerzeugnisse aus Altfasern, wenn die Amine aus Rückständen freigesetzt werden, die aus dem vorherigen Färben derselben Fasern stammen, und wenn die aufgeführten Amine in einer Konzentration von weniger als 70 ppm freigesetzt werden.
  3. Die Liste der Azofarbstoffe wird hiermit dem Anhang hinzugefügt. In dieser Liste aufgeführte Azofarbstoffe dürfen in Konzentrationen von über 0,1 Masseprozent nicht in den Verkehr gebracht oder zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen als Stoff oder als Bestandteil von Zubereitungen verwendet werden.
  4. Spätestens am 11. September 2005 überprüft die Kommission die Bestimmungen über Azofarbstoffe im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Liste aromatischer Amine
  CAS-Nummer Index-Nummer EG-Nummer Stoffname
1 92-67-1 612-072-00-6 202-177-1 Biphenyl-4-ylamin 4-Aminobiphenyl Xenylamin
2 92-87-5 612-042-00-2 202-199-1 Benzidin
3 95-69-2   202-441-6 4-Chlor-o-toluidin
4 91-59-8 612-022-00-3 202-080-4 2-Naphthylamin
5 97-56-3 611-006-00-3 202-591-2 o-Aminoazotoluol
4-Amino-2', 3-dimethylazobenzol
4-o-Tolylazo-o-toluidin
6 99-55-8   202-765-8 5-Nitro-o-toluidin
7 106-47-8 612-137-00-9 203-401-0 4-Chloroanilin
8 615-05-4   210-406-1 4-Methoxy-m-phenylendiamin
9 101-77-9 612-051-00-1 202-974-4 4,4'-Methylendianilin 4,4'-Diaminodiphenylmethan
10 91-94-1 612-068-00-4 202-109-0 3,3'-Dichlorbenzidin
3,3'-Dichlorbiphenyl-4,4'-ylendiaminen
11 119-90-4 612-036-00-X 204-355-4 3,3'-Dimethoxybenzidin o-Dianisidin
12 119-93-7 612-041-00-7 204-358-0 3,3'-Dimethylbenzidin 4,4'-Bi-o-Toluidin
13 838-88-0 612-085-00-7 212-658-8 4,4'-Methylendi-o-toluidin
14 120-71-8   204-419-1 6-Methoxy-m-toluidin p-Cresidin
15 101-14-4 612-078-00-9 202-918-9 4,4'-Methylen-bis-(2-chloranilin)
2,2'-Dichlor-4,4'-methylendianilin
16 101-80-4   202-977-0 4,4'-Oxydianilin
17 139-65-1   205-370-9 4,4'-Thiodianilin
18 95-53-4 612-091-00-X 202-429-0 o-Toluidin 2-Aminotoluol
19 95-80-7 612-099-00-3 202-453-1 4-Methyl-m-phenylendiamin
20 137-17-7   205-282-0 2,4,5-Trimethylanilin
21 90-04-0 612-035-00-4 201-963-1 o-Anisidin
2-Methoxyanilin
22 60-09-3 611-008-00-4 200-453-6 4-Amino-azobenzol


Liste der Azofarbstoffe
CAS-Nummer Index-Nummer EG-Nummer Stoffname
1 Nicht zugeordnet 611-070-00-2 405-665-4  
Bestandteil 1:
CAS-Nummer:
11868 5-3 3-9
C39H23ClCrN7O12 S.2Na
Gemisch aus:
Dinatrium-(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2- oxidophenylazo)-1-naphtholato)(1-(5-chlor-2-oxido-phenylazo)-2- naphtholato)chromat(1-);
Bestandteil 2:
C46H30CrN10O20S2.3Na
Trinatrium bis(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3, 5-dinitro-2-oxidophenylazo)-1-naphtholato)chromat(1-)


Verzeichnis der Prüfverfahren
Europäische Normenor-
ganisation (*)
Bezug und Titel der Norm Referenzdokumente Bezug der ersetzten Norm
CEN Leder - Chemische Prüfungen - Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Ledern CEN ISO/TS 17234:2003 Keine
CEN Textilien - Verfahren für die Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Azofarbstoffen - Teil 1: Verwendungsnachweis bestimmter Azofarbstoffe ohne vorherige Extraktion EN 14362-1:2003 Keine
CEN Textilien - Verfahren für die Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Azofarbstoffen - Teil 2: Verwendungsnachweis bestimmter Azofarbstoffe durch Extraktion der Fasern EN 14362-2:2003 Keine
(*) ESO: Europäische Normenorganisationen:
CEN: rue de Stassart 36, B-1050 Brüssel; Telefon: (32-2) 550 08 11, Fax: (32-2) 550 08 19. http://www.cenorm.be.
CENELEC: rue de Stassart 35, B-1050 Brüssel; Telefon: (32-2) 519 68 71, Fax: (32-2) 519 69 19. http://www.cenelec.org.
ETSI: 650, route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis; Telefon: (33) 492 94 42 71, Fax: (33) 493 65 47 16. http://www.cenelec.org.

Stand: 2003/3/EG, 2004/21/EG


44. Diphenylether-Pentabromderivat C12H5Br5O

  1. Darf nicht in den Verkehr gebracht, als Stoff verwendet oder in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gewichtsprozent als Bestandteil von Stoffen oder Zubereitungen eingesetzt werden.
  2. Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie oder ihre mit Flammschutzmittel behandelten Teile diesen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten.
  3. Abweichend hiervon gelten die Nummern 1 und 2 bis 31. März 2006 nicht für Notevakuierungssysteme von Flugzeugen.

Stand: 2004/98/EG


45 Diphenylether-Octabromderivat C12H2Br8O

  1. Darf nicht in den Verkehr gebracht, als Stoff verwendet oder in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gewichtsprozent als Bestandteil von Stoffen oder Zubereitungen eingesetzt werden.
  2. Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie oder ihre mit Flammschutzmittel behandelten Teile diesen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten.

Stand: 2003/11/EG


46.

  1. Nonylphenol C6H4(OH)C9H19
  2. Nonylphenolethoxylat (C2H4O)nC15H24O

Darf für die folgenden Zwecke nicht in Konzentrationen von 0,1 Massen-% oder mehr in Verkehr gebracht oder als Stoff oder Bestandteil von Zubereitungen verwendet werden:

  1. industrielle und gewerbliche Reinigung, ausgenommen:
  2. Haushaltsreinigung;
  3. Textil- und Lederverarbeitung, ausgenommen:
  4. Emulgator in Melkfett;
  5. Metallverarbeitung, ausgenommen:
  6. Herstellung von Zellstoff und Papier;
  7. kosmetische Mittel;
  8. sonstige Körperpflegemittel, ausgenommen:
  9. Formulierungshilfsstoffe in Pestiziden und Bioziden.

Stand: 2003/53/EG;


47. Zement

  1. Zement und zementhaltige Zubereitungen dürfen nicht verwendet oder in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an löslichem Chrom VI nach Hydratisierung mehr als 0,0002 % der Trockenmasse des Zements beträgt.
  2. Werden Reduktionsmittel verwendet, so ist unbeschadet der Gültigkeit anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen auf der Verpackung von Zement oder zementhaltigen Zubereitungen deutlich lesbar und dauerhaft anzugeben, wann das Erzeugnis abgepackt wurde sowie unter welchen Bedingungen und wie lange es gelagert werden kann, ohne dass die Wirkung des Reduktionsmittels nachlässt und der Gehalt an löslichem Chrom VI den in Nummer 1 genannten Grenzwert überschreitet.
  3. Davon abweichend finden die Nummern 1 und 2 keine Anwendung auf das Inverkehrbringen im Hinblick auf überwachte geschlossene und vollautomatische Prozesse und auf die Verwendung in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakten besteht.

Stand: 2003/53/EG


48. Toluol
CAS-Nr. 108-88-3

Darf nicht als Stoff oder Bestandteil von Zubereitungen in einer Massenkonzentration von 0,1 % oder mehr in frei verkäuflichen Klebstoffen und Sprühfarben in den Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Stand: 2005/59/EG


49. Trichlorbenzol
CAS-Nr. 120-82-1

Darf nicht als Stoff oder Bestandteil von Zubereitungen in einer Massenkonzentration von 0,1 % oder mehr in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, ausgenommen

Stand: 2005/59/EG


50. Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

  1. Benzo(a)pyren (BaP)
    CAS Nr. 50-32-8
  2. Benzo(e)pyren (BeP)
    CAS Nr. 192-97-2
  3. Benzo(a)anthracen (BaA)
    CAS Nr. 56-55-3
  4. Chrysen (CHR)
    CAS Nr. 218-01-9
  5. Benzo(b)fluoranthen (BbFA)
    CAS Nr. 205-99-2
  6. Benzo(j)fluoranthen (BjFA)
    CAS Nr. 205-82-3
  7. Benzo(k)fluoranthen (BkFA)
    CAS Nr. 207-08-9
  8. Dibenzo(a, h)anthracen (DBAhA)
    CAS Nr. 53-70-3
  1. Weichmacheröle dürfen nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn

    als 10 mg/kg beträgt.

    Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der polyzyklische Aromaten-PCA-Extrakt weniger als 3 Masseprozent beträgt - gemessen gemäß der Norm IP346: 1998 des Institute of Petroleum (Bestimmung der PCa in unbenutzten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen - Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode) -, sofern die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und für die aufgeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem PCA-Extrakt vom Hersteller oder Importeur alle sechs Monate oder nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren überprüft werden, wobei jeweils der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.

  2. Außerdem dürfen nach dem 1. Januar 2010 hergestellte Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die in Abschnitt 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten.

    Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35 % Bay-Protonen - gemessen und berechnet gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi - Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse) - nicht überschreitet.

  3. Runderneuerte Reifen sind von Abschnitt 2 ausgenommen, wenn ihre Lauffläche keine Weichmacheröle enthält, die die in Abschnitt 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten.

Stand 2005/69/EG


51. Folgende Phthalate (oder andere CAS- und Einecs-Nummern, die diesen Stoff betreffen):

Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
CAS-Nr. 117-81-7
Einecs-Nr. 204-211-0

Dibutylphthalat (DBP)
CAS-Nr. 84-74-2
Einecs-Nr. 201-557-4

Benzylbutylphthalat
(BBP)
CAS-Nr. 85-68-7
Einecs-Nr. 201-622-7

Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden.

Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Stand 2005/84/EG


51a. Folgende Phthalate (oder andere CAS- und Einecs-Nummern, die diesen Stoff betreffen):

Di-,isononyl'phthalat (DINP)
CAS Nrn. 28553-12-0 und (und 68515-49-0
Einecs-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9

Di-,isodecyl'phthalat (DIDP)
CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1
Einecs-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4

Di-n-octylphthalat (DNOP)
CAS-Nr. 117-84-0
Einecs-Nr. 204-214-7

Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die von Kindern in den Mundgenommen werden können.

Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Stand 2005/84/EG


52. Perfluoroctansulfonate (PFOS) C8F17SO2X
(X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide,und andere Derivate einschließlich Polymere
  1. Darf nicht als Stoff oder Bestandteil von Zubereitungen in einer Konzentration von 0,005 Massen- % oder mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
  2. Darf nicht in Halbfertigerzeugnissen oder Erzeugnissen oder Bestandteilen davon in Verkehr gebracht werden, wenn die PFOS-Massenkonzentration 0,1 % oder mehr beträgt, berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, die PFOS enthalten, oder bei Textilien oder anderen beschichteten Werkstoffen mit einem PFOS-Anteil von 1 ¼g/m2 oder mehr des beschichteten Materials.
  3. Abweichend hiervon gelten die Nummern 1 und 2 nicht für folgende Produkte und die für deren Erzeugung erforderlichen Stoffe und Zubereitungen:
    1. Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse,
    2. fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten,
    3. Antischleiermittel für nichtdekoratives Hartverchromen (Chrom VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme, bei denen die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt durch vollständigen Einsatz der einschlägigen besten verfügbaren Technologien, die im Rahmen der Richtlinie M61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung * entwickelt worden sind, auf ein Mindestmaß reduziert wird,
    4. Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt.
  4. Abweichend von Nummer 1 dürfen Feuerlöschschäume, die vor dem 27. Dezember 2006 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 27. Juni 2011 verwendet werden.
  5. Die Nummern 1 und 2 finden unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien ** Anwendung.
  6. Spätestens am 27. Dezember 2008 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ein von ihnen erstelltes Inventar über
    1. Prozesse, für die die Ausnahmeregelung nach Nummer 3 Buchstabe c gilt, sowie Angaben zu den PFOS-Mengen, die dabei verwendet und freigesetzt werden,
    2. die vorhandenen Bestände von PFOS enthaltenden Feuerlöschschäumen.
  7. Sobald neue Informationen über Einzelheiten für den Einsatz und über weniger bedenkliche alternative Stoffe oder Technologien für den Einsatz vorliegen, überprüft die Kommission sämtliche Ausnahmeregelungen der Nummer 3 Buchstaben a bis d, sodass
    1. die Verwendung von PFOS schrittweise eingestellt wird, sobald der Einsatz weniger bedenklicher Alternativen technisch und wirtschaftlich vertretbar ist,
    2. eine Ausnahmeregelung für wesentliche Verwendungszwecke nur dann verlängert werden kann, wenn keine weniger bedenklichen Alternativen bestehen und wenn darüber Bericht erstattet worden ist, welche Schritte unternommen wurden, um weniger bedenkliche Alternativen zu finden,
    3. PFOS-Emissionen in die Umwelt durch Einsatz der besten verfügbaren Technologien auf ein Mindestmaß reduziert worden sind.
  8. Die Kommission überprüft fortdauernd die laufenden Risikobewertungstätigkeiten und die Verfügbarkeit weniger bedenklicher Alternativen oder Technologien im Zusammenhang mit der Verwendung von Perfluoroctansäure (PFOA) und verwandten Stoffen und schlägt alle erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung der festgestellten Risiken einschließlich einer Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung vor, insbesondere wenn weniger bedenkliche alternative Stoffe oder Technologien, die technisch und wirtschaftlich vertretbar sind, zur Verfügung stehen.

__________
*) ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1).

**) ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 168 vom 21.06.2006 S. 5).

Stand 2006/122/EG


53. 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol (DEGME)
CAS-Nr.: 111-77-3
Einecs-Nr.: 203-906-6

Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Farben, Abbeizmitteln, Reinigungsmitteln, selbstglänzenden Emulsionen oder Fußbodenversiegelungsmitteln in einer Konzentration von 0,1 Massen-% oder mehr in Verkehr gebracht werden.

Stand 2008/1348/EG


54. 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGBE)
CAS-Nr.: 112-34-5
Einecs-Nr.: 203-961-6

(1) Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Spritzfarben oder Reinigungssprays in Aerosolpackungen in einer Konzentration von 3 Massen-% oder mehr erstmalig in Verkehr gebracht werden.

(2) Nach dem 27. Dezember 2010 dürfen DEGBE-haltige Spritzfarben und Reinigungssprays in Aerosolpackungen, die den Anforderungen unter Absatz 1 nicht entsprechen, nicht mehr zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden.

(3) Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen müssen zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebrachte DEGBE-haltige Farben, die nicht zum Verspritzen bestimmt sind in einer Konzentration von 3 Massen-% oder mehr ab dem 27. Dezember 2010 gut sichtbar, leserlich und dauerhaft mit folgendem Hinweis versehen sein:

'Darf nicht in Vorrichtungen zum Verspritzen von Farbe verwendet werden'.

Stand 2008/1348/EG


55. Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)
CAS-Nr.: 26447-40-5
Einecs-Nr.: 247-714-0

(1) Darf nach dem 27. Dezember 2010 nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Zubereitungen, die diesen Stoff in einer Konzentration von 0,1 Massen-% oder mehr enthalten, in Verkehr gebracht werden; es sei denn, die Verpackung

  1. enthält Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen * entsprechen,
  2. ist unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft mit folgenden Hinweisen versehen: '

(2) Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Heißklebstoffe.

______
*) ABl. Nr. L 399 vom 30.12.1989 S. 18.

Stand 2008/1348/EG


56. Cyclohexan
CAS-Nr.: 110-82-7
Einecs-Nr.: 203-806-2

(1) Darf nach dem 27. Juni 2010 zur Abgabe an private Verbraucher in Kontaktklebstoffen auf Neoprenbasis nicht in einer Konzentration von 0,1 Massen-% oder mehr in Packungsgrößen von mehr als 350 g erstmalig in Verkehr gebracht werden.

(2) Cyclohexanhaltige Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis, die den Anforderungen unter Absatz 1 nicht entsprechen, dürfen nach dem 27. Dezember 2010 nicht mehr zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden.

(3) Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen müssen zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebrachte Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis, die Cyclohexan in einer Konzentration von 0,1 Massen-% oder mehr enthalten, ab dem 27. Dezember 2010 gut sichtbar, leserlich und dauerhaft mit folgendem Hinweis versehen sein:

Stand 2008/1348/EG


57. Ammoniumnitrat (AN)
CAS-Nr. 6484-52-2
Einecs-Nr.: 229-347-8

(1) Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht mehr als Stoff als solcher oder in Zubereitungen mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat über 28 Massen-% zur Verwendung als fester Ein- oder Mehrnährstoffdünger erstmalig in Verkehr gebracht werden, wenn der Dünger nicht den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel festgelegten technischen Anforderungen an Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt ** entspricht.

(2) Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht mehr als Stoff oder in Zubereitungen in Verkehr gebracht werden, deren Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat 16 Massen-% oder mehr beträgt, mit Ausnahme der Abgabe an folgende Abnehmer:

  1. nachgeschaltete Anwender und Händler, einschließlich natürliche oder juristische Personen, die gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke *** über eine entsprechende Zulassung oder Genehmigung verfügen,
  2. Landwirte, zur Verwendung im Rahmen ihrer als Vollzeit- oder als Teilzeitbeschäftigung ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten und unabhängig von der Größe der Nutzfläche, für die Zwecke des vorliegenden Buchstaben bezeichnet der Ausdruck:
    1. 'Landwirt' eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund des nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt,
    2. 'landwirtschaftliche Tätigkeit' die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ****,
  3. natürliche oder juristische Personen, die gewerblich einer Tätigkeit wie Gartenbau, Pflanzenanbau in Gewächshäusern, Park-, Garten- oder Sportflächenpflege, Forstwirtschaft oder anderen vergleichbaren Tätigkeit nachgehen.

(3) Die Mitgliedstaaten können jedoch in Hinblick auf die Einschränkungen in Absatz 2 aus sozioökonomischen Gründen bis zum 1. Juli 2014 einen Grenzwert für den zulässigen Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Stoffen oder Zubereitungen von bis zu 20 Massen-% anwenden. Hiervon unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

______
**) ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003 S. 1.
***) ABl. Nr. L 121 vom 15.05.1993 S. 20.
****) ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003 S. 1.

Stand 2008/1348/EG


58 Dichlormethan
CAS-Nr.: 75-09-2
EC-Nr.: 200-838-9

1. Farbabbeizer, die Dichlormethan in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr enthalten, dürfen

  1. zur Abgabe an die Öffentlichkeit oder gewerbliche Verwender nach dem 6. Dezember 2010 nicht mehr erstmalig in Verkehr gebracht werden;
  2. zur Abgabe an die Öffentlichkeit oder gewerbliche Verwender nach dem 6. Dezember 2011 nicht mehr in Verkehr gebracht werden;
  3. nach dem 6. Juni 2012 (nicht mehr von gewerblichen Verwendern benutzt werden.

Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet der Ausdruck

  1. 'gewerblicher Verwender' eine natürliche oder juristische Person, einschließlich Angestellte und Selbstständige, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit außerhalb einer Industrieanlage Abbeizarbeiten durchführt;
  2. 'Industrieanlage' eine Anlage, die zum Abbeizen von Farbe genutzt wird.

2. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in ihren Hoheitsgebieten für bestimmte Tätigkeiten die Verwendung von Dichlormethan enthaltenden Farbabbeizern durch speziell geschulte gewerbliche Verwender und das Inverkehrbringen solcher Farbabbeizer zur Abgabe an diese gewerblichen Verwender gestatten.

Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, legen angemessene Bestimmungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit für gewerbliche Verwender fest, die DCM-haltige Farbabbeizer verwenden, und unterrichten die Kommission darüber.

Diese Bestimmungen enthalten die Anforderung, dass ein gewerblicher Verwender über einen Sachkundenachweis verfügen muss, der in dem Mitgliedstaat, in dem er tätig ist, anerkannt wird, oder andere diesbezügliche Nachweisdokumente vorlegen oder eine anderweitige Zulassung desselben Mitgliedstaats besitzen muss, damit nachgewiesen werden kann, dass der gewerbliche Verwender über den Umgang mit DCM-haltigen Farbabbeizern ordnungsgemäß geschult wurde und qualifiziert ist, sicher mit ihnen umzugehen.

Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der Mitgliedstaaten, die von der in diesem Absatz genannten Ausnahmeregelung Gebrauch machen, und veröffentlicht dieses Verzeichnis über das Internet.

3. Ein gewerblicher Verwender, der von der in Absatz 2 genannten Ausnahmeregelung Gebrauch macht, darf nur in Mitgliedstaaten tätig werden, die diese Ausnahmeregelung anwenden.

Die in Absatz 2 genannte Schulung muss mindestens folgende Bereiche abdecken:

  1. Kenntnis, Bewertung und Beherrschung der Gesundheitsrisiken, einschließlich Informationen über bestehende Ersatzstoffe oder Verfahren, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Verwender weniger gefährlich sind;
  2. Verwendung ausreichender Belüftung;
  3. Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG.

Arbeitgeber und Selbstständige ersetzen DCM vorrangig durch einen chemischen Arbeitsstoff oder ein Verfahren, der bzw. das unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Verwender nicht oder weniger gefährlich ist.

Der gewerbliche Verwender setzt alle einschlägigen Sicherheitsmaßnahmen in die Praxis um, einschließlich der Verwendung einer persönlichen Schutzausrüstung.

4. Unbeschadet anderer Arbeitnehmerschutzvorschriften der Gemeinschaft dürfen Farbabbeizer, die Dichlormethan in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr enthalten, in Industrieanlagen nur verwendet werden, wenn mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. wirksame Belüftung in allen Arbeitsräumen, insbesondere bei der Nassbehandlung und der Trocknung abgebeizter Gegenstände: lokale Absauganlagen an Abbeizbehältnissen, die durch Zwangsbelüftungsanlagen in diesen Bereichen ergänzt werden, um die Exposition zu minimieren und die Arbeitsplatzgrenzwerte, soweit technisch möglich, einzuhalten;
  2. Maßnahmen zur weitestgehenden Verringerung der Verdampfung aus Abbeizbehältnissen, die Folgendes umfassen: Abdeckungen für Abbeizbehältnisse, außer bei der Beladung und Entladung; angemessene Vorkehrungen für die Beladung und Entladung der Abbeizbhältnisse; Reinigungsbehälter, mit Wasser oder Lauge gefüllt, um nach der Entladung das überschüssige Lösemittel vom Abbeizgut zu entfernen;
  3. Maßnahmen für die sichere Handhabung von Abbeizbehältnissen, die Dichlormethan enthalten, die Folgendes umfassen: Pumpen und Rohrleitungen für die Überleitung des Abbeizmittels aus den und in die Behälter; angemessene Vorkehrungen für die sichere Reinigung der Behälter und die Beseitigung von Schlämmen;
  4. persönliche Schutzausrüstungen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG, die Folgendes umfassen: geeignete Schutzhandschuhe, Schutzbrillen und Schutzkleidung; geeignete Atemschutzgeräte, für den Fall, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte nicht anderweitig eingehalten werden können;
  5. angemessene Informationen, Anweisungen und Übungen zur Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände für die Verwender.

5. Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Bestimmungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen müssen Farbabbeizer, die Dichlormethan in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr enthalten, ab dem 6. Dezember 2011 gut sichtbar, lesbar und dauerhaft mit folgendem Hinweis versehen sein:

'Nur für die industrielle Verwendung und für gewerbliche Verwender, die über eine Zulassung in bestimmten EU-Mitgliedstaaten verfügen. Überprüfen Sie, in welchem Mitgliedstaat die Verwendung genehmigt ist.'

Stand 2009/455/EG


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