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Regelwerk, EU 1999, Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 1999/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zur 17. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

(ABl. Nr. L 166 vom 01.07.1999 S. 87;
VO (EG) Nr. 1907/2006 - ABl. Nr. L 396 vom::30.12.2006 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Artikel 139 der VO (EG) Nr. 1907/2006

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind.

(2) Das Europäische Parlament und der Rat haben am 29. März 1996 den Beschluß Nr. 646/96/EG über einen Aktionsplan zur Krebsbekämpfung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996-2000) 4 erlassen.

(3) Zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Verbrauchersicherheit sollten Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, nicht für die breite Öffentlichkeit auf den Markt gebracht werden.

(4) Die "Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur 14. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen" enthält in Form einer Anlage zu den Nummern 29, 30 und 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG eine Liste, in der die Stoffe aufgeführt sind, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (jeweils Kategorien 1 und 2) eingestuft werden. Diese Stoffe und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen nicht für die breite Öffentlichkeit auf den Markt gebracht werden.

(5) Die Richtlinie 94/60/EG sieht vor, daß die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Ergänzung dieser Liste spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung einer Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt unterbreitet; in diesem Anhang sind als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend in die Kategorien 1 und 2 eingestufte Stoffe aufgeführt.

(6) Die Richtlinie 96/54/EG der Kommission zur 22. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG, insbesondere ihres Anhangs I, an den technischen Fortschritt enthält 16 Stoffe, die neu als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (jeweils Kategorien 1 und 2) eingestuft wurden. Diese Stoffe sind in die Anlage zu den Nummern 29, 30 und 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG aufzunehmen; diese Anlage wurde durch die Richtlinie 97/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur 16. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG konsolidiert.

(7) Den Risiken und Vorteilen der durch die Richtlinie 96/54/EG neu als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend in die Kategorien 1 und 2 eingestuften Stoffe ist Rechnung getragen worden.

(8) Durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f) der Richtlinie 96/54/EG wurden in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG acht Einträge gestrichen, weil die betreffenden Stoffe bereits durch andere Einträge abgedeckt sind oder ihre Einstufung als krebserzeugend aufgehoben wurde. Fünf dieser Substanzen sind in der Anlage zu Nummer 29 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG enthalten. Diese Einträge sollten auch in der letztgenannten Richtlinie gestrichen werden.

(9) Diese Richtlinie berührt nicht die Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer, die mit der "Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit" und den darauf gestützten Einzelrichtlinien, insbesondere der "Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)", erlassen wurden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

  Artikel 1

Die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe werden den in der Anlage zu den Nummern 29, 30 und 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG aufgeführten Stoffen hinzugefügt.

Artikel 2

Die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe werden in der Liste der Stoffe der Anlage zu Nummer 29 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG gestrichen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften nach Ablauf von 18 Monaten ab Inkrafttreten dieser Richtlinie an.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 1999.

.

  Anhang I

 Nummer 29 - Krebserzeugende Stoffe: Kategorie 2

Stoffe Indexnummer EG-Nummer CAS-Nummer Anmerkungen
Kaliumdichromat 024-002-00-6 231-906-6 7778-50-9  
Ammoniumdichromat 024-003-00-1 232-143-1 7789-09-5  
Natriumdichromat 024-004-00-7 234-190-3 10588-01-9  
Natriumdichromat, dihydrat 024-004-01-4 234-190-3 7789-12-0  
Chromyldichloride; Chromoxychlorid 024-005-00-2 239-056-8 14977-61-8  
Kaliumchromat 024-006-00-8 232-140-5 7789-00-6  
Chrom (VI)-Verbindungen, mit Ausnahme von Bariumchromat und Verbindungen, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG namentlich bezeichnet sind 024-017-00-8 - -  
Bromethylen; Vinylbromid 602-024-00-2 209-800-6 593-60-2  
5-Allyl-1,3-benzodioxol; Safrol 605-020-00-9 202-345-4 94-59-7  
Azofarbstoffe auf Benzidinbasis; 4,4`-Diarylazobiphenyl-Farbstoffe, mit Ausnahme der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG namentlich bezeichneten 611-024-00-1 - -  
Dinatrium 4-amino-3- [[4`-[(2,4-diaminophenyl)azo] [1,1' ,-biphenyl]-4-yl]azo]- 5-hydroxy-6- (phenylazo)naphtalin-2,7-disulfonat; C.I. Direct Black 38 611-025-00-7 217-710-3 1937-37-7  
Tetranatrium 3,3`-[[1,1`-bipheny1]-4,4`-diylbis(azo)]bis[5-amino-4- hydroxynaphthalin-2,7-disulfonat]; C.I. Direct Blue 6 611-026-00-2 220-012-1 2602-46-2  
Dinatrium 3,3`-[[ 1,1'-biphenyl]-4,4`-diylbis(azo)]bis(4-aminonaphthalin-1 - sulfonat); C.I. Direct Red 28 611-027-00-8 209-358-4 573-58-0  
Toluol-2,4-diammoniumsulfat; Toluylen-2.4-diaminsulfat 612-126-00-9 265-697-8 65321-67-7  

Nummer 30 - Erbgutverändernde Stoffe: Kategorie 2

Stoffe Indexnummer EG-Nummer CAS-Nummer Anmerkungen
Kaliumdichromat 024-002-00-6 23 1-906-6 7778-50-9  
Ammoniumdichromat 024-003-00-1 232-143-1 7789-09-5  
Natriumdichromat 024-004-00-7 234-190-3 10588-01-9  
Natriumdichromat, dihydrat 024-004-01-4 234-190-3 7789-12-0  
Chromyldichloride; Chromoxychlorid 024-005-00-2 239-056-8 14977-61-8  
Kaliumchromat 024-006-00-8 232-140-5 7789-00-6  
1,3,5-Tris(oxiranylmethyl)-1,3,5-triazin-2,4,6(1H,3H,5H)-trion; TGIC 615-021-00-6 219-514-3 2451-62-9  

Nummer 31 - Fortpflanzungsgefährdende Stoffe: Kategorie 1

Stoffe Indexnummer EG-Nummer CA5-Nummer Anmerkungen
1,2-Dibrom-3-chlorpropan 602-021-00-6 202-479-3 96-12-8  

Nummer 31 - Fortpflanzungsgefährdende Stoffe: Kategorie 2 

Stoffe Indexnummer EG-Nummer CA5-Nummer Anmerkungen
Bis(2-methoxyethyl)phthalat 607-228-00-5 204-212-6 117-82-8  

.

  Anhang II


Stoffe Indexnummer EG-Nummer CAS-Nummer Anmerkungen
Aromatische Kohlenwasserstoffe C8-10; Leichtöl-Redestillat, hochsiedend 648-011-00-5 292-695-4 90989-39-2 J
Teer, Braunkohle; Carbolöl (Öl, aus Braunkohlenteer destilliert. Besteht in erster Linie aus aliphatischen, naphthenhaltigen und aromatischen Kohlenwasserstoffen mit einem bis drei Ringen, ihren Alkylderivaten, Heteroaromaten und Phenolen mit einem und zwei Ringen und siedet im Bereich von etwa 150 °C bis 360 °C) 648-025-00-1 309-885-0 101316-83-0 J
Koks (Kohlenteer), Hochtemperaturpech 648-157-00-X   140203-12-9  
Koks (Kohlenteer), gemischt mit Hochtemperaturpech 648-158-00-5   140203-13-0  
Koks (Kohlenteer), Tieftemperaturteer, Hochtemperaturpech 648-159-00-0   140413-61-2  

______________________

1) ABl. C 59 vom 25.02.1998 S. 5.

2) ABl. C 214 vom 10.07.1998 S. 73.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Februar 1998 (ABl. C 80 vom 16.03.1998 S. 91). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 14. Dezember 1998 (ABl. C 18 vom 22.01.1999 S. 43) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 1999 (ABl. C 150 vom 28.05.1999). Beschluß des Rates vom 10. Mai 1999.

4) ABl. Nr. L 95 vom 16.04.1996 S. 9.

ENDE

 

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