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Regelwerk, EU-chronologisch (2004)

Richtlinie 2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar 2004 betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von "Azofarbstoffen" (dreizehnte Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates an den technischen Fortschritt)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 57 vom 25.02.2004 S. 4)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Azofarbstoffe) 1, insbesondere Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2002/61/EG zur 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 2 dürfen bestimmte Azofarbstoffe nicht in Textil- und Ledererzeugnissen verwendet werden. Textil- oder Ledererzeugnisse dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen der genannten Richtlinie erfüllen.

(2) Nach Artikel 2 der Richtlinie 2002/61/EG müssen Prüfverfahren für die Anwendung von Anhang I Nummer 43 der Richtlinie 76/769/EWG festgelegt werden.

(3) Das Europäische Komitee für Normung (CEN) hat Prüfverfahren entwickelt, die zur Prüfung von Textil- und Ledererzeugnissen in Übereinstimmung mit der Anwendung von Anhang I Nummer 43 der Richtlinie 76/769/ EWG verwendet werden sollten.

(4) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer, wie sie in der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 3 und in der Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) 4 enthalten sind.

(5) Die Maßnahmen dieser Richtlinie stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse für gefährliche Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten ihre Vorschriften erlassen, nehmen sie entweder in der entsprechenden Vorschrift selbst oder aber bei deren amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Februar 2004

.

  Anhang

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 1 in Spalte 2 betreffend " 43. Azofarbstoffe" wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(1) Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der im Anhang aufgeführten aromatischen Amine in - gemäß den in diesem Anhang aufgeführten Prüfverfahren - nachweisbaren Konzentrationen, d. h. > 30 ppm im Fertigerzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können, dürfen nicht verwendet werden in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können, wie:

2. Nummer 43 des Anhangs wird wie folgt ergänzt:

"Verzeichnis der Prüfverfahren

Europäische Normenor-
ganisation (*)
Bezug und Titel der Norm Referenzdokumente Bezug der ersetzten Norm
CEN Leder - Chemische Prüfungen - Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Ledern CEN ISO/TS 17234:2003 Keine
CEN Textilien - Verfahren für die Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Azofarbstoffen - Teil 1: Verwendungsnachweis bestimmter Azofarbstoffe ohne vorherige Extraktion EN 14362-1:2003

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