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Regelwerk, EU-chronologisch, EU-Chemikalien

Richtlinie 2002/45/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002
zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine)

(ABl. Nr. L 177 vom 06.07.2002 S. 21)


Das europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 22. April 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Einige Mitgliedstaaten haben in Anwendung des PARCOM-Beschlusses 951 (Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus) Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine bereits eingeführt oder planen entsprechende Maßnahmen, die sich direkt auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken; deshalb ist eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und folglich eine Änderung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 4 unter Berücksichtigung von Risikobewertungen durch die Gemeinschaft und der einschlägigen wissenschaftlichen Beweise, die den PARCOM-Beschluss 951 stützen, erforderlich.

(2) Kurzkettige Chlorparaffine werden wegen ihrer hohen Toxizität für aquatische Organismen und wegen der schädlichen Auswirkungen, die sie langfristig auf die Gewässerumwelt haben können, als umweltgefährlich eingestuft.

(3) Die Kommission hat im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 79/393 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 5 eine Empfehlung verabschiedet, nach der spezifische Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung von kurzkettigen Chlorparaffinen ergriffen werden sollen, insbesondere in Arbeitsmitteln in der Metallverarbeitung und -bearbeitung sowie in Produkten der Lederzurichtung; Ziel dieser Maßnahmen ist der Umweltschutz für Gewässer.

(4) Die verbleibenden Verwendungen aller Chlorparaffine sind unter Berücksichtigung einschlägiger wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf Emissionen, die Chlorparaffine enthalten, erneut zu prüfen. Die Kommission sollte geeignete Vorschläge zur Reduzierung dieser Verwendungen unterbreiten.

(5) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt hat am 27. November 1998 seine Stellungnahme zu den in der Empfehlung beschriebenen, mit der Verwendung von kurzkettigen Chlorparaffinen verbundenen Risiken abgegeben.

(6) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit, insbesondere der Richtlinie 89/ 391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 6 und der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) 7

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird folgende Nummer hinzugefügt:

"42. Alkane, C10- C13, Chlor (kurzkettige Chlorparaffine) 1. Dürfen nicht zur Verwendung als Stoffe oder Bestandteile von anderen Stoffen oder Zubereitungen in Konzentrationen von über 1 %

- in der Metallver- und Metallbearbeitung und - zum Fetten von Leder

in Verkehr gebracht werden.

2. Alle verbleibenden Verwendungen kurzkettiger Chlorparaffine werden vor dem 1. Januar 2003 von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem OSPAR-Ausschuss unter Berücksichtigung aller einschlägigen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Gesundheits- und Umweltrisiken kurzkettiger Chlorparaffine erneut geprüft.

Das Europäische Parlament wird über die Ergebnisse dieser Prüfung unterrichtet."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 6. Juli 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens am 6. Januar 2004 an.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2002.

( 1) ABl. C 337 E vom 28.11.2000 S. 138, und ABl. C 213 E vom 31.07.2001 S. 296.

( 2) ABl. C 116 vom 20.04.2001 S. 27.

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