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Regelwerk, EU 2009, Chemikalien - EU Bund

Entscheidung Nr. 455/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates in Bezug auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Dichlormethan

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl Nr. 137 vom 03.06.2009 S. 3)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die von Dichlormethan (DCM) in Farbabbeizmitteln ausgehende Gefährdung der menschlichen Gesundheit wurde in mehreren Studien 3 untersucht, die zu dem Ergebnis führten, dass Maßnahmen zur Risikominderung in der gesamten Gemeinschaft erforderlich sind, um die Gefährdung der menschlichen Gesundheit bei der Verwendung von DCM durch die Industrie, das Gewerbe und die Verbraucher zu verringern. Die Ergebnisse der Studien wurden durch den Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (SCTEE - später in Wissenschaftlicher Ausschuss für Gesundheits- und Umweltrisiken (SCHER) umbenannt) bewertet, der bestätigte, dass die Exposition gegenüber DCM aus Farbabbeizern für die menschliche Gesundheit bedenklich ist.

(2) Um für alle Verwenderkategorien (Industrie, gewerbliche Verwender, Öffentlichkeit) ein hohes Maß an Gesundheitsschutz zu erzielen, sollten das Inverkehrbringen und die Verwendung von DCM-haltigen Farbabbeizern beschränkt werden.

(3) DCM-haltige Farbabbeizer werden von Mitgliedern der Öffentlichkeit bei Heimwerkertätigkeiten sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden zur Entfernung von Farben, Beschichtungen und Lacken verwendet. Die sichere Verwendung von DCM kann durch Schulung oder Überwachung nicht gewährleistet werden. Daher ist ein die Öffentlichkeit betreffendes Verbot des Inverkehrbringens, der Abgabe und der Verwendung von DCM-haltigen Farbabbeizern die einzig wirksame Maßnahme, um die von diesen Abbeizern ausgehende Gefährdung zu beseitigen.

(4) Damit gewährleistet ist, dass DCM-haltige Farbabbeizer unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit entlang der Lieferkette schrittweise vom Markt genommen werden, sollten unterschiedliche Fristen für das Verbot des erstmaligen Inverkehrbringens und für die Endabgabe an die Öffentlichkeit und gewerbliche Verwender gesetzt werden.

(5) Da die Öffentlichkeit trotz des Verbots über den Vertrieb an industrielle und gewerbliche Verwender Zugang zu DCM-haltigen Farbabbeizern haben könnte, sollten die Erzeugnisse mit einem Warnhinweis versehen werden.

(6) Die meisten der in Europa während der vergangenen 18 Jahre bei industrieller und gewerblicher Verwendung festgestellten Todesfälle sind auf unzureichende Belüftung, unzweckmäßige persönliche Schutzausrüstungen, die Verwendung ungeeigneter Behälter und auf eine übermäßige Exposition gegenüber DCM zurückzuführen. Daher sollten Beschränkungen zur Kontrolle und Verringerung der bei industrieller und gewerblicher Verwendung bestehenden Risiken eingeführt werden.

(7) Für gewerbliche Verwender gelten im Allgemeinen die Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern. Gewerbliche Verwender führen ihre Tätigkeiten jedoch häufig in den Räumlichkeiten der Kunden aus, in denen in der Regel nicht alle geeigneten Maßnahmen zum sicheren Umgang und zur Kontrolle und Verminderung der Gesundheitsrisiken ergriffen werden können. Ferner fallen Selbstständige nicht unter die Arbeitnehmerschutzvorschriften der Gemeinschaft und müssten entsprechend geschult werden, bevor sie DCM-haltige Farbabbeizer verwenden.

(8) Das Inverkehrbringen und die Verwendung von DCM-haltigen Farbabbeizern durch gewerbliche Verwender sollten daher untersagt werden, um deren Gesundheit zu schützen und die Anzahl der Todesfälle und Unfälle zu verringern. Wird jedoch der Ersatz von DCM als besonders schwierig oder ungeeignet erachtet, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, die Verwendung von DCM durch zugelassene gewerbliche Verwender weiter zu gestatten. Die Mitgliedstaaten sollten für den Erlass und die Überwachung einer solchen Ausnahmeregelung verantwortlich sein, die auf eine obligatorische Schulung mit spezifischen Ausbildungsanforderungen gründen sollte. Arbeitgeber und Selbstständige sollten jedoch vorrangig die Verwendung von DCM vermeiden und es durch einen chemischen Arbeitsstoff oder ein Verfahren ersetzen, der bzw. das unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und die Sicherheit der Verwender nicht oder weniger gefährlich ist.

(9) Die Zahl der gemeldeten Todesfälle und Unfälle im Rahmen industrieller Tätigkeiten deutet auf eine unzureichende Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften für Arbeitnehmer hin, die DCM verwenden. Die Exposition gegenüber DCM ist nach wie vor hoch; daher sollten strengere Maßnahmen zur Verringerung der für Arbeitnehmer in Industrieanlagen bestehenden Gefahren gelten. Zur Minimierung der Exposition und, wenn technisch möglich, zur Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte sollten Schutzmaßnahmen getroffen werden, wie eine wirksame Belüftung des Arbeitsplatzes, Maßnahmen zur Minimierung der Verdampfung von DCM aus Abbeizbehältnissen, Maßnahmen zur sicheren Handhabung von DCM in Abbeizbehältnissen, geeignete persönliche Schutzausrüstungen und angemessene Informationen und Schulungen.

(10) Persönliche Schutzausrüstungen sollten der Richtlinie 89/686

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