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Regelwerk, EU 2008, Chemikalien - EU Bund

Entscheidung Nr. 1348/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der Stoffe 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, Methylendiphenyl-Diisocyanat, Cyclohexan und Ammoniumnitrat

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 108)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die von 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol (DEGME), 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGBE), Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI) und Cyclohexan ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit wurden nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 3 bewertet. Die Risikobewertung für alle diese Stoffe hat erkennen lassen, dass die von ihnen ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit begrenzt werden müssen. Die Erkenntnisse wurden vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt bestätigt.

(2) In den im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 angenommenen Empfehlungen 1999/721/EG der Kommission vom 12. Oktober 1999 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe: 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol; 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol; Alkane, C10-13-, Chlor-; Benzol, C10-13-Alkylderivate 4 und 2008/98/EG der Kommission vom 6. Dezember 2007 über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe: Piperazin, Cyclohexan, Methylendiphenyldiisocyanat, But-2-in-1,4-diol, Methyloxiran, Anilin, 2-Ethylhexylacrylat, 1,4-Dichlorbenzol, 3,5-Dinitro-2,6-dimethyl-4-tertbutylacetophenon, Di-(2-ethylhexyl)phthalat, Phenol, 5-Tertbutyl-2,4,6-trinitro-mxylol 5 wird eine Strategie zur Begrenzung der von DEGME, DEGBE, MDI und Cyclohexan ausgehenden Risiken vorgeschlagen, und es wird empfohlen, nach der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 6 Beschränkungen für Zubereitungen zu erlassen, die diese Stoffe enthalten und zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden.

(3) Zum Schutz der Verbraucher erscheint es deshalb notwendig, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Zubereitungen, die DEGME, DEGBE, MDI oder Cyclohexan enthalten, für bestimmte Anwendungen zu beschränken.

(4) DEGME wird sehr selten als Bestandteil von Farben, Abbeizmitteln, Reinigungsmitteln, selbstglänzenden Emulsionen und Fußbodenversiegelungsmitteln verwendet, die an private Verbraucher abgegeben werden. Die vorstehend genannte Risikobewertung hat ergeben, dass ein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher besteht, wenn die Haut mit DEGME-haltigen Farben und Abbeizmitteln in Berührung kommt. DEGME als Bestandteil von Farben oder Abbeizmitteln sollte deshalb nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden. Die Verwendung von DEGME als Bestandteil von Reinigungsmitteln, selbstglänzenden Emulsionen und Fußbodenversiegelungsmitteln wurde zwar nicht bewertet, sie ist jedoch möglicherweise mit einem ähnlichen Risiko verbunden und daher sollte DEGME als Bestandteil dieser Zubereitungen nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden. Für die Zwecke der Marktaufsicht sollte ein Höchstwert von 0,1 Massen-% DEGME in diesen Zubereitungen festgelegt werden.

(5) DEGBE wird als Bestandteil von Farben und Reinigungsmitteln verwendet. Die genannte Risikobewertung hat ergeben, dass ein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher besteht, wenn beim Verspritzen DEGBE-haltiger Farben Farbnebel eingeatmet wird. Ein durch Ableitung ermittelter sicherer Grenzwert der DEGBE-Konzentration in Spritzfarben von 3 % sollte festgelegt werden, um der Inhalationsexposition der Verbraucher vorzubeugen. Die Verwendung von DEGBE als Bestandteil von Reinigungssprays in Aerosolpackungen wurde zwar nicht bewertet, sie ist jedoch möglicherweise mit einem ähnlichen Risiko verbunden und daher sollte DEGBE, das als Bestandteil in diesen Reinigungsmitteln enthalten ist, nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden, wenn der Grenzwert der Konzentration von 3 Massen-% oder mehr überschritten wird. Aerosolpackungen müssen den Anforderungen der Richtlinie 75/324/EWG vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen 7 entsprechen.

(6) Bei Farben, die nicht zum Verspritzen bestimmt sind, sollte bei einem Gehalt von 3 Massen-% oder mehr ein Hinweis vorgeschrieben werden, der vor dem Verspritzen solcher Farben warnt.

(7) Damit die Verwendung von Spritzfarben und Reinigungssprays in Aerosolpackungen, deren DEGBE-Gehalt die Grenzwerte überschreitet, schrittweise eingestellt werden kann, sollten für den Beginn der Anwendung der Beschränkungen des erstmaligen Inverkehrbringens DEGBE-haltiger Spritzfarben und Reinigungssprays in Aerosolpackungen und ihre Abgabe an Endverbraucher unterschiedliche Daten festgelegt werden.

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