76/769/EWG Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (7)

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  Anhang II

Teil A
Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse

  1. Asbesthaltige Erzeugnisse bzw. ihre Verpackung müssen mit der nachstehenden Kennzeichnung versehen sein:
    1. Die dem nachstehenden Muster entsprechende Kennzeichnung muß mindestens 5 cm hoch (H) und 2,5 cm breit sein.
    2. Sie gliedert sich in zwei Teile:
      • den oberen Teil (h1 = 40 % H), der den Buchstaben "a" weiß auf schwarzem Grund enthält;
      • den unteren Teil (h2 = 60 % H), der die Standardaufschrift schwarz und/oder weiß auf rotem Grund deutlich lesbar enthält.
    3. Enthält das Erzeugnis Krokydolith, so ist die Angabe "Enthält Asbest" der Standardaufschrift durch folgende Angabe zu ersetzen: "Enthält Krokydolith/blauen Asbest".

      Die Mitgliedstaaten können von Unterabsatz 1 die Erzeugnisse ausnehmen, die in ihrem Gebiet in den Verkehr gebracht werden sollen. Die Kennzeichnung muß jedoch die Aufschrift "Enthält Asbest" enthalten;

       Buchstabe "a" weiß auf schwarzem Grund

      Standardaufschrift schwarz und/oder weiß auf rotem Grund

    4. Wird die Kennzeichnung direkt auf das Erzeugnis aufgedruckt, so genügt eine einzige Farbe, die mit der Farbe der Unterlage kontrastiert.
  2. Die Kennzeichnung muß entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen vorgenommen werden:
    1. auf jeder kleinsten Liefereinheit;
    2. enthält ein Erzeugnis Bestandteile auf Asbestgrundlage, so genügt es, wenn die Bestandteile gekennzeichnet sind. Auf die Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn wegen der geringen Abmessungen oder wegen sonstiger ungünstiger Beschaffenheit eine Kennzeichnung des Bestandteils nicht möglich ist.
  3. Kennzeichnung verpackter asbesthaltiger Erzeugnisse

    3.1. Bei verpackten asbesthaltigen Erzeugnissen muß auf der Verpackung deutlich lesbar und unverwischbar folgende Kennzeichnung angebracht sein:

    1. das Symbol und die dazugehörigen Gefahrenhinweise entsprechend diesem Anhang;
    2. Sicherheitsratschläge, die entsprechend den Angaben dieses Anhangs auszuwählen sind, sofern sie für das jeweilige asbesthaltige Erzeugnis in Frage kommen. Sofern auf der Verpackung weitere Sicherheitshinweise gegeben werden, dürfen diese die Angaben nach den Buchstaben a) und b) weder abschwächen noch ihnen entgegenstehen.

    3.2. Die Kennzeichnung nach Nummer 3.1 muß

    3.3. Asbesthaltige Erzeugnisse, die nur lose in Plastikfolie oder dergleichen verpackt sind, gelten als verpackte Erzeugnisse und sind nach Nummer 3.2 zu kennzeichnen. Werden einzelne Erzeugnisse solchen Verpackungen entnommen und unverpackt in den Verkehr gebracht, so ist jeder kleinsten Liefereinheit ein Zettel mit einer Kennzeichnung nach Nummer 3.1 beizufügen.

  4. Kennzeichnung unverpackter asbesthaltiger Erzeugnisse Bei unverpackten asbesthaltigen Erzeugnissen muß die Kennzeichnung nach Nummer 3.1

    oder, wenn diese Verfahren sich nicht sinnvoll anwenden lassen, z.B. wegen der geringen Abmessungen des Erzeugnisses, wegen sonstiger ungünstiger Beschaffenheit oder wegen bestimmter technischer Schwierigkeiten, durch einen Zettel mit einer Kennzeichnung nach Nummer 3.1 erfolgen.

  5. Unbeschadet von Gemeinschaftsbestimmungen in bezug auf Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz sind der Kennzeichnung der Erzeugnisse, die im Rahmen ihrer Verwendung verarbeitet oder weiterbearbeitet werden können, alle Sicherheitsratschläge beizufügen, die für das betreffende Erzeugnis geeignet sein können, insbesondere folgende Angaben:
  6. Die Kennzeichnung von zur Verwendung im Haushalt bestimmten Erzeugnissen, die nicht unter Nummer 5 fallen und bei denen während ihrer Verwendung Asbestfasern freigesetzt werden können, sollte, falls erforderlich, folgenden Sicherheitsratschlag enthalten: "Bei Abnutzung ersetzen!".
  7. Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen asbesthaltiger Erzeugnisse in ihrem Gebiet davon abhängig machen, daß die Kennzeichnung in ihrer (ihren) Amtssprache(n) abgefaßt ist.

Teil B 
Besondere Bestimmungen über die Kennzeichnung von PCB und PCT enthaltenden Erzeugnissen

Unbeschadet der Bestimmungen anderer Richtlinien über die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen können die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß die PCB und PCT enthaltenden Geräte und Vorrichtungen auch mit Angaben über die Beseitigung von PCB und PCT sowie über die Instandhaltung und Verwendung versehen werden. Diese Angaben müssen waagerecht gelesen werden können, wenn der Gegenstand, der PCB oder PCT enthält, in üblicher Weise abgestellt oder befestigt ist. Die Aufschrift muß sich vom Untergrund deutlich abheben.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Aufschrift in einer in ihrem Gebiet verständlichen Sprache abgefaßt wird.

(Zur- Stofflisten zum den Nummern 29, 30 und 31 der RL 76/769/EWG)


ENDE





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