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Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 178 vom 17.07.2003 S. 27, ber. 2006 L 10 S. 72)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Gefährdung der Umwelt durch Nonylphenol (NP) und Nonylphenolethoxylat (NPE) wurde gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 4 bewertet. Die Bewertung hat ergeben, dass diese Gefährdung verringert werden muss, und in seiner Stellungnahme vom 6. und 7. März 2001 bestätigte der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (Cstee) diesen Befund.
(2) NP wird in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 5 als "prioritärer gefährlicher Stoff" eingestuft. Gemäß Artikel 16 Absatz 6 jener Richtlinie legt die Kommission Vorschläge für Begrenzungen zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten dieser Stoffe vor.
(3) Die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 angenommene Empfehlung 2001/838/EG der Kommission vom 7. November 2001 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe: Acrylaldehyd; Dimethylsulfat; Nonylphenol; Phenol, 4-Nonyl-, verzweigt; tert-Butylmethylether 6 hat eine Strategie zur Minderung der von NP und NPE ausgehenden Risiken vorgeschlagen, in der insbesondere Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung dieser Stoffe empfohlen werden.
(4) Um die Umwelt zu schützen, wird die Kommission ersucht, eine Änderung der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft 7 dahin gehend zu prüfen, dass ein Grenzwert für die Konzentration von NP und NPE in Klärschlamm, der in die Böden eingebracht werden soll, festgelegt wird.
(5) Zum Schutz der Umwelt sollte weiterhin das Inverkehrbringen und die Verwendung von NP und NPE für bestimmte Anwendungen eingeschränkt werden, die zu Einleitungen, Emissionen und Verlusten in die Umwelt führen. Ungeachtet der Beschränkung für Formulierungshilfsstoffe in Pestiziden und Bioziden sollten jedoch die bestehenden, vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilten nationalen Genehmigungen für Pestizide oder Biozid-Produkte, denen NPE als Formulierungshilfsstoff beigemischt ist, bis zu ihrem Auslaufen weiter gelten.
(6) Wissenschaftliche Studien haben auch gezeigt, dass Zementzubereitungen, die Chrom VI enthalten, bei längerem direktem Hautkontakt beim Menschen unter bestimmten Umständen allergische Reaktionen auslösen können. Bei allen Verwendungen von Zement besteht die Gefahr eines längeren direkten Hautkontakts beim Menschen, ausgenommen bei der Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen.
(7) Der CSTEE hat die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Chrom VI in Zement bestätigt.
(8) Individuelle Schutzmaßnahmen sind notwendig, reichen aber nicht aus, um zu vermeiden, dass Haut mit Zement in Kontakt kommt. Gemäß der Rangordnung der Schutznormen der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) 8 hat der Arbeitgeber vorrangig dafür zu sorgen, dass die Exposition auf ein Mindestmaß verringert wird, wenn keine Substitution möglich ist, und individuelle Schutzmaßnahmen nur anzuwenden, wenn eine Exposition nicht mit anderen Mitteln verhütet werden kann.
(9) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit erscheint es daher notwendig, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Zement zu beschränken. Insbesondere sollte das Inverkehrbringen und die Verwendung von Zement oder Zementzubereitungen mit einem Chrom-VI-Gehalt von mehr als 2 ppm für Tätigkeiten eingeschränkt werden, bei denen es zu Hautkontakt kommen kann. Dies ist bei der Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen nicht der Fall, die daher ausgenommen werden sollten. Reduktionsmittel sollten zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d. h. bereits bei der Herstellung von Zement, eingesetzt werden.
(10) Um die menschliche Gesundheit noch besser zu schützen, wird die Kommission ersucht, eine Änderung des Anhangs I der Richtlinie 98/24/EG dahin gehend zu prüfen, dass ein verbindlicher Arbeitsplatzgrenzwert für Staub festgelegt wird.
(11) In der Richtlinie 2000/53
(Stand: 11.03.2019)
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