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Regelwerk, EU 1970 -75, Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen

(ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 S. 40, ber. L 220 S. 22;
Akte 1997 - ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979 S. 9;
Akte 1985 - ABl. L 302 vom 15.11.1985 S. 23;
RL 94/1/EG - ABl. Nr. L 23 vom 28.01.1994 S. 28;
VO (EG) 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
RL 2008/47/EG - ABl. Nr. L 96 vom 09.04.2008 S. 15, ber. 2016 L 188 S. 29;
VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;
RL 2013/10/EU - ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2013 S. 20 Inkrafttreten Anwenden Übergangsbestimmungen;
RL (EU) 2016/2037 - ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 11 Inkrafttreten Umsetzung)



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Der Rat der Europäischen Gemeinschaften-

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In einigen Mitgliedstaaten müssen Aerosolpackungen bestimmte technische Merkmale aufweisen, die durch zwingende Vorschriften festgelegt sind. Diese Vorschriften sind in jedem Mitgliedstaat verschieden und behindern durch ihre Unterschiedlichkeit den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft.

Diese Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes können beseitigt werden, wenn von allen Mitgliedstaaten dieselben Bestimmungen entweder in Ergänzung oder an Stelle ihrer derzeitigen Rechtsvorschriften angenommen werden. Diese Vorschriften betreffen insbesondere die Herstellung, die Abfüllung und die Nennfüllmengen der Aerosolpackungen.

Beim gegenwärtigen Stand der Technik ist es zweckmäßig, den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf Aerosolpackungen mit Behältern aus Metall, Glas oder Kunststoff zu beschränken.

Die Berücksichtigung des technischen Fortschritts macht eine rasche Anpassung der technischen Vorschriften des Anhangs zu dieser Richtlinie erforderlich. Um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, muß ein Verfahren eingeführt werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb eines Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie "Aerosolpackungen" an den technischen Fortschritt vorsieht.

Da es vorkommen kann, daß auf dem Markt befindliche Aerosolpackungen trotz Übereinstimmung mit der Richtlinie und ihrem Anhang die Sicherheit gefährden, muß ein Verfahren vorgesehen werden, das es ermöglicht, dieser Gefahr entgegenzutreten

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für Aerosolpackungen gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2, mit Ausnahme solcher Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweist und solcher, deren Behälter ein größeres Gesamtfassungsvermögen hat, als es unter 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 des Anhangs zu dieser Richtlinie angegeben ist.

Artikel 2

Unter Aerosolpackung im Sinne dieser Richtlinie versteht man jeden nicht wiederverwendbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist, die es ermöglicht, seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.

Artikel 3

Der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackungen Verantwortliche versieht die Aerosolpackungen mit dem Zeichen "3" und bescheinigt somit, daß sie dieser Richtlinie und ihrem Anhang entsprechen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen einer Aerosolpackung nicht auf Grund der in dieser Richtlinie und ihrem Anhang enthaltenen Anforderungen ablehnen, verbieten oder beschränken, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie und ihres Anhangs entspricht.

Artikel 5

Die Kommission beschließt die zur Anpassung des Anhangs dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 6

(1) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung der Richtlinie "Aerosolpackungen" an den technischen Fortschritt, im folgenden "Ausschuß" genannt, eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammensetzt.

(2) gestrichen

Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Anpassung der Richtlinie "Aerosolpackungen" an den technischen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7

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