76/769/EWG Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (2)

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Anhang I

1 Polychlorierte Biphenyle / Terphenyle

Nicht zugelassen.

Folgende Kategorien sind jedoch unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen zugelassen:

  1. längstens bis zum 30. Juni 1986:
    elektrische Vorrichtungen in geschlossenem System:
    Transformatoren, Widerstände und Drosselspulen,
  2. längstens bis zum 30. Juni 1986:
    große Kondensatoren (1 kg Gesamtgewicht),
  3. längstens bis zum 30. Juni 1986:
    kleine Kondensatoren (vorausgesetzt, daß die PCB höchstens 43 % Chlor und nicht mehr als 3,5 % pentachloriertes Biphenyl oder stärker chlorierte Biphenyle enthalten),
  4. längstens bis zum 30. Juni 1986:
    Wärmeübertragungsflüssigkeiten in geschlossenen Wärmeübertragungssystemen,
  5. längstens bis zum 30. Juni 1986:
    Hydraulikflüssigkeiten für untertägige Bergwerksanlagen:
  6. längstens bis zum 30. Juni 1986:
    Ausgangs- und Zwischenprodukte für die Weiterverarbeitung zu anderen Produkten, die nicht unter das Verbot der Richtlinie 76/769/EWG und der Richtlinien zu ihrer Änderung fallen, nach dem 30. Juni 1986 können die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, daß sie der Kommission zuvor eine mit Gründen versehene Mitteilung gemacht haben, Abweichungen von dem Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung dieser Ausgangs- und Zwischenprodukte gewähren, sofern sie der Ansicht sind, daß dies keine gefährlichen Folgen für Mensch und Umwelt hat.
  7. Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 1984 auf ihrem Gebiet folgendes zulassen:
    die Verwendung von wiederverwendbarem thermoplastischem Bearbeitungsmaterial, das nicht mehr als 50 % PCT enthält, zur Stützung, Festhaltung und Stabilisierung von Bauteilen im Hinblick auf eine leichtere Präzisionsbearbeitung und Formung dieser Teile bei der Herstellung oder Wartung von Flugzeug- und Schiffsgasturbinen, Kernreaktoren, Halbleitergeräten, Schiffs- und Flugzeugrümpfen, Sparren und Stützbalken, Hochpräzisionslinsen und optischen Linsen, Werkzeuglehren und Versuchsmodellen für Spritzwerkzeug in Betrieben, die den zuständigen Behörden zu diesem Zweck bekanntgegeben wurden und in denen Aufstellungen über die Verwendung dieses Stoffes den betreffenden Behörden zur Verfügung stehen.



2. Vinylchlorid (1-Chloräthen)

Nicht zugelassen als Treibgas für Aerosole, gleichgültig für welchen Verwendungszweck


3. Flüssige Stoffe oder Gemische, die nach den Definitionen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates * und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ** als gefährlich gelten 

Dürfen nicht verwendet werden

Artikel, die die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff - außer aus steuerlichen Gründen - und/oder einen Duftstoff enthalten, sofern

Für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte dekorative Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059).

Unbeschadet der Durchführung anderer Gemeinschaftsbestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische stellen die Lieferanten vor dem Inverkehrbringen sicher, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte Lampenöle tragen gut sichtbar, lesbar und unauslöschlich folgende Vermerke:

    'Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren' sowie ab dem 1. Dezember 2010 'Bereits ein kleiner Schluck Lampenöl - oder auch nur das Saugen an einem Lampendocht - kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen'.

  2. Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte flüssige Grillanzünder tragen ab dem 1. Dezember 2010 gut lesbar und unauslöschlich folgenden Vermerk: 'Bereits ein kleiner Schluck Grillanzünder kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen'.
  3. Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte Lampenöle und Grillanzünder werden ab dem 1. Dezember 2010 in schwarzen undurchsichtigen Behältern mit höchstens 1 Liter Füllmenge abgepackt.

Bis spätestens 1. Juni 2014 ersucht die Kommission die Europäische Chemikalienagentur, ein Dossier gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates *** (REACH) auszuarbeiten, damit gegebenenfalls ein Verbot von mit R65 oder H304 gekennzeichneten und für die Abgabe an private Verbraucher bestimmten flüssigen Grillanzündern und Brennstoffen für dekorative Lampen erlassen wird.

Natürliche oder juristische Personen, die mit R65 oder H304 gekennzeichnete Lampenöle und flüssige Grillanzünder erstmals in Verkehr bringen, übermitteln bis 1. Dezember 2011 sowie danach jährlich der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Daten über Alternativen zu mit R65 oder H304 gekennzeichneten Lampenölen und flüssigen Grillanzündern. Die Mitgliedstaaten machen diese Daten der Kommission zugänglich.

Entscheidung 2009/424/EG
_____________
*) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1.
**) ABl. L 200 vom 30.07.1999 S. 1.
***) ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.05.2007 S. 3


4. Tri-(2.3-Dibrompropyl)-Phosphat CAS Nr. 126-72-7

Nicht zugelassen in Textilartikeln, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen, beispielsweise in Kleidungsstücken, Wirkwaren und Wäsche.


5. Benzol CAS-Nr. 71-43-2

Nicht zugelassen in Spielwaren oder Teilen von Spielwaren, die in den Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration an frei verfügbarem Benzol höher als 5 mg/kg des Gewichts der Spielwaren bzw. Teile von Spielwaren ist.

Nicht zugelassen in Konzentrationen von> 0,1 Masse-% in im Handel erhältlichen Stoffen und Zubereitungen. In Abweichung hiervon gilt diese Vorschrift nicht für

  1. Treibstoffe, die unter die Richtlinie 85/210/EWG fallen,
  2. Stoffe und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung kommen, bei denen Benzol nicht in höheren Konzentrationen freigesetzt werden kann als in bestehenden Rechtsvorschriften festgelegt ist,
  3. Abfälle, die in den Geltungsbereich der Richtlinien 75/442/EWG und 78/319/EWG fallen.



6. Asbestfasern

6.1. Krokydolith, CAS Nr. 12001-28-4
Amosit, CAS Nr. 12172-73-5
Anthophyllit Asbest, CAS Nr. 77536-67-5
Aktinolith Asbest, CAS Nr. 77536-66-4
Tremolit Asbest, CAS Nr. 77536-68-6

Beschränkungsbedingungen

Das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern und von Erzeugnissen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, wird verboten.

6. 2. Chrysotil, CAS Nr. 12001-29-5

Beschränkungsbedingungen

Das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern und von Erzeugnissen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, wird verboten. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch Diaphragmen für bestehende Elektrolyseanlagen von dieser Regelung ausnehmen, bis deren Nutzungsdauer abgelaufen ist, oder bis geeignete asbestfreie Substitute verfügbar werden, je nachdem, welcher dieser beiden Fälle zuerst eintritt. Die Kommission wird diese Ausnahmeregelung vor dem 1. Januar 2008 überprüfen. Die Verwendung von Erzeugnissen, die Asbestfasern gemäß Nummer 6.1 und 6.2 enthalten, und die schon vor dem Datum der Umsetzung der Richtlinie 1999/77/EG durch den betreffenden Mitgliedstaat installiert bzw. in Betrieb waren, ist weiterhin erlaubt, bis diese Erzeugnisse beseitigt sind, ober bis ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist. Jedoch, aus Gründen des Gesundheitsschutzes können die Mitgliedstaaten die Verwendung solcher Erzeugnisse innerhalb ihres Territoriums verbieten, bevor diese Erzeugnisse beseitigt sind oder ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist. Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen können das gemäß den vorstehenden Ausnahmeregelungen erfolgende Inverkehrbringen und die gemäß den vorstehenden Ausnahmeregelungen erfolgende Verwendung dieser Fasern sowie von Erzeugnissen, die diese Fasern enthalten, nur gestattet werden, wenn die Erzeugnisse ein Etikett gemäß Anhang II der Richtlinie 76/769/EWG tragen.

RL 1999/77/EG


8. Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid CAS Nr. 5455-55-1

Nicht zugelassen in Textilartikeln, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen, beispielsweise Kleidungsstücke, Wirkwaren und Wäsche.


9. Polybromierte Biphenyle (PBB) CAS Nr. 59536-65-1

Nicht zugelassen in Textilartikeln, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen, beispielsweise Kleidungsstücke, Wirkwaren und Wäsche.


10. Panamarindenpulver (Quillaja saponaria) und seine Saponine enthaltenden Derivate
Pulver aus der Wurzel der grünen Nieswurz (Helleborus viridis) und der schwarzen Nieswurz (Helleborus niger)
Pulver aus der Wurzel der weißen Nieswurz (Veratrum album) und der schwarzen Nieswurz bzw. schwarzer Germer (Veratrum nigrum)
Benzidin und/oder seine Derivate

o-Nitrobenzaldehyd CAS Nr. 552-89-6

Holzstaub

Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen, die als solche verwendet werden können, beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben.
Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben, deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet, in ihrem Gebiet dulden.


11. Ammoniumsulfid und Ammoniumbisulfid
CAS Nr. 12135-76-1
CAS Nr. 12124-99-1

Ammoniumpolysulfide
CAS Nr. 12259-92-6

Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen, die als solche verwendet werden können, beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben, deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet, in ihrem Gebiet dulden.


12. Flüchtige Ester der Bromessigsäure:

Methylbromacetat CAS Nr. 96-32-2

Äthylbromacetat CAS Nr. 105-36-2

Propylbromacetat

Butylbromacetat

Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen, die als solche verwendet werden können, beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben. Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben, deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet, in ihrem Gebiet dulden.


13. 2-Naphtylamin CAS-Nr. 91-59-8 und seine Salze

14. Benzidin CAS-Nr. 92-87-5 und seine Salze

15. 4-Nitrodiphenyl CAS-Nr. 92-93-3

16. 4-Aminodiphenyl CAS-Nr. 92-67-1 und seine Salze

Nicht zugelassen in Konzentrationen von> 0,1 Masse-% in im Handel erhältlichen Stoffen und Zubereitungen.

In Abweichung hiervon gilt diese Vorschrift nicht für Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe enthalten und in den Geltungsbereich der Richtlinien 75/442/EWG und 78/319/EWG fallen.

Diese Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden. Unbeschadet der Anwendung sonstiger gemeinschaftlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß auf der Verpackung solcher Zubereitungen folgendes gut leserlich und unzerstörbar angegeben sein: "Nur für gewerbliche Verbraucher."


17. Bleikarbonate

Nicht zugelassen als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen, die zur Verwendung als Farben bestimmt sind, ausgenommen für die Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihrer Inneneinrichtungen, wenn ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Genehmigung dazu gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 13 über die Verwendung von Bleiweiß in Farben erteilen will.


18. Bleisulfat
PbSO4 (1: 1) CAS-Nr. 7446-14-2
PbxSO4 CAS-Nr. 15739-80-7

Nicht zugelassen als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen, die zur Verwendung als Farben bestimmt sind, ausgenommen für die Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihrer Inneneinrichtungen, wenn ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Genehmigung dazu gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 13 über die Verwendung von Bleiweiß in Farben erteilen will.


19. Quecksilberverbindungen

Nicht zugelassen als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen, die bestimmt sind

  1. zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an
  2. zum Schutz von Holz,
  3. zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen,
  4. zur Aufbereitung von Brauchwasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung.

(s. auch: BR-Drucksache: 171/06)


19a Quecksilber
CAS Nr. 7439-97-6

  1. Darf nicht in Verkehr gebracht werden:
    1. in Fieberthermometern,
    2. in anderen zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmten Messinstrumenten (z.B. Manometer, Barometer, Sphygmomanometer, andere Thermometer als Fieberthermometer).
  2. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Beschränkung gilt nicht für:
    1. Messinstrumente, die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre sind, oder
    2. Barometer (ausgenommen Barometer im Sinne von Buchstabe a)) bis zum 3. Oktober 2009.
  3. Bis zum 3. Oktober 2009 prüft die Kommission, ob für quecksilberhaltige Sphygmomanometer und andere quecksilberhaltige Messinstrumente zur Verwendung im medizinischen Bereich oder für andere gewerbliche und industrielle Zwecke zuverlässige, technisch und wirtschaftlich durchführbare und weniger bedenkliche Alternativen verfügbar sind.

    Auf der Grundlage dieser Prüfung oder sobald neue Erkenntnisse über zuverlässige und weniger bedenkliche Alternativen für quecksilberhaltige Sphygmomanometer und andere quecksilberhaltige Messinstrumente vorliegen, unterbreitet die Kommission gegebenenfalls einen Legislativvorschlag, um die Beschränkung nach Absatz 1 auf Sphygmomanometer und andere Messinstrumente zur Verwendung im medizinischen Bereich oder für andere gewerbliche und industrielle Zwecke auszudehnen, so dass quecksilberhaltige Messinstrumente nicht mehr zum Einsatz kommen, wann immer dies technisch und wirtschaftlich durchführbar ist.

RL 2007/51/EG


20. Arsenverbindungen

  1. Dürfen nicht als Stoffe oder Bestandteile von Zubereitungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, die bestimmt sind zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an
  2. Dürfen nicht als Stoffe oder Bestandteile von Zubereitungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Aufbereitung von Brauchwasser bestimmt sind, unabhängig von seiner Verwendung.
  3. Dürfen nicht als Holzschutzmittel verwendet werden. Damit behandeltes Holz darf nicht in den Verkehr gebracht werden.
  4. Hiervon bestehen jedoch folgende Ausnahmen:
    1. Für Stoffe und Zubereitungen für den Holzschutz: Diese dürfen lediglich in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz in Form von Lösungen anorganischer Verbindungen von Kupfer-Chrom-Arsen (CCA), Typ C, zum Einsatz kommen und unter der Voraussetzung, dass sie nach der Richtlinie 98/8/EG Artikel 5 Absatz 1 zugelassen sind. Holz, das so behandelt ist, darf nicht vermarktet werden, bevor das Schutzmittel vollständig fixiert ist.
    2. Mit CCA-Lösungen gemäß Buchstabe a in Industrieanlagen behandeltes Holz kann für die gewerbliche und industrielle Verwendung in den Verkehr gebracht werden, vorausgesetzt, dass die Unversehrtheit der Holzstruktur zur Sicherheit von Mensch oder Vieh erforderlich ist und ein Hautkontakt der allgemeinen Bevölkerung während der Einsatzdauer unwahrscheinlich ist:
      • als Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben,
      • in Brücken und bei Brückenbauarbeiten,
      • als Bauholz in Binnengewässern und Brackwasser, z.B. für Molen und Brücken,
      • als Lärmschutz,
      • als Lawinenschutz,
      • als Leitplanken und Schranken an Straßen,
      • als entrindete Rundnadelhölzer für Weidezäune,
      • in Erdstützwänden,
      • als Strom- und Telekommunikationsmasten,
      • als Gleisschwellen für Untergrundbahnen.
    3. Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muss sämtliches behandeltes Holz, das in den Verkehr gebracht wird, einzeln die Aufschrift tragen: "Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken, enthält Arsen." Darüber hinaus muss sämtliches in Paketen in den Verkehr gebrachtes Holz die Aufschrift tragen: "Bei der Handhabung des Holzes Handschuhe tragen. Wird dieses Holz geschnitten oder anderweitig bearbeitet, Staubmaske und Augenschutz tragen. Abfälle dieses Holzes sind von zugelassenen Unternehmen als gefährliche Abfälle zu behandeln."
    4. Die Verwendung von gemäß Buchstabe a behandeltem Holz ist jedoch verboten:
      • in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung,
      • in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,
      • in Meeresgewässern,
      • für landwirtschaftliche Zwecke außer Weidezäunen und Bauholz, nach Buchstabe b,
      • in Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen und/oder tierischen Verzehr bestimmt sind.
  5. Mit Arsenverbindungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt oder nach den Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wurde, kann bis zum Ende seiner Lebensdauer eingebaut bleiben und weiterverwendet werden.
  6. Mit CCA-Lösungen, Typ C, behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt oder nach den Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wurde:
  7. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass mit anderen typen von CCA-Lösungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt wurde,

Stand: 2006/139/EG


21. Zinnorganische Verbindungen

  1. dürfen nicht als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie als Biozide in Farben wirken, deren Bestandteile chemisch nicht gebunden sind.
  2. dürfen nicht als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, die als Biozide dazu dienen, an folgenden Gegenständen den Bewuchs durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere zu verhindern:
    1. an allen Fahrzeugen unabhängig von ihrer Länge, die auf Seewasserstraßen, Wasserstraßen im Küsten- und Ästuarbereich, Binnenwasserstraßen sowie Seen eingesetzt werden;
    2. an Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht;
    3. an völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art.
  3. sind nicht zugelassen als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser bestimmt sind.
  4. Trisubstituierte zinnorganische Verbindungen
    1. Trisubstituierte zinnorganische Verbindungen wie etwa Tributylzinnverbindungen (TBT) und Triphenylzinnverbindungen (TPT) dürfen nach dem 1. Juli 2010 nicht mehr in Erzeugnissen verwendet werden, wenn die Konzentration von Zinn in dem Erzeugnis oder in Teilen davon 0,1 Gew.-% übersteigt.
    2. Erzeugnisse, die nicht mit Nummer 4 Buchstabe a in Einklang stehen, dürfen nach dem 1. Juli 2010 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ausgenommen davon sind Erzeugnisse, die bereits vor diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft in Verwendung waren.
  5. Dibutylzinnverbindungen (DBT)
    1. Dibutylzinnverbindungen (DBT) dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in Gemischen und Erzeugnissen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, an die breite Öffentlichkeit abgegeben zu werden, wenn die Konzentration von Zinn in dem Gemisch oder Erzeugnis bzw. in Teilen davon 0,1 Gew.-% übersteigt.
    2. Erzeugnisse und Gemische, die nicht mit Nummer 5 Buchstabe a in Einklang stehen, dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ausgenommen davon sind Erzeugnisse, die bereits vor diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft in Verwendung waren.
    3. Abweichend davon gilt Nummer 5 Buchstaben a und b bis zum 1. Januar 2015 nicht für die nachstehenden Erzeugnisse und Gemische, die dazu bestimmt
      • Ein-Komponenten- und Zwei-Komponenten-Raumtemperaturvulkanisierungs-Dichtungsmittel (RTV-1- und RTV-2-Dichtungsmittel) und Klebstoffe;
      • Farben und Beschichtungen, die DBT-Verbindungen als Katalysatoren enthalten, wenn diese auf Erzeugnissen aufgetragen sind;
      • weiche Polyvinylchlorid-(PVC)-Profile, mit Hart-PVC koextrudiert oder nicht;
      • Gewebe, die mit PVC beschichtet sind, das DBT-Verbindungen als Stabilisatoren enthält, wenn sie für die Verwendung im Freien vorgesehen sind;
      • im Freien befindliche Regenwasserleitungen, Regenrinnen und Anschlussteile sowie Dach- und Fassadenverkleidungsmaterial.
    4. Abweichend davon gilt Nummer 5 Buchstaben a und b nicht für Materialien und Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen *, fallen.
  6. Dioctylzinnverbindungen (DOT)
    1. Dioctylzinnverbindungen (DOT) dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in den nach stehend aufgeführten Erzeugnissen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, an die breite Öffentlichkeit abgegeben oder von dieser verwendet zu werden, wenn die Konzentration von Zinn in dem Erzeugnis oder in Teilen davon 0,1 Gew.-% übersteigt:
      • Textilartikel, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen;
      • Handschuhe;
      • Schuhe oder Teile davon, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen;
      • Wand- und Bodenverkleidungen;
      • Babyartikel;
      • Damenhygieneartikel;
      • Windeln;
      • Zwei-Komponenten-Raumtemperaturvulkanisierungs-Abform-Sets (RTV-2-Abform-Sets).
    2. Erzeugnisse, die nicht mit Nummer 6 Buchstabe a in Einklang stehen, dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ausgenommen davon sind Erzeugnisse, die bereits vor diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft in Verwendung waren.

Stand: 2009/425/EG


22. Di-µ-oxo-di-n butylstanniohydroxyboran (C8H19BO3Sn, CAS-Nr. 75113-37-0) (DBB)

Nicht zugelassen in Konzentrationen von> 0,1 % in im Handel erhältlichen Stoffen und Komponenten von Zubereitungen. In Abweichung hiervon gilt diese Vorschrift nicht, wenn dieser Stoff (DBB) oder die ihn enthaltenden Zubereitungen ausschließlich zu Endprodukten verarbeitet werden, in denen er nicht mehr in einer Konzentration von> 0,1 % vorhanden ist.

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