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Regelwerk, EU 2009, Chemikalien - EU Bund

Entscheidung 2009/424/EG der Kommission vom 28. Mai 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Lampenölen und flüssigen Grillanzündern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4020)

(ABl. Nr. L 138 vom 04.06.2009 S. 8)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 1, insbesondere auf Artikel 2a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit dem 1. Juli 2000 wird durch die Richtlinie 76/769/EWG die Abgabe von gefärbten und parfümier ten Lampenölen, die bei der Verwendung in dekorativen Lampen als bei Aspiration gefährlich eingestuft und mit dem Risikosatz R65 gekennzeichnet sind, an die Verbraucher beschränkt.

(2) Obwohl in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 2 und in der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen 3 vorgeschrieben ist, dass Behälter von mit R65 gekennzeichneten flüssigen Grillanzündern und Lampenölen mit kindergesicherten Verschlüssen zu versehen sind, kommt es nach wie vor zu Unfällen, wenn die Behälter entweder nicht ordnungsgemäß verschlossen wurden oder der Stoff von einem großen Originalbehälter in kleinere Behälter ohne kindergesicherte Verschlüsse umgefüllt wurde.

(3) Gemäß den von den nationalen Behörden übermittelten Daten gehen von den unparfümierten und ungefärbten Lampenölen und flüssigen Grillanzündern, die mit R65 gekennzeichnet sind, offensichtlich Gefahren für die menschliche Gesundheit und insbesondere für die Gesundheit von Kleinkindern aus, da sie bei Ingestion zu Störungen der Atmung und des Atmungsapparats führen.

(4) Daher ist es notwendig, die derzeitigen Bestimmungen über in dekorativen Lampen verwendete Lampenöle zu verschärfen und sicherzustellen, dass die als flüssige Grillanzünder verkauften und zur Abgabe an private Verbraucher bestimmten Stoffe und Gemische auf geeignete Weise gekennzeichnet sind.

(5) Damit die unbeabsichtigte Ingestion durch Kleinkinder möglichst verhindert wird, sollte durch neue Verpackungsvorschriften sichergestellt werden, dass Lampenöle und flüssige Grillanzünder die Neugier von Kindern weniger stark wecken oder fördern und derartige Produkte nicht für Getränke gehalten werden. Die Größe des Behälters sollte ebenfalls beschränkt werden, damit Unfälle im Zusammenhang mit dem Umfüllen von Originalbehältern in kleinere Behälter ohne kindergesicherte Verschlüsse oder geeignete Kennzeichnung möglichst verhindert werden.

(6) Im September 2002 wurde eine europäische Norm für die Gestaltung von sicheren dekorativen Lampen (EN 14059) angenommen, damit weitgehend ausgeschlossen ist, dass die in dekorativen Öllampen verwendeten Öle für Kleinkinder zugänglich sind. Bei dieser Norm ist da von auszugehen, dass die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 4 eingehalten wird. Der Verbraucherschutz muss verstärkt werden, indem die Einhaltung dieser Norm verlangt wird.

(7) Mit den in dieser Entscheidung festgelegten Einschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung wird dem derzeitigen Stand der Kenntnisse über sicherere Alternativen Rechnung getragen. Die Mitgliedstaaten soll ten der Kommission in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung von Alternativen Bericht erstatten, damit eine Überprüfung durch die Europäische Chemikalien agentur erleichtert wird. Die Agentur sollte aufgrund der Wirksamkeit der zur Gewährleistung der Sicherheit von Kindern vorgeschlagenen Maßnahmen beurteilen, ob zusätzliche Maßnahmen und ein Verbot von flüssigen Grillanzündern und von Brennstoff für dekorative Lampen erforderlich sind. Dabei berücksichtigt die Agentur die Anforderungen von Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) 5.

(8) Durch die Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/769/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

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