76/769/EWG Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (3)
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23. Pentachlorphenol (CAS Nr. 87-86-5) und seine Salze und Ester

Nicht zugelassen in einer Konzentration von 0,1 % Masse oder mehr in den in den Verkehr gebrachten Stoffen oder Zubereitungen.

Abweichend hiervon können Frankreich, Irland, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich beschließen, diese Bestimmung bis zum 31. Dezember 2008 nicht auf Stoffe und Zubereitungen anzuwenden, die dazu bestimmt sind, in industriellen Verfahren eingesetzt zu werden, bei denen Pentachlorphenol (PCP)-Emissionen und/oder -Ableitungen nicht in höheren als den nach den bestehenden Rechtsvorschriften zulässigen Mengen entstehen können:

  1. zur Behandlung von Holz.

    Jedoch darf behandeltes Holz nicht verwendet werden

  2. für die Imprägnierung von Fasern und schweren Textilien, die auf keinen Fall aber für Bekleidung oder als Dekorationsmaterial für Möbel verwendet werden dürfen;
  3. als besondere Ausnahmeregelung dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet von Fall zu Fall bei Gebäuden, die Teil ihres kulturellen, künstlerischen und historischen Erbes sind und deren Gebälk und Mauerwerk mit "dry rot fungus" (Serpula lacrymans) sowie "cubic rot fungus" befallen sind, sowie in Notfällen die kurative Behandlung vor Ort durch spezialisierte Fachleute gestatten.

Auf jeden Fall

  1. darf das im Rahmen der vorgenannten Ausnahmeregelungen zum Einsatz gelangende Pentachlorphenol. das in Reinform oder als Bestandteil von Zubereitungen verwendet wird, einen Gesamtgehalt an Hexachloridibenzoparadioxin (HCDD) von nicht mehr als 2 ppm (parts per million) aufweisen;
  2. dürfen die betreffenden Stoffe und Zubereitungen

Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß die Verpackung derartiger Zubereitungen leserlich und unverwischbar die Aufschrift tragen:

"Nur für gewerbliche Anwender/Fachleute".

Diese Bestimmung gilt nicht für Abfall, der Gegenstand der Richtlinien 75/442/EWG und 91/689/EWG ist.

Stand: 1999/51/EG


24. Cadmium (CAS-Nr. 7440-43-9) und Cadmiumverbindungen

1.1. Dürfen nicht für die Einfärbung der aus den nachstehenden Ausgangsstoffen und Zubereitungen hergestellten Fertigerzeugnisse verwendet werden:

- Polvinylchlorid (PVC) [3904 10]
[3904 21]
[3904 22]
- Polyurethan (PUR) [3909 50]
- Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen
("master batch") verwendeten Polyethylens niedriger Dichte
[3901 10]
- Celluloseacetat (CA) [3912 11]
[3912 12]
- Celluloseacetobutyrat (CAB) [3912 11]
[3912 12]
- Epoxydharze [3907 30]

Das Inverkehrbringen von mit Cadmium gefärbten Fertigerzeugnissen oder von Bestandteilen dieser Erzeugnisse, die aus den vorstehend genannten Ausgangsstoffen und Zubereitungen hergestellt werden, ist auf jeden Fall - unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung - verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (CD-Metall) 0,01 % Massenanteile des Kunststoffs übersteigt.

1.2. Nummer 1.1 gilt mit Wirkung vom 31. Dezember 1995 auch für

a) die aus folgenden Stoffen und Zubereitungen hergestellten Fertigerzeugnisse:

- Melaminharzformaldehyd (MF) [3909 20]
- Harnstofformaldehyd (UF) [3909 10]
- ungesättigte Polyester (UP) [3907 91]
- Polyethylenterephthalat (PET) [3907 60]
- Polybuthylenterephthalat (PBT) [3903 11]
- Polystyrol glasklar/Standard [3903 19]
- Acrylnitrilmethylmetacrylat (AMMA)  
- vernetztes Polyethylen (VPE)  
- Polystyrol, schlagfest (SB)  
- Polypropylen (PP) [3902 10]

b) Anstrichfarben und Lacke [3208] [3209]

Wenn die Anstrichfarben und Lacke jedoch einen hohen Zinkgehalt aufweisen, so müssen ihre Cadmium-Restkonzentrationen möglichst niedrig sein; ihr Massenanteil darf jedoch keinesfalls 0,1 % übersteigen.

1.3. Die Nummern 1.1 und 1.2 gelten jedoch nicht für Erzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen gefärbt werden müssen.

2.1. Nicht zugelassen als Stabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführten Fertigerzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren:

- Verpackungsmaterial (Tüten, Behälter, Flaschen, Deckel) [3923 29 10]
[3920 41]
[3920 42]
- Bürobedarf und Schulbedarf [3926 10]
- Beschläge für Möbel, Karosserien etc. [3926 30]
- Bekleidung und Accessoires (einschließlich Handschuhe) [3926 20]
- Boden - und Wandverkleidungen [3918 10]
- imprägnierte, bestrichene oder beschichtete Textilien [5903 10]
- Kunstleder [4202] (1)
- Schallplatten [8524 10]
Rohre und Anschlußteile [3917 23]
Pendeltüren (Typ "saloon")
Straßenverkehrsmittel (innen, außen, Karosserieboden)
Beschichtung von im Baugewerbe oder in der Industrie verwendeten Stahlblechen
Kabelisolierungen

(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987).

Das Inverkehrbringen der vorstehend genannten Fertigerzeugnisse oder von Bestandteilen dieser Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymeren und -copolymeren mit cadmiumhaltigen Stoffen als Stabilisierungsmittel hergestellt worden sind, ist auf jeden Fall - unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung - verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (in Cd-Metall) 0,01 % Massenanteile des Polymers übersteigt.

Diese Vorschriften treten am 30. Juni 1994 in Kraft.

2.2. Nummer 2.1 gilt jedoch nicht für Fertigerzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen Stabilisierungsmittel auf Cadmiumbasis enthalten.

3. Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet Cadmium-Oberflächenbehandlung (Cadmierung) jedweder Auftrag von Cadmium auf Metalloberflächen oder jedweder Beschichtung von Metalloberflächen mit Cadmium.

3.1. Nicht zugelassen zur Cadmierung von Metallerzeugnissen oder Bestandteilen der in den nachstehenden Sektoren bzw. zu den nachstehenden Zwecken eingesetzten Erzeugnisse:

a) Geräte und Maschinen

- zur Herstellung von Lebensmitteln [8210] [8417 20] [8419 81] [8421 11] [8421 22] [8422] [8435] [8437] [8438] [8476 11]
- für die Landwirtschaft [8419 31] (1) [8424 81] [8432] [8433] [8434] [8436]
- für das Gefrieren und Tiefgefrieren [8418]
- für die Druckerei und Presse [8440] [8442] [8443]

b) Geräte und Maschinen zur Herstellung von

- Haushaltsgeräten [7321] [8421 12] [8450] [8509] [8516]
- Möbeln [8465] [8466] [9401] [9402] (1) [9403] [9404]
- sanitären Anlagen [7324]
- Zentralheizungen und Klimaanlagen [7322] [8403] [8404] [8415]

Das Inverkehrbringen von cadmierten Fertigerzeugnissen oder von Bestandteilen solcher Erzeugnisse, die in den in den vorstehenden Buchstaben a) und b) genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie das Inverkehrbringen von gewerblichen Erzeugnissen in den unter vorstehendem Buchstaben b) genannten Sektoren ist auf jeden Fall - unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung - verboten.

3.2. Nummer 3.1 gilt ferner mit Wirkung vom 30. Juni 1995 für cadmierte Erzeugnisse oder von Bestandteilen solcher Erzeugnisse, die in den in den nachstehenden Buchstaben a) und b) genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie für gewerbliche Erzeugnisse in den unter nachstehendem Buchstaben b) genannten Sektoren:

a) Geräte und Maschinen zur Herstellung von

- Papier und Pappe [8419 32]
[8439]
[8441]
- Textilien und Bekleidung [8444]
[8445] [8447]
[8448] [8449]
[8451]
[8452]

b) Geräte und Maschinen zur Herstellung von:

- in der Materialflußtechnik eingesetzten Einrichtungen [8425][8426]
[8427]
[8428]
[8429]
[8430]
[8431]
- Pkw und landwirtschaftlichen Fahrzeugen [Kapitel 87]
- Zügen [Kapitel 86]
- Schiffen [Kapitel 89]

3.3. Die Nummern 3.1 und 3.2 gelten jedoch nicht für

4. Osterreich und Schweden, in denen bereits Beschränkungen gelten, die über die in den Abschnitten 1, 2 und 3 vorgeschriebenen hinausgehen, dürfen diese bis zum 31. Dezember 2002 beibehalten. Die Kommission wird die Bestimmungen über Cadmium im Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG vor diesem Datum unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Cadmiumrisikobewertung und des Standes von Wissenschaft und Technik im Hinblick auf Alternativen für Cadmium überprüfen.

1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987)

Stand: 1999/51/EG


25. Monomethyltetrachlordiphenylmethan Handelsname Ugilec 141 CAS-Nr. 76253-60-6

Ab dem 18. Juni 1994 ist das Inverkehrbringen und die Verwendung dieses Stoffes, ihn enthaltender Zubereitungen und Erzeugnisse verboten. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für:

  1. Anlagen und Maschinenteile, die sich am 18. Juni 1994 bereits im Betrieb befanden, bis diese Anlagen und Maschinenteile entsorgt sind. Nach dem 18. Juni 1994 können die Mitgliedstaaten jedoch aus Gründen des Gesundheits- und des Umweltschutzes in ihrem Gebiet die Verwendung dieser Anlagen und Maschinenteile vor deren Entsorgung untersagen;
  2. die Wartung von Anlagen und Maschinenteilen, die sich am 18. Juni 1994 bereits im Betrieb befanden. Ab dem 18. Juni 1994 ist es verboten, diesen Stoff, ihn enthaltende Zubereitungen, Anlagen oder Maschinenteile als Gebrauchtartikel in den Verkehr zu bringen.

Stand: 91/339/EG


26. Monomethyldichlordiphenylmethan Handelsname Ugilec 121 oder Ugilec 21 CAS-Nr. unbekannt

Das Inverkehrbringen und die Verwendung dieses Stoffes, ihn enthaltender Zubereitungen und Erzeugnisse ist verboten.

Stand: 91/339/EG


27. Monomethyldibromdiphenylmethan Handelsname DBBT CAS-Nr. 99688-47-8

Das Inverkehrbringen und die Verwendung dieses Stoffes, ihn enthaltender Zubereitungen und Erzeugnisse ist verboten.

Stand: 91/339/EG


28. Nickel CAS-Nr. 7440-02-0 EINECS-Nr. 2311114 und seine Verbindungen

Nicht zugelassen:

  1. in allen Stäbe in jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, sofern nicht die Rate der Nickelabgabe aus solchen Stäbe in jedweder Form weniger als 0,2 µg/cm2/Woche (Freisetzungsgrenzwert) beträgt;
  2. in Produkten, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, wie zum Beispiel:
  3. in Produkten wie unter Nummer 2 aufgeführt, die eine Nichtnickelbeschichtung haben, es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, daß die Nickelfreisetzung von den Teilen solcher Produkte, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 µg/cm2/Woche für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren normaler Verwendung des Produkts nicht übersteigen. Ferner dürfen Produkte, für die die Nummern 1, 2 und 3 gelten, nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht den Bestimmungen dieser Nummern entsprechen.

Stand: 94/27/EG, 2004/ 96/EG ber. 2005 Nr. L 101 S. 20


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