umwelt-online: Richtlinie 1999/45/EG Einstufung, Verpackung und Kennzeichung gefährlicher Zubereitungen (5)
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Teil B
Konzentrationsgrenzwerte für die Beurteilung gesundheitsgefährdender Eigenschaften

Für jede Auswirkung auf die Gesundheit enthält die erste Tabelle (Tabellen I bis VI) die Konzentrationsgrenzwerte (in Gewichtsprozentsätzen angegeben) für nicht gasförmige Zubereitungen und die zweite Tabelle (Tabellen IA bis VIA) die Konzentrationsgrenzwerte (in Volumenprozentsätzen angegeben) für gasförmige Zubereitungen. Diese Konzentrationsgrenzwerte werden angewandt, wenn in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine spezifischen Konzentrationsgrenzwerte für den betreffenden Stoff genannt sind.

1 Akute letale Wirkungen

1.1 Nicht gasförmige Zubereitungen

Die in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte in Tabelle I bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Stoffes (Stoffe), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.

Tabelle I

Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung
T+ T Xn
T+ und R26, R27, R28 Konzentration> 7 % 1 %
< Konzentration < 7 %
0,1 %
< Konzentration < 1 %
T und R23, R24, R25   Konzentration> 25 % 3 %
< Konzentration < 25 %
Xn und R20, R21, R22     Konzentration> 25 %

Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet:

1.2 Gasförmige Zubereitungen

Die in Volumenprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte in Tabelle IA bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Gases (Gase), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.

Tabelle IA

Einstufung des Stoffes
(Gas)
Einstufung der gasförmigen Zubereitung
T+ T Xn
T+ und R26, R27, R28 Konzentration> 1 % 0,2 %
< Konzentration < 1 %
0,02 %
< Konzentration < 0,2 %
T und R23, R24, R25   Konzentration> 5 % 0,5 %< Konzentration < 5 %
Xn und R20, R21, R22     Konzentration> 5 %

Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet:

2 Irreversible nicht letale Wirkungen nach einmaliger Exposition

2.1 Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einmaligen Exposition hervorrufen (R39/Expositionsweg - R68/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle II in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle II

Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung
T+ T Xn
T+ und R39/Expositionsweg Konzentration> 10 %
R39 (*) zwingend
1 %
< Konzentration <10 %
R39 (*) zwingend
0,1%
< Konzentration < 1 %
R68 (*) zwingend
T und R39/Expositionsweg   Konzentration> 10 %
R39 (*) zwingend
1%
< Konzentration <10 %
R68 (*) zwingend
Xn und R68/Expositionsweg     Konzentration> 10 %
R68 (*) zwingend
(*) Zur Angabe des Verabreichungs- bzw. Expositionsweges (Expositionsweg) sind die kombinierten Sätze unter den Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 der Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) anzuwenden.

2.2 Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die irreversible nicht letale Wirkungen hervorrufen (R39/Expositionsweg - R68/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle II a in Volumenprozentsätzen angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle IIA

Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung
  T+ T Xn
T+ und R39/Expositionsweg Konzentration> 1 %
R39 (*) zwingend
0,2 %
< Konzentration < 1 %
R39 (*) zwingend
0,02 %
< Konzentration < 0,2 %
R68 (*) zwingend
T und R39/Expositionsweg   Konzentration> 5 %
R39 (*) zwingend
0,5 %< Konzentration< 5 %
R68 (*) zwingend
Xn und R68/Expositionsweg     Konzentration> 5 %
R68 (*) zwingend
(*) Zur Angabe des Verabreichungs- bzw. Expositionsweges (Expositionsweg) sind die kombinierten Sätze unter den Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 der Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) anzuwenden.

3 Schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition

3.1 Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die nach wiederholter oder längerer Exposition schwerwiegende Wirkungen hervorrufen (R48/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle III in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzwerte der Einzelkonzentration gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle III

Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung
T Xn
T und R48/Expositionsweg Konzentration> 10 %
R48 (*) zwingend
1 %< Konzentration < 10 %
R48 (*) zwingend
Xn und R48/Expositionsweg   Konzentration> 10 %
R48 (*) zwingend
(*) Zur Angabe des Verabreichungs- bzw. Expositionsweges (Expositionsweg) sind die kombinierten Sätze unter den Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 der Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) anzuwenden.

3.2 Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die nach wiederholter oder längerer Exposition schwerwiegende Wirkungen hervorrufen (R48/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle IIIa in Volumenprozentsätzen angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle IIIA

Einstufung des Stoffes (Gas) Einstufung der gasförmigen Zubereitung
T Xn
T und R48/Expositionsweg Konzentration> 5 %
R48 (*) zwingend
0,5 %< Konzentration < 5 %
R48 (*) zwingend
Xn und R48/Expositionsweg   Konzentration> 5 %
R48 (*) zwingend
(*) Zur Angabe des Verabreichungs- bzw. Expositionsweges (Expositionsweg) sind die kombinierten Sätze unter den Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 der Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/5481 EWG) anzuwenden.

4 Ätzende und reizende Wirkungen einschließlich schwerer Augenschäden

4.1 Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die ätzende Wirkungen (R34, R35) oder reizende Wirkungen (R36, R37, R38, R41) hervorrufen, bestimmen die in Tabelle IV in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzwerte der Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle IV

Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung
C und R35 C und R34 Xi und R41 X1 und R36, R37, R38
C und R35 Konzentration> 10 %
R35 zwingend
5 %< Konzentration < 10 %
R34 zwingend
5 % (*) 1 %< Konzentration < 5 %
R36/38 zwingend
C und R34   Konzentration> 10 %

R34 zwingend

10 % (5) 5 %< Konzentration < 10 %
R36/38 zwingend
Xi und R41     Konzentration> 10 % R41 zwingend 5 %< Konzentration < 10 %
R36 zwingend
Xi und R36, R37, R38       Konzentration> 20 %
R36, R37, R38 zwingend je nach vorhandener Konzentration, wenn sie für die betreffenden Stoffe gelten
(*) Nach den Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) gilt bei ätzenden und mit R35 und R34 gekennzeichneten Stoffen der R-Satz R41 implizite. Enthält die Zubereitung ätzende Stoffe mit R35 oder R34 in geringeren Konzentrationen als für die Einstufung der Zubereitung als ätzend erforderlich, so können diese Stoffe zur Einstufung der Zubereitung als "reizend" mit R41 oder R36 beitragen.
Anmerkung:
Die Anwendung der konventionellen Methode bei Zubereitungen, die als ätzend oder reizend eingestufte Stoffe enthalten, kann zu einer Unter- oder Überbewertung der Gefährdung führen, wenn andere relevante Faktoren (etwa der pH-Wert der Zubereitung) nicht berücksichtigt werden. Daher ist bei der Einstufung der ätzenden Wirkung der Hinweis in Ziffer 3.2.5 des Anhangs VI zur Richtlinie 67/548/EWG und in Artikel 6 Absatz 3 (zweiter und dritter Gedankenstrich) dieser Richtlinie zu beachten.

4.2 Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen (R34, R35 oder R36, R37, R38, R41), bestimmen die in Tabelle IVa in Volumenprozentsätzen angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle IV A

Einstufung des Stoffes(Gas) Einstufung der gasförmigen Zubereitung
C und R35 C und R34 Xi und R41 Xi und R36, R37, R38
C und R35 Konzentration> 1 %
R35 zwingend
0,2 %< Konzentration <1 %
R34 zwingend
0,2 % (*) 0,02 %< Konzentration < 0,2 %
R36/37/38 zwingend
C und R34   Konzentration> 5 %
R34 zwingend
5 % (*) 0,5 %< Konzentration < 5 %
R36137/38 zwingend
X, und R41     Konzentration> 5 %
R41 zwingend
0,5 %< Konzentration < 5 %
R36 zwingend
X und R36, R37, R38       Konzentration> 5 %
R36, R37, R38 zwingend, je nach Fall
(*) Nach den Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) gilt bei ätzenden und mit R35 und R34 gekennzeichneten Stoffen der R-Satz R41 implizite. Enthält die Zubereitung ätzende Stoffe mit R35 oder R34 in geringeren Konzentrationen als für die Einstufung der Zubereitung als ätzend erforderlich, so können diese Stoffe zur Einstufung der Zubereitung als reizend mit R41 oder R36 beitragen.
Anmerkung:
Die Anwendung der konventionellen Methode bei Zubereitungen, die als ätzend oder reizend eingestufte Stoffe enthalten, kann zu einer Unter- oder Überbewertung der Gefährdung führen, wenn andere relevante Faktoren (etwa der pH-Wert der Zubereitung) nicht berücksichtigt werden. Daher ist bei der Einstufung der ätzenden Wirkung der Hinweis in Ziffer 3.2.5 des Anhangs VI zur Richtlinie 67/548/EWG und in Artikel 6 Absatz 3 (zweiter und dritter Gedankenstrich) dieser Richtlinie zu beachten.

5 Sensibilisierende Wirkungen

5.1 Nicht gasförmige Stoffe

Stoffe, die derartige Wirkungen hervorrufen, werden als sensibilisierend eingestuft und wie folgt gekennzeichnet:

Die in Tabelle V in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzwerte der Einzelkonzentration bestimmen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle V

Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung
Sensibilisierend und R42 Sensibilisierend und R43
Sensibilisierend und R42 Konzentration> 1 %
R42 zwingend
 
Sensibilisierend und R43   Konzentration> 1 %
R43 zwingend

5.2 Gasförmige Zubereitungen

Gasförmige Stoffe, die derartige Wirkungen hervorrufen, werden als sensibilisierend eingestuft und wie folgt gekennzeichnet:

Die in Tabelle Va in Volumenprozentsätzen angegebenen Grenzwerte der Einzelkonzentrationen bestimmen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle VA

Einstufung des Stoffes (Gas) Einstufung der gasförmigen Zubereitung
Sensibilisierend und R42 Sensibilisierend und R43
Sensibilisierend und R42 Konzentration> 0,2 %
R42 zwingend
 
Sensibilisierend und R43   Konzentration> 0,2 %
R43 zwingend

6 Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkungen

6.1 Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die derartige Wirkungen hervorrufen, bestimmen die in Tabelle VI in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung. Folgende Gefahrensymbol- und R-Sätze werden zugeordnet:

Krebserzeugend, Kategorien 1 und 2: T; R45 oder R49
Krebserzeugend, Kategorie 3: Xn; R40
Erbgutverändernd, Kategorien 1 und 2: T; R46
Erbgutverändernd, Kategorie 3: Xn; R68
Fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit), Kategorien 1 und 2: T; R60
Fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung), Kategorien 1 und 2: T; R61
Fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit), Kategorie 3: Xn; R62
Fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung), Kategorie 3: Xn; R63

  Tabelle VI

 Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung
Kategorien 1 und 2 Kategorie 3
Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R45 oder R49 Konzentration> 0,1 %
krebserzeugend
R45, R49 zwingend, je nach Fall
 
Krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 mit R40   Konzentration> 1 %
krebserzeugend
R40 zwingend (falls noch nicht R45 zugeordnet (*))
Erbgutverändernde Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R46 Konzentration> 0,1 %
erbgutverändernd
R46 zwingend
 
Erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 mit R68   Konzentration> 1 %
erbgutverändernd
R68 zwingend (falls noch nicht R46 zugeordnet)
Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R60 (Fruchtbarkeit) Konzentration> 0,5 %
fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit)
R60 zwingend
 
Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R62 (Fruchtbarkeit)   Konzentration> 5 %
fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit)
R62 zwingend (falls noch nicht R60 zugeordnet)
Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R61 (Entwicklung) Konzentration> 0,5 %
fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung)
R61 zwingend
 
Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R63 (Entwicklung)   Konzentration> 5 %
fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung)
R63 zwingend (falls noch nicht R61 zugeordnet)
(*) In Fällen, in denen Zubereitungen die R-Sätze R49 und R40 zugeordnet wurden, werden beide Sätze beibehalten, da R40 nicht zwischen den Expositionswegen unterscheidet,
wohingegen R49 nur in Bezug auf den Inhalationsweg zugeordnet wird.

6.2 Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen, bestimmen die in Tabelle VIa in Volumenprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Folgende Gefahrensymbole und R-Sätze werden zugeordnet:

Krebserzeugend, Kategorien 1 und 2: T; R45 oder R49
Krebserzeugend, Kategorie 3: Xn, R40
Erbgutverändernd, Kategorien 1 und 2: T; R46
Erbgutverändernd. Kategorie 3: Xn; R68
Fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit), Kategorien 1 und 2: T; R60
Fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung), Kategorien 1 und 2: T; R61
Fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit), Kategorie 3: Xn; R62
Fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung), Kategorie 3: Xn, R63

Tabelle VI A

Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung
Kategorien 1 und 2 Kategorie 3
Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R45 oder R49 Konzentration> 0,1 %
krebserzeugend
R45, R49 zwingend, je nach Fall
 
Krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 mit R40   Konzentration> 1 %
krebserzeugend
R40 zwingend (falls noch nicht R45 zugeordnet (*))
Erbgutverändernde Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R46 Konzentration> 0,1 %
erbgutverändernd
R46 zwingend
 
Erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 mit R68   Konzentration> 1 %
erbgutverändernd
R68 zwingend (falls noch nicht R46 zugeordnet)
Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R60 (Fruchtbarkeit) Konzentration> 0,2 %
fortpflanzungsgefährdend
(Fruchtbarkeit)
R60 zwingend
 
Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R62 (Fruchtbarkeit)   Konzentration> 1 %
fortpflanzungsgefährdend
(Fruchtbarkeit)
R62 zwingend (falls noch nicht R60 zugeordnet)
Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R61 (Entwicklung) Konzentration> 0,2 %
fortpflanzungsgefährdend
(Entwicklung)
R61 zwingend
 
Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R63 (Entwicklung)   Konzentration> 1 %
fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung)
R63 zwingend (falls noch nicht R61 zugeordnet)
(*) In Fällen, in denen Zubereitungen die R-Sätze R49 und R40 zugeordnet wurden, werden beide Sätze beibehalten, da R40 nicht zwischen den Expositionswegen unterscheidet, wohingegen R49 nur in Bezug auf den Inhalationsweg zugeordnet wird.
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