umwelt-online: Richtlinie 1999/45/EG Einstufung, Verpackung und Kennzeichung gefährlicher Zubereitungen (4)
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Teil A
Verfahren zur Beurteilung gesundheitsgefährdender Eigenschaften

Bei der Beurteilung ist schrittweise wie folgt vorzugehen:

1 Als sehr giftig eingestuft werden

1.1 aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols "T+" der Gefahrenbezeichnung "sehr giftig" und dem R-Satz R26, R27 oder R28:

1.1.1 Zubereitungen. die mindestens einen oder mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 1 dieses Anhangs (Tabelle I oder IA) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

1.1.2 Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 1.1.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

wobei:

PT+ = Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung,
LT+ = für jeden als sehr giftig eingestuften Stoff festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als sehr giftig in Gewichts- oder Volumenprozent;

1.2 aufgrund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einmaliger Exposition mit Zuordnung des Symbols T+, der Gefahrenbezeichnung "sehr giftig" und des R-Satzes R39/Expositionsweg:

Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 2 dieses Anhangs (Tabelle II oder IIA) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind).

2 Als giftig eingestuft werden

2.1 aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols T, der Gefahrenbezeichnung "giftig" und dem R-Satz R23, R24 oder R25:

2.1.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 1 dieses Anhangs (Tabelle I oder IA) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind);

2.1.2 Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 2.1.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

wobei:

PT+ = der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung,
PT = der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes giftigen Stoffes in der Zubereitung,
LT = für jeden als sehr giftig oder giftig eingestuften Stoff festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als giftig in Gewichts- oder Volumenprozent;

2.2 aufgrund ihrer irreversiblen nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition mit Zuordnung des Symbols T, der Gefahrenbezeichnung ,"giftig" und des R-Satzes R39/Expositionsweg:

Zubereitungen, die mindestens einen als sehr giftig oder giftig eingestuften gefährlichen Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 2 dieses Anhangs (Tabelle II oder IIA) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind);

2.3 aufgrund ihrer langfristigen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols T, der Gefahrenbezeichnung "giftig" und des R-Satzes R48/Expositionsweg:

Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 3 dieses Anhangs (Tabelle II oder IIIA) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind).

3 Als gesundheitsschädlich eingestuft werden

3.1 aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols Xn, der Gefahrenbezeichnung "gesundheitsschädlich" und dem R-Satz R20, R21 oder R22:

3.1.1 Zubereitungen. die einen oder mehrere als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestufte Stoffe mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 1 dieses Anhangs (Tabelle I oder IA) festgelegte Wert, wenn der (die) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

3.1.2 Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 3.1.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

wobei:

PT+ = Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung.
PT = Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes giftigen Stoffes in der Zubereitung,
PXn  = Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes gesundheitsschädlichen Stoffes in der Zubereitung,
LXn = für jeden als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestuften Stoff festgelegten Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als gesundheitsschädlich in Gewichts- oder Volumenprozent;

3.2 aufgrund ihrer bei Verschlucken akuten Wirkung auf die Lunge mit Zuordnung des Gefahrensymbols Xn, der Gefahrenbezeichnung "gesundheitsschädlich" und des R-Satzes R65:

Zubereitungen, die nach den Kriterien in Anhang VI Nummer 3.2.3 der Richtlinie 67/548/EWG als gesundheitsschädlich eingestuft sind. Bei Anwendung der konventionellen Methode nach Nummer 3.1 wird die Einstufung eines Stoffes nach dem R-Satz R65 nicht berücksichtigt;

3.3 aufgrund ihrer irreversiblen nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition mit Zuordnung des Symbols Xn, der Gefahrenbezeichnung "gesundheitsschädlich" und des R-Satzes R68/Expositionsweg:

Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen, als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie:

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 2 dieses Anhangs (Tabelle II oder IIA) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind);

3.4 aufgrund ihrer langfristigen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols Xn, der Gefahrenbezeichnung "gesundheitsschädlich" und des R-Satzes R48/Expositionsweg:

Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen, als giftig oder gesundheitsschädlich eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 3 dieses Anhangs (Tabelle III oder IIIA) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind).

4 Als ätzend

4.1 mit Zuordnung des Symbols C, der Gefahrenbezeichnung ätzend und dem R-Satz R35 eingestuft werden:

4.1.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R35 in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabelle IV oder IVA) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind);

4.1.2 Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen der R-Satz R35 zugeordnet wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 4.1.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn

 

wobei:

PC, R35 = Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung, dem der R-Satz R35 zugeordnet wurde,
LC, R35 = für jeden ätzenden Stoff mit R35 festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als ätzend in Gewichts- oder Volumenprozent;

4.2 mit Zuordnung des Symbols C, der Gefahrenbezeichnung "ätzend" und dem R-Satz R34 eingestuft werden:

4.2.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R35 oder R34 in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabelle IV oder IVA) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

4.2.2 Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R35 oder R34 in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 4.2.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

wobei:

PC, R35 = Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R35,
PC, R34 = Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R34,
LC, R34  = für jeden als ätzend eingestuften Stoff mit R3 5 oder R34 festgelegten Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als ätzend mit R34 in Gewichts- oder Volumenprozent.

5 Als reizend

5.1 mit der Gefahr, schwere Augenschäden verursachen zu können, mit Zuordnung des Symbols Xi der Gefahrenbezeichnung "reizend" und des R-Satzes R41 eingestuft werden:

5.1.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R41 in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabelle IV und IVA) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

5.1.2 Zubereitungen, die mehrere als reizend mit dem R-Satz R41 bzw. als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.1.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

wobei:

PC, R35  = Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R35,
PC, R34 = Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R34,
PXi, R41 = Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R41,
LXi, R41= für jeden als ätzend eingestuften Stoff mit R35 oder R34 oder als reizend eingestuften Stoff mit R41 festgelegten Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit R41 in Gewichts- oder Volumenprozent.

5.2 Als reizend für die Augen mit Zuordnung des Symbols Xi der Gefahrenbezeichnung "reizend" und des R-Satzes R36 eingestuft werden:

5.2.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 bzw. als reizend mit dem R-Satz R41 oder R36 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabelle IV oder IVA) festgelegte Wert, wenn der Stoff <die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

5.2.2 Zubereitungen, die mehrere als reizend mit dem R-Satz R41 oder R36 bzw. als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.2.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

 

wobei:

PC,R35 = Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R3 5,
PC,R34 = Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R34,
PXi,R41 = Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R41,
PXi,R36 = Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R36,
LXi,R36 = für jeden ätzenden Stoff mit dem R-Satz R35 oder R34 oder jeden reizenden Stoff mit dem R-Satz R41 oder R36 festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit R36 in Gewichts- oder Volumenprozent.

5.3 Als reizend für die Haut mit Zuordnung des Symbols Xi der Gefahrenbezeichnung "reizend" und des R-Satzes R38 eingestuft werden:

5.3.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 oder als reizend mit dem R-Satz R38 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabelle IV oder IVA) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

5.3.2 Zubereitungen, die mehrere als reizend mit dem R-Satz R38 bzw. als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.3.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn 

wobei:

PC, R33 = Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R35,
PC, R34 = Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R34,
PXi,  R38  = Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R38,
LXi, R38 = für jeden ätzenden Stoff mit dem R-Satz R35 oder R34 oder für jeden reizenden Stoff mit dem R-Satz R38 festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit R38 in Gewichts- oder Volumenprozent.

5.4 Als reizend für die Atemwege mit Zuordnung des Symbols Xi, der Gefahrenbezeichnung "reizend und des R-Satzes R37 eingestuft werden:

5.4.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend mit dem R-Satz R37 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabelle IV oder IVA) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

5.4.2 Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen der R-Satz R37 zugeordnet wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.4.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

wobei:

PXi, R37 = Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen reizenden Stoffes mit dem R-Satz R37,
LXi, R37 = für jeden reizenden Stoff mit dem R-Satz R37 festgelegten Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit R37 in Gewichts- oder Volumenprozent;

5.4.3 gasförmige Zubereitungen, die mehrere als reizend mit dem R-Satz R37 bzw. als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.4.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

wobei:

PC, R35 = Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R35,
PC, R34 = Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R34,
PXi, R37 = Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R37,
LXi, R37 = für jeden gasförmigen ätzenden Stoff mit dem R-Satz R35 oder R34 oder für jeden gasförmigen reizenden Stoff mit dem R-Satz R37 festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit dem R-Satz R37 in Gewichts- oder Volumenprozent.

6 Als sensibilisierend

6.1 durch Hautkontakt mit Zuordnung des Symbols Xi der Gefahrenbezeichnung "reizend" und des R-Satzes R43 eingestuft werden:

Zubereitungen, die mindestens einen als sensibilisierend mit dem R-Satz R43 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 5 dieses Anhangs (Tabelle V oder VA) festgelegte Wen, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

6.2 durch Einatmen mit Zuordnung des Symbols Xn, der Gefahrenbezeichnung "gesundheitsschädlich" und des R-Satzes R42 eingestuft werden:

Zubereitungen, die mindestens einen als sensibilisierend mit dem R-Satz R42 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 5 dieses Anhangs (Tabelle V oder VA) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind).

7 Als krebserzeugend

7.1 nach den Kategorien 1 oder 2 mit Zuordnung des Symbols T und des R-Satzes R45 oder R49 eingestuft werden:

Zubereitungen, die mindestens einen als krebserzeugend nach den Kategorien 1 und 2 und mit dem R-Satz R45 oder R49 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabelle VI oder VI A) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

7.2 nach der Kategorie 3 mit Zuordnung des Symbols Xn und des R-Satzes R40 eingestuft werden:

Zubereitungen, die mindestens einen als krebserzeugend nach der Kategorie 3 und mit dem R-Satz R40 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff <die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabelle VI oder VIA) festgelegte Wert, wenn der Stoff <die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind).

8 Als erbgutverändernd

8.1 nach den Kategorien 1 oder 2 mit Zuordnung des Symbols T und des R-Satzes R46 eingestuft werden:

Zubereitungen, die mindestens einen als erbgutverändernd nach den Kategorien 1 und 2 und mit dem R-Satz R46 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabelle VI oder VI A) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

8.2 nach der Kategorie 3 mit Zuordnung des Symbols "X" und des R-Satzes R68 eingestuft werden:

Zubereitungen, die mindestens einen als erbgutverändernd nach der Kategorie 3 und mit dem R-Satz R68 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabelle VI oder VI A) festgelegte Wert, wenn der (die) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind).

9 Als fort pflanzungsgefährdend

9.1 nach den Kategorien 1 oder 2 mit Zuordnung des Symbols T und des R-Satzes R60 (Fruchtbarkeit) eingestuft werden:

Zubereitungen, die mindestens einen als fortpflanzungsgefährdend nach den Kategorien 1 und 2 und mit dem R-Satz R60 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabelle VI oder VIA) festgelegte Wert, wenn der betreffende Stoff (die betreffenden Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

9.2 nach der Kategorie 3 mit Zuordnung des Symbols Xn und des R-Satzes R62 (Fruchtbarkeit) eingestuft werden:

Zubereitungen, die mindestens einen als fortpflanzungsgefährdend nach der Kategorie 3 und mit dem R-Satz R62 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabelle VI oder VIA) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

9.3 nach der Kategorie 1 oder 2 mit Zuordnung des Symbols T und des R-Satzes R6 1 (Entwicklung) eingestuft werden:

Zubereitungen, die mindestens einen als fortpflanzungsgefährdend nach den Kategorien 1 und 2 und mit dem R-Satz R61 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabelle VI oder VIA) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

9.4 nach der Kategorie 3 mit Zuordnung des Symbols Xn und des R-Satzes R63 (Entwicklung) eingestuft werden:

Zubereitungen, die mindestens einen als fortpflanzungsgefährdend nach der Kategorie 3 und mit dem R-Satz R63 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabelle VI oder VIA) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind).
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