Fußnoten TRbF 141

1) Dies gilt gleichermaßen für Tanks für Dieselkraftstoffe und Heizöl EL der Gefahrklasse a III.

2) Werden andere Flüssigkeiten abgefüllt, dürfen die Stellglieder der Abfüllsicherung nicht mit der anderen Flüssigkeit in Berührung kommen können.

3) Ottokraftstoffe dürfen nach TRbF 180 Nr. 6.3 Abs. 1 nicht mit Heizöl EL zusammen befördert werden.

4) Bei Tanks. die vor dem 1.7.1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind, werden auch Rückpumpanlagen als ausreichend angesehen.

5) Die Eignung der Sicherheitseinrichtung muß gegenüber dem Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 der VbF nachgewiesen werden.

6) Dies gilt gleichermaßen für Tanks für Dieselkraftstoffe und Heizöl EL.

   

   

   

   

   

   

   

   

 

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