TRbF 180 - Betriebsvorschriften (2)
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2.10 Entleeren von Transporttanks
(1) Werden Transporttanks an bestehenden Anlagen entleert, bei denen Abläufe ohne Abscheider vorhanden sind, müssen die Abläufe bei Undichtheiten im Abfüllsystem auf andere Weise verschlossen werden. z.B. durch eine Ablauf-Sicherheitsklappe oder durch Abdicht-Kissen oder -Folien. Außerdem müssen an solchen Entleerstellen und Tankstellen Ölbindemittel vorgehalten werden. Auf TRbF 111 Nr. 3.1 Abs. 3 und TRbF 112 Nr. 4.117 Abs. 5 wird verwiesen.
(2) An Tankstellen dürfen Tanks auf Fahrzeugen nur unter Verwendung von Sicherheitseinrichtungen 2, die auf selbsttätig schließende Bodenventile oder andere selbsttätig wirkende Absperreinrichtungen in der Nähe der Bodenventile wirken (z.B. Abfüll-Schlauch-Sicherung oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und mit Not-Aus-Betätigung) entleert werden 3. Auf TRbF 112 Nr. 3.4 wird verwiesen. TRbF 180 Nr. 2.3 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
3 Reinigen, Instandhalten, Instandsetzen von Anlagen
3.1 Allgemeines
(1) Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten und Instandsetzen von Anlagen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der Eigenschaften der brennbaren Flüssigkeiten und der dadurch bedingten Gefahren, der Arbeitsplatzverhältnisse und der Schutz- und Rettungsmaßnahmen anzuordnen und die Beschäftigten darüber zu unterrichten.
(2) Absatz 1 gilt für Arbeiten in Tanks als erfüllt, wenn die Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 507 beachtet ist.
(3) Bei Arbeiten außerhalb von Tanks hat der Unternehmer eine zuverlässige, mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtsführenden (Verantwortlichen) zu beauftragen und diesen erforderlichenfalls durch Bereitstellung von Sachkundigen und Geräten zu unterstützen. Der Aufsichtsführende hat insbesondere dafür zu sorgen, daß
3.2 Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen
(1) In explosionsgefährdeten Bereichen sind Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich, wenn bei den durchzuführenden Arbeiten gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, sich bilden kann oder (z.B. durch Nachvergasung) erneut bilden kann. Für die in den einzelnen Zonen notwendigen Schutzmaßnahmen gilt TRbF 100 Nr. 3.2.
(2) Stehen Räume, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, mit anderen Räumen in offener Verbindung, so ist im Einzelfall festzulegen, welcher Bereich um die Verbindungsöffnung als explosionsgefährdet gilt. Dies gilt auch für ins Freie führende Öffnungen. Stehen Räume, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, in offener Verbindung zu darunterliegenden Räumen, gelten diese in der Regel als explosionsgefährdet.
(3) Arbeiten in Zone 0 sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, dürfen die Arbeiten nur von besonders eingewiesenen Personen und nur mit Betriebsmitteln, Werkzeugen und persönlichen Schutzausrüstungen, die für Zone 0 zulässig sind, durchgeführt werden.
(4) Zu den Arbeiten, die in Zone 0 nicht vermieden werden können, gehören z.B.
(5) Wegen Arbeiten mit Zündquellen wird auf TRbF 100 Nr. 3.26 verwiesen. Zu diesen Arbeiten gehören auch
3.3 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen
(1) Dampf/Luft-Gemische sind gefahrlos abzuleiten. Auf TRbF 100 Nr. 10 wird verwiesen.
(2) Beim Ableiten ins Freie können sich insbesondere im Bereich des Austritts der Dampf/Luft-Gemische über die für den Normalfall festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche hinaus weitere explosionsgefährdete Bereiche ergeben.
(3) In engen Höfen und in ähnlicher geschlossener Bebauung sind die aus Tanks austretenden Dampf/Luft-Gemische so abzuführen (z.B. an eine andere Stelle außerhalb der Höfe) oder zu verdünnen (z.B. durch Injektorwirkung), daß hier keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.
(4) Beim Ableiten der Dampf/Luft-Gemische ins Freie werden besondere Weisungen im Einzelfall entsprechend Nummer 1.5 erforderlich, z.B. Einschränkung des Fahrzeugbetriebes, Stillsetzen elektrischer und sonstiger nichtexplosionsgeschützter Anlagen, Verhindern des Eindringens von Dampf/Luft-Gemischen in Kanäle, Schächte und andere benachbarte und tiefer gelegene Räume. Bei Tankreinigungsarbeiten im Bereich von Tankstellen ist bei Anwendung des Lüftungsverfahrens "Druckbelüftung" der Tankstellenbetrieb stillzulegen, und es sind alle Zündquellen in diesem Bereich auszuschließen. Bei Anwendung des Lüftungsverfahrens "Saugentlüftung", bei der die Ausblasöffnung senkrecht nach oben gerichtet ist und der Ausblasstrom mit hoher Geschwindigkeit (etwa 30 m/s) in mindestens 2 m Höhe austritt, kann auf die Schutzmaßnahmen nach Satz 2 verzichtet werden.
3.4 Geerdete Anlagen, Anlagen mit kathodischem Korrosionsschutz
Vor der Trennung geerdeter Anlageteile muß eine leitfähige Überbrückung hergestellt werden. Auf TRbF 100 Nr. 6 bis 8 wird verwiesen.
(2) Sind Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage ausgerüstet, müssen in explosionsgefährdeten Bereichen bei Arbeiten, die zu einer Unterbrechung des Schutzstromes führen können, Schutzmaßnahmen zur Vermeidung zündfähiger Funken getroffen werden.
(3) Bei kathodischen Korrosionsschutzanlagen, die mit Fremdstrom betrieben werden, ist eine rechtzeitige Abschaltung der Stromquelle erforderlich, weil unter ungünstigen Umständen noch über längere Zeit Restspannungen bestehen bleiben können.
3.5 Wiederherstellen des ordnungsmäßigen Zustandes nach Abschluß der Arbeiten
(1) Nach Abschluß der Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten, Instandsetzen und Prüfen müssen die Anlagen wieder in ihren ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden.
(2) Anlageteile (z.B. Rohrleitungen), die zur Durchführung der Arbeiten getrennt wurden, sind einander richtig zugeordnet wieder fachgerecht und dicht zu verbinden. Öffnungen (z.B. Einsteigeöffnungen) sind wieder dicht zu verschließen, ggf. unter Verwendung neuer Dichtungen.
(3) Sicherheitseinrichtungen sind wieder in funktionsfähigen Zustand zu versetzen.
(4) Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage ist vom Fachbetrieb zu bescheinigen. Die Bescheinigung entfällt in den Fällen von Nummer 1.7 Abs. 3.
4 Außerbetriebsetzen, Stillegen von Anlagen
4.1 Allgemeines
(1) Behälter, die außer Betrieb gesetzt werden, sind so zu sichern, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen.
(2) Tanks, die vorübergehend außer Betrieb gesetzt werden, sind von allen Betriebsrohrleitungen zu trennen, einschließlich der Rohrleitungen vollständig zu entleeren und so zu reinigen, daß sowohl explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge nicht mehr vorhanden ist und nicht mehr entstehen kann als auch eine Verunreinigung der Gewässer und des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Tanks und Rohrleitungen sind gegen Benutzung zu sichern. Leckanzeigegeräte sollten in Betrieb bleiben. Kathodische Korrosionsschutzanlagen müssen in Betrieb bleiben.
(3) Bleibt ein Tank nach seiner endgültigen Außerbetriebnahme im Erdreich liegen, so sind zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Maßnahmen verbleibende unterirdische Tanks und die Schächte mit einem festen Füllstoff, z.B. Sand, Schaumbeton, zu verfüllen. Leckanzeigeflüssigkeiten sind weitgehend zu entfernen. Die Ausrüstungsteile sind zu demontieren. Betriebsrohrleitungen sind abzutrennen und zu verschließen.
(4) Ist eine erlaubnisbedürftige Anlage länger als 6 Monate außer Betrieb, muß dies nach § 22 der VbF (jetzt BetrSichV) der Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Soll diese Anlage wieder in Betrieb genommen werden, muß dies der Aufsichtsbehörde vorher angezeigt werden.
(5) Hat eine erlaubnisbedürftige Anlage oder ein anzeigebedürftiges Lager für oberirdische Behälter im Freien oder für unterirdische Tanks länger als 1 Jahr stillgelegen, ist nach § 13 der VbF (jetzt BetrSichV) vor der Wiederinbetriebnahme eine Prüfung durch den Sachverständigen erforderlich.
(6) Eine Anlage gilt als endgültig außer Betrieb genommen, wenn der Betreiber der Aufsichtsbehörde eine entsprechende Mitteilung macht, bei erlaubnisbedürftigen Anlagen spätestens jedoch 3 Jahre nach ihrer vorübergehenden Außerbetriebsetzung. Zu diesem Zeitpunkt erlischt die Erlaubnis nach § 9 der VbF (jetzt BetrSichV) ( § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung).
4.2 Vorübergehende Außerbetriebsetzung von Tankstellen
An einer vorübergehend außer Betrieb gesetzten Tankstelle sind spätestens nach zwei Wochen folgende Maßnahmen einzuleiten:
4.3 Endgültige Außerbetriebnahme (Stillegung) von Tankstellen
An einer endgültig außer Betrieb genommenen Tankstelle müssen, soweit nicht bereits im Rahmen einer vorübergehenden Außerbetriebsetzung geschehen, folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
5 Zusätzliche Betriebsvorschriften für Tanks
5.1 Öffnungen von Tanks
(1) Öffnungen von Behältern, die gegen Flammendurchschlag nicht gesichert sind, müssen, solange sie nicht benutzt werden, fest verschlossen und so gesichert sein, daß ein unbeabsichtigtes Lockern ihres Verschlusses ausgeschlossen ist.
(2) Verschlüsse von Peilöffnungen dürfen nur zum Peilen oder zur Entnahme von Proben geöffnet werden.
(3) Während der Befüllung der Tanks dürfen Peilöffnungen nicht geöffnet sein.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Bohrungen in den Peilrohren von Schwimmdachtanks.
5.2 Öffnen von Tanks mit innerem Überdruck
(1) Tanks mit innerem Überdruck dürfen nur geöffnet werden, nachdem sie drucklos gemacht worden sind.
(2) Absatz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn vor dem Öffnen der Tanks die Abblaseeinrichtung so lange betätigt wird, bis der Tank drucklos ist.
5.3 Schwimmdächer, Schwimmdecken
(1) Dächer von Schwimmdachtanks und Schwimmdecken dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betreibers betreten werden. Hierauf muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.
(2) Sollen in Tanks, in denen mit explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muß und die mit Schwimmdecken aus Leichtmetall ausgerüstet sind, Arbeiten durchgeführt werden, muß berücksichtigt werden, daß durch Reib-, Schlag- und Schleifvorgänge von beliebigem Material auf rostigem Stahl zündfähige Funken entstehen können, wenn an dem Schlag-, Reib- oder Schleifvorgang Leichtmetall beteiligt ist. Durch Auswahl geeigneter Werkzeuge müssen deshalb Schlag-, Reib- und Schleifvorgänge zwischen Leichtmetall und Stahl in Gegenwart von Rost bzw. Roststaub ausgeschlossen sein.
5.4 Auffangräume
Absperrbare Einrichtungen zur Beseitigung von Wasser aus Auffangräumen sind geschlossen zu halten. Sie dürfen nur zur Ableitung von Wasser geöffnet werden. Mit nicht wasserlöslichen brennbaren Flüssigkeiten verunreinigtes Wasser ist über Abscheider zu leiten. Mit anderen brennbaren Flüssigkeiten verunreinigtes Wasser ist auf andere Weise schadlos zu beseitigen.
6 Zusätzliche Betriebsvorschriften für weitere Anlagen und Anlageteile
6.1 Tankstellen
(1) An Tankstellen dürfen Kraftstoffe außer in Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen nur in geeignete Gefäße abgegeben werden.
(2) Geeignete Gefäße sind z.B. Reservekraftstoffkanister aus Stahl nach DIN 7274, der Bauart nach zugelassene Reservekraftstoffkanister aus Kunststoff und andere nach Verkehrsrecht zulässige ortsbewegliche Gefäße.
(3) Im Arbeitsbereich darf nicht geraucht werden.
(4) Als Arbeitsbereich nach Absatz 3 gilt beim Betanken eines Kraftfahrzeuges das Fahrzeuginnere und der Bereich bis zu einem Abstand von 1 m um das Fahrzeug.
(5) Ein Fahrzeug darf nur betankt werden, wenn Motor und Fremdheizung mit Brennkammer abgestellt sind.
(6) Abgabeeinrichtungen müssen außerhalb der Betriebszeit gegen unbefugte Benutzung gesichert sein.
(7) Absatz 6 ist als erfüllt anzusehen, wenn die Abgabeeinrichtung unter Verschluß gehalten wird oder bei elektrisch betriebenen Pumpen die Stromzuleitung von einer für Unbefugte nicht zugänglichen Stelle außerhalb der Abgabeeinrichtung aus abgeschaltet wird.
(8) Für Zapfautomaten gilt TRbF 112 Nr. 4.231.
(9) Bei der Kraftstoffabgabe muß zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen eine elektrisch leitfähige Verbindung zwischen dem Lagertank oder der Rohrleitung der Abgabeeinrichtung und dem zu befüllenden Behälter bestehen.
(10) Die leitende Verbindung wird in der Regel durch den nach TRbF 131 Teil 2 Nr. 5.7 geforderten leitfähigen Zapfschlauch und das metallische Auslaufmundstück eines Zapfventils hergestellt. Eine feste Verbindung zwischen Zapfschlauch bzw. Zapfventil und dem zu befüllenden Behälter ist nicht erforderlich, wenn das Auslaufmundstück des Zapfventils auf dem Rand des Füllstutzens des Behälters aufliegt. Werden Trichter verwendet, müssen sie aus metallischen Werkstoffen bestehen.
(11) Kleinzapfgeräte und Mischkannen dürfen nur im Freien aufgestellt und außerhalb der Betriebszeit nur in Räumen abgestellt werden, die während dieser Zeit nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen. Mischkannen dürfen nur leer abgestellt werden.
6.2 Füllstellen, Flugfeldbetankungsstellen
(1) Tankfahrzeuge müssen an Füllstellen so abgestellt werden, daß sie die Füllstelle im Gefahrenfall ohne Rangieren verlassen können.
(2) Zur Betankung von Luftfahrzeugen müssen die Flugfeld-Tankfahrzeuge an die Luftfahrzeuge heranfahren. Das Heranrollen oder Heranfliegen von Luftfahrzeugen an die Tankfahrzeuge ist verboten.
6.3 Tankfahrzeuge, Tankcontainer, Eisenbahnkesselwagen
(1) In Tankfahrzeugen dürfen Ottokraftstoffe und Heizöl EL nicht zusammen transportiert werden.
(2) Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen dürfen aus Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern nicht befüllt werden.
(3) Abweichend von .Absatz 2 dürfen Kraftstoffbehälter von ortsbeweglichen Arbeitsmaschinen im Freien aus Straßentankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern im Vollschlauchsystem mit einem nach dem Totmannprinzip schließenden Zapfventil bei einem Volumenstrom von nicht mehr als 200 l/min im freien Auslauf befüllt werden.
(4) Ortsbewegliche Gefäße dürfen aus Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern nur an Stellen befällt werden, die den Anforderungen an Füllstellen nach TRbF 111 Nr. 2.3 entsprechen. Im übrigen ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Aus Tankfahrzeugen, in denen brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen zusammen transportiert wer. den, dürfen die brennbaren Flüssigkeiten nur so abgefüllt werden, daß gefährliche Flammpunktunterschreitungen durch Vermischungen nicht auftreten.
(6) Zapfeinrichtungen müssen gegen Benutzung durch Unbefugte gesichert sein.
(7) Einrichtungen zum Anschluß einer Leitung müssen bei Nichtbenutzung mit einer Kappe verschlossen sein.
(8) Anschlußstutzen für Gaspendelleitungen, über die drucklos betriebene Tanks auch belüftet und entlüftet werden und die mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur ausgerüstet sind, dürfen nicht verschlossen werden.
(9) Die Schlauchleitung für das Gaspendeln muß am Tankfahrzeuge mitgeführt werden.
(10) Tankfahrzeuge, Tankcontainer und Eisenbahnkesselwagen dürfen an Orten, an denen sie selbst oder ihre Umgebung gefährdet sind, nicht abgestellt werden. Außerhalb von Lägern und eingefriedeten Grundstücken dürfen sie nur vorübergehend abgestellt werden.
(11) Tanks von Eisenbahnkesselwagen, die mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllt sind und die an Stellen, die nicht für eine regelmäßige Lagerung bestimmt sind, zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung haben oder an denen an diesen Stellen transportbedingte Vorbereitungs- oder Abschlußhandlungen durchgeführt werden. müssen auf dem Betriebsgelände durch Beauftragte des Betriebes täglich auf Dichtheit, insbesondere der Armaturen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels, überwacht werden.
6.4 Ortsbewegliche Gefäße
(1) Ortsbewegliche Gefäße dürfen nur fest verschlossen gelagert werden.
(2)Die Lagerung ortsbeweglicher Gefäße muß so vorgenommen werden, daß mechanische Beanspruchungen und Wärmeeinwirkungen, die die Dichtheit oder Festigkeit der Gefäße beeinträchtigen, nicht auftreten.
(3) Zur Vermeidung mechanischer Beanspruchungen, die die Dichtheit und Festigkeit gefährden können, müssen ortsbewegliche Gefäße durch entsprechende Stapelung und Lagerung gegen Fallen gesichert sein.
(4) Ortsbewegliche Gefäße müssen unter Beachtung der allgemeinen Arbeitsschutzbestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften) gestapelt oder gelagert werden.
(5) Ortsbewegliche Gefäße, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten ohne Schutzbehälter befördert werden dürfen, sowie ortsbewegliche Gefäße mit Schutzbehälter dürfen unabhängig von der Stapel- oder Lagerhöhe nur so gestapelt oder gelagert sein, daß sie nicht tiefer als 1,5 m fallen können, sofern ihr Rauminhalt mehr als 1,1 Liter beträgt.
(6) Zerbrechliche ortsbewegliche Gefäße ohne Schutzbehälter dürfen unabhängig von der Stapel- oder Lagerhöhe nur so gestapelt oder gelagert sein, daß sie nicht tiefer als 0,4 m fallen können, sofern ihr Rauminhalt mehr als 1,1 Liter beträgt.
(7) Die Forderungen der Absätze 3 bis 6 gelten bei größeren Stapel- oder Lagerhöhen als 1,5 m bzw. 0,4 m als erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
(8) Die Maßnahmen zur Vermeidung von Wärmeeinwirkungen, die die Dichtheit und Festigkeit der ortsbeweglichen Gefäße gefährden können, sind unter Berücksichtigung der Vorschriften für den Füllungsgrad (Nummer 2.2) und nach Maßgabe der zu erwartenden Temperaturverhältnisse zu treffen. Schutzmaßnahmen gegen außergewöhnliche Erwärmung, insbesondere an heißen Tagen gegen Sonnenbestrahlung, sind für ortsbewegliche Gefäße mit brennbaren Flüssigkeiten zu fordern, die bei 75 °C einen Dampfdruck von 1 bar oder mehr haben.
(9) In Lägern für ortsbewegliche Gefäße muß eine Betriebsanweisung für das Verhalten des Lagerpersonals und gegebenenfalls der Staplerfahrer auch für Stör- und Schadensfälle vorhanden sein.
7 Probebetrieb
7.1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Erprobung
Bei der Erprobung sind - soweit es die Bauart der Anlage ermöglicht - die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik für den Betrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind in Funktion zu halten, soweit die notwendige Erprobung und die Bauart der Anlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die für die Durchführung der Erprobung erforderlichen Personen aufhalten dürfen.
7.2 Programm
Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.
7.3 Leitung der Erprobung
Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet und überwacht und die in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
7.4 Personal
Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen.
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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