TRbF 100 - Allgemeine Sicherheitsanforderungen (2)
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3.14 (1)Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nur selten und dann auch nur kurzzeitig auftritt.

(2) Zone 2 können z.B. sein

  1. Bereiche, die die Zonen 0 oder 1 umgeben,
  2. Bereiche um lösbare Verbindungen von Rohrleitungen.

3.15 (1) Ist mit einer das übliche Maß über- oder unterschreitenden Personengefährdung zu rechnen, können die in Nummer 3.12 bis 3.14 genannten Bereiche den Zonen abweichend zugeordnet werden.

(2) Eine das übliche Maß überschreitende Personengefährdung kann z.B. auftreten, wenn Schäden größeren Ausmaßes durch Explosion zu erwarten sind.

(3) Eine explosionsgefährdete Anlage kann auch unter so günstigen Bedingungen betrieben werden (z.B. ferngesteuerte Anlage mit automatisch arbeitenden Notfunktionen), daß mit Personengefährdung nicht zu rechnen ist.

3.16 Explosionsgefährdete Bereiche können z.B. durch

  1. besondere konstruktive Maßnahmen,
  2. besondere betriebliche Maßnahmen, z.B. technische Lüftung,
  3. bauliche Maßnahmen oder Ausnutzung der Geländeverhältnisse, die die Ausbreitung brennbarer oder explosionsfähiger Dampf/Luft-Gemische begrenzen, wie z.B. in Bild 1 dargestellt,

eingeschränkt werden.

3.2 Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen

3.21 Schutzmaßnahmen für alle Zonen

3.211 Ergeben sich explosionsgefährdete Bereiche nach Nummer 3.1, muß hierfür Gelände zur Verfügung stehen, auf dem die folgenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.

3.212In den explosionsgefährdeten Bereichen sind Schutzmaßnahmen zu treffen, die die Gefahr der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken oder die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.

3.213In den explosionsgefährdeten Bereichen sind zu vermeiden

in  Zone 2 betriebsmäßig zu erwartende Zündquellen (Zündquellen, die bei normalem, störungsfreiem Betrieb auftreten können),
in Zone 1 neben den für Zone 2 genannten Zündquellen auch Zündquellen durch Betriebsstörungen, mit denen man üblicherweise rechnen muß (häufiger auftretende Betriebsstörungen) und
in Zone 0 neben den für Zone 1 genannten Zündquellen auch Zündquellen durch selten auftretende Betriebsstörungen

3.214 (1)Betriebsmittel, Anlagen und Anlageteile, an denen mit dem Auftreten von Zündquellen nach Nummer 3.213 zu rechnen ist, müssen explosionsgeschützt ausgeführt werden und erforderlichenfalls funktionssicher sein.

(2) Die explosionsgefährdeten Bereiche gelten, vorbehaltlich der Nummern 3.22 bis 3.24, als explosionsgefährdete Räume im Sinne der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen. Die Vorschriften der VbFaufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) über erstmalige und wiederkehrende regelmäßige Prüfungen der elektrischen Anlagen in diesen Räumen bleiben unberührt.

3.215Die explosionsgefährdeten Bereiche sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden zu führen.

3.216 (1) In den explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Arbeiten, die zündfähige Funken erzeugen können, nicht durchgeführt werden.

(2) Funken mit größerer Zündfähigkeit erhält man bereits mit leichten Schlägen von beliebigem Material auf rostigen Stahl, wenn an der Schlagstelle Spuren von Aluminium oder Magnesium vorhanden sind.

(3) Auf Nummer 3.25 und 3.261 wird verwiesen.

3.217 (1) Auch in unmittelbarer Nähe von Zone 0 und Zone 1 und oberhalb aller explosionsgefährdeter Bereiche dürfen Zündquellen, die auf die explosionsgefährdeten Räume einwirken können, nicht betrieben werden.

(2) Unzulässig ist z.B.

  1. die Unterhaltung von Feuerstätten,
  2. der Umgang mit Feuer oder glühenden Gegenständen, mit offenem und verwahrtem Licht sowie das Rauchen,
  3. der Betrieb von Feuerlokomotiven und
  4. die Lagerung von explosionsfähigen Stoffen und Gegenständen mit explosionsfähigen Stoffen, von leichtentzündlichen und entzündend wirkenden Stoffen und der Umgang mit diesen Stoffen oder Gegenständen.

(3) Auf Nummer 3.25 und 3.26 wird verwiesen.

3.218 In explosionsgefährdeten Bereichen müssen Einmündungen und Schutzrohre für Kabel und Rohrleitungen gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein.

3.219 (1) Auf die Gebote und Verbote nach Nummer 3.215 bis 3.217 ist in augenfälliger Weise hinzuweisen.

(2) Die Abfassung der Gebots- und Verbotshinweise und die Art ihrer Bekanntgabe ist den betrieblichen Verhältnissen anzupassen.

(3) Soweit eine Anlage sich innerhalb eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung befindet, für die ,insgesamt gleiche oder schärfere Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren bestehen, bedarf es keiner Bekanntgabe an der Anlage selbst, wenn die für den Betrieb oder die Betriebsabteilung geltenden Verbote schon bekanntgemacht sind.

3.22 Besondere Schutzmaßnahmen für Zone 0

3.221 In Zone 0 dürfen nur Betriebsmittel, Anlagen und Anlageteile verwendet werden, die weder betriebsmäßig noch durch selten auftretende Betriebsstörungen Zündquellen werden können.

3.222 Betriebsmittel, Anlagen und Anlageteile nach Nummer 3.214 dürfen in Zone 0 nur verwendet werden, wenn sie nach § 12 der VbFaufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) der Bauart nach zugelassen sind.

3.23 Besondere Schutzmaßnahmen für Zone 1

3.231 In Zone 1 dürfen nur Betriebsmittel, Anlagen und Anlageteile verwendet werden, die weder betriebsmäßig noch durch Betriebsstörungen, mit denen üblicherweise gerechnet werden muß, Zündquellen werden können.

3.232 (1) Betriebsmittel, Anlagen und Anlageteile, die Zündquellen werden könnten, müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein. Dies gilt sowohl für elektrische als auch nichtelektrische Betriebsmittel, Anlagen und Anlageteile.

(2) Elektrische Betriebsmittel, Anlagen und Anlageteile gelten als explosionsgeschützt, wenn sie der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen.

(3) Nichtelektrische Betriebsmittel, Anlagen und Anlageteile sind explosionsgeschützt, wenn sie bei normalen Betriebsbedingungen und bei Betriebsstörungen, mit denen üblicherweise gerechnet werden muß, keine zündfähigen Funken erzeugen und nicht Temperaturen annehmen können, die 4/5 der Zündtemperatur der jeweiligen brennbaren Flüssigkeit erreichen. Im Zweifelsfall gilt als Nachweis für den Explosionsschutz von Betriebsmitteln, Anlagen und Anlageteilen ein Gutachten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.

(4) Bei elektrischen Betriebsmitteln, die mit nichtelektrischen Betriebsmitteln kombiniert sind, z.B. Gabelstapler mit elektromotorischem Antrieb, können die einzelnen elektrischen Betriebsmittel (z.B. durch Konformitätsbescheinigungen) von den nichtelektrischen Betriebsmitteln getrennt begutachtet sein. Da die einzelnen elektrischen und nichtelektrischen Betriebsmittel aufeinander abgestimmt sein müssen, muß die Abstimmung durch ein Gutachten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) bescheinigt sein.

3.233 Wegen des Fahrzeugverkehrs in Zone 1 wird auf Nummer 3.262 und TRbF 111 Nr. 2.31 verwiesen.

3.234 Verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase dürfen nur unterirdisch gelagert werden. Dies gilt nicht für Brandschutzeinrichtungen.

3.24 Besondere Schutzmaßnahmen für Zone 2

3.241 (1) In Zone 2 dürfen nur Betriebsmittel, Anlagen und Anlageteile verwendet werden, die betriebsmäßig nicht Zündquellen werden können, d. h. betriebsmäßig keine zündfähigen Funken erzeugen und keine Temperaturen annehmen können, die die Zündtemperatur der jeweiligen brennbaren Flüssigkeit erreichen.

(2) In Zone 2 dürfen elektrische Betriebsmittel verwendet werden, wenn sie den Anforderungen von DIN 57165/VDE 0165 Anhang a genügen.

3.242In Zone 2 dürfen Fahrzeuge normaler Bauart nur verkehren, soweit dies zum Betrieb eines Lagers oder einer Füllstelle sowie zur Versorgung von Luftfahrzeugen erforderlich ist.

3.25 Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen

Sollen innerhalb oder oberhalb von explosionsgefährdeten Bereichen Arbeiten vorgenommen werden, so hat der Betreiber der Anlage oder sein Beauftragter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und ihre Durchführung sicherzustellen.

3.26 Zeitlich begrenzte Aufhebung von explosionsgefährdeten Bereichen

3.261 Bei Bau- oder Reparaturarbeiten dürfen offene Flammen oder glühende Gegenstände verwendet werden, wenn der für die Ausführung der Arbeiten Verantwortliche schriftlich erklärt, daß und ggf. unter welchen Voraussetzungen dies unbedenklich ist und wenn die in der Erklärung angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

3.262 Sollen innerhalb von Zone 1 Fahrzeuge normaler Bauart verkehren, so hat der Betreiber der Anlage oder sein Beauftragter für die Zeit des Verkehrs dafür zu sorgen, daß im Verkehrsbereich keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist oder dort hingelangen kann; er hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und ihre Durchführung sicherzustellen.

3.3 Bemessung der explosionsgefährdeten Bereiche

3.31 explosionsgefährdete Bereiche in Behältern

3.311 Das Innere von Behältern ist Zone 0, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

3.312 Das Innere von unterirdischen Tanks mit einer Erddeckung von mehr als 0,8 m, in denen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C gelagert werden, ist Zone 1, sofern die Flüssigkeiten nicht auf Temperaturen über 30 °C erwärmt werden können.

3.313 Das Innere von Tanks, die in Räumen aufgestellt sind und in denen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C gelagert werden, ist Zone 1, sofern die Flüssigkeiten nicht auf Temperaturen über 30 °C erwärmt werden können.

3.314 Die Anforderungen nach Nummer 3.312 und 3.313 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Tanks keine Heizeinrichtungen besitzen und nicht der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind.

3.315 Wegen explosionsgefährdeter Bereiche in inertisierten Tanks wird auf Nummer 3.36 verwiesen.

3.32 Explosionsgefährdete Bereiche um Behälter in Räumen

(1) Werden brennbare Flüssigkeiten in Räumen gelagert, so sind die Räume und bestimmte Bereiche um die Räume in Abhängigkeit von der Lagermenge und von der Möglichkeit, in den Räumen abzufüllen, ganz oder teilweise Zone 1 oder Zone 2.

(2) Wegen der Abmessungen dieser Zonen wird auf TRbF 110 und 111 verwiesen.

3.33 Explosionsgefährdete Bereiche um Behälter im Freien

(1) Werden brennbare Flüssigkeiten im Freien gelagert, so sind bestimmte Bereiche um die Behälter in Abhängigkeit von deren Art und Ausrüstung sowie vom Flammpunkt der gelagerten Flüssigkeit und vom Volumenstrom der Pumpe, mit der der Behälter befüllt wird, Zone 1 oder Zone 2.

(2) Wegen der Abmessungen dieser Zonen wird auf TRbF 110 und 111 verwiesen.

3.34 Explosionsgefährdete Bereiche in und an Rohrleitungen, Armaturen und Anlageteilen

(1) Das Innere von Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteilen, die nicht ständig mit Flüssigkeit gefüllt bleiben, ist Zone 0.

(2) Für inertisierte Rohrleitungen gilt Nummer 3.315.

(3) In Räumen ist um betriebsmäßig nicht lösbare Verbindungen von Rohrleitungen, Armaturen und Anlageteilen, ausgenommen Flanschverbindungen mit Nut und Feder oder mit metallarmierten Dichtungen sowie Gewindemuffen, ein Bereich von 3 m horizontal um die Verbindung bis zum Boden Zone 2.

(4) Für Pumpen-Gruben und Schieber-Schächte gilt Nummer 3.35. Um Pumpen mit Antriebsmotoren, deren Kühlluftstrom gegen die Pumpe gerichtet ist und die in Vertiefungen (Gruben) aufgestellt sind, die nicht tiefer als 1/10 der Grubenbreite und dabei nicht tiefer als 1,5 m sind, ist ein Bereich mit einem Abstand Ra nach Diagramm 1 Zone 2. Hierbei entfällt die Zone 1.

(5) Um Pumpen und betriebsmäßig lösbare Verbindungen im Freien ist ein Bereich bis zu einem von der Pumpenwand bzw. der Verbindungsstelle gemessenen Abstand R 3 nach Diagramm 1 Zone 1. Der Bereich reicht nach unten bis zum Boden. Ist jedoch der Kühlluftstrom des Antriebsmotors gegen die Pumpe gerichtet, ist der Bereich um die Pumpe mit einem Abstand Ra nach Diagramm 1 Zone 2.

(6) Um Pumpen in ausreichend belüfteten Räumen ist ein Bereich bis zu einem von der Pumpenwand aus gemessenen Abstand Ri nach Diagramm 1 Zone 1. Darüber hinaus ist ein Bereich bis zu einem Abstand 2 Ri Zone 2.

(7) Um Pumpen mit bekannter Leckrate in Räumen, die so belüftet sind, daß betriebsmäßig 50 % der unteren Explosionsgrenze nicht überschritten werden, ist der Bereich um die Pumpe mit einem Abstand 2 Ri nach Diagramm 1 Zone 2.

(8) Absatz 5 und 6 gilt nicht für Pumpen, bei denen die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch konstruktive Maßnahmen verhindert ist.

(9) Um betriebsmäßig lösbare Verbindungen, bei denen die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch konstruktive Maßnahmen verhindert ist, ist ein Bereich bis zu einem von der Verbindungsstelle gemessenen Abstand von 0,5 m Zone 1.

(10) In Bild 2 ist ein Beispiel der explosionsgefährdeten Bereiche um Pumpen dargestellt.

3.35 Explosionsgefährdete Bereiche in und an Gruben, Kammern, Schächten und anderen Räumen unter Erdgleiche

(1) Das Innere von Gruben, Kammern, Schächten und anderen Räumen unter Erdgleiche, die in explosionsgefährdeten Bereichen Zone 1 oder Zone 2 oder in Wirkbereichen von Abgabeeinrichtungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B liegen oder in denen durch Anlagen oder Anlageteile explosionsfähige Gemische in gefahrdrohender Menge auftreten könne, ist Zone 1, soweit in den TRbF nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zu den Gruben gehören z.B. Pumpen-Gruben, zu den Kammern z.B. Schieber-Kammern, zu den Schächten z.B. Domschächte oder Kabelschächte, zu den Räumen z.B. Pumpenräume.

(3) Um Abdeckungen, Verschlüsse, Türen oder ähnliche Einrichtungen, die Öffnungen von Gruben, Kammern, Schächten und anderen Räumen unter Erdgleiche nach Absatz 1 verschließen, ist ein Bereich in einem Umkreis von 0,5 m Zone 2.

(4) Absatz 3 gilt nicht für geschlossene, dicht abschließende Abdeckungen, Verschlüsse, Türen oder ähnliche Einrichtungen sowie vergleichbare Abdeckungen von Domschächten unterirdischer Tanks. Hier entfällt die Zone 2.

(5) Um offene oder geöffnete Gruben, Kammern, Schächte oder andere Räume unter Erdgleiche, die nach Absatz 1 Zone 1 sind, ist ein Bereich bis zu einem horizontalen Abstand von 2 m um die Öffnungen bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche Zone 2.

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