Technische Richtlinien Tanks (TRT) TRT 002 - Gleiche Sicherheit für Ausrüstungsteile und sichere Anbringung und Schutz der Absperreinrichtungen und Ausrüstungsteile
Die Anforderungen nach gleicher Sicherheit sind z.B. erfüllt, wenn die Ausrüstungsteile den nachstehenden Ausführungen entsprechen:
Die zu berücksichtigende Auslegungstemperatur für die Ausrüstungsteile ergibt sich aus den einschlägigen Regeln der Technik.
Die Eignung und gleiche Sicherheit eines Ausrüstungsteils kann aufgrund einer Baumusterprüfung durch anerkannte Prüfstellen oder aufgrund einer Einzelprüfung durch anerkannte Sachverständige nachgewiesen und bescheinigt werden. Das gilt besonders für die:
erste untere Absperrarmatur (Bodenventil),
zweite untere Absperrarmatur (Zapfventil, Schnellkupplungen)
Scheitelarmatur (zur oberen Befüllung und/oder Entleerung bzw. zur Entspannung und/oder Belüftung),
Messeinrichtung (Peileinrichtung, Überfüllsicherung), soweit sie mit dem Ladegut direkt in Berührung steht.
Bei der Herstellung sollen die einschlägigen Regeln der Technik berücksichtigt werden. Durch die den Regelwerken entsprechende Kennzeichnung der Ausrüstungsteile werden vom Hersteller die Art und die Güteeigenschaften der verwendeten Werkstoffe und die werkstoffgerechte und den Regeln der Technik entsprechende Verarbeitung dokumentiert.
Hinsichtlich der Dichtheit an Füll- und Entleeröffnungen wird auf DIN EN 12972 verwiesen.
Anbringung und Schutz der Absperreinrichtungen und Ausrüstungsteile
Die Anforderung, dass die Ausrüstungsteile so angebracht sein müssen, dass diese während der Beförderung und Handhabung gegen Losreißen oder Beschädigung gesichert sind und die Bedienungsausrüstung beim Umkippen dicht bleibt, gilt z.B. als erfüllt, wenn
erste Absperreinrichtungen
innenliegende Absperreinrichtungen ( 6.8.2.2.2 Abs. 2) sind; außenliegende Betätigungselemente dürfen mit innenliegenden Absperreinrichtungen nur kraftschlüssig verbunden sein oder die Betätigungselemente müssen eine Sollbruchstelle haben oder
außenliegende Absperreinrichtungen ( 6.8.2.2.2 Abs. 3 und 6.8.3.2.5) sind und durch einen Schutz, der mindestens die gleiche Sicherheit wie der Tankkörper bietet, gesichert sind. Anschließende Rohrleitungen müssen möglichst nahe der Absperreinrichtung eine Sollbruchstelle haben oder durch einen Schutz, der mindestens die gleiche Sicherheit wie der Tankkörper bietet, gesichert sein. Die Anforderungen an die innere Absperreinrichtung gelten nicht für deren Bedienungselemente. Dabei wird vorausgesetzt, dass sich zwischen Dichtungs- und Bedienungselement eine Sollbruchstelle befindet.
die zweiten Absperreinrichtungen, die Lüftungseinrichtungen, die Sicherheitsventile, die Messeinrichtungen und eventuell vorhandene Stutzen, geschützt angebracht sind. Dieser Schutz kann sichergestellt werden z.B. durch geeignete Hauben, Ringe, Stegbleche, Überrollbügel, Kästen, den Rahmen und den rückwärtigen Anfahrschutz bei Straßenfahrzeugen. Dieses Schutzes bedarf es bei zweiten Absperreinrichtungen nicht, wenn durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt ist, dass im Falle ihres Abreißens oder Beschädigens die erste Absperreinrichtung dicht bleibt.
ENDE
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