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Regelwerk

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 501 - Richtlinie/Bau- und Prüfgrundsätze für Leckanzeigegeräte für Behälter

Ausgabe Dezember 1982
(BArbBl. 12/1982 S. 53; 3/1986 S. 80; 5/1989 S. 69aufgehoben)
als Technische Regel aufgehoben (BArbBl. 6/2002 S. 62)-
Beschaffenheitsanforderungen gelten bis Ablösung durch EU-Regelung weiter



Nachfolgeregelung

Einführung/Geltungsbereich

Der Sachverständigenausschuß "Sicherheitseinrichtungen für Behälter und Rohrleitungen" des Instituts für Bautechnik (IfBt) hat "Bau- und Prüfgrundsätze für Leckanzeigegeräte für Behälter" aufgestellt.

Diese Bau- und Prüfgrundsätze gelten für Leckanzeigegeräte von doppelwandigen Behältern und einwandigen Behältern mit Leckschutzauskleidungen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten, sofern diese Behälter zur Lagerung dieser wassergefährdenden Flüssigkeiten nach den wasserrechtlichen Bestimmungen zulässig sind und unter atmosphärischen Bedingungen betrieben werden.

Die Bau- und Prüfgrundsätze sollen nach dem Beschluß des Deutschen Ausschusses für brennbare Flüssigkeiten (DAbF) auch im Geltungsbereich der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (jetzt BetrSichV) angewendet werden.

Leckanzeigegeräte, die den nachstehenden Richtlinien/Bau- und Prüfgrundsätzen entsprechen, erfüllen die Anforderungen von TRbF 120 Nr. 5.5 bzw. TRbF 220 Nr. 6.4.

Für die Überwachung der Herstellung und Montage der Leckanzeigegeräte gilt zusätzlich TRbF 503.

1 Bauartzulassung

(1) Leckanzeigegeräte oder ihre Teile bedürfen der Bauartzulassung nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV). Keiner Bauartzulassung bedürfen Überwachungsräume nach Nummer 2.1 Abs. 2, die Bestandteil doppelwandiger Behälter (Tanks) aus Stahl sind und deren Ausführung DIN 6608 Teil 2, DIN 6616, DIN 6618 Teil 2, DIN 6618 Teil 3, DIN 6619 Teil 2, DIN 6623 Teil 2 oder DIN 6624 Teil 2 sowie den baurechtlich anerkannten Gütebestimmungen entspricht.

(2) Leckanzeigegeräte für Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen a I, a II und B müssen für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassen sein.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Atmosphärische Bedingungen

Als atmosphärische Bedingungen gelten Gesamtdrücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Temperaturen von -20 °C bis +60 °C.

2.2 Leckanzeigegeräte

(1) Leckanzeigegeräte (LAG) sind Einrichtungen, die Undichtheiten (Lecks) der Wandungen von Behältern, in denen wassergefährdende Flüssigkeiten gelagert werden, unterhalb und oberhalb des Flüssigkeitsspiegels des Lagergutes selbsttätig anzeigen.

(2) Unter dem Begriff Leckanzeigegerät sind alle für die Leckerkennung an Behältern erforderlichen Anlageteile zusammengefaßt, wie Überwachungsräume von Doppelwandsystemen, Leckschutzauskleidungen, Leckanzeiger und Leckanzeigemedien.

(3) Leckanzeigegeräte zur ausschließlichen Überwachung des Bodens von Behältern mit flach aufliegendem Boden zeigen abweichend von Absatz 1 nur Undichtheiten des Behälterbodens an.

2.3 Behälter mit Überwachungsraum

2.31 Überwachungsraum

Der Überwachungsraum ist der Zwischenraum zwischen den Wänden eines doppelwandigen Behälters oder der Wand eines einwandigen Behälters und der Einlage einer Leckschutzauskleidung. Der Überwachungsraum dient der Aufnahme des Leckanzeigemediums.

2.32 Doppelwandige Behälter

Doppelwandige Behälter sind Behälter, die mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden zweiten Wand versehen sind und deren Zwischenraum zwischen äußerer und innerer Wand als Überwachungsraum geeignet ist.

2.33 Einwandige Behälter mit Leckschutzauskleidung

Einwandige Behälter mit Leckschutzauskleidung sind Behälter, die mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden Auskleidung versehen sind und deren Zwischenraum zwischen Behälterwandung und Einlage der Leckschutzauskleidung als Überwachungsraum geeignet ist.

2.34 Einwandige Behälter mit flach aufliegendem Boden im Auffangraum

Einwandige Behälter mit flach aufliegendem Boden im Auffangraum sind Behälter, die mit einem zweiten Boden oder mit einer Leckschutzauskleidung für den Boden versehen sind und deren Zwischenraum zwischen den Böden oder zwischen dem Boden und der Einlage als Überwachungsraum geeignet ist.

2.4 Leckschutzauskleidungen

2.41 Bauteile

Leckschutzauskleidungen bestehen in der Regel aus

2.42 Einlagen

Einlagen bestehen aus steifen oder flexiblen, der Behälterform angepaßten nichtmetallischen Werkstoffen.

2.43 Zwischenlagen

Zwischenlagen befinden sich im Überwachungsraum, dienen der Funktionssicherheit des Leckanzeigegerätes und bestimmen den Abstand zwischen Behälterwandung und Einlage.

2.44 Schutzplatten

Schutzplatten sollen die Einlagen gegen herabfallendes Handwerkzeug schützen.

2.5 Leckanzeiger

2.51 Leckanzeiger für Flüssigkeitssysteme

Leckanzeiger für Flüssigkeitssysteme bestehen aus Anzeigegerät, Verbindungsleitungen, Gebereinrichtung und Leckanzeigeflüssigkeitsbehälter. Eine Undichtheit der Behälterwendungen wird durch Absinken des Leckanzeigeflüssigkeitsspiegels im Leckanzeigeflüssigkeitsbehälter angezeigt.

2.52 Leckanzeiger für Unter- oder Überdrucksysteme

(1) Leckanzeiger, die nach dem Unter- oder Überdruckverfahren arbeiten, bestehen aus Unter- oder Überdruckerzeuger, Steuerung, Schaltelementen mit Meldeeinrichtungen und Anschlüssen für Saug- bzw. Druckleitung, Meß- und Auspuffleitung.

(2) Bei Leckanzeigern, die nach dem Unterdruckverfahren arbeiten, wird im Falle einer Undichtheit der Behälterwandungen bzw. der Leckschutzauskleidung durch Druckanstieg Alarm ausgelöst.

(3) Bei Leckanzeigern, die nach dem Überdruckverfahren arbeiten, wird im Falle einer Undichtheit der Behälterwandungen durch Druckabfall Alarm ausgelöst.

2.6 Leckanzeigeflüssigkeiten

Leckanzeigeflüssigkeiten sind Flüssigkeiten, mit denen Überwachungsräume von doppelwandigen Behältern gefüllt werden und die im Falle einer Undichtheit der Wandungen der Behälter auslaufen sollen.

3 Allgemeine Baugrundsätze

3.1 Grundsätzliche Anforderungen an Leckanzeigegeräte

(1) Leckanzeigegeräte müssen funktions- und betriebssicher sein. Sie dürfen nur bei Undichtheiten der Behälterwandungen oder der Leckschutzauskleidung sowie bei Funktionsstörungen des Leckanzeigegerätes Alarm auslösen; äußere Einflüsse, wie Temperatur- oder Luftdruckschwankungen, dürfen keinen Alarm (Fehlalarm) auslösen.

(2) Leckanzeigegeräte für Behälter, die allseits zugänglich sind, müssen jedes Leck zumindest optisch anzeigen; Leckanzeigegeräte für alle übrigen Behälter müssen jedes Leck optisch und akustisch anzeigen.

(3) Anlageteile von Leckanzeigegeräten, die im Freien errichtet werden sollen, müssen für einen Temperaturbereich von -25 °C bis +70 °C, Anlageteile, die in frostfreien Räumen errichtet werden sollen, für einen Temperaturbereich von -5 °C bis +50 °C geeignet sein.

(4) Anlageteile von Leckanzeigegeräten, die in explosionsgefährdeten Bereichen errichtet werden sollen, müssen explosionsgeschützt sein.

(5) Anlageteile von Leckanzeigegeräten, die unter anderen als atmosphärischen Bedingungen betrieben werden sollen, müssen für den besonderen Anwendungsfall geeignet sein.

3.2 Werkstoffe für Leckanzeigegeräte

(1) Die für Leckanzeigegeräte und insbesondere für die Wandungen der Überwachungsräume verwendeten Werkstoffe müssen entweder korrosionsbeständig oder korrosionsgeschützt sein, sofern nicht durch das Leckanzeigemedium eine Korrosion verhindert wird. Die Werkstoffe müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und, soweit sie betriebsmäßig oder im Falle einer Undichtheit mit Lagergut oder Leckanzeigemedium in Berührung kommen können, auch hiergegen beständig und mit diesen verträglich sein. Die Werkstoffe müssen weiterhin im erforderlichen Maße alterungsbeständig sein.

(2) Verzinkte Werkstoffe dürfen für Leckanzeigegeräte, die auf Flüssigkeitsbasis arbeiten, nicht verwendet werden.

(3) Anlageteile, die zum Erkennen eines Alarms oder einer Anzeige durchscheinend sein müssen (z.B. Leckanzeigeflüssigkeitsbehälter, Flüssigkeitsstandanzeiger, Leuchtmelder), dürfen diese Eigenschaft während ihrer Gebrauchsdauer nicht verlieren.

3.3 Elektrische Einrichtungen für Leckanzeigegeräte

(1) Die elektrischen Einrichtungen müssen den VDE-Bestimmungen entsprechen.

(2) Die elektrischen Einrichtungen müssen gegen äußere Einwirkungen so geschützt sein, daß sie den am Einbauort zu erwartenden klimatischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen.

(3) Das Anzeigegerät muß für einen festen Anschluß, d.h. ohne Schalter oder Steckvorrichtung, an das Versorgungsnetz eingerichtet sein.

(4) Leckanzeigegeräte müssen Fehler in Geberstromkreisen und Verbindungsleitungen zwischen den Anlageteilen anzeigen.

3.4 Leitungen zur Verbindung von Anlageteilen

Für Leitungen zur Verbindung von Anlageteilen gilt Nummer 3.2 Abs. 1 sinngemäß.

4 Besondere Baugrundsätze

4.1 Überwachungsraume

(1) Überwachungsräume müssen eine vollständige Füllung mit den Leckanzeigemedien ermöglichen.

(2) Die äußeren und inneren Behälterwandungen müssen bei Leckanzeigegeräten, die auf Flüssigkeitsbasis arbeiten, auch dem statischen Druck der Leckanzeigeflüssigkeit, bei Leckanzeigegeräten, die nach dem Unter- oder Überdruckverfahren arbeiten, auch dem Systemunterdruck bzw. Systemüberdruck standhalten.

(3) Unterhalb der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe des Behälters dürfen im Überwachungsraum keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigenden Stutzen bzw. Durchtritte sein.

(4) Der Überwachungsraum doppelwandiger Behälter muß an der höchsten Stelle mit zwei Gewindemuffen R 1" zum Anschluß eines Leckanzeigeflüssigkeitsbehälters und einer Prüfarmatur oder eines Leckanzeigers versehen sein.

(5) Der Abstand der Wandungen des Überwachungsraumes muß so beschaffen sein, daß bei Leckanzeigegeräten, die auf Flüssigkeitsbasis arbeiten, ein einwandfreier Durchgang für Leckanzeigeflüssigkeit gewährleistet ist. Die Leckanzeigeflüssigkeit muß an der Anschlußmuffe für die Prüfarmatur mit einem Volumenstrom von mindestens 0,5 l/min austreten.

(6) Bei Anwendung des Unter- oder Überdruckverfahrens muß der Abstand der Wandungen des Überwachungsraumes so beschaffen sein, daß ausreichender Durchgang für Luft, Lagergut und Wasser vorhanden ist.

(7) Ausreichender Durchgang ist gewährleistet, wenn bei einem Luftvolumenstrom von 100 l/h der Strömungswiderstand zwischen Saugstelle bzw. dem Druckerzeugeranschluß und einem Leck die Hälfte des Alarmdruckes nicht übersteigt.

(8) Der Durchgang für Lagergut bzw. Wasser muß bei Anwendung. des Unterdruckverfahrens

  1. bei unterirdischen Behältern, die mindestens 30 cm unter Erdgleiche eingebettet sind, bei einer Lagerguttemperatur von 0 °C,
  2. bei allen anderen Bereichen bei einer Lagerguttemperatur von -20 °C

gewährleistet sein.

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