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Regelwerk

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
VAwS - Anlagenverordnung

- Bayern -

Vom 3. August 1996
(GVBl. 1996 S. 348; 2000 S. 793 s. § 2; 07.08.2003 S. 497 Nr. 107aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Auf Grund des Art. 37 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz - WHG. Auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und auf Anlagen zum Lagern von Festmist sind nur die §§ 3, 4, 7, 10 Abs. 1, 3 und 4, §§ 24 und 29 Abs. 2 anzuwenden.

§ 2 Begriffsbestimmungen 00a

(1) Im Sinn dieser Verordnung sind

  1. Anlagen:
    selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten, die nicht lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden; betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage,
  2. gasförmige Stoffe:
    Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder die bei 50 °C einen Dampfdruck größer als 3 bar haben
  3. feste Stoffe:
    Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nummer 3 der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 003 als fest oder salbenförmig gelten,
  4. flüssige Stoffe:
    Stoffe, die weder gasförmig nach Nummer 2 noch fest nach Nummer 3 sind,
  5.  unterirdische Anlagen oder Anlagenteile:
    Anlagen oder Anlagenteile, wenn sie vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet und nicht leicht einsehbar sind; sind nicht leicht einsehbare Anlagen oder Anlagenteile in Bauteilen verlegt, so sind sie unterirdisch, soweit das Bauteil im Erdreich eingebettet ist,
  6. a. leicht einsehbare Anlagen oder Anlagenteile:
    Anlagen und Anlagenteile, die von außen auf Beschädigungen und Undichtheiten ihrer Wandungen durch Inaugenscheinnahme kontrolliert werden können; Auffangvorrichtungen sind auch dann leicht einsehbar, wenn sie von innen auf Beschädigungen und Undichtheiten durch Inaugenscheinnahme kontrolliert werden können
  7. oberirdische Anlagen oder Anlagenteile:
    Anlagen oder Anlagenteile, die nicht unterirdisch nach Nummer 5 sind, Anlagen oder Anlagenteile in leicht einsehbaren oder begehbaren unterirdischen Räumen, Rohrleitungen verlegt in einem leicht einsehbaren oder begehbaren unterirdischen Schutzrohr oder Schutzkanal,
  8. Lagern:
    das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung;
  9. Abfüllen:
    das Befüllen oder Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen
  10. Umschlagen:
    das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Be- und Entladen von Transportmitteln mit Behältern oder Verpackungen, Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes,
  11. Herstellen:
    das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen,
  12. Behandeln:
    das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern,
  13. Verwenden:
    das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften,
  14. wassergefährdende Stoffe im Arbeitsgang:
    wenn sie hergestellt, behandelt oder verwendet werden,
  15. Rohrleitungen:
    feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe; flexible Rohrleitungen sind solche, deren Lage betriebsbedingt verändert wird, insbesondere Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen; zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere auch die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel,
  16. Überfüllsicherungen:
    Einrichtungen, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades im zu befüllenden Behälter den Füllvorgang selbsttätig unterbrechen oder Alarm auslösen,
  17. Abfüllsicherungen:
    Einrichtungen, die den Füllvorgang durch Schließen der Absperreinrichtung am Behälter (auch eines Tankfahrzeugs), aus dem abgefüllt wird, unterbrechen,
  18. Leckanzeigegeräte:
    Einrichtungen, die Undichtheiten in Wänden und/oder Böden von Behältern oberhalb und unterhalb des Flüssigkeitsspiegels und von Rohrleitungen selbsttätig anzeigen; zum Leckanzeigegerät gehören insbesondere der Leckanzeiger, ggf. das Leckanzeigemedium und der Überwachungsraum
  19. Leckschutzauskleidungen:
    flexible oder steife der Behälterform angepaßte Einlagen, die dazu bestimmt sind mit einer vorhandenen Behälterwand einen Überwachungsraum zur Kontrolle durch ein Leckanzeigegerät zu bilden,
  20. Leckageerkennungssysteme:
    Einrichtungen, die das Auslaufen von wassergefährdenden Flüssigkeiten oder das Eindringen von Wasser in einen Kontrollraum oder Auffangraum selbsttätig anzeigen; Leckageerkennungssysteme bestehen insbesondere aus Punkt- (Leckagesonden), Linien- (Kabel, Schläuche) oder Flächensensoren (Matten) und Anzeigegeräten,
  21. Abdichtungsmittel:
    Werkstoffe oder Bauteile wie Beschichtungen oder Auskleidungen mit ihren Fügestellen, die dazu bestimmt sind, Behälter oder Auffangvorrichtungen gegen ein Durchdringen der infrage kommenden wassergefährdenden Stoffe beständig auszubilden,
  22. Auffangvorrichtungen:
    flüssigkeitsdichte bauliche Einrichtungen und Räume von Gebäuden (Auffangräume) und flüssigkeitsdichte Bauteile (Auffangwannen), die dazu bestimmt sind, aus Behältern oder Rohrleitungen auslaufende wassergefährdende Stoffe aufzunehmen und flüssigkeitsdichte Ableitflächen, die dazu bestimmt sind, aus Behältern oder Rohrleitungen ausgelaufene wassergefährdende Stoffe in Auffangvorrichtungen abzuleiten,
  23. Lageranlagen:
    Einrichtungen, die dem Vorhalten wassergefährdender Stoffe zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung dienen; dazu gehören auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen; vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche dauernd oder wiederholt dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient,
  24. Abfüllanlagen:
    Einrichtungen, die dem Abfüllen wassergefährdender Stoffe dienen; dazu gehören auch Flächen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden,
  25. Wirkbereiche von Abgabeeinrichtungen auf Abfüllplätzen:
    die vom Zapfventil in Arbeitshöhe betriebsmäßig waagerecht erreichbaren Bereiche zuzüglich einem Meter
  26. Abfüllplatz von Abfüllanlagen:
    der Wirkbereich im Sinn von Nummer 24 zuzüglich der Flächen bis zur Abtrennung von anderen Flächen durch Gefälle, Rinnen oder Aufkantungen sowie Flächen von denen aus Lagerbehälter befüllt oder entleert werden,
  27. Tankstellen:
    ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen, an denen flüssige wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von Landfahrzeugen abgefüllt werden,
  28. selbsttätige Aufmerksamkeitsüberwachung:
    Einrichtungen, die nach einer festgelegten Zeit einen Abfüllvorgang durch Schließen der Absperreinrichtung am ortsfesten Behälter unterbrechen, wenn die Überwachung nicht durch wiederkehrende Signalgebung des Personals nachgewiesen ist,
  29. Umschlagsanlagen:
    Einrichtungen, die dem Umschlagen wassergefährdender Stoffe dienen; dazu gehören auch Flächen zum Be- und Entladen von Transportmitteln mit Behältern oder Verpackungen von wassergefährdenden Stoffen,
  30. Stillegen:
    das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung,
  31. Aufstellen und Einbauen:
    das Errichten, Verlegen, Montieren und Zusammenfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen,
  32. Instandhalten:
    das Aufrechterhalten des Sollzustandes einer Anlage oder eines Anlageteiles,
  33. Instandsetzen:
    das Wiederherstellen des Sollzustandes Anlage oder Anlageteiles,
  34. Reinigen:
    das Entfernen von Verunreinigungen und Resten von wassergefährdenden Stoffen von und aus Anlagen,
  35. Schutzgebiete:
    3.4.1 Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG; ist die weitere Schutzzone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,
    34.2 Heilquellenschutzgebiete nach Art. 40 BayWG,
    34.3 Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 WHG erlassen ist,
  36. Überschwemmungsgebiete:
  37. Heizölverbraucheranlagen
    private Heizölverbraucheranlagen sowie gewerbliche Heizölverbraucheranlagen, die nach Abfüllmenge und -häufigkeit mit privaten Anlagen vergleichbar sind und ausschließlich dem Heizen von Räumen oder dem Erwärmen von Trinkwasser dienen; als Heizölverbraucheranlagen gelten auch Notstromanlagen.

(2) Für die Zuordnung einzelner Anlagenteile zu den verschiedenen Anlagenarten zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt:

  1. Behälter, in denen überwiegend Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teil einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage,
  2. Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit einer bestimmten Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage stehen, sind Bestandteil dieser Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage,
  3. Behälter, die einer oder mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind, können abweichend von Nummer 2 Teil einer Lageranlage sein, wenn sie mehr Stoffe enthalten, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden,
  4.  Behälter, die unterschiedlichen Abfüll- Umschlags-, Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind, sind nicht im Sinn von Absatz 1 Nr. 1 betrieblich miteinander verbunden und gehören zu getrennten Anlagen,
  5. Behälter, deren Flüssigkeitsräume in ständiger Verbindung miteinander stehen (kommunizierende Behälter) sind ein Behälter,
  6. Rohrleitungen, die Teile einer Anlage verbinden sind Bestandteil dieser Anlage; gleiches gilt, wenn sie einer bestimmten Lagerungs-, Abfüll- oder Umschlagsanlage oder Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage zugeordnet sind; andere Rohrleitungen sind selbständige Rohrleitungsanlagen.

§ 3 Grundsatzanforderungen

Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Grundsatzanforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nicht anderes bestimmt ist:

  1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein.
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein. Einwandige unterirdische Behälter sind grundsätzlich unzulässig. Satz 2 gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zum Lagern von Festmist mit den besonderen Anforderungen in Anhang 5.
  3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.
  4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.
  5. Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.
  6. Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Dies gilt nicht für Anlagen der Gefährdungsstufe a und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zum Lagern von Festmist.

§ 4 Allgemeine Anforderungen an Anlagen, Anforderungen an bestimmte Anlagen

(1) Allgemeine Anforderungen an den Aufbau, die Aufstellung und die Ausrüstung von Anlagen enthält Anhang 1. Anforderungen für bestimmte Anlagen ergeben sich aus den weiteren Anhängen.

(2) Soweit Anforderungen nach Absatz 1 nicht festgelegt sind, kann das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen für Anlagen, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen, durch öffentliche Bekanntmachung Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen die für diese Anlagen zu stellenden Anforderungen näher umschrieben werden. Dabei sind festzulegen

  1. allgemeine Schutzmaßnahmen,
  2. besondere Schutzmaßnahmen,
  3. Überwachungsmaßnahmen,
  4. Maßnahmen im Schadensfall.

(3) Soweit in den Anhängen nach Absatz 1 und in den Bekanntmachungen nach Absatz 2 auf allgemein anerkannte Regeln der Technik verwiesen wird, ist zu beachten, daß Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Regelungen nicht entsprechen, als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (zu § 19g Abs. 3 WHG)

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinn des § 19g Abs. 3 WHG gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 BayWG durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach Satz 1 gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.

§ 6 Gefährdungspotential Gefährdungsstufen 00a

(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem hinsichtlich der Anordnung, des Aufbaus, der Schutzvorkehrungen und der Überwachung, richten sich nach deren Gefährdungspotential.

(2) Das Gefährdungspotential wird bestimmt vom Volumen oder der Masse und der nach § 19g Abs. 5 WHG eingestuften Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.

(3) Die Gefährdungsstufe einer Anlage bestimmt sich nach der nach § 19g Abs. 5 WHG eingestuften Gefährlichkeit (Wassergefährdungsklasse - WGK) der in der Anlage vorhandenen Stoffe und bei flüssigen Stoffen deren Volumen, bei gasförmigen oder festen Stoffen deren Masse nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt.

WGK 1 2 3
Volumen in m3
bzw. Masse in t
      
bis 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A
mehr als 0,1 bis 1,0 Stufe A Stufe A Stufe B
mehr als 1 bis 10 Stufe A Stufe B Stufe C
mehr als 10 bis 100 Stufe A Stufe C Stufe D
mehr als 100 bis 1000 Stufe B Stufe D Stufe D
über 1000 Stufe C Stufe D Stufe D


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