Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
¨
TRbF 003 - Einstufung brennbarer Flüssigkeiten
- Prüfverfahren -
Ausgabe März 1981
(BArbBl. 3/1981 S. 55)
als Technische Regel aufgehoben BArbBl. 6/2002 S. 62
weitere Bezugnahme aus TRbF 30
aufgehoben
Dieses Blatt enthält Prüfverfahren, nach denen entschieden werden kann, ob ein Stoff den Vorschriften der VbF unterliegt oder nicht. Es sind ferner Prüfverfahren zur Bestimmung des Flammpunktes aufgeführt.
Eingearbeitete Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF: aufgehoben durch BetriebssicherheitsV) und des zugehörigen Anhangs 1 sind kursiv dargestellt.
1 Festlegung des Auslaufbechers (Zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 VbF)
Für die Messung der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 der VbF(aufgehoben durch BetriebssicherheitsV) genannten Auslaufzeiten ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) gemäß Bekanntmachung des Präsidenten der PTB im Amtsblatt der PTB Nr. 3 (1960) die Bauart des mit einer Düse von 4 mm Innendurchmesser versehenen Auslaufbechers nach DIN 53211 anerkannt (siehe Bundesarbeitsblatt, Fachbeilage Arbeitsschutz, Heft 11/1960 S. 256).
2 Beurteilung der Wasserlöslichkeit * (Zu § 3 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Im Sinne des § 3 Abs. 1 der VbF(aufgehoben durch BetriebssicherheitsV)
wenn bei Zugabe von Wasser in beliebiger Menge zu der zu beurteilenden Flüssigkeit die Mischsysteme, die aus den flüssigen Bestandteilen durch Schütteln im Reagenzglas von Hand während 2 Minuten bei 15 °C entstehen, innerhalb von 24 Stunden keine sichtbare Schichtung aufweisen.
2.2 Läßt das Kriterium nach Nummer 2.1 eine eindeutige Beurteilung nicht zu oder ist bei jeder beliebigen Menge zugegebenen Wassers die Dicke der an der Oberfläche sich bildenden Schichten sehr gering, so hat die Beurteilung nach Nummer 2.3 zu erfolgen.
2.3 Die zu beurteilenden Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C gehören zur Gefahrklasse B bzw. die zu beurteilenden Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt gleich oder über 21 °C unterliegen nicht der VbF(aufgehoben durch BetriebssicherheitsV), wenn
2.4 In Zweifelsfällen entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig.
3 Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe
(Zu § 3 Abs. 1 Satz 1 VbF(aufgehoben durch BetriebssicherheitsV))
3.1 Prüfverfahren
3.11 Prüfgerät
Es sind zu verwenden
3.12 Durchführung der Messung
Die Probe wird in dem Penetrationsgefäß auf (35 ± 0,5) °C erwärmt und unmittelbar vor der Messung auf den Tisch des Penetrometers gebracht. Sodann wird die Spitze der Siebscheibe auf die Flüssigkeitsoberfläche aufgesetzt und die Eindringtiefe in Abhängigkeit von der Zeit gemessen.
3.2 Auswertungsverfahren
(1) Eine Probe gilt im Sinne von § 3 Abs. 1 der VbF(aufgehoben durch BetriebssicherheitsV) bei 35 °C als fest oder salbenförmig und unterliegt somit nicht der VbF, wenn nach Aufsetzen der Spitze auf die Oberfläche der Probe die an der Meßuhr abgelesen. Penetration
(2) Bei Stoffen mit Fließgrenze ist es häufig nicht möglich, im Penetrationsgefäß eine ebene Oberfläche zu erzeugen und somit beim Aufsetzen der Spitze eindeutige Anfangsbedingungen der Messung festzulegen. Darüber hinaus kann bei manchen Stoffen eine elastische Verformung der Oberfläche beim Auftreffen der Siebscheibe auftreten Und in den ersten Sekunden eine größere Penetration vortäuschen. Bei all diesen Stoffen kann es zweckmäßig sein, die unter Absatz 1 Ziffer 2 genannte Auswertung anzuwenden.
4 Apparate und Verfahren zur Bestimmung der Flammpunkte der flüssigen Stoffe und Zubereitungen (Zu § 3 VbF) 1
4.1Der Flammpunkt ist mit einem der nachstehenden Apparate zu bestimmen:
4.2Das Prüfverfahren ist vorzunehmen:
4.3Für die Flammpunktbestimmung von Anstrichstoffen, Klebstoffen und ähnlichen viskosen lösemittelhaltigen Produkten dürfen nur Apparate und Prüfmethoden verwendet werden, die für die Flammpunktbestimmung viskoser Flüssigkeiten geeignet sind, wie zum Beispiel
4.4Wird ein anderer Apparat verwendet (siehe Nummer 4.1 Ziffer 3), so sind beim Prüfverfahren folgende Vorschriften zu beachten:
Die Zündflamme muß nach jeder Erhöhung der Temperatur der Flüssigkeit um 1 °C in die Öffnung des Gefäßes eingeführt werden.
4.5 (1)Ist die Einordnung einer entzündbaren Flüssigkeit umstritten, so gilt die vom Hersteller oder demjenigen, der die Flüssigkeit in den Verkehr bringt, vorgeschlagene Einordnung, wenn die Nachprüfung des Flammpunktes der betreffenden Flüssigkeit einen Wert ergibt, der um nicht mehr als 2 °C von den angegebenen Grenzwerten von 21 °C bzw. 55 °C abweicht.
(2)Wenn die Nachprüfung einen Wert ergibt, der um mehr als 2 °C von diesen Grenzwerten abweicht, so ist die zweite Nachprüfung vorzunehmen, und es ist dann der höchste der festgestellten Werte als maßgebend zu betrachten.
Fußnoten TRbF 003
* Dieses seit 1963 gültige Verfahren zur Beurteilung der Wasserlöslichkeit wurde bei emulgierbaren Pflanzenschutzmittel- und Schädlingsbekämpfungsmittel-Konzentraten in der Vergangenheit z. T. nicht angewendet. um den Herstellern, Zwischenhändlern und Anwendern dieser Stoffe eine Anpassung der Läger und Einrichtungen an die Neufassung der VbF in Verbindung mit Nummer 2 dieser VbF zu ermöglichen, wird für bestehende Läger für eine angemessene Übergangszeit eine Ausnahmeregelung für vertretbar gehalten.
1) Nummer 4 geht auf eine entsprechende EG-Richtlinie zurück Die angegebenen Normen und Ausgabedaten sind bindend.
2) The Institute of Petroleum, 61 New Cavendish, London W 1
3) American Societv for Testing Materials, 1916 Race Str., Philadelphia 3 (Pa)
4) Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion