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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
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TRbF 30 - Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen
Ausgabe Februar 2002
(BArbBl. 2/2002 S. 66; 6/2002 S. 62aufgehoben)
Nachfolgeregelung
TRBS 1201-5 Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion
Vorbemerkung zur neuen TRbF 30 "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen"
Die Europäische Union kann zur Beseitigung von Handelshemmnissen Richtlinien nach Artikel 95 des EG-Vertrages erlassen, die Beschaffenheitsanforderungen an Anlagen und Anlagenteile enthalten, über die nicht hinausgegangen werden darf (sog. "harmonisierter Bereich"). Um der EG-Kommission die Beseitigung von Handelshemmnissen im "nicht harmonisierten Bereich" zu ermöglichen, sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der EG-Informationsrichtlinie 83/189/EWG verpflichtet, der Kommission ihre nationalen technischen Bestimmungen, die Beschaffenheitsanforderungen enthalten, zu übermitteln (Notifizierungsverfahren). Die anderen Mitgliedstaaten können zu diesen Spezifikationen und Vorschriften Stellungnahmen einreichen. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch weiterhin Anforderungen zum sicheren Betrieb von Anlagen stellen. Soweit hierzu in Richtlinien nach Artikel 137 (Arbeitsschutzkomponente des EG-Vertrages) Mindestanforderungen gestellt werden, dürfen diese nicht unterschritten werden.
Vor diesem Hintergrund hat der Deutsche Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten (DAbF) die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten "Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen" (TRbF 111/211) überarbeitet und aktualisiert. Der neuen TRbF 30 "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen" liegen neben den Betriebsvorschriften der TRbF 111 (Fassung 7-8/.92) und TRbF 211 (Fassung 7-8/.92) auch die für Füll- und Entleerstellen maßgebenden Betriebsvorschriften der TRbF 100, 180, 200 und 280 zugrunde, so dass eine abgeschlossene Technische Regel für Füll- und Entleerstellen vorliegt.
Die neue TRbF 30 beinhaltet Anforderungen an Anlagen zur Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten aller Gefahrklassen. Im Allgemeinen werden dabei zuerst die Anforderungen an Anlagen zur Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten aufgeführt, die für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen gemeinsam gelten. Daran anschließend folgen additiv die Anforderungen, die nur für Anlagen zur Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B gelten.
Der Anhang der TRbF 30 enthält
Diese Technische Regel enthält Anforderungen an die Montage, Installation und den Betrieb von Anlagen zur Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten aller Gefahrklassen.
Diese Technische Regel gilt
Tankstellen nach TRbF 40 gelten nicht als Flugfeldbetankungsstellen.
Diese Technische Regel findet keine Anwendung, wenn an Arbeitsstätten brennbare Flüssigkeiten sich im Arbeitsgang befinden.
Für Tanks auf Fahrzeugen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und ortsbewegliche Gefäße gilt TRbF 60.
Auf die Bestimmungen zu Füll- und Entleerstellen in den landesrechtlichen Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe zum Schutz der Gewässer wird hingewiesen.
Für die Bestimmung der Kenngrößen brennbarer Flüssigkeiten im Sinne der VbF gilt TRbF 003 "Einstufung brennbarer Flüssigkeiten - Prüfverfahren" in der Fassung von März 1981 (BArbBl. 3/1981 S. 55).
(1) Anlagen zur Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten müssen so installiert, montiert und ausgerüstet sein sowie so unterhalten und betrieben werden, dass die Sicherheit Beschäftigter und Dritter, insbesondere vor Brand- und - bei der Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII und B sowie brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind - zusätzlich vor Explosionsgefahren, gewährleistet ist.
(2) Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind abhängig von
(3) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn insbesondere
(4) Füll- und Entleerstellen von Altölen sind nach den Vorschriften für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI zu errichten und zu betreiben.
(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nur Altöle bekannter Herkunft mit einem Flammpunkt über 55 °C abgefüllt oder befördert werden; in diesem Falle finden die Vorschriften für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII Anwendung.
(6) Als Nachweis über Herkunft und Flammpunkt des Altöls genügt in der Regel eine verbindliche Bescheinigung des Anlagenbetreibers. In Zweifelsfällen können als weitere Nachweise z.B. Flammpunktbestimmungen erforderlich sein.
(7) Füll- und Entleerstellen für Tankschiffe, Flugfeldbetankungsstellen sowie Umfüllstellen werden in den Anhängen 1 bis 3 behandelt.
(8) Diese TRbF enthält die sicherheitstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, um den von diesen Anlagen ausgehenden Brand- und Explosionsgefahren für die Arbeitnehmer wirksam zu begegnen.
(9) Für den Probebetrieb von Füll- und Entleerstellen gilt TRbF 20 Anhang I
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Allgemeines
Anlagen zur Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten sind Füll-, Entleer-, Umfüll- und Flugfeldbetankungsstellen.
2.2 Füllstellen
(1) Füllstellen sind ortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter mit brennbaren Flüssigkeiten befüllt werden. Zur Füllstelle gehören
(2) Als ortsfeste Anlagen gelten auch mobile Anlagen, die ortsfest benutzt werden. Anlagen, in denen Transportbehälter ortsfest als Sammelbehälter benutzt werden, sind keine Füllstellen.
2.3 Entleerstellen
Entleerstellen sind ortsfeste Bereiche oder Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllte Transportbehälter entleert werden.
Zur Entleerstelle gehören
2.4 Umfüllstellen
Umfüllstellen sind ortsfeste Bereiche oder Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllte Transportbehälter in andere Transportbehälter umgefüllt werden. Auf Anhang 3 wird verwiesen.
2.5 Flugfeldbetankungsstellen
Flugfeldbetankungsstellen sind Anlagen und Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen oder Flugfeldtankwagen befüllt werden. Auf Anhang 2 wird verwiesen.
2.6 Füll- und Entleerstellen für Tankschiffe
Füll- und Entleerstellen für Tankschiffe sind ortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Tankschiffe mit brennbaren Flüssigkeiten als Ladegut befüllt oder entleert werden. Auf Anhang 1 wird verwiesen.
2.7 Wirkbereich
Der Wirkbereich einer Füll- bzw. Entleerstelle ist der räumliche Bereich, in dem bei einer betrieblich zu erwartenden Freisetzung brennbare Flüssigkeiten auftreten können.
2.8 Explosionsfähige Atmosphäre, explosionsgefährdete Bereiche
(1) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
(2) Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre durch Dampf/Luft-Gemische in solchen Mengen auftreten kann, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer und Dritter erforderlich werden. Die explosionsgefährdeten Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt.
2.9 Rückhalteeinrichtungen
(1) Rückhalteeinrichtungen sind Einrichtungen zum Auffangen auslaufender brennbarer Flüssigkeiten.
(2) Zu den Rückhalteeinrichtungen gehören auch Ableitflächen, die zusammen mit den Rückhalteeinrichtungen eine bauliche Einheit bilden.
(1) Transportbehälter sind Behälter, die geeignet sind, innerbetrieblich oder auf öffentlichen Verkehrswegen brennbare Flüssigkeiten zu transportieren. Dazu zählen (siehe TRbF 60)
(2) Tankcontainer sind Transportbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 450 l, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, auf Fahrzeugen transportiert und auch im gefüllten Zustand auf- und abgesetzt zu werden.
(3) Ortsbewegliche Gefäße sind Transportbehälter mit einem Rauminhalt bis 450 l ohne zusätzliche bauliche Ausrüstungen (z.B. Absetzeinrichtungen) wie Fässer, Kanister, Flaschen oder vergleichbare Gefäße.
(4) Großpackmittel (Intermediate Bulk Container, IBC) mit einem Rauminhalt bis 450 l gelten als ortsbewegliche Gefäße. Großpackmittel mit einem Rauminhalt über 450 l gelten als Tankcontainer im Sinne dieser TRbF.
(5) Tanks auf Fahrzeugen sind Transportbehälter, die Bestandteil von Tankfahrzeugen oder Eisenbahnkesselwagen sind oder die als Aufsetztanks auf Fahrzeugen transportiert werden.
(6) Tankfahrzeuge sind nicht schienengebundene Fahrzeuge, deren Tanks mit dem Fahrwerk fest verbunden sind.
(7) Eisenbahnkesselwagen sind schienengebundene Fahrzeuge, deren Tanks mit dem Fahrwerk dauernd fest verbunden sind.
(8) Aufsetztanks sind Transportbehälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, während der Befüllung, Beförderung und Entleerung mit dem Fahrzeug fest verbunden zu sein und nur im leeren Zustand auf- und abgesetzt zu werden.
2.11 Altöl
Altöle sind nach dem Abfallgesetz gebrauchte flüssige oder halbflüssige Stoffe, die ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthetischem Öl bestehen, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemische. Zu den Altölen im Sinne der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) gehören insbesondere gebrauchte Motoren-, Getriebe- und Maschinenöle, Abfälle von Spezial- und Testbenzinen und von Petroleum sowie mineralölhaltige Rückstände aus Behältern.
3 Allgemeine Anforderungen an Füll- und Entleerstellen sowie relevante Füllraten an Füllstellen
3.1 Allgemeine mengenbestimmte Anforderungen an Füllstellen
3.1.1 Ungeeignete Standorte für Füllstellen
Folgende Standorte sind für Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten grundsätzlich ungeeignet:
3.1.2 Anzeige und Erlaubnis von Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen in Räumen
(1) Füllstellen, an denen nur brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII abgefüllt werden, sind weder anzeige- noch erlaubnisbedürftig.
(2) Füllstellen in allseitig umschlossenen Räumen sind weder anzeige- noch erlaubnisbedürftig, wenn je Raum stündlich höchstens 200 l brennbare Flüssigkeiten AI, AII oder B abgefüllt werden können.
(3) Füllstellen in allseitig umschlossenen Räumen sind anzeigebedürftig, wenn je Raum stündlich mehr als insgesamt 200 l, jedoch nicht mehr als insgesamt 1000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B abgefüllt werden können.
(4) Füllstellen in allseitig umschlossenen Räumen sind erlaubnisbedürftig, wenn je Raum stündlich mehr als insgesamt 1000 1 brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII oder B abgefüllt werden können.
(5) Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, die sich mit Füllstellen nach Absatz 2 in einem Raum befinden, sind anzeigefrei.
(6) Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, die sich mit Füllstellen nach Absatz 3 in einem Raum befinden, sind anzeigebedürftig.
(7) Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse, AIII, die sich mit Füllstellen nach Absatz 4 in einem Raum befinden, sind erlaubnisbedürftig.
(8) In Räumen mit anzeige- oder erlaubnisbedürftigen Füllstellen dürfen nicht mehr als die in TRbF 20 Tafel 2 Ziffer 1 festgelegten Maximalmengen brennbarer Flüssigkeiten gelagert werden.
3.1.3 Anzeige und Erlaubnis von Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen im Freien
(1) Füllstellen im Freien, an denen nur brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII abgefüllt werden, sind weder anzeige- noch erlaubnisbedürftig.
(2) Füllstellen im Freien für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B sind erlaubnisbedürftig.
(3) Füllstellen im Freien für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, die mit Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, All oder B in Verbindung stehen, sind erlaubnisbedürftig.
(4) Füllstellen nach Absatz 3 stehen miteinander in Verbindung, wenn
3.1.4 Änderungen an Füllstellen
Änderungen an Füllstellen können erlaubnisbedürftig ( § 10 VbF)(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) und damit auch prüfpflichtig oder nur prüfpflichtig ( § 13 VbF) oder weder erlaubnisbedürftig noch prüfpflichtig sein.
Beispiele für die Zuordnung von Änderungen sind in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführt.
Tafel 1 Beispiele für die Zuordnung von Änderungen nach Nummer 3.1.4
Art der Änderung | Änderung | ||
erlaubnis- bedürftig |
prüf- pflichtig |
||
1. | Wesentliche Erhöhung der Füllrate einer erlaubnisbedürftigen Füllstelle | ja | ja |
2. | Änderung der Form und Größe von Auffangräumen | nein | ja |
3. | Auswechseln oder Andern von unterirdisch verlegten Rohrleitungen sowie Andern der zugehörigen Armaturen | nein | ja |
4. | Andern von oberirdisch verlegten Rohrleitungen | nein | ja |
5. | Andern des Abdichtungssystems der Rückhalteeinrichtung | nein | ja |
6. | Umstellung einer Lüftungseinrichtung auf Gaspendelung bzw. Gasrückführung | nein | ja |
7. | Einbau einer Überlaufsicherung | nein | ja |
8. | Auswechseln typengleicher elektrischer und nichtelektrischer Einrichtungen oder Armaturen in explosionsgefährdeten Bereichen | nein | nein |
9. | Auswechseln von oberirdisch verlegten Rohrleitungen oder Leitungsteilen | nein | nein |
10. | Anlegen oder Verlegen von Abläufen und Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen für Kabel oder Rohrleitungen außerhalb des Wirkbereichs an Füllstellen | nein | nein |
3.2 Allgemeine Anforderungen an Entleerstellen
3.2.1 Ungeeignete Standorte für Entleerstellen
Folgende Standorte sind für Entleerstellen für brennbare Flüssigkeiten grundsätzlich ungeeignet:
3.2.2 Anzeige und Erlaubnis von Entleerstellen 02a
Entleerstellen für brennbare Flüssigkeiten sind weder anzeige- noch erlaubnisbedürftig.
3.3 Rückhalteeinrichtungen
3.3.1 Allgemeines
(1) Aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes müssen Füll- und Entleerstellen so montiert und installiert sein sowie betrieben werden, dass auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden können und nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können. Die Boden- und Auffangflächen müssen ausreichend dicht und widerstandsfähig gegen die umzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten sowie gegen die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein.
(2) Rückhalteeinrichtungen können aus
sowie zugehörigen Ableitflächen bestehen.
(3) Die Boden- und Auffangflächen nach Absatz 1 können durch Gefällegrenzen, Einlaufrinnen oder Aufkantungen begrenzt werden.
(4) Als Rückhalteeinrichtungen für Füll- und Entleerstellen dürfen auch Rückhalteeinrichtungen anderer Anlagen, z.B. verfahrenstechnischer Anlagen, genutzt werden, wenn dies in einem gemeinsamen Anlagenkonzept berücksichtigt wird.
3.3.2 Rückhalteeinrichtungen an Füllstellen
(1) Mit den Rückhalteeinrichtungen nach Nummer 3.3.1 muss ein Volumen zurückgehalten werden können, das dem maximalen Förderstrom in fünf Minuten entspricht.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Volumen der Rückhalteeinrichtung reduziert werden, wenn besondere Maßnahmen zur Begrenzung der freigesetzten Menge getroffen sind. Dieses ist z.B. erfüllt, wenn
vorhanden sind.
3.3.3 Rückhalteeinrichtungen an Entleerstellen
Ist die Entleerstelle durch Gefällegrenzen, Einlaufrinnen oder Aufkantungen begrenzt, muss mit diesen Begrenzungen - im Übrigen auf andere Weise - ein Rückhaltevolumen gegeben sein, das
4 Bauliche Anforderungen an Full- und Entleerstellen
4.1 Schutz vor Beschädigung
(1) Füll- und Entleerstellen sowie die zu befüllenden bzw. zu entleerenden Transportbehälter müssen gegen mechanische Einwirkungen von außen soweit geschützt sein, dass Beschädigungen mit gefährlichen Auswirkungen auf Beschäftigte und Dritte nicht zu erwarten sind.
(2) Einem Anfahren der Füll- und Entleerstellen durch Fahrzeuge ist durch geeignete Maßnahmen wie z.B. Anfahrschutz oder Abschrankungen zu begegnen.
(3) Ist ein Anfahren von Tankfahrzeugen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks oder Tankcontainern oder von Eisenbahnkesselwagen durch andere Fahrzeuge nicht auszuschließen, so müssen z.B.
bereitgestellt sein, sofern nicht die Fahrzeuge entsprechende Einrichtungen mitführen.
4.2 Bauvorschriften von Ableitflächen und Rückhalteeinrichtungen
4.2.1 Ausführungen von Rückhalteeinrichtungen
(1) Im Wirkbereich für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B dürfen keine Abläufe und keine Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen für Kabel oder Rohrleitungen vorhanden sein. Dies gilt nicht für Sockel-, Revisions- oder Kabelschächte, die mit Sand verfüllt sind. Bodenflächen im Wirkbereich müssen Teil der Auffangräume oder Ableitflächen sein.
(2) In explosionsgefährdeten Bereichen müssen Einmündungen von Kanälen und Schutzrohren für Kabel oder Rohrleitungen in die Schächte gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein. Dies kann z.B. durch Abdichtung mit dauerelastischem und produktbeständigem Material oder speziellen Kabelkanalabdichtungen erreicht werden.
(3) Außerhalb des Wirkbereiches von Füllstellen nach Nummer 4.2.3 dürfen Abläufe mit Leichtflüssigkeitsabscheidern vorhanden sein, wenn aufgrund des Gefälles des Abfüllplatzes nicht-wasserlösliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI oder AII dorthin gelangen können. Für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse B ist eine geeignete Rückhaltung zu gewährleisten. Auf Nummer 4.2.4 Absatz 2 wird verwiesen.
(4) Im Wirkbereich von Füllstellen nach Nummer 4.2.3 für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII dürfen nur Abläufe mit Leichtflüssigkeitsabscheider vorhanden sein. Absatz 3 gilt sinngemäß.
(5) Innerhalb des Wirkbereiches von Entleerstellen nach Nummer 4.2.4 darf ein Ablauf mit Leichtflüssigkeitsabscheider vorhanden sein. Sind bei bestehenden Anlagen Abläufe ohne Leichtflüssigkeitsabscheider vorhanden, müssen die Abläufe auf andere Weise verschlossen werden können, z.B. durch eine Ablauf-Sicherheitsklappe oder durch Abdichtkissen oder -folien. Außerdem müssen an solchen Entleerstellen Ölbindemittel vorgehalten werden.
(6) Beispiele für die Anordnung von Abläufen sind in Bild 1 dargestellt.
4.2.2 Füll- und Entleerstellen in Räumen
Nummer 3.3.1 gilt in Räumen zum Beispiel als erfüllt, wenn der Abfüllplatz so ausgeführt ist, wie dies für Fußböden von Lägern in Räumen (die im allgemeinen gleichzeitig Auffangräume sind) erforderlich ist. Auf TRbF 20 Nummer 4.3 wird verwiesen. Auf Nummer 8 wird verwiesen.
4.2.3 Füll- und Entleerstellen im Freien 02a
(1) Nummer 3.3.1 gilt im Freien zum Beispiel als erfüllt, wenn die Boden- und Auffangflächen des Abfüllplatzes gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt sind. Auf die TRwS 132/1997 "Ausführung von Dichtflächen" wird hingewiesen 2. Bodenflächen im Wirkbereich müssen Teil der Auffangräume oder Ableitflächen sein.
(2) Der Wirkbereich umfasst einen Bereich von 2,5 m um 3
Abweichend davon kann bei der Verwendung baulicher oder technischer Einrichtungen wie z.B. Trockenkupplungen, Ableitblechen oder -wänden der Wirkbereich reduziert werden.
(3) An Entleerstellen gilt Absatz 2 bei Transportbehältern mit waagerecht angeordneten Ausläufen, wie z.B. Eisenbahnkesselwagen, als erfüllt, wenn der Wirkbereich als Halbkreis um die Öffnung des Entleerungsventils dargestellt wird, wobei das Gleisprofil und ein Ableitblech zur Auffangwanne die Begrenzung des Wirkbereichs bilden.
(4) An Entleerstellen gilt Absatz 2 bei Straßentankfahrzeugen als erfüllt, wenn der Wirkbereich in Abhängigkeit von der Ausbildung der Fahrbahn/Fahrspur 0,5 m hinter der Öffnung des Auslaufventils endet.
(5) Beispiele für Wirkbereiche an Füllstellen sind in den Bildern 1, 3 und dargestellt. Beispiele für Wirkbereiche an Entleerstellen sind in den Bildern 2 bis 4 dargestellt.
4.2.4 Einrichtungen zur Entfernung von Wasser
(1) Durch geeignete Maßnahmen muss verhindert werden, dass verunreinigtes Niederschlagswasser in den Boden oder in ein Gewässer gelangt. Dies ist z.B. erfüllt, wenn im Bereich des Abfüllplatzes die Abläufe mit Abscheidern mit selbsttätigem Abschluss oder verschließbarem Einlauf ausgerüstet sind.
(2) Absperrbare Einrichtungen zur Beseitigung von Wasser aus Auffangräumen sind geschlossen zu halten. Sie dürfen nur zur Ableitung von Wasser geöffnet werden. Mit brennbaren Flüssigkeiten verunreinigtes Wasser ist auf andere Weise schadlos zu entsorgen.
weiter . |
(Stand: 20.08.2018)
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