umwelt-online: TRbF 30 Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen (5)
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Anhang zu TRbF 30

Der Anhang 1 regelt Füll- und Entleerstellen für Tankschiffe und der Anhang 2 regelt Flugfeldbetankungsstellen. Diese Regelungen sind inhaltlich aus der bisherigen TRbF 111 bzw. 211 übernommen worden und werden z.Z. überarbeitet. Die bisherigen Texte wurden noch nicht mit den Vorschriften anderer Rechtsbereiche abgeglichen und sind folglich nicht aktualisiert.

Der Anhang 3 nennt Anforderungen an Umfüllstellen. Diese Anforderungen sind aus den bisherigen TRbF übernommen worden und werden überarbeitet.

Der Anhang 4 nennt Anforderungen an das Betanken von Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Binnenschiffe sowie das Betanken in Tunnelbaustellen.

Der Anhang 5 nennt Anforderungen an das Abstellen von Tankfahrzeugen, Tankcontainern und Eisenbahnkesselwagen.

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Füll- und Entleerstellen für Tankschiffe  Anhang 1

1 Allgemeines

(1) Die Vorschriften und Richtlinien für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten an Füll- und Entleerstellen für Tankschiffe, z.B. verkehrsrechtliche, strom- und schiffahrtpolizeiliche Vorschriften, sind zu beachten. Auf die " Richtlinien für Anforderungen an Anlagen zum Umschlag gefährdender flüssiger Stoffe im Bereich von Wasserstraßen" (VkBl. 1975 Nummer 16, S. 485) wird verwiesen.

(2) Die land- und schiffsseitigen Sicherheitssysteme sind aufeinander abzustimmen.

(3) Sofern die in den verkehrsrechtlichen Vorschriften und Richtlinien festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche um die Lüftungseinrichtung von Tankschiffen sich auch auf die Landseite erstrecken, gelten sie hier als entsprechende explosionsgefährdete Bereiche.

(4) Die äußere Grenze der explosionsgefährdeten Bereiche nach Absatz 3 ist zu kennzeichnen.

(5) Im übrigen gelten die Anforderungen der TRbF 30 entsprechend.

2 Überfüllsicherungen für Binnentankschiffe 17

2.1 Begriffsbestimmungen

(1) Automatische Überfüllsicherungen für Binnentankschiffe sind Einrichtungen, die erst nach Erreichen des zulässigen Füllungsgrades nach Rn 131421 anzusprechen brauchen, spätestens jedoch bei Erreichen der in Rn 131221 Ziff. 4 ADNR festgelegten Füllung des Tanks des Binnentankschiffes den Füllvorgang unterbrechen.

(2) Unter dem Begriff Überfüllsicherungen sind alle zur Unterbrechung des Füllvorganges erforderlichen Anlageteile zusammengefasst (siehe Bild 6).

(3) Der Teil der Überfüllsicherung, der auf dem Binnentankschiff fest installiert ist, umfasst den Standaufnehmer, den Messumformer und bei Überfüllsicherungen mit kontinuierlicher Messeinrichtung auch den Grenzsignalgeber; dieser Teil der Überfüllsicherung unterliegt nicht dem Geltungsbereich der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) . Die Anforderungen für diese Einrichtungen sind in den verkehrsrechtlichen "Richtlinien für automatische Überfüllsicherungen gem. Rn 131221 ADNR, Anforderungen an die schiffsseitige Anlage" festgelegt.

(4) Der landseitige Teil der Überfüllsicherung umfasst die Schnellschlusseinrichtung, die die Füllleitung zur automatischen Unterbrechung des Füllvorganges absperrt, und die Steuerungseinrichtung für die Schnellschlusseinrichtung.

(5) Die Funktionsfähigkeit der Überfüllsicherung wird durch Beachtung der Einbau- und Betriebsrichtlinie für automatische Überfüllsicherungen gemäß Rn 131221 ADNR gewährleistet (vgl. Anlage zum Anhang 1).

2.2 Aufbau des landseitigen Teils der Überfüllsicherung

Jede Füllleitung muss an ihrem Ende mit einer Schnellschlusseinrichtung ausgerüstet sein, die durch das binäre Signal des schiffsseitigen Teils der Überfüllsicherung über eine Steuerungseinrichtung geschlossen wird 18.

2.3 Baugrundsätze für den landseitigen Teil der Überfüllsicherung

2.3.1 Allgemeines

(1) Die Anlageteile müssen funktions- und betriebssicher sein.

(2) Die Funktionssicherheit der Anlageteile muss unter atmosphärischen Bedingungen (-20 °C bis + 60 °C, 0,8 bar bis 1,1 bar) sichergestellt sein. Anlageteile, die ausschließlich in frostfreien Räumen betrieben werden, brauchen nur für Temperaturen von ±0 °C bis +40 °C geeignet zu sein.

(3) Anlageteile, die unter anderen Bedingungen als nach Absatz 2 festgelegt betrieben werden sollen, müssen für den besonderen Anwendungsfall geeignet sein.

(4) Die Funktionssicherheit muss bei der Konsistenz des Füll- bzw. Lagergutes gegeben sein.

(5) Die Schnellschlusseinrichtung muss so schnell schließen, dass in der Zeit von der Signalgabe des Grenzsignalgebers des schiffsseitigen Teils der Überfüllsicherung bis zur Unterbrechung des Füllvorganges durch die Schnellschlusseinrichtung nicht mehr als 1500 l durch die Schnellschlusseinrichtung fließen können.

(6) Die Steuereinrichtung für die Schnellschlusseinrichtung muss das vom schiffsseitigen Teil der Überfüllsicherung kommende binäre Signal in ein Signal zum Schließen der Schnellschlusseinrichtung umsetzen.

(7) Nichtelektrische und elektrische Anlageteile, die in explosionsgefährdeten Bereichen errichtet werden sollen, müssen explosionsgeschützt sein.

(8) Die Schnellschlusseinrichtung muss unabhängig vom binären Signal des schiffsseitigen Teils der Überfüllsicherung geschlossen werden können.

(9) Die Betriebsbereitschaft der Überfüllsicherung muss optisch, z.B. durch einen Leuchtmelder, angezeigt werden. Die Kennfarbe des Leuchtmelders muss DIN-IEC 73/VDE 0199 entsprechen.

(10) Beim Ausfall der Hilfsenergie für die Steuerung oder der Energie für die Betätigung der Schnellschlusseinrichtung muss die Störung gemeldet werden oder die Schnellschlusseinrichtung selbsttätig schließen.

2.3.2 Elektrische Einrichtungen

(1) Stromkreise für die Steuerung der Schnellschlusseinrichtung sind im Ruhestromprinzip oder mit anderen geeigneten Maßnahmen zur Fehlerüberwachung abzusichern. Stromkreise, die nicht nach dem Ruhestromprinzip geschaltet werden können, müssen hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit leicht überprüfbar sein.

(2) Die Stromkreise für die Steuerung der Schnellschlusseinrichtung müssen explosionsgeschützt in der Schutzart ≫Eigensicherheit≪ nach DIN EN 50020/VDE 0171 Teil 7 ausgeführt sein.

(3) Das elektrische binäre Signal des schiffsseitigen Teils der Überfüllsicherung muss mit dem landseitigen Teil der Steuerung der Schnellschlusseintichtung über einen eigensicheren Stromkreis mit der Steckdose einer Kupplungsvorrichtung nach CEE-Publikation 17 (2. Ausgabe) bzw. DIN 49465, für Gleichstrom 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h, verbunden werden können.

2.3.3 Pneumatische Einrichtungen

Eine pneumatisch betätigte Schnellschlusseinrichtung muss bei dem verfügbaren Überdruck der Arbeitsluft sicher öffnen und bei Druckabfall der Luftzufuhr sicher schließen.

3 Ableitung von Dampf-/Luft- Gemischen19

(1) An Füllstellen für Binnentankschiffe muss zur Ableitung der beim Befüllen der Tanks von Binnentankschiffen verdrängten Dampf/Luft- Gemische eine Anlage vorhanden sein, über welche die Dampf/Luft- Gemische abgeleitet werden können. Die Ableitung kann je nach den Gegebenheiten gefahrlos ins Freie, über eine Gasrückführung oder über eine Gaspendeleinrichtung vorgenommen werden.

(2) Für den schiffsseitigen Anschluss der Anlage ist in einem Abstand von höchstens 3 m vom Anschluss für die Füllleitung ein Flansch DN 150 PN 10 mit Anschlussmaßen nach DIN 2501/ISO 2084 mit Dichtleiste Form C nach DIN 2526/ISO 2441 anzuordnen 20. Der Flansch muss sich am Ende einer flexiblen Rohrleitung, eines Rohrgelenkarmes oder am Ende einer Schlauchleitung befinden. Der Flanschanschluss muss als Losflansch ausgebildet sein. Bei Rohrgelenkarmen kann dieser Flansch auch ein Festflansch sein, wenn die Anordnung der Gelenke ein Verdrehen des Anschlussflansches zulässt.

(3) Die Anlage zur Ableitung der Dampf/Luft-Gemische muss so ausgelegt sein, dass am Flansch für den schiffseitigen Anschluss von Schiffen des Typs II/IIa/ADNR kein höherer Druck als 350 mbar und für den schiffseitigen Anschluss von Schiffen des Typs III/IIIa/ADNR kein höherer Druck als 60 mbar auftreten kann.

(4) Wegen der sicherheitstechnischen Ausrüstung der Anlage zur Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen wird auf TRbF 100 Nummer 10 verwiesen.

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Einbau- und Betriebsrichtlinie für automatische Überfüllsicherungen gemäß Rn. 131 221  Anlage zum Anhang 1:

1 Geltungsbereich

Die Einbau- und Betriebsrichtlinie gilt für das Errichten und Betreiben des schiffs- und landseitigen Teils der automatischen Überfüllsicherungen, die aus mehreren Anlageteilen zusammengesetzt werden. 21

2 Begriffe

(1) Automatische Überfüllsicherungen sind Einrichtungen, die erst nach Erreichen des zulässigen Füllungsgrades nach Rn. 131 421 anzusprechen brauchen, spätestens jedoch bei Erreichen der in Rn. 131 221 Ziffer 4 ADNR festgelegten Füllung des Tanks den Füllvorgang unterbrechen.

(2) Unter den Begriff Überfüllsicherungen sind alle zur Unterbrechung des Füllvorgangs erforderlichen Anlageteile zusammengefasst.

3 Aufbau von Überfüllsicherungen (siehe Bild 6) 22

(1) Jeder Tank ist mit einem Standaufnehmer (1) ausgerüstet, der die Höhe des Flüssigkeitsstandes im Tank erfasst.

(2) Die Standhöhe wird bei einer kontinuierlichen Standmesseinrichtung im zugehörigen Messumformer (2) in ein der Standhöhe proportionales Ausgangssignal umgeformt, z.B. in ein genormtes Einheitssignal (pneumatisch 0,2 - 1 bar Überdruck oder elektrisch 0 - 20 ma bzw. 4 - 20 mA). Das proportionale -Ausgangssignal wird einem Grenzsignalgeber (3) zugeführt, der das Signal mit einstellbaren Grenzwerten vergleicht und ein elektrisches binäres Ausgangssignal (potentialfreier Kontakt, Öffner) vorhält.

(3) Die Standhöhe wird bei Standgrenzschaltern im Standaufnehmer (1) oder im zugehörigen Messumformer (2) in ein elektrisches binäres Ausgangssignal (potentialfreier Kontakt, Öffner) umgeformt.

(4) Das binäre Ausgangssignal wirkt direkt über eine Kupplungsvorrichtung nach CEE-Publikation 17 (2. Ausgabe) bzw. DIN 49 465 auf den landseitigen Teil der Überfüllsicherung.

4 Einbau und Betrieb

4.1 Allgemeines

(1) Überfüllsicherungen und deren Anlageteile sind so zu errichten, dass die nach Nummer 5 vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden können.

(2) Die Überfüllsicherung und das nach Rn. 131 221 ADNR geforderte Warngerät müssen voneinander unabhängig sein. Die Kombination eines dieser Systeme mit dem nach Rn. 131 221 ADNR geforderten Niveau-Anzeigegerät ist zulässig.

4.2 Fehlerüberwachung

(1) Überfüllsicherungen müssen bei Ausfall der Hilfsenergie oder bei Unterbrechung der Verbindungsleitungen zwischen den Anlageteilen diese Störung melden.

(2) Überfüllsicherungen sind im Ruhestromprinzip oder mit anderen geeigneten Maßnahmen zur Fehlerüberwachung abzusichern.

(3) Stromkreise, die nicht nach dem Ruhestromprinzip geschaltet werden können, müssen hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit leicht überprüfbar sein.

4.3 Steuerluft

Die als Hilfsenergie erforderliche Steuerluft für pneumatische Standaufnehmer oder Messumformer muss den Anforderungen für Instrumentenluft genügen und einen Überdruck von 1,4 ± 0,1 bar haben. Verunreinigungen in der Druckluft dürfen eine Partikelgröße von 100 µm nicht überschreiten und der Taupunkt muss unterhalb der minimal möglichen Umgebungstemperatur liegen.

5 Prüfungen und Wartungen

5.1 Erstprüfung

Nach Abschluss der Montage hat der Betreiber durch einen Sachkundigen eine Prüfung auf ordnungsgemäßen Einbau und einwandfreie Funktion zu veranlassen.

5.2 Betriebsprüfung

(1) Der Betreiber muss die Funktionsfähigkeit der Überfüllsicherungen bzw. deren Anlageteile in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal im Jahr, prüfen.

(2) Hat der Betreiber kein sachkundiges Personal, so hat er die Prüfung von einem Fachbetrieb durchführen zu lassen.

(3) Ist eine Beeinträchtigung der Funktion der Überfüllsicherungen durch Korrosion nicht auszuschließen und ist diese Störung nicht selbstmeldend, so müssen die durch Korrosion gefährdeten Anlageteile in angemessenen Zeitabständen regelmäßig in die Prüfung einbezogen werden.

5.3 Wartung

Der Betreiber muss die Überfüllsicherung regelmäßig warten, soweit dieses zum Erhalt der Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Die diesbezüglichen Empfehlungen der Hersteller sind zu beachten.

   

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Flugfeldbetankungsstellen 02a Anhang 2

1. Begriffsbestimmungen

(1) Flugfeldbetankungsstellen sind Anlagen und Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen oder Flugfeldtankwagen befüllt werden

(2) Hydrantenanlagen sind Anlagen, in denen aus einer ortsfesten Rohrleitung über einen Hydrantenanschluss und erforderlichenfalls ortsbewegliche Zusatzeinrichtungen (Hydrantenfahrzeuge) Luftfahrzeuge betankt werden.

(3) Hydrantenanlagen können auch der Befüllung von Flugfeldtankwagen dienen.

(4) Hydrantenanlagen einschließlich der Rohrleitungen zwischen Lagertank und Hydrantenanschluss gelten als ortsfeste Flugfeldbetankungsanlagen nach Absatz 1. Hydrantenfahrzeuge gehören nicht zu den ortsfesten Flugfeldbetankungsanlagen.

2 Allgemeines

(1) Das Betanken von Luftfahrzeugen auf Flugfeldern ist an Flugfeldbetankungsstellen nach Nummer 1 nur aus Hydrantenanlagen oder Flugfeldtankwagen zulässig.

(2) Zur Betankung von Luftfahrzeugen müssen die Flugfeldtankfahrzeuge an die Luftfahrzeuge heranfahren. Das Heranrollen oder Heranfliegen von Luftfahrzeugen an die Tankfahrzeuge ist verboten.

(3) Wegen Flugfeldtankwagen wird auf TRbF 60 verwiesen.

(4) Die Bestimmungen für das Betanken von Luftfahrzeugen an Ortsfesten Tankstellen nach TRbF 40 bleiben unberührt.

(5) Tankstellen nach TRbF 40 gelten nicht als Flugfeldbetankungsstellen.

(6) Ortsfeste Flugfeldbetankungsanlagen (siehe Nummer 1 Abs. 4) sind erlaubnisbedürftig.

(7) Werden an Hydrantenanlagen Flugfeldsankwagen befüllt, so sind die hierfür erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einzelfall in Anlehnung an die in TRbF 30 für Füllstellen genannten Anforderungen im Freien festzulegen. Nummer 5.4 der TRbF 30 sowie Nummer 3 dieses Anhanges bleiben jedoch unberührt.

(8) Für Flugfeldbetankungsstellen gelten TRbF 301 "Richtlinie für Fernleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten - RFF" in der Fassung von Januar 1988 (BArbBl. 1/1988 S. 42) und TRbF 302 "Richtlinie für Verbindungsleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten - RVF" in der Fassung von Juni 1997 (BArbBl. 6/1997 S. 51).

3 Explosionsgefährdete Bereiche

3.1 Explosionsgefährdete Bereiche um Entlüftungsöffnungen von Luftfahrzeugen

3.1.1 Zone 1

(1) Beim Betanken von Luftfahrzeugen mit Kraftstoffen, deren Flammpunkt unter 35 °C liegt, ist ein Bereich in Form eines Kegelstumpfes um die und unterhalb der Entlüftungsöffnungen der Tanks Zone 1. Der Kegelstumpf hat einen oberen Flächenhalbmesser von 0,5 m und einen Grundflächenhalbmesser R1 nach Tafel 5. Die Höhe des Kegelstumpfes reicht bei nach unten gerichteten Austrittsöffnungen bis an diese Öffnungen, bei zur Seite oder nach oben gerichteten Austrittsöffnungen bis 1 m über diese Öffnungen.

(2) Beim Anschluss mehrerer Füllleitungen an die Tanks der Luftfahrzeuge mit nur einer gemeinsamen Entlüftungsöffnung ergibt sich der Grundflächenhalbmesser R1 aus den Gemischmengen, die aus der gemeinsamen Entlüftungsleitung ausströmen; es ist also die Gesamtfüllrate zugrunde zu legen.

(3) Bei Anschluss einer oder mehrerer Füllleitungen an die Tanks der Luftfahrzeuge mit mehreren getrennten Entlüftungsöffnungen ergibt sich der Grundflächenhalbmesser R1 aus der jeweils einer Entlüftungsleitung ausströmenden Gemischmenge; es sind also die Teilfüllraten zugrunde zu legen.

3.1.2 Zone 2

(1) Der den Kegelstumpf nach Nummer 3.1.1 Absatz 1 umgebende Bereich ist bis zu einer Höhe von 0,8 m über dem Boden und bis zu einem Halbmesser R2 nach Tafel 5, gemessen von der Achse des Kegelstumpfes, Zone 2.

(2) Beim Betanken von Luftfahrzeugen mit Kraftstoffen mit Flammpunkt von 35 °C und mehr entfällt die Zone 1. Die Zone 2 wird durch einen Kegelstumpf entsprechend Absatz 1 gebildet, wobei als Grundflächenhalbmesser R2 nach Tafel 5 gilt.

3.1.3 Beispiele

Für die explosionsgefährdeten Bereiche sind Beispiele in Bild 7 dargestellt.

3.2 Explosionsgefährdete Bereiche um Hydranten, Hydrantenfahrzeuge und Flugfeldtankwagen

(1) Für explosionsgefährdete Bereiche um Hydranten und Hydrantenfahrzeuge gilt TRbF 30 Nummer 5.2.2 und 5.2.3 sinngemäß.

(2) Beim Betanken von Luftfahrzeugen mit Kraftstoffen mit Flammpunkten von 35 °C und mehr entfällt die Zone 1. Der in TRbF 30 Nummer 5.2.2 und 5.2.3 festgelegte Bereich Zone 1 ist dann Zone 2.

(3) Hinsichtlich der explosionsgefährdeten Bereiche beim Befüllen von Flugfeldtankwagen aus Hydrantenanlagen gilt TRbF 30 Nummer 5.4.

(4) Hinsichtlich der explosionsgefährdeten Bereiche beim Entleeren von Flugfeldtankwagen gilt TRbF 30 Nummer 5.5.

3.3 Wechselweise Befüllung

Beim Betanken von Luftfahrzeugen, die vor ihrer erneuten Befüllung Kraftstoff mit niedrigerem Flammpunkt enthalten haben, ist der niedrigere Flammpunkt bei der Bemessung der explosionsgefährdeten Bereiche zugrunde zu legen.

Tafel 5: Explosionsgefährdete Bereiche beim Betanken von Luftfahrzeugen

Volumenstrom je
Entlüftungsöffnung
[l/mm]
Flammpunkt ϑ
[°C]
Gefahrbereich
Zone 1 Halbmesser R1
[m]
Zone 2 Halbmesser R2
[m]
< 100 ϑ < 0 1 3
0< ϑ < 35 1 2
35< ϑ < 55 - 1
< 600 ϑ < 0 5 8
0< ϑ < 21 2,5 4
21< ϑ < 35 1 2
35< ϑ < 55 - -
< 1200 ϑ < 0 9 15
0< ϑ < 21 5 7
21< ϑ < 35 2 3,5
35< ϑ < 55 - 2
< 2000 ϑ < 0 15 20
0< ϑ < 21 7 10
21< ϑ < 35 3 5
35< ϑ < 55 - 2,5
< 5000 ϑ < 0 20 30
0< ϑ < 21 10 15
21< ϑ < 35 5 7
35< ϑ < 55 - 4

3.4 Anlagen unter Erdgleiche

Wegen explosionsgefährdeter Bereiche in und an Gruben Kammern, Schächten und anderen Räumen unter Erdgleiche wird auf TRbF 20 Nummer 8.3.3 verwiesen.

4. Hydrantenanlagen

4.1 Allgemeines

(1) Hydrantenanlagen sind wesentlicher Bestandteil erlaubnisbedürftiger ortsfester Flugfeldbetankungsanlagen.

(2) Hinsichtlich der Änderungen an Hydrantenanlagen gilt TRbF 302 Anhang B.

(3) Hinsichtlich der Ausgabedaten der in Bezug genommenen Technischen Regeln, DIN-Normen, Merkblätter und dergleichen gilt TRbF 302 Anhang C.

4.2 Leitungsführung, Planung und Berechnung

(1) Hinsichtlich der Leitungsführung gilt TRbF 302 Nummer 2.1.1 und Nummer 2.1.2. Hinsichtlich der Kreuzung, Annäherung und Parallelführung gilt TRbF 302 Nummer 2.4.1, 2.4.3 und 2.4.4 sinngemäß.

(2) Hinsichtlich der Planung und Berechnung gilt TRbF 302 Nummer 4.1, 4.2 und 4.3. Die betrieblich auftretenden Druckstöße sind hierbei zu berücksichtigen. Insbesondere sind auch die Anforderungen in bezug auf die vor der Inbetriebnahme durchzuführende Druckprüfung zu beachten.

4.3 Rohre und Rohrleitungsteile

Hinsichtlich der Rohre und Rohrleitungsteile gilt TRbF 302 Nummer 5.

4.4 Korrosionsschutz

(1) Hinsichtlich des Korrosionsschutzes gilt TRbF 302 Nummer 6. Werksumhüllungen nach DIN 30 673 und bituminöse Baustellenumhüllungen nach DIN 30 672 sind nicht zulässig.

(2) An den Rohrleitungen sind in ausreichenden Abständen Messstellen zur Kontrolle des kathodischen Korrosionsschutzes zu installieren.

(3) Hydranten sind von der kathodisch geschützten Rohrleitung metallen zu trennen, z.B. durch Isolierstücke. Auf TRbF 301 Nummer 6.3.4 wird verwiesen.

(4) Können bei bestehenden Anlagen die Hydranten nicht entsprechend Absatz 3 von der kathodisch geschützten Rohrleitung getrennt werden, so sind besondere Maßnahmen (Bestimmung der Energie beim Öffnen des Stromkreises, Festlegung der Einspeise- und Rohrnetz-Daten) zur Sicherstellung des Explosionsschutzes bei der Berührung geerdeter Anlagen, z.B. der Hydrantenfahrzeuge, mit den kathodisch geschützten Hydranten und Rohrleitungen im Einvernehmen mit dem Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 Nummer 1 VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) zu treffen. Dabei ist es zweckmäßig, die Hydrantenanlagen in überschaubare Abschnitte zu unterteilen.

(5) Ist wegen der Besonderheiten der Hydrantenanlage ein kathodischer Korrosionsschutz nicht möglich, ist die Sicherheit der Hydrantenanlage gegen Korrosion auf andere Weise zu gewährleisten.

4.5 Verlegung

(1) Hinsichtlich der Verlegung gilt TRbF 302 Nummer 7.

(2) Hinsichtlich der Prüfungen während der Verlegung gilt TRbF 302 Nummer 8.

4.6 Ausrüstung

(1) Hinsichtlich der Ausrüstung gilt TRbF 301 Nummer 10. Zur Erfüllung der Anforderung nach Nummer 10.1 Abs. 4 genügt es, wenn durch ein eingeschränktes Betretungsrecht unbefugten Eingriffen und unbeabsichtigten Veränderungen entgegengewirkt wird.

(2) Anstelle von TRbF 301 Nummer 10.5 Abs. 2 und 3 gilt:

  1. Die Rohrleitungen sind durch geeignete Armaturen so in Abschnitte zu unterteilen, dass Dichtheitsprufungen zur Leckerkennung - auch schleichende Undichtheiten - möglich sind.
  2. Die Hydrantenanlagen sind so auszurüsten, dass eine ausreichend genaue Kontrolle während des Förderbetriebes und der Förderpausen möglich ist. Die Kontrolle muss größere Undichtheiten, z.B. infolge Bruchs einer Rohrleitung während des Förderbetriebes und Verluste während der Förderpausen erfassen können.

4.7 Betrieb und Überwachung

(1) Hinsichtlich des Betriebes und der Überwachung gilt TRbF 302 Nummer 11.

(2) Abweichend von TRbF 302 Nummer 11.3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 ist die Durchführung und Überwachung im Einzelfall festzulegen. Hierbei sind z.B. mögliche Änderungen des spezifischen Erdbodenwiderstandes durch betriebsbedingte Einflüsse auf das Erdreich zu erfassen und zu berücksichtigen. Hierzu gehört z.B. auch die Festlegung kürzerer Prüffristen.

(3) Durch den Betrieb der Hydrantenanlagen darf der kathodische Korrosionsschutz nicht beeinträchtigt werden.

(4) An der Anlage des kathodischen Korrosionsschutzes kann eine kontinuierlich aufgezeichnete Potenzialmessung mit Alarmgebung bei Unterschreitung von Mindestwerten in Betracht kommen.

4.8 Füllbereich

(1) Für den Füllbereich um den Hydrantenanschluss gilt Nummer TRbF 30 Nummer 4.2 entsprechend.

(2) Der Füllbereich beim Befüllen von Luftfahrzeugen mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 35 bis 55 °C umfasst jeweils nur den Bereich von 2 m um die Hydrantenventile sowie um den Füllanschluss und die Lüftungseinrichtung am Luftfahrzeug.

5 Fahrzeugverkehr

(1) Beim Betanken von Luftfahrzeugen dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen Zone 1 nur Tankfahrzeuge und Hydrantenfahrzeuge verkehren, die TRbF 60 genügen.

(2) Beim Betanken von Luftfahrzeugen dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen Zone 2 Fahrzeuge normaler Bauart nur verkehren, soweit dies zur Versorgung der Luftfahrzeuge erforderlich ist.

6 Weitere Vorschriften

Im übrigen gilt für das Betanken von Luftfahrzeugen aus Flugfeldtankwagen oder über Hydrantenanlagen TRbF 30 Nummer 4.2, 8 und 11.2 Absatz 2 entsprechend.

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Umfüllstellen  Anhang 3

(1) Die explosionsgefährdeten Bereiche an Umfüllstellen ergeben sich sinngemäß aus den Anforderungen an Füllstellen und Entleerstellen (Text sinngemäß entnommen aus TRbF 111 Nummer 3.3 Absatz 2).

(2) Transportbehälter dürfen aus Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern nur an Stellen befüllt werden, die den Anforderungen an Füllstellen nach TRbF 30 entsprechen (Text sinngemäß entnommen aus TRbF 180 Nummer 6.3 Absatz 4).

(3) Transportbehälter dürfen nur im Vollschlauchsystem mit einem nach dem Totmannprinzip schließenden Zapfventil bei einem Volumenstrom von nicht mehr als 200 l/min im freien Auslauf befüllt werden (Text entnommen aus TRbF 180 Nummer 6.3 Absatz 3 und TRbF 280 Nummer 6.3 Absatz 2).

(4) Zapfventile nach Absatz 3 müssen gegen Benutzung durch Unbefugte gesichert sein (Text entnommen aus TRbF 180 Nummer 6.3 Absatz 6 und TRbF 280 Nummer 6.3  Absatz 6).

(5) Einrichtungen zum Abschluss einer Leitung müssen bei Nichtbenutzung mit einer Kappe verschlossen sein (Text entnommen aus TRbF 180 Nummer 6.3 Absatz 7 und TRbF 280 Nummer 6.3 Absatz 7).

   

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  Betanken von Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Binnenschiffen sowie das Betanken in Tunnelbaustellen 02a Anhang 4

(1) Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen dürfen aus Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern nicht befüllt werden.

(2) Kraftstoffbehälter von ortsbeweglichen Arbeitsmaschinen im Freien dürfen aus Straßentankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern nur im Vollschlauchsystem mit einem nach dem Totmannprinzip schließenden Zapfventil bei einem Volumenstrom von nicht mehr als 200 l/min im freien Auslauf befüllt werden.

(3) Zapfventile nach Absatz 2 müssen gegen Benutzung durch Unbefugte gesichert sein.

(4) Einrichtungen zum Abschluss einer Leitung müssen bei Nichtbenutzung mit einer Kappe verschlossen sein.

(5) Bei der Betankung ortsbeweglicher Arbeitsmaschinen in Tunnelbaustellen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII gelten wegen der eingeschränkten Flucht- und Rettungsmöglichkeiten zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2:

  1. Es darf sich nur ein Tankfahrzeug bzw. ein Aufsetztank oder ein Tankcontainer im Tunnel befinden. Der Aufsetztank bzw. der Tankcontainer muss standsicher auf einem Fahrzeug verbleiben. Das Tankfahrzeug bzw. der Aufsetztank oder der Tankcontainer muss den Anforderungen der GGVS genügen und über gültige Bescheinigungen eines Sachverständigen über die Prüfungen vor Inbetriebnahme bzw. über durchgeführte wiederkehrende Prüfungen verfügen.
  2. Das Fahrzeug ist so abzustellen, dass es den Tunnel im Gefahrenfall ohne weiteres Rangieren verlassen kann. Im Abstand von mindestens 5 m zum Fahrzeug und zur Befüllstelle ist während der Betankung der Baustellenverkehr einzustellen. Die Ausfahrt des Fahrzeugs ist freizuhalten.
  3. Zusätzlich zu den Feuerlöschern auf dem Fahrzeug muss während der Betankung

sowie zusätzlich zum Fährzeuglenker eine in die Bedienung der Pulverlöscher eingewiesene Person vorhanden sein.

  1. Das Fahrzeug ist nach dem Befüllvorgang sofort aus dem Tunnel zu entfernen.
  2. Die Maßnahmen 1. bis 4. sind zusätzlich zu den getroffenen Vorkehrungen, die sich aus den baustellenspezifischen Brandlasten ergeben, vorzusehen und dürfen nicht im Widerspruch zu den festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes, insbesondere des Rettungskonzeptes stehen.

(6) Abweichend von Absatz 1 dürfen Kraftstoftbehälter von Binnenschiffen außer aus Bunkerbooten auch von Entleerstellen an Land an Binnenwasserstraßen aus Tankfahrzeugen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII befüllt werden, wenn

  1. das Tankfahrzeug das Binnenschiff nur von einer befahrbaren, befestigten Ufereinfassung aus betankt23,
  2. die Betankung im Vollschlauchsystem mit Gefälle zum Kraftstoffbehälter des Binnenschiffes erfolgt,
  3. unmittelbar vor dem schiffsseitigen Anschluss eine Schnelltrenn-Kupplung entsprechend den Bedingungen der "Richtlinie für Anforderungen an Anlagen zum Umschlag gefährdender flüssiger Stoffe im Bereich von Wasserstraßen" (VkBl. 1975 S. 485 ff. Ziffer 5.3) in Verbindung mit UN 101 Anlage 14 (Einrichtungen für den Umschlag gefährlicher flüssiger Güter) installiert ist,
  4. die Befüllung von Kraftstoffbehältern von Binnenschiffen mit einem Rauminhalt bis 1000 L nur mit einem nach Totmannprinzip schließenden Zapfventil mit Füllraten von nicht mehr als 200 l/min im freien Auslauf vorgenommen wird,
  5. die Befüllung der Kraftstoffbehälter von Binnenschiffen mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 L nur mit Abfüllsicherungen nach TRbF 20 Anhang O Nummer 4 Ziffer 3 vorgenommen wird und jeder Tank des zu befüllenden Binnenschiffes mit einem Grenzwertgeber nach TRbF 20 Anhang O Nummer 4 Ziffer 2 ausgerüstet ist und
  6. nur Tankfahrzeuge eingesetzt werden, die bereits mit Abfüllschlauchsicherungen (ASS) oder Funkfernabschaltung und Schnelltrenn-Kupplungen gemäß Ziffer 3 ausgerüstet sind, die den Förderstrom bei Abriss der Betankungsleitung selbsttätig nach beiden Seiten flüssigkeitsdicht schließen.

   

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Abstellen von Tankfahrzeugen, Tankcontainern und Eisenbahnkesselwagen  Anhang 5

(1) Tankfahrzeuge, Tankcontainer und Eisenbahnkesselwagen dürfen an Orten, an denen sie selbst oder ihre Umgebung gefährdet sind, nicht abgestellt werden. Außerhalb von Lägern und eingefriedeten Grundstücken dürfen sie nur vorübergehend abgestellt werden.

(2) Tanks von Tankfahrzeugen, Tankcontainer und Eisenbahnkesselwagen, die mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllt sind und die an Stellen, die nicht für eine regelmäßige Lagerung bestimmt sind, zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung haben oder an denen an diesen Stellen transportbedingte Vorbereitungs- oder Abschlusshandlungen durchgeführt werden, müssen auf dem Betriebsgelände durch Beauftragte des Betriebes täglich auf Dichtheit, insbesondere der Armaturen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels, überwacht werden.

Fußnoten zu TRbF 30

1) Die maßgebende Auslaufmenge ist grundsätzlich im Einzelfall anhand der Auslaufzeit und des Volumenstroms für den höchstmöglichen Betriebsdruck zu ermitteln. Die Auslaufzeit ist die Summe aus Reaktionszeit und Schließzeit. Bei der Bestimmung der Reaktionszeit ist insbesondere zu prüfen, ob nachweislich aufgrund von Betriebsanweisungen sichergestellt ist, dass die Vorgänge auch unter ungünstigen Betriebsbedingungen überwacht werden. Die Schließzeit ist die Zeit, die nach Erkennen der Leckage erforderlich ist, um den Austritt brennbarer Flüssigkeiten zuverlässig und vollständig zu unterbinden. Solange bei Abfüll- und Umschlaganlagen keine ausreichend gesicherten Daten vorliegen, können für die Auslaufzeit als Orientierungswert fünf Minuten angesetzt werden. Siehe dazu auch TRwS 131/1996.

2) DVWK-Publikationsreihen, Wirtschaft- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn.

3) Für Füllstellen wurde der Wert 2,5 m aus rechtsvereinheitlichenden Gründen festgelegt. Der bisherige Wert von 2,0 m kann auch bei Änderungen bestehender Anlagen weiterhin angewendet werden.

4) ARGEBAU Musterrichtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Musterindustriebaurichtlinie - MIndBauRL 3/2000).

5) BGR 104 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Explosionsschutz-Regeln ( EX-RL) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften

6) Auf die Richtlinie 1999/92/EG und die BGR 104 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Explosionsschutz-Regeln ( EX-RL) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften wird verwiesen

7) TRB: Technische Regeln für Druckbehälter

8) BGR 104 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften.

9) Bei Drücken über 1,1 bar absolut oder Temperaturen größer 60 °C muss die Flammendurchschlagsicherung für den Einsatz bei den jeweiligen Bedingungen geeignet sein.

10) siehe hierzu DIN EN 1726-1:1998 und DIN ISO 5053:1994.

11) Als Erkenntnisquelle kann z.B. EN 1755 herangezogen werden.

12) Zitat: G. Gosda, R. Oelmeyer, H. Schacke, C. D. Walther: "Hut Pipelines - tgnition Sources or not?", 6th International Symposium "Loss Prevention and Safety Promotion in the Process tndustries", June 19-22, 1989, Oslo, Norway. Proceedings of the 6th International Symposium "Loss Prevention and Safety Promotion in the Process Industries", Vol. IV, 13-1 so 13-19, Norwegian Society of Chartered Engineers, European Federation of Chemical Engineering, Oslo 1989.

sowie

H. Bothe, H. Steen: "The Ignition of Flammable Vapours by Hot Pipes and Plates", 6th International Symposium "Loss Prevention and Safety Promotion in the Process Industries", June 19-22, 1989, Oslo, Norway. Proceedings of the 6th International Symposium "Loss Prevention and Safety Promotion in the Process Industries", Vol. III, 85-1 tu 85-13, Norwegian Society of Chartered Engineers, European Federation of Chemical Engineering, Oslo 1989.

sowie

H. Steen, M. Gödde, II. Bothe: Zündung durch heiße Oberflächen. In H. Steen:
Handbuch des Explosionsschutzes. Wiley-VCH Verlag GmbH, Weinheim, 2000

13) Zu beziehen beim Beuth-Verlag, Berlin

14) zu beziehen bei Carl-Heymanns-Verlag, Köln

15) z.B. gemäß DIN VDE 0185 Teil 1 und 2

16) Nachrüstfrist bis 31.12.2003

17) In ADNR Rn. 131221 wird die Überfüllsicherung als Überlaufsicherung bezeichnet.

18) Bestehende Anlagen müssen bis zum 1. Januar 1991 entsprechend ausgerüstet sein.

19) Bestehende Anlagen müssen bis zum 30. September 1991 entsprechend ausgerüstet sein.

20) Bei Binnentankschiffen liegt der Anschlussflansch in Richtung des Vorschiffes

21) In der ANDR Rn. 131221 wird die Überfüllsicherung als Überlaufsicherung bezeichnet.

22) Die Fassung des Absatzes 4 entspricht derjenigen, die der DAbF in seiner Sitzung 11/1987 beschlossen hat.

23) Wasserrechtliche Bestimmungen können weitergehende Vorgaben enthalten.

weiter .

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