umwelt-online: TRbF 30 Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen (4)
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8 Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladung 02a

(1) Rohrleitungen und andere Anlagenteile müssen gegen elektrostatische Aufladungen, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen können, gesichert sein. Das Befüllen von Transportbehältern muss so vorgenommen werden, dass Gefahren durch elektrostatische Aufladungen nicht entstehen.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die berufsgenossenschaftliche Regel für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen BGR 132 14 beachtet ist. Insbesondere ist zu beachten, dass

(3) Beim Befüllen von Transportbehältern mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, die aufgrund der vorhergehenden Befüllung explosionsfähige Atmosphäre enthalten können, sind Maßnahmen für die Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen erforderlich.

9 Blitzschutz

9.1 Allgemeines

(1) Gebäudeteile, in denen sich erlaubnisbedürftige Füllstellen befinden, sowie erlaubnisbedürftige Füllstellen im Freien müssen durch geeignete Einrichtungen gegen Zündgefahren durch Blitzschlag geschützt sein 15.

(2) Bei Füllstellen im Freien sind keine Blitzschutzmaßnahmen für die Transportbehälter erforderlich.

(3) Bei erlaubnisbedürftigen Füllstellen brennbarer Flüssigkeiten unter einem Witterungsschutz gilt dieser als Gebäudeteil im Sinne von Absatz 1.

9.2 Blitzschutz an Isolierstücken

(1) Werden Rohrleitungen in explosionsgefährdeten Bereichen durch Isolierstücke getrennt, so muss gewährleistet sein, dass es bei einem objektfernen Blitzeinschlag zu keiner gefährlichen Entzündung explosionsfähiger Atmosphäre kommen kann.

(2) Werden gasführende Rohrleitungen und Rohrleitungen, die nicht ständig mit Flüssigkeit gefüllt sind, durch Isolierstücke getrennt, sind geeignete Blitzschutzmaßnahmen erforderlich, die Überschläge innerhalb der Rohrleitungen (Zone 0) verhindern oder die Auswirkungen auf ein ungefährliches Maß beschränken. Dazu zählen z.B. Funkenstrecken außerhalb der Rohrleitungen, spezielle Isolierflansche, übergeordnete Blitzschutzmaßnahmen oder ergänzende Explosionsschutzmaßnahmen wie der Einbau von Flammendurchschlagsicherungen. Funkenstrecken, die in einer die Rohrleitung umgebenden Zone 1 oder Zone 2 angeordnet sind, brauchen nicht explosionsgeschützt ausgeführt zu werden.

(3) Bestehende Anlagen sind nachzurüsten 16.

10 Brandschutz und Löschwasserrückhaltung

10.1 Allgemeines

(1) Angriffswege zur Brandbekämpfung müssen so angelegt und gekennzeichnet sein, dass Füll- und Entleerstellen mit Lösch- und Rettungsgeräten schnell und ungehindert erreicht werden können.

(2) Bei Füll- und Entleerstellen für brennbare Flüssigkeiten sind Lage und Breite der Angriffswege zur Brandbekämpfung nach DIN 14 090 unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse im Einvernehmen mit den für die Brandbekämpfung zuständigen Stellen festzulegen.

(3) Bei erlaubnisbedürftigen Füllstellen muss ein aktueller Feuerwehrplan für bauliche Anlagen nach DIN 14 095 und eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 vorhanden sein.

(4) Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden sind Feuerlöschgeräte bereitzustellen. Auf die berufsgenossenschaftliche Richtlinie BGR 133 "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" wird verwiesen.

(5) Werden Füll- bzw. Entleerstellen in räumlicher Nähe zu verfahrenstechnischen Anlagen betrieben, so können die Brandschutzeinrichtungen der verfahrenstechnischen Anlage auch für die Füll- bzw. Entleerstellen mit verwendet werden, wenn dies in einem gemeinsamen Anlagenkonzept berücksichtigt wird.

10.2 Brandschutzeinrichtungen

10.2.1 Allgemeines

(1) Füll- und Entleerstellen für brennbare Flüssigkeiten müssen mit ausreichenden Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein. Art und Ausführung der Brandschutzeinrichtungen sind in Abstimmung mit den für den Brandschutz zuständigen Stellen festzulegen.

(2) Zu den Brandschutzeinrichtungen gehören insbesondere Feuerlösch- und Berieselungseinrichtungen.

(3) Brandschutzeinrichtungen müssen stets funktionsbereit sein. Die für die Brandbekämpfungs- und Kühlmaßnahmen erforderliche Wasserversorgung muss gewährleistet sein. Auf DVGW-Arbeitsblatt W 405 wird hingewiesen.

(4) Wegen der betrieblichen brandschutztechnischen Anforderungen an ortsfeste, teilbewegliche (halbstationäre) oder mobile Brandschutzeinrichtungen wird hingewiesen z.B. auf:

DIN 14 492 Ortsfeste Feuerlöschanlagen mit dem Löschmittel Pulver
DIN 14 493 Ortsfeste Schaum-Löschanlagen
DIN 14 494 Sprühwasser-Löschanlagen, ortsfest, mit offenen Düsen DIN 14 495 Berieselung von oberirdischen Behältern zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im Brandfall
DIN  EN 1866 Fahrbare Feuerlöscher
VdS 23 951 Richtlinie für halbstationäre Löschanlagen - Planung und Einbau

10.2.2 Auswahl der Brandschutzeinrichtungen

(1) Die Brandschutzeinrichtungen sind nach Art und Umfang in Abhängigkeit der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere der Füllrate und der Gefahrklasse der brennbaren Flüssigkeiten zu bestimmen.

Sie sind durch geeignete Einrichtungen zur Brandmeldung an die zuständige Feuerwehr, z.B. durch Feuermelder, zu ergänzen. Im Übrigen muss der Brandschutz so organisiert sein, dass allen Gefahren wirksam begegnet werden kann.

(2) Brandschutzeinrichtungen dürfen je nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen ortsfest, ortsbeweglich oder teilbeweglich sein.

(3) Teilbeweglichen Feuerlöschanlagen gleichwertig sind mobile Löschfahrzeuge bzw. -geräte, die hinsichtlich Löschmittelrate und -bevorratung sowie Alarmierungskonzept und Eingreifzeit teilbeweglichen Feuerlöschanlagen entsprechen.

(4) Als Löschmittel kommen insbesondere in Betracht: Schaum, Kohlendioxid, Löschpulver und Wasser. Kohlendioxid oder Löschpulver darf unter Druck in explosionsfähige Atmosphäre (z.B. zum Inertisieren oder zum Erproben der Löschanlage) nur eingeleitet werden, wenn besondere Schutzmaßnahmen getroffen sind; auf die berufsgenossenschaftliche Regel für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen BGR 132 wird hingewiesen.

(5) Bei Verwendung ortsbeweglicher Berieselungseinrichtungen ist zu beachten:

  1. Unabhängig von Windrichtung und Rauchentwicklung müssen dem Brandobjekt benachbarte Anlagen mit der nach z.B. DIN 14495 erforderlichen Wassermenge gekühlt werden können.
  2. Anschlüsse an das für Feuerlöschzwecke bestimmte Wassernetz (Hydranten) müssen in genügender Anzahl vorhanden und so angeordnet sein, dass sie im Falle eines Brandes an beliebiger Stelle auch für die Kühlung der Nachbaranlagen ausreichend zugänglich bleiben.
  3. Die zur Kühlung erforderlichen Einrichtungen und das zu deren Bedienung notwendige sachkundige Personal müssen während der Betriebszeit so einsatzbereit sein, dass eine wirksame Kühlung in kürzester Frist nach dem Ausbruch des Brandes sichergestellt ist.

10.3 Loschwasserrückhaltung

(1) Bei Füll- und Entleerstellen ist die Notwendigkeit einer Löschwasserrückhaltung im Einzelfall unter Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Stelle zu prüfen und ggf. das Rückhaltevolumen festzulegen.

(2) Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung sind z.B. nicht erforderlich, wenn der zu erwartende Anfall an Löschwasser und an brennbaren Flüssigkeiten im Brandfall so gering ist, dass er mit den vorhandenen Rückhalteeinrichtungen aufgenommen werden kann.

(3) Für Anforderungen an Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen, die nicht von Auffangräumen gebildet werden, gilt TRbF 20 Anhang E sinngemäß.

11 Gebote, Verbote und Kennzeichnung

11.1 Allgemeines

(1) Die Abfassung der Gebote und Verbote sowie die Kennzeichnung und die Art ihrer Bekanntgabe sind den betrieblichen Verhältnissen anzupassen. Sie können z.B. zentral am Eingang eines überwachten Bereiches oder Werkes erfolgen.

(2) Auf die Gebote und Verbote muss durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein. Auf BGV a 8 wird verwiesen.

11.2 Gebote, Verbote und Beschilderung

(1) Füll- und Entleerstellen in Räumen dürfen dem allgemeinen betrieblichen Verkehr nicht zugänglich sein. Das Betreten der Räume durch Unbefugte ist zu verbieten.

(2) Füll- und Entleerstellen dürfen dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglich sein. Das Betreten durch Unbefugte ist zu verbieten.

(3) Im Bereich von Füll- und Entleerstellen darf nicht geraucht werden.

(4) Das Befüllen eines Mehrkammer-Transportbehälters mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII oder B und Heizöl EL ist unzulässig, um bei einer Vermischung von Heizöl EL mit den brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII oder B eine gefährliche Flammpunkterniedrigung zu verhindern.

(5) Bei Füllgutwechsel ist bei bestimmten Stoffen zur Verhinderung von gefährlichen Flammpunktunterschreitungen eine Restentleerung der Transportbehälter erforderlich.

(6) Elektrostatische Aufladungen sind zu vermeiden. Auf Nummer 8 wird verwiesen.

11.3 Kennzeichnung

An der Anschlussstelle einer Gaspendeleinrichtung muss durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift darauf hingewiesen werden, dass die Befüllung bzw. Entleerung nur unter Anwendung des Gaspendelverfahrens erfolgen darf.

12 Betriebsvorschriften, Betriebsanweisung

12.1 Allgemeine Betriebsvorschriften 02a

(1) Wer Füll- oder Entleerstellen betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, ordnungsgemäß zu betreiben, ständig zu überwachen, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(2) Eine Füll- und Entleerstelle darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Es sind unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung des gefährlichen Zustandes zu ergreifen.

(3) Brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in solche Transportbehälter abgefüllt werden, die für diese Flüssigkeiten geeignet, erforderlichenfalls (z.B. Tanks auf Fahrzeugen, Tanks aus nichtmetallischen Werkstoffen) zugelassen und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einer Prüfung durch Sachverständige unterzogen worden sind.

(4) Flucht- und Rettungswege müssen freigehalten werden.

(5) Für den Feuerwehrplan für bauliche Anlagen und der Brandschutzordnung wird auf Nummer 10.1 Absatz 3 verwiesen.

(6) Zum Fördern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B unter Verwendung von Druckgas dürfen brennbare oder die Verbrennung unterhaltende Gase nicht verwendet werden.

12.2 Ständige Überwachung

(1) Eine Füll- und Entleerstelle kann als ständig überwacht angesehen

werden, wenn sie

  1. durch Personal beaufsichtigt wird oder
  2. durch technische Einrichtungen entsprechend gesichert ist.

(2) Art und Umfang der Überwachung nach Absatz 1 richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls.

12.3 Allgemeine Betriebsanweisung, Unterweisung der Beschäftigten, Benutzen von Sicherheits- und Brandschutzeinrichtungen

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Verordnung in einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache in einer Betriebsanweisung darzustellen und sie an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.

(2) Die Beschäftigten müssen über die auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, unterwiesen werden.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, die zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Weisungen zu erteilen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für die Beachtung solcher Weisungen zu sorgen.

(4) Die im Gefahrenbereich der Anlage Beschäftigten haben die an sie gerichteten Weisungen zu befolgen.

(5) Die zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Weisungen und die bei Schadensfällen zu ergreifenden Maßnahmen sind Bestandteil der Betriebsanweisungen.

6) Sicherheits- und Brandschutzeinrichtungen dürfen nicht umgangen oder ganz oder teilweise unwirksam gemacht werden. Sie müssen so betrieben, gewartet und unterhalten werden, dass ihre Wirksamkeit erhalten bleibt.

12.4 Beauftragung von Fachbetrieben

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, mit der Montage, Installation, Instandhaltung oder Reinigung der Anlagen oder Anlagenteile nur solche Fachbetriebe zu beauftragen, die über die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile für eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten und über das erforderliche Fachpersonal verfügen.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn ein entsprechender Fachbetrieb nach § 19l WHG beauftragt wird. Für Arbeiten an Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B muss der Fachbetrieb zusätzlich über die erforderlichen Kenntnisse des Brand- und Explosionsschutzes verfügen. Die Überwachung der Fachbetriebe für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B wird durch die Sachverständigen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 im Geltungsbereich ihrer amtlichen Anerkennung nach der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) durchgeführt. Fachbetriebe für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B müssen einmal jährlich überwacht werden. Fachbetriebe des Betreibers einer Anlage für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII oder B sowie Fachbetriebe für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII müssen zweijährlich überwacht werden.

(3) Die Beauftragung eines Fachbetriebes nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Arbeiten von Einheiten des Betreibers, welche die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen, an eigenen Anlagen durchgeführt werden. Die Einheiten des Betreibers werden für Arbeiten an eigenen Anlagen Fachbetrieben gleichgestellt.

12.5 Koordinierung der Arbeiten

(1) Vergibt ein Betreiber (Auftraggeber) Arbeiten an andere Unternehmer, hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die alle Arbeiten aufeinander abstimmt.

(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass diese Person insoweit Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

(3) Übernimmt ein Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er zusätzlich verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmen abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

(4) Zur Durchführung der Abstimmung nach Absatz 1 und 3 ist mindestens erforderlich, dass Art und Umfang der Arbeiten rechtzeitig vor Beginn allen betroffenen Unternehmern angezeigt werden.

12.6 Erwärmen brennbarer Flüssigkeiten

(1) Beim Erwärmen brennbarer Flüssigkeiten muss sichergestellt sein, dass Gefahren nicht entstehen. Als Erkenntnisquelle wird auf TRbF 20 Nummer 9.6 verwiesen.

(2) Während der Entleerung von Transportbehältern darf von der Heizung keine Zündgefahr ausgehen. Dies ist beispielhaft erfüllt, wenn

13 Reinigen und Instandhalten

13.1 Allgemeines

(1) Arbeiten zum Reinigen, und Instandhalten und Instandsetzen von Anlagen dürfen nur durchgeführt werden (siehe hierzu Nummer 12.4), wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die Schutzmaßnahmen hat der Betreiber unter Berücksichtigung der Eigenschaften der brennbaren Flüssigkeiten und der dadurch bedingten Gefahren, der Arbeitsverhältnisse und der Schutz- und Rettungsmaßnahmen anzuordnen und die Beschäftigten darüber zu unterrichten.

(2) Der Betreiber hat eine zuverlässige, mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtführenden (Verantwortlichen) zu beauftragen und diesen erforderlichenfalls durch Bereitstellung von Sachkundigen und Geräten zu unterstützen. Der Aufsichtführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass

  1. mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die festgelegten Maßnahmen getroffen sind,
  2. die festgelegten Maßnahmen während der Arbeiten eingehalten werden,
  3. die Beschäftigten während der Arbeiten die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen benutzen,
  4. die Beschäftigten im Notfall ausreichende Fluchtmöglichkeiten haben,
  5. Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.

13.2 Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen

(1) In explosionsgefährdeten Bereichen sind Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich, wenn bei den durchzuführenden Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, sich bilden kann oder (z.B. durch Nachvergasung) erneut bilden kann. Für die in den einzelnen Zonen notwendigen Schutzmaßnahmen gilt Nummer 5.8.

(2) Stehen Räume, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, mit anderen Räumen vorübergehend in offener Verbindung, so ist im Einzelfall festzulegen, welcher Bereich um die Verbindungsöffnung als explosionsgefährdet gilt. Dies gilt auch für ins Freie führende Öffnungen. Stehen Räume, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, vorübergehend in offener Verbindung zu darunter liegenden Räumen, gelten diese in der Regel als explosionsgefährdet.

(3) Arbeiten in Zone 0 sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, dürfen die Arbeiten nur von besonders eingewiesenen Personen und nur mit Betriebsmitteln, Werkzeugen und persönlichen Schutzausrüstungen, die für Zone 0 zulässig sind, durchgeführt werden.

(4) Zu den Arbeiten, die in Zone 0 nicht vermieden werden können, gehören z.B.

  1. Abschöpfen brennbarer Flüssigkeiten aus dem Sumpf von Transportbehältern,
  2. das Reinigen der Böden und Wände zwecks Aufhebung der Explosionsgefahr,
  3. kurzfristige Inspektionsarbeiten in nicht völlig entleerten oder ungereinigten Transportbehältern,
  4. das Überprüfen von Reinigungsarbeiten.

(5) Sollen innerhalb oder oberhalb von explosionsgefährdeten Bereichen Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung vorgenommen werden, so hat der Betreiber der Anlage oder sein Beauftragter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und ihre Durchführung sicherzustellen.

(6) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, die zündfähige Funken erzeugen können, nicht durchgeführt werden. Funken mit größerer Zündfähigkeit erhält man bereits mit leichten Schlägen von beliebigem Material auf rostigen Stahl, wenn an der Schlagstelle Spuren von Aluminium oder Magnesium vorhanden sind. Auf die BGR 104 Nummer E 2.3.3 wird verwiesen.

(7) Für Arbeiten mit Zündquellen (z.B. Feuer- oder Schleifarbeiten) wird auf Nummer 13.3 verwiesen. Zu diesen Arbeiten gehören auch

  1. Schweißarbeiten an den begrenzenden Wänden,
  2. Arbeiten mit Zündgefahr neben oder über Öffnungen von Räumen, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

13.3 Zeitlich begrenzte Aufhebung von explosionsgefährdeten Bereichen

(1) Bei Bau- oder Reparaturarbeiten dürfen Zündquellen wie offene Flammen oder Funken verwendet werden bzw. auftreten, wenn der für die Ausführung der Arbeiten Verantwortliche nach entsprechender Prüfung schriftlich erklärt, dass und ggf. unter welchen Voraussetzungen dies unbedenklich ist, und wenn die in der Erklärung angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Sollen innerhalb von Zone 1 oder Zone 2 Fahrzeuge normaler Bauart verkehren, so hat der Betreiber der Anlage oder sein Beauftragter für die Zeit des Verkehrs dafür zu sorgen, dass im Verkehrsbereich keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist oder dorthin gelangen kann; er hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und ihre Durchführung sicherzustellen.

13.4 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen bei Arbeiten an Füllstellen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B

(1) Bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung an Füllstellen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B sind Dampf/Luft-Gemische gefahrlos abzuleiten. Auf Nummer 6.1 wird verwiesen.

(2) Beim Ableiten der Dampf/Luft-Gemische ins Freie werden insbesondere Weisungen im Einzelfall entsprechend Nummer 12.3 erforderlich, z.B. Einschränkung des Fahrzeugbetriebes, Stillsetzen elektrischer und sonstiger nicht explosionsgeschützter Anlagen, Verhindern des Eindringens von Dampf/Luft-Gemischen in Kanäle, Schächte und andere benachbarte und tiefer gelegene Räume.

13.5 Geerdete Anlagen und Anlagen mit kathodischem Korrosionsschutz zur Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B

(1) Vor der Trennung geerdeter Anlagenteile muss eine leitfähige Überbrückung hergestellt werden. Auf Nummer 8 bis 10 wird verwiesen.

(2) Sind Anlagenteile mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage ausgerüstet, müssen in explosionsgefährdeten Bereichen bei Arbeiten, die zu einer Unterbrechung des Schutzstromes führen können, Schutzmaßnahmen zur Vermeidung zündfähiger Funken getroffen werden.

(3) Bei kathodischen Korrosionsschutzanlagen, die mit Fremdstrom betrieben werden, ist eine rechtzeitige Abschaltung der Stromquelle erforderlich, weil unter ungünstigen Umständen noch über längere Zeit Restspannungen bestehen bleiben können.

13.6 Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes nach Abschluss der Arbeiten

(1) Nach Abschluss der Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten und Prüfen müssen die Anlagen wieder in ihren ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden.

(2) Insbesondere sind Sicherheitseinrichtungen wieder in funktionsfähigen Zustand zu versetzen, Anlagenteile (z.B. Rohrleitungen), die zur Durchführung der Arbeiten, getrennt wurden, einander richtig zugeordnet wieder fachgerecht und dicht zu verbinden und Öffnungen wieder dicht zu verschließen, ggf. unter Verwendung neuer Dichtungen.

(3) Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage ist vom Fachbetrieb zu bescheinigen. Die Bescheinigung entfällt in den Fällen von Nummer 12.4 Absatz 3.

14 Außerbetriebsetzen und Stilllegen

(1) Anlagen, die außer Betrieb gesetzt werden, sind so zu sichern, dass Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen.

(2) Füll- und Entleerstellen, die vorübergehend außer Betrieb gesetzt werden, sind von übrigen Anlageteilen zu trennen, Rohrleitungen, Schlauchleitungen und Armaturen sind vollständig zu entleeren und so zu reinigen, dass explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge nicht mehr vorhanden ist und nicht mehr entstehen kann. Die Anlagenteile sind gegen Benutzung zu sichern. Leckanzeigegeräte, z.B. für Rohrleitungen, sollten in Betrieb bleiben. Kathodische Korrosionsschutzanlagen müssen in Betrieb bleiben.

(3) Ist eine erlaubnisbedürftige Anlage länger als 6 Monate außer Betrieb, muss dies nach § 22 VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) der Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Soll diese Anlage wieder in Betrieb genommen werden, muss dies der Aufsichtsbehörde vorher angezeigt werden.

(4) Hat eine erlaubnisbedürftige Anlage länger als 1 Jahr stillgelegen, ist nach § 13 VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) vor der Wiederinbetriebnahme eine Prüfung durch den Sachverständigen erforderlich.

(5) Eine Anlage gilt als endgültig außer Betrieb genommen, wenn der Betreiber der Aufsichtsbehörde eine entsprechende Mitteilung macht, bei erlaubnisbedürftigen Anlagen spätestens jedoch 3 Jahre nach ihrer vorübergehenden Außerbetriebsetzung. Zu diesem Zeitpunkt erlischt die Erlaubnis nach § 9 VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) ( § 11 Absatz 5 GSG (Anm.. jetzt Abs. 4)).

15 Kontrollen durch den Betreiber

Der Betreiber einer Füll- und Entleerstelle hat in den erforderlichen zeitlichen Abständen unter Berücksichtigung der Betriebsanweisungen nach Nummer 12 zu kontrollieren, ob sich die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass

  1. Feuerlöscheinrichtungen, Feuerlöschmittel und Bindemittel für ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten in der festgelegten Menge an den dafür bestimmten Stellen in einsatzbereitem Zustand vorhanden sind,
  2. Brandschutztüren funktionsfähig sind,
  3. beim Befüllen von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B der Transportbehälter entweder mit Flammendurchschlagsicherungen versehen oder explosionsdruckstoßfest ausgeführt ist,
  4. die Bodenflächen ohne sichtbare Schäden sind und diese ggf. umgehend auszubessern sind,
  5. die Wirksamkeit von vorhandenen Abscheidern für Leichtflüssigkeiten gegeben ist,
  6. keine unzulässigen Stoffe und Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen vorhanden sind,
  7. das Verbot des Betretens der Füll- und Entleerstelle durch Unbefugte nach Nummer 11.2 eingehalten wird,
  8. die Belüftung von Räumen funktionsfähig ist,
  9. die Einrichtungen zur Gemischableitung funktionsfähig sind,
  10. die Fülleinrichtung dicht ist,
  11. die Löschwasserrückhaltung einsatzbereit ist,
  12. die Betriebs- sowie die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind,
  13. Ausgänge (Fluchtwege) und Angriffswege für die Brandbekämpfung freigehalten werden,
  14. in explosionsgefährdeten Bereichen das Verbot des Rauchens und des Umgangs mit offenem Feuer eingehalten wird,
  15. verschüttete brennbare Flüssigkeiten aufgenommen werden,
  16. die Befüllung und Entleerung vorschriftsmäßig durchgeführt wird, z.B.
  17. nach Befüllung und Entleerung die Anschlüsse und sonstige Öffnungen der Füll- und Entleerstelle sowie der Transportbehälter wieder verschlossen sind.
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