umwelt-online: TRbF 020 Läger (8)

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9.5.2 Zusätzliche Anforderungen an Tanks mit Schwimmdächern

9.5.2.1 Allgemeine Anforderungen an Schwimmdächer

(1) Schwimmdächer müssen so ausgeführt sein, dass

  1. eine ausreichende Abdichtung gegen den Tankmantel und die sichere Auf- und Abwärtsbewegung gewährleistet sind und
  2. ihre Schwimmfähigkeit und Sicherheit auch durch zusätzliche Belastungen, z.B. durch Schnee oder sich ansammelndes Wasser, nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wasserablaufleitungen, die durch den Tank führen, müssen am Dach und am Mantel absperrbar sein.

(3) Schwimmdächer müssen so auf Stützen sicher absetzbar sein dass in tiefster Betriebsstellung der Dächer ein ausreichender Abstand zu festen Tankeinbauten und eine ausreichende Durchgangshöhe unter dem Dach verbleibt und das Füllen und Entleeren nicht beeinträchtigt wird.

(4) Schwimmdächer müssen gegen Drehbewegung und Herausgleiten aus der Führung gesichert sein.

(5) Absatz 4 gilt als erfüllt, wenn

  1. die Schwimmdächer an einer mit dem Tankmantel fest verbundenen Führung gleiten (als Führung kann das Peilrohr dienen),
  2. die Schwimmdächer so ausgeführt sind, dass die Randeintauchtiefe mindestens 40 mm beträgt oder bei geringeren Eintauchtiefen Führungen am Tankmantel oder Schwimmdach angebracht werden, die ein Herausgleiten selbst bei höchstmöglichem Flüssigkeitsstand verhindern.

(6) Der Ringraum zwischen Tankmantel und Außenkante des Schwimmdaches muss so beschaffen sein, dass auch bei höchster Betriebsstellung des Schwimmdaches ein Brand im Ringraum gelöscht werden kann.

(7) Absatz 6 gilt als erfüllt, wenn bei dem zulässigen Füllstand ein Mindestabstand von 500 mm zwischen der Oberkante der Ringraumabdeckung und dem Dachring verbleibt und an dem Rand des Schwimmdaches ein ebenso hoher Blechsteg angebracht ist, der das Abfließen von angesammeltem Wasser durch Bohrungen oder Schlitze an der unteren Kante des Blechsteges ermöglicht. Zur Brandbekämpfung mittels Löschschaum ist die Anbringung fest verlegter Feuerlöscheinrichtungen am Tankmantelrand zweckmäßig.

(8) Die Beschäumung des Ringraumes in der Höhe nach Absatz 7 darf nicht durch Wetterabdeckungen oder ähnliches behindert werden.

9.5.2.2 Zusätzliche Anforderungen an Schwimmdächer für Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B

(1) Schwimmdächer müssen so montiert, installiert und betrieben werden, dass eine Funkenbildung, die eine mögliche explosionsfähige Atmosphäre entzünden kann, ausgeschlossen ist. Dies ist beispielhaft erfüllt, wenn Sicherungseinrichtungen und die Berührungsflächen der Führungen, soweit sie oberhalb der Flüssigkeit liegen, aus Werkstoffen bestehen, die eine Funkenbildung ausschließen.

(2) Schwimmdächer müssen so montiert, installiert und betrieben werden, dass keine gefährliche elektrostatische Aufladung auftreten kann. Dies ist beispielhaft erfüllt, wenn zwischen Schwimmdach und Tankmantel leitfähige Verbindungen vorhanden sind.

(3) Die berufsgenossenschaftliche Regel für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen BGR 132 ist zu beachten.

(4) Ist eine zum Schwimmdach führende Metalltreppe vorhanden, gilt Absatz 2 als erfüllt, wenn die Enden der Treppe durch bewegliche Kabel mit dem Schwimmdach einerseits und dem Tankmantel andererseits leitend verbunden sind.

(5) Leitfähige Verbindungen zwischen Schwimmdächern und Tankmantel müssen so installiert, montiert und betrieben werden, dass sie nicht beschädigt werden können und die Beweglichkeit der Schwimmdächer nicht beeinträchtigt wird.

9.5.2.3 Ausrüstung der Tanks

(1) Die Belüftung und Entlüftung des Tanks muss bei aufgesetztem Dach gewährleistet sein. Dies ist bei Tanks mit Schwimmdächern beispielhaft erfüllt, wenn die Belüftung und Entlüftung durch Rohre erfolgt, die betriebsmäßig durch Kappen verschlossen gehalten und beim Aufsetzen des Daches durch Anheben der Kappen zwangsweise geöffnet werden.

(2) Besteht die Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung aus Rohrstutzen, die betriebsmäßig das Innere mit der Außenluft verbinden, muss sie gegen Eindringen von Regenwasser geschützt sein. Dies gilt auch für Stutzen, die zur Belüftung und Entlüftung des flexibel abgedeckten Ringraumes zwischen Schwimmdach und Tankmantel angebracht sind

(3) Bei Schwimmdachtanks zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B müssen die Lüftungseinrichtungen nach Absatz 1 und 2 mit Flammendurchschlagsicherungen gemäß Nummer 9.2 ausgerüstet sein. Bei Lüftungseinrichtungen gemäß Absatz 1 kann auf Flammendurchschlagsicherungen verzichtet werden, wenn gewährleistet ist, dass der Tank bei aufsitzendem Dach besonders beaufsichtigt wird.

(4) Jeder Tank muss mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes und des Standes des Schwimmdaches versehen sein.

(5) Der zulässige Flüssigkeitsstand und der zulässige Schwimmdachstand müssen augenfällig angegeben sein.

(6) Peilrohre dürfen auf ihrer ganzen Länge innerhalb des Tanks mit Bohrungen versehen sein. Diese Bohrungen brauchen nicht flammendurchschlagsicher zu sein.

9.5.3 Zusätzliche Anforderungen an Tanks mit innerem Überdruck

9.5.3.1 Allgemeines 02a

(1) Auf Tanks mit innerem Überdruck, die vom Geltungsbereich der VbF (jetzt BetrSichV) erfasst sind, ist die Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV) nach § 2 Absatz 1 Ziffer 20 der DruckbehV (jetzt BetrSichV) nicht anzuwenden.

(2) Tanks mit innerem Überdruck müssen so betrieben werden, dass bei den maximal zu erwartenden Überdrücken im Tank keine Freisetzungen von Flüssigkeiten oder deren Dämpfen zu erwarten sind. Dies ist als erfüllt anzusehen, wenn die Tanks mit innerem Überdruck einem den zulässigen Betriebsdruck um 30 % übersteigenden Prüfdruck standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form wesentlich bleibend zu ändern.

(3) Abweichend von Nummer 9.2 brauchen Öffnungen an Tanks mit innerem Überdruck, deren Sicherheitseinrichtungen einen Ansprechdruck von mehr als 1,5 bar haben, nicht mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet werden. Für inertisierte Tanks wird auf Nummer 8.4.2.2 verwiesen.

9.5.3.2 Einrichtungen zur Drucküberwachung

(1) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit einer Einrichtung versehen sein, durch die der innere Überdruck überwacht werden kann.

(2) Absatz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn ein Manometer vorhanden ist, das den Anforderungen der DruckbehV (jetzt BetrSichV) entspricht.

9.5.3.3 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung

(1) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein, sofern der zulässige Betriebsüberdruck überschritten werden kann.

(2) Absatz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn ein Sicherheitsventil oder eine MSR-Einrichtung vorhanden ist, die den Anforderungen der DruckbehV (jetzt BetrSichV)entsprechen.

(3) Aus Sicherheitsventilen austretende brennbare Flüssigkeiten oder deren Dämpfe müssen gefahrlos abgeleitet werden können.

(4) Bei Tanks, die (z.B. zur Entleerung) mit Fremddruck beaufschlagt werden, sollte das Sicherheitsventil zum Schutz gegen Verschmutzung vor dem Absperrventil am Behältereintritt der Druckzuleitung, (siehe Nummer 9.5.3.7) angeordnet werden.

(5) In besonders begründeten Fällen kann anstelle des Sicherheitsventils eine andere Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung (z.B. Berstsicherungen) zulässig sein.

9.5.3.4 Entspannungseinrichtungen

(1) Tanks mit innerem Überdruck, die betriebsmäßig geöffnet werden, müssen mit einer von Hand bedienbaren Entspannungseinrichtung ausgerüstet sein.

(2) Absatz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn eine Entspannungseinrichtung vorhanden ist, die den Anforderungen der DruckbehV (jetzt BetrSichV) entspricht.

(3) Entspannungseinrichtungen dürfen nicht in geschlossene Räume münden. Ihre Austrittsöffnungen müssen gegen das Eindringen von Regenwasser geschützt sein.

9.5.3.5 Einrichtungen zur Druckminderung

(1) Bei Tanks, deren zulässiger Betriebsdruck um mehr als 2 bar geringer ist als der mögliche Druck des Druckerzeugers, muss sich in der Druckzuleitung eine Einrichtung befinden, die den Druck selbsttätig so weit herabsetzt, dass der für den Tank zulässige Betriebsdruck nicht überschritten wird.

(2) Sind mehrere Tanks mit gleichem zulässigem Betriebsdruck an einer Druckzuleitung angeschlossen, genügt eine Druckmindereinrichtung in der gemeinsamen Druckleitung.

9.5.3.6 Sicherheitseinrichtungen gegen Druckunterschreitung

(1) Tanks, in denen die Entstehung eines Unterdruckes nicht ausgeschlossen ist und die gegen Unterdruck nicht widerstandsfähig sind, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die das Entstehen eines gefährlichen Unterdruckes verhindert.

(2) Tanks mit innerem Überdruck sind als gegen Unterdruck nicht widerstandsfähig anzusehen, wenn bei ihrer Bemessung Unterdrücke bis zu 0,5 bar nicht berücksichtigt worden sind.

(3) Sicherheitseinrichtungen gegen Druckunterschreitung dürfen mit dem Sicherheitsventil (Überdruckventil) nach Nummer 9.5.3.3 kombiniert sein.

9.5.3.7 Druckleitungsanschlusse

Jeder Druckleitungsanschluss eines Tanks muss mit einer Absperreinrichtung versehen sein.

9.5.3.8 Flüssigkeitsstandanzeiger

(1) Auf Nummer 9.3 wird verwiesen.

(2) Schaugläser müssen gegen den inneren Überdruck und die Einwirkungen der gelagerten brennbaren Flüssigkeit und deren Dämpfe widerstandsfähig und gegen Beschädigungen geschützt sein.

(3) Tanks mit Schaugläsern müssen den Anforderungen der Nummer 9.5.3.1 Absatz 2 auch nach dem Einbau der Schaugläser entsprechen; auf die Normen DIN 7079, 7080 und 7081 bzw. gleichwertige andere Normen wird hingewiesen.

9.5.3.9 Zusätzliche Anforderungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B

(1) Entspannungseinrichtungen zur Ableitung von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B müssen mit einer Flammendurchschlagsicherung gemäß Nummer 9.2 ausgerüstet sein.

(2) Sicherheitseinrichtungen (Unterdruckventile) an Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B müssen flammendurchschlagsicher sein (z.B. Deflagrationsendsicherung gemäß Nummer 9.2).

9.6 Heizeinrichtungen

9.6.1 Allgemeines

(1) Heizeinrichtungen müssen so betrieben werden, dass von ihnen keine gefährlichen Betriebszustände ausgehen können. Dazu ist eine Temperaturregelung und eine Temperaturbegrenzung erforderlich.

(2) Die Einhaltung der Anforderungen der Nummern 9.6.2 und 9.6.3 ist vor der ersten Inbetriebnahme zu dokumentieren.

(3) Werden Lagerbehälter, die nach Nummer 9.6.2 und 9.6.3 in die Zone 0 eingestuft werden, inertisiert, wird bezüglich der Zonenreduzierung und der Anforderungen an Geräte und Schutzsysteme auf Nummer 8.2.4 verwiesen.

(4) Wegen der sicherheitstechnisch erforderlichen Maßnahmen für die Restentleerung eines Lagerbehälters wird auf Nummer 15.6 Absatz 3 verwiesen.

(5) Für Tanks zur Lagerung von Heizöl S mit Flammpunkten über 100 °C siehe Anhang G.

9.6.2 Ständig getauchte Heizeinrichtungen

(1) Die Mündung der betriebsmäßigen Entnahmeleitung des Lagerbehälters muss so über der Heizung angeordnet sein, dass die Heizung auch beim tiefsten Flüssigkeitsstand von der Flüssigkeit ausreichend (mind. 50 mm) bedeckt bleibt. Die Forderung ist bei einer betriebsmäßig tiefer angeordneten Entnahmeleitung erfüllt, wenn der tiefste Flüssigkeitsstand nach Satz 1 niveaugeregelt gewährleistet ist.

(2) Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten aller Gefahrklassen darf die Oberflächentemperatur der Heizung weder

überschreiten.

(3) Überschreitet bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten die Temperatur der Flüssigkeitsoberfläche den unteren Explosionspunkt der Flüssigkeit, so ist unabhängig von der Gefahrklasse der Flüssigkeit der Lagerbehälter in Zone 0 einzustufen. Für inertisierte Tanks gilt Nummer 8.2.4 entsprechend. Der untere Explosionspunkt wird in der Regel nicht erreicht, wenn bei reinen Kohlenwasserstoffen eine Temperatur von 5 K unterhalb des Flammpunktes und bei anderen brennbaren Flüssigkeiten und Gemischen eine Temperatur von 15 K unterhalb des Flammpunktes nicht überschritten wird.

(4) Ist bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten die Heizleistung so begrenzt, dass die Temperatur der Flüssigkeitsoberfläche an keiner Stelle den unteren Explosionspunkt der Flüssigkeit überschreitet, ist im Lagerbehälter kein explosionsgefährdeter Bereich.

(5) Für die Zoneneinteilung bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B wird auf Nummer 8.2.1 verwiesen.

9.6.3 Nicht ständig getauchte Heizeinrichtungen

(1) Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten aller Gefahrklassen darf die Oberflächentemperatur der Heizung weder

überschreiten.

(2) Überschreitet bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten die Oberflächentemperatur der Heizung den unteren Explosionspunkt der Flüssigkeit, so ist unabhängig von der Gefahrklasse der Flüssigkeit der Lagerbehälter in Zone 0 einzustufen. Für inertisierte Tanks gilt Nummer 8.2.4 entsprechend. Der untere Explosionspunkt wird in der Regel nicht erreicht, wenn bei reinen Kohlenwasserstoffen eine Temperatur von 5 K unterhalb des Flammpunktes und bei anderen brennbaren Flüssigkeiten und Gemischen eine Temperatur von 15 K unterhalb des Flammpunktes nicht überschritten wird.

(3) Ist bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten die Heizleistung so begrenzt, dass die Oberflächentemperatur der Heizung an keiner Stelle den unteren Explosionspunkt der Flüssigkeit überschreitet, ist im Lagerbehälter kein explosionsgefährdeter Bereich.

(4) Für die Zoneneinteilung bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B wird auf Nummer 8.2.1 verwiesen.

9.7 Zusätzliche Anforderungen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz

9.7.1 Dichtungen 02a

Verbindungen und Abdichtungen an Pumpen, Armaturen und Rohrleitungen (Dichtungen) müssen so montiert, installiert und betrieben werden, dass sie während des Betriebes zur umgebenden Atmosphäre hin technisch dicht sind und die Dichtungen nicht aus ihrem Sitz gedrückt werden können. Die Auswahl eines anforderungsgerechten Dichtungssystems und der Werkstoffe muss unter Beachtung der zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen sowie der Beständigkeit gegenüber dem Fördermedium erfolgen. Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe gegenüber dem Medium kann z.B. durch die Betriebsbewährung von Referenzobjekten oder Resistenzlisten (z.B. Amtliche Bekanntmachungen, Verträglichkeit zwischen Füllgut und Werkstoff von Gefahrgutbehältern - Teil 1 29, DECHEMA-Werkstoff-Tabelle 30 beurteilt werden. Der Betreiber ist verpflichtet, durch Instandhaltung und Kontrolle die technische Dichtheit zu gewährleisten.

Für genehmigungsbedürftige Läger nach Nummer 9.2 des Anhanges zur 4. BImSchV mit

die außerdem die Eigenschaften sehr giftig/giftig oder kanzerogen im Sinne der Gefahrstoffverordnung aufweisen, sind die Anforderungen der Ta Luft 3.1.8 zu beachten 30a.

Die Anforderungen der Ta Luft 3.1.8 ff sind beispielsweise erfüllt durch die Verwendung von Flanschen mit Vor- und Rücksprung oder durch die Verwendung besonderer Dichtungen, wie metallarmierte oder kammprofilierte Dichtungen.

9.7.2 Überfüllsicherungen 02a

Für genehmigungsbedürftige Läger nach Nummer 9.2 des Anhanges zur 4. BImSchV mit

die außerdem die Eigenschaften sehr giftig/giftig oder kanzerogen im Sinne der Gefahrstoffverordnung aufweisen, soll die Überfüllsicherung nach Nummer 9.3.2 den Füllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades unterbrechen und Alarm auslösen, soweit über ein angeschlossenes System ein Überfüllen nicht ausgeschlossen ist.

10 Vermeidung gefährlicher elektrischer Ausgleichsstrome

10.1 Allgemeines 02b

(1) Tanks und mit ihnen in leitender Verbindung stehende Anlagenseile müssen so errichtet sein, dass sie gegen Erde keine elektrischen Potentialunterschiede aufbauen können, die zur Entstehung zündfähiger Funken oder gefährlicher Korrosionen oder zur Gefährdung von Personen führen.

(2) Für die betrieblichen Anforderungen an den kathodischen Korrosionsschutz gilt Anhang O Nummer 6 Ziffer 1.

(3) Anschluss-, Verbindungs- und Trennstellen in Erdungsleitungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lockern gesichert sein. Trennstellen müssen leicht zugänglich und möglichst oberirdisch angeordnet sein.

10.2 Erdung

(1) Tanks und mit ihnen in leitender Verbindung stehende Anlagenteile dürfen nicht allein als Erder für elektrische Anlagen verwendet werden.

(2) Anlagenteile dürfen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse elektrisch getrennt oder in die Erdungsmaßnahmen der Gesamtanlage einbezogen werden.

10.3 Vermeidung gefährlicher Korrosionen

Für die Erdungsanlagen sind solche Metalle zu verwenden, die gefährliche Korrosionen an Tanks und Rohrleitungen nicht befürchten lassen. Beispielhaft ist diese Forderung als erfüllt anzusehen, wenn bei Tanks aus Stahl die Erdungsleitungen aus verzinktem oder zur Erhöhung der Lebensdauer aus zinnverbleitem Bandstahl oder bei oberirdischer Verlegung auch aus Kupferleitungen (Kupferseil 50 mm2, keine Außenisolierungen) hergestellt sind und beim Anschluss der Erdungsleitung am Tank Elementbildungen vermieden werden.

10.4 Streuströme

(1) Tanks, Rohrleitungen und andere Anlagenteile müssen gegen Zünd- und Korrosionsgefahren durch Streuströme elektrischer Anlagen gesichert sein. Dabei sind sowohl die zur Tank- oder Rohrleitungsanlage gehörenden elektrischen Anlagen als auch fremde elektrische Anlagen, z.B. elektrische Bahnen, zu berücksichtigen.

(2) In den Bereichen, in denen mit Streuströmen elektrischer Anlagen zu rechnen ist, z.B. bei Gleisanlagen und längeren Rohrleitungen sowie bei Parallelführung von Hochspannungsfreileitungen, muss vor einem Trennen der Rohrleitung die Trennstelle metallenleitend überbrückt sein.

(3) Können Rohrleitungen als Sammler von Fremdströmen wirken, sind je nach Lage des Einzelfalles Isoliermaßnahmen (z.B. Einbau von Isolierstücken) vorzunehmen.

11 Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladung

(1) Tanks, Rohrleitungen und andere Anlagenteile müssen gegen elektrostatische Aufladungen, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen können, gesichert sein. Das Befüllen von Behältern muss so vorgenommen werden, dass Gefahren durch elektrostatische Aufladungen nicht entstehen.

(2) In Zone 0 müssen zündfähige Entladungen auch unter Berücksichtigung selten auftretender Betriebsstörungen ausgeschlossen sein.

(3) In Zone 1 dürfen zündfähige Entladungen bei sachgemäßem Betrieb der Anlagen, einschließlich Wartung und Reinigung, und bei Betriebsstörungen, mit denen üblicherweise gerechnet werden muss, nicht zu erwarten sein.

(4) In Zone 2 sind Maßnahmen in der Regel nur erforderlich, wenn zündfähige Entladungen ständig auftreten.

(5) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die berufsgenossenschaftliche Regel für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen BGR 132 beachtet ist. Insbesondere ist zu beachten, dass

(6) Auch beim Befüllen von Behältern mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, die aufgrund der vorhergehenden Befüllung explosionsfähige Atmosphäre enthalten können, sind Maßnahmen für die Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen erforderlich.

12 Blitzschutz

12.1 Allgemeines

(1) Gebäudeteile, in denen sich erlaubnisbedürftige oberirdische Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B befinden, sowie oberirdische Tanks im Freien und unterirdische Tanks, in denen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B gelagert werden und die nicht allseitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe umgeben sind, müssen durch geeignete Einrichtungen gegen Zündgefahren durch Blitzschlag geschützt sein 32.

(2) Absatz 1 gilt auch für oberirdische Tanks im Freien, die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII dienen, wenn brennbare Flüssigkeiten dieser Gefahrklasse zusammen mit solchen der Gefahrklassen AI, AII oder B in einem Auffangraum gelagert werden.

(3) Absatz 1 gilt auch für Regal-Lagereinrichtungen nach Anhang H.

(4) In Lägern im Freien für ortsbewegliche Behälter sind keine Blitzschutzmaßnahmen für die ortsbeweglichen Behälter erforderlich. Bei der erlaubnisbedürftigen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B unter einem Witterungsschutz gilt dieser als Gebäudeteil im Sinne von Absatz 1.

12.2 Blitzschutz an Isolierstücken

(1) Werden Rohrleitungen in explosionsgefährdeten Bereichen durch Isolierstücke getrennt, so muss gewährleistet sein, dass es bei einem objektfernen Blitzeinschlag zu keiner gefährlichen Entzündung explosionsfähiger Atmosphäre kommen kann.

(2) Werden gasführende Rohrleitungen und Rohrleitungen, die nicht ständig mit Flüssigkeit gefüllt sind, durch Isolierstücke getrennt, sind geeignete Blitzschutzmaßnahmen erforderlich, die Überschläge innerhalb der Rohrleitungen (Zone 0) verhindern oder die Auswirkungen auf ein ungefährliches Maß beschränken. Dazu zählen z.B. Funkenstrecken außerhalb der Rohrleitungen, spezielle Isolierflansche, übergeordnete Blitzschutzmaßnahmen oder ergänzende Explosionsschutzmaßnahmen wie der Einbau von Flammendurchschlagsicherungen. Funkenstrecken, die in einer die Rohrleitung umgebenden Zone 1 oder Zone 2 angeordnet sind, brauchen nicht explosionsgeschützt ausgeführt zu werden.

(3) Bestehende Anlagen sind nachzurüsten 33.

13 Brandschutz und Löschwasserrückhaltung

13.1 Allgemeines 02a

(1) Angriffswege zur Brandbekämpfung müssen so angelegt und gekennzeichnet sein, dass Stellen, an denen Gefahren entstehen können, mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert erreicht werden können.

(2) Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sind Lage und Breite der Angriffswege zur Brandbekämpfung nach DIN 14090 unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse im Einvernehmen mit den für die Brandbekämpfung zuständigen Stellen festzulegen. Die Angriffswege dürfen innerhalb der sieh nach Nummer 6 ergebenden Schutzstreifen angelegt sein.

(3) Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B sind Angriffswege für die Brandbekämpfung um die Tankgruppen gemäß Nummer 6.5 anzulegen. Betragen die Tankgruppenabstände nach Nummer 6.5 Diagramm 4 20 m oder mehr, müssen diese Wege befahrbar sein.

(4) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung muss ein aktueller Feuerwehrplan für bauliche Anlagen nach DIN 14095 und eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 vorhanden sein.

13.2 Brandschutzeinrichtungen

13.2.1 Allgemeines

(1) Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen mit ausreichenden Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein. Das Erfordernis von Brandschutzeinrichtungen gilt für die Lagerung in Behältern jeder Art im Freien und in Räumen. Art und Ausführung der Brandschutzeinrichtungen sind in Abstimmung mit den für den Brandschutz zuständigen Stellen festzulegen.

(2) Zu den Brandschutzeinrichtungen gehören insbesondere Feuerlösch- und Berieselungseinrichtungen.

(3) Brandschutzeinrichtungen müssen stets funktionsbereit sein. Die für die Brandbekämpfungs- und Kühlungsmaßnahmen erforderliche Wasserversorgung muss gewährleistet sein.

(4) Wegen der betrieblichen brandschutztechnischen Anforderungen an ortsfeste oder teilbewegliche (halbstationäre) Brandschutzeinrichtungen wird hingewiesen z.B. auf:

DIN 14492 Ortsfeste Feuerlöschanlagen mit dem Löschmittel Pulver
DIN 14493 Ortsfeste Schaum-Löschanlagen
DIN 14494 Sprühwasser-Löschanlagen, ortsfest, mit offenen Düsen
DIN 14495 Berieselung von oberirdischen Behältern zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im Brandfall
VdS 23951 Richtlinie für halbstationäre Löschanlagen-Planung und Einbau.

13.2.2 Auswahl der Brandschutzeinrichtungen

(1) Die Brandschutzeinrichtungen sind nach Art und Umfang im einzelnen nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen, insbesondere nach der Menge und dem Gefahrengrad der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten zu bestimmen. Dies gilt insbesondere auch für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Gefäßen und Tankcontainern sowie nichtmetallischen ortsfesten Behältern im Schutzstreifen eines anderen Lagers.

Sie sind durch angemessene Einrichtungen zur Benachrichtigung der zuständigen Feuerwehr, z.B. durch Feuermelder, zu ergänzen. Im übrigen muss der Brandschutz so organisiert sein, dass allen Gefahren wirksam begegnet werden kann.

(2) Brandschutzeinrichtungen für oberirdische Tanks im Freien dürfen je nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen ortsfest, ortsbeweglich oder teilbeweglich sein.

(3) Teilbeweglichen Feuerlöschanlagen gleichwertig sind mobile Löschfahrzeuge bzw. -geräte, die hinsichtlich Löschmittelrate und -bevorratung sowie Alarmierungskonzept und Eingreifzeit teilbeweglichen Feuerlöschanlagen entsprechen.

(4) Als Löschmittel kommen insbesondere in Betracht: Luftschaum, Kohlensäure, Löschpulver und Wasser. Kohlensäure oder Löschpulver darf unter Druck in explosionsfähige Atmosphäre (z.B. zum Inertisieren oder zum Erproben der Löschanlage) nur eingeleitet werden, wenn besondere Schutzmaßnamen getroffen sind; auf die berufsgenossenschaftliche Regel für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen BGR 132 wird hingewiesen.

(5) Bei Verwendung ortsbeweglicher Berieselungseinrichtungen ist zu beachten:

  1. Unabhängig von Windrichtung und Rauchentwicklung müssen dem Brandobjekt benachbarte Tanks mit der nach z.B. DIN 14495 erforderlichen Wassermenge gekühlt werden können.
  2. Anschlüsse an das für Feuerlöschzwecke bestimmte Wassernetz (Hydranten) müssen in genügender Anzahl vorhanden und so angeordnet sein, dass sie im Falle eines Brandes an beliebiger Stelle auch für die Kühlung der Nachbartanks ausreichend zugänglich bleiben.
  3. Die zur Kühlung erforderlichen Einrichtungen und das zu deren Bedienung notwendige sachkundige Personal müssen während der Betriebszeit so einsatzbereit sein, dass eine wirksame Kühlung in kürzester Frist nach dem Ausbruch des Brandes sichergestellt ist.

13.2.3 Ausstattung von Räumen

(1) In Räumen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII genügen Brandschutzeinrichtungen nach den baurechtlichen Vorschriften, z.B. nach den Feuerungsverordnungen.

(2) Räume zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B mit einer Lagermenge von mehr als 20.000 L müssen mit automatischen Brandmeldeeinrichtungen ausgerüstet sein. Räume zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B mit einer Lagermenge von mehr als 10.000 L, aber höchstens 20.000 L, sind dann mit automatischen Brandmeldeeinrichtungen auszurüsten, wenn besondere örtliche oder betriebliche Gegebenheiten (z.B. nahe Wohnbebauung) dies erfordern 34.

(3) Werden in Räumen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII zusammen mit Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B gelagert, so gilt Absatz 2 entsprechend, wobei für die Berechnung der relevanten Lagermengen 5 L brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII gleich 1 L brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B gesetzt werden.

(4) In Räumen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B müssen folgende Brandschutzeinrichtungen vorhanden sein:

  1. ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen, wenn brennbare Flüssigkeiten
    1. der Gefahrklassen AI oder AII in Behältern mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 20.000 L oder
    2. der Gefahrklasse B in Behältern mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 30.000 L gelagert werden,
  2. ortsfeste Berieselungsanlagen, wenn brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI oder AII in mehreren ortsfesten Behältern mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 L gelagert werden, es sei denn, dass durch andere Maßnahmen, z.B. ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen nach Ziffer 1, eine vergleichbare Kühlwirkung gewährleistet oder eine geeignete selbsttätig auslösende ortsfeste Feuerlöscheinrichtung vorhanden ist.

(5) Die Anforderungen an die Brandschutzeinrichtungen nach Absatz 2 und 4 gelten unabhängig von den Festlegungen für die Löschwasserrückhaltung nach Nummer 13.3.

(6) Anstelle von ortsfesten (stationären) Feuerlöschanlagen sind teilbewegliche (halbstationäre) Feuerlöschanlagen, bei denen im allgemeinen die Löschmittelversorgung erst durch die Feuerwehr hergestellt werden muss, nur dann zulässig, wenn eine anerkannte Werkfeuerwehr mit einer maximalen Hilfsfrist von 5 min. nach Alarmierung zur Verfügung steht sowie eine frühzeitige Brandentdeckung und sofortige Alarmierung der Werkfeuerwehr sichergestellt ist.

13.2.4 Zusätzliche Anforderungen für Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz 02a

(1) Anlagen zur Lagerung von Mineralölerzeugnissen mit einem Flammpunkt unter 21 °C, von Methanol aus anderen Stoffen als Mineralöl oder von anderen flüssigen Mineralölerzeugnissen in Behältern, deren Gesamtmenge jeweils so groß ist, dass diese Anlagen nach Nummer 9.2 Spalten 1 und 2 des Anhanges zur 4. BImSchV nach BImSchG 34a genehmigungsbedürftig sind, müssen mit ortsfesten (stationären) Feuerlöschanlagen geeigneter Art und Leistungsfähigkeit (vgl. Nummer. 13.2.2 Absatz 1 und 3) ausgerüstet sein.

(2) Es müssen Auslöse- oder Bedienstellen in genügender Anzahl vorhanden und so angeordnet sein, dass sie im Falle eines Brandes an beliebiger Stelle ausreichend zugänglich bleiben.

(3) Anstelle von ortsfesten (stationären) Feuerlöschanlagen sind teilbewegliche (halbstationäre) Feuerlöschanlagen, bei denen im allgemeinen die Löschmittelversorgung erst durch die Feuerwehr hergestellt werden muss, nur bei Anlagen nach Absatz 1 zulässig, für deren Betriebsbereich eine anerkannte Werkfeuerwehr mit einer maximalen Hilfsfrist von 5 min. nach Alarmierung zur Verfügung steht sowie eine frühzeitige Brandentdeckung und sofortige Alarmierung der Werkfeuerwehr sichergestellt ist.

(4) Anlagen nach Absatz 1 im Freien müssen über 24 Stunden ständig durch Personal überwacht werden oder über eine für die Lagerung im Freien geeignete automatische Brandmeldeeinrichtung verfügen. Die ständige Überwachung durch Personal gilt auch als gewährleistet, wenn es sich hierbei um Betriebs-, Reparatur-, Montage- oder Wartungspersonal handelt, das entsprechend geschult ist. Eine automatische Brandmeldeeinrichtung darf mit einer automatischen ortsfesten Feuerlöschanlage kombiniert werden.

13.3 Löschwasserrückhaltung

(1) Für die Notwendigkeit und Bemessung von Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen ist die "Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe" ( LöRüRl) zu beachten.

(2) Ein Auffangraum nach Nummer 3.2 dient in der Regel auch als Einrichtung zum Auffangen von Löschwasser. Bei der Lagerung nichtwasserlöslicher brennbarer Flüssigkeiten dürfen bei der Bemessung des erforderlichen Löschwasser-Rückhaltevolumens von Auffangräumen die Löschwassermengen unberücksichtigt bleiben, die im Brandfall über eine Einrichtung nach Nummer 4.3.3.3 getrennt vom Lagergut abgeleitet werden können.

(3) Für Anforderungen an Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen, die nicht von Auffangräumen gebildet werden, gilt Anhang E.

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