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  Sicherheitstechnische Anforderungen an ortsfeste Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen in Lägern für brennbare Flüssigkeiten 02a 02b Anhang E
zur TRbF 20

1 Geltungsbereich

Diese Empfehlung gilt für ortsfeste Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen für Läger zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Räumen oder im Freien.

2 Baugrundsätze

2.1 Becken, Gruben, Räume und Behälter

(1) Becken, Gruben, Räume oder Behälter als Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen unter Gebäuden oder Lagerräumen sind grundsätzlich zu vermeiden. Bei Neuanlagen dürfen unter Gebäuden keine Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen errichtet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Lagerräume zur Lagerung ortsbeweglicher Gefäße mit einer Gesamtlagermenge bis 40 m3. In diesen Lagerräumen darf eine Löschwasser-Rückhalteeinrichtung in Form einer Grube unterhalb des Lagerbodens angeordnet sein, wenn

  1. die Grube mit einer technischen Lüftung ausgerüstet ist, die einen 5-fachen Luftwechsel pro Stunde sicherstellt, und
  2. der Lagerraum bei Vorhandensein einer anerkannten Werkfeuerwehr mindestens mit einer halbstationären Löschanlage
    oder
    bei Nichtvorhandensein einer anerkannten Werkfeuerwehr mit einer ortsfesten Löschanlage ausgerüstet ist.

(3) Eine Löschwasser-Rückhalteeinrichtung muss bis zur möglichen Entsorgung des kontaminierten Löschwassers dicht sein.

(4) Der notwendige Rauminhalt einer Löschwasser-Rückhalteeinrichtung ergibt sieh nach der baurechtlichen "Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe" ( LöRüRl). Es dürfen mehrere Auffangräume an eine Löschwasser-Rückhalteeinrichtung angeschlossen werden.

(5) Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen dürfen über offene Rinnen, z.B. Hohlbordrinnen, oder über ein geschlossenes Leitungssystem, z.B. über Tauchrohre und Rohrleitungen, mit den Auffangräumen verbunden sein. Offene Rinnen müssen so gestaltet sein, dass dadurch die Löschmaßnahmen der Feuerwehr nicht beeinträchtigt werden können. Das Leitungssystem muss aus geeigneten Werkstoffen bestehen, z.B. Rohrleitungen PN 10 aus Metall oder schwerentflammbarem Kunststoff. Zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen ist die berufsgenossensehaftliche Regel für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen BGR 132 zu beachten. Die Verlegung der Rohrleitungen soll in Anlehnung an TRbF 50 erfolgen.

(6) Ein Auffangraum muss gegen eine Löschwasser-Rückhalteeinrichtung dicht verschlossen werden können. Die Absperreinrichtung soll möglichst nahe am Auffangraum angeordnet sein.

2.2 Verkehrsflächen als Löschwasser-Rückhalteeinrichtung

(1) Die Verbindung zwischen Auffangraum eines Lagerraumes und einer als Löschwasser-Rückhalteeinrichtung ausgebildeten Verkehrsfläche kann als offener Überlauf zur Verkehrsfläche hin hergestellt werden, wenn dadurch die Maßnahmen der Feuerwehr nicht beeinträchtigt werden können.

(2) Die Maßnahmen für die Absperrung der Regenwasserabläufe von der Verkehrsfläche in das Kanalsystem richten sieh nach dem Brandschutzkonzept bzw. den vorhandenen Brandbekämpfungsmaßnahmen. Erfolgt die Brandmeldung über eine Brandmeldeeinrichtung zu einer schlagkräftigen Feuerwehr, kann die Abdeckung der Kanaleinläufe von Hand mit geeigneten Sandsäcken, Formstücken usw. ausreichen. Kann die Abdeckung vor Löschwasseranfall nicht rechtzeitig erfolgen, so kann eine automatische Absperrung, die von der Brandmeldeeinrichtung ausgelöst wird, notwendig sein.

2.3 Grundstückentwässerungsanlagen als Löschwasser-Rückhalteeinrichtung

(1) Eine Grundstückentwässerungsanlage soll zur Löschwasserrückhaltung nicht verwendet werden. Müssen in Einzelfällen Teile einer Grundstückentwässerungsanlage zur Löschwasserrückhaltung benutzt werden, so gelten hierfür die Anforderungen nach Nummer 2.1 dieses Anhangs entsprechend. Der Teil des Kanalnetzes, der zur Löschwasserrückhaltung verwendet werden soll, muss auf dem Betriebsgelände liegen. Die Einbeziehung eines öffentlichen Kanalnetzes ist nicht statthaft.

(2) Der Teil des Kanalnetzes, der zur Löschwasserrückhaltung benutzt wird, muss gegenüber dem nicht dazugehörenden Teil des Kanalnetzes absperrbar sein. Für die Absperreinrichtung gelten die Anforderungen an Absperreinrichtungen in Leitungssystemen gleichermaßen.

3 Ausrüstung

3.1 Absperreinrichtung im Leitungssystem

(1) Die grundsätzliche Forderung, dass Auffangräume keine Abläufe haben dürfen, lässt sieh in Verbindung mit Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen nicht erfüllen, da diese mit den Auffangräumen verbunden sein müssen. Die Absperreinrichtung nach Nummer 2.1 Absatz 6 dieses Anhangs muss entsprechend Nummer 5.4.2 Absatz 7 dieser TRbF so ausgeführt sein, dass die Rückhalteeinrichtung gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt ist.

(2) Die Absperreinrichtung muss grundsätzlich geschlossen und so gesichert sein, dass sie nur im Brandfall bei Anfall von Löschwasser geöffnet werden kann. Je nach Brandschutzkonzept und der Kapazität der Löschwasserrückhaltung muss der Verschluss bei Anfall des Löschwassers automatisch öffnen oder von ungefährdeter Stelle aus von Hand geöffnet werden können.

(3) Die Absperreinrichtungen für Löschwasser dürfen nur aus nicht-brennbaren Werkstoffen bestehen, sie müssen gegen die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten, deren Dämpfe und gegen Löschwasser beständig und dicht sein. Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B muss die Absperreinrichtung in geschlossenem Zustand das Hindurchschlagen einer Zündflamme verhindern. Betätigungseinrichtungen müssen ggf. entsprechend den gelagerten Flüssigkeiten und der in Nummer 4 dieses Anhangs genannten Zoneneinteilung explosionsgeschützt sein.

3.2 Lüftungseinrichtung

(1) Geschlossene Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen müssen mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sein, die dem Volumenstrom des Löschwasseranfalls angepasst sind. Technische Lüftungseinrichtungen müssen bei Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen für Läger, in denen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B gelagert werden, explosionsgeschützt ausgeführt und die Lüftungsleitung selbst flammendurchschlagsicher sein. Die Forderung nach Satz 2 entfällt, wenn explosionsfähige Atmosphäre nicht auftreten kann. Lüftungseinrichtungen müssen an ungefährdeter Stelle im Freien münden.

(2) Für offene Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen, wie offene Becken oder Gruben, wird keine zusätzliche technische Lüftung gefordert.

3.3 Einsteigeöffnungen

Geschlossene Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen für Läger mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B müssen mit Einsteigeöffnungen ausgerüstet sein, die denen für Tanks nach DIN 6608 bis DIN 6618 sinngemäß entsprechen.

4 Explosionsgefährdete Bereiche

4.1 Auffangräume

Explosionsgefährdete Bereiche für Auffangräume für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B sind in Nummer 8 dieser TRbF festgelegt.

4.2 Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen

(1) Das Innere von geschlossenen Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen für Läger mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B ist beim Sammeln von Löschwasser Zone 0. Alle Öffnungen, durch die Flammen hineinschlagen können, müssen flammendurchschlagsicher gestaltet bzw. mit flammendurchschlagsicheren Armaturen ausgerüstet sein (vgl. Nummer 9.2.3 und 9.2.6 dieser TRbF). Für das Leitungssystem zwischen Auffangraum und Löschwasser-Rückhalteeinrichtung gilt die Bedingung als erfüllt, wenn diese Leitung die in Nummer 3.1 dieses Anhangs genannte Absperreinrichtung enthält. Das Innere von geschlossenen Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen mit technischer Lüftung ist bei Löschwasseranfall Zone 1.

(2) Das Innere von Leitungssystemen zwischen Auffangräumen und Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen ist bei Löschwasseranfall Zone 0, es sei denn, es ist sichergestellt, dass das Leitungssystem stets mit Wasser gefüllt ist.

(3) Offene Gruben und Becken sind bei Löschwasseranfall explosionsgefährdeter Bereich Zone 2.

(4) Das Innere der Lüftungsleitung einer geschlossenen Löschwasser-Rückhalteeinrichtung ist bei Löschwasseranfall Zone 0; wird die Leitung technisch belüftet, ist sie Zone 2. Die unmittelbare Umgebung der Mündung einer Lüftungsleitung, die bei Löschwasseranfall Zone 0 ist, ist dann Zone 1.

(5) Bezüglich der Zoneneinteilung und Ausrüstung des zur Löschwasserrückhaltung benutzten Teiles der Grundstückentwässerungsanlage gelten die für geschlossene Rückhalteeinrichtungen und Leitungssysteme festgelegten Forderungen. Wenn Löschwasser in eine Kläranlage abgelassen wird, gilt die Fließstrecke bei Löschwasseranfall als explosionsgefährdeter Bereich Zone 0.

   

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Sammelbehälter für Altöle zur Benutzung durch jedermann 02a Anhang F 

Es besteht ein Bedarf für Altöl-Sammelstellen, an denen jedermann, z.B. der private "Ölselbstwechsler", sein Altöl abgeben kann. Da an solchen Sammelstellen nicht sichergestellt werden kann, dass in die Behälter nur Altöle bekannter Herkunft mit einem Flammpunkt über 55 °C gefüllt werden, müssen die Anlagen den Vorschriften für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI entsprechen (siehe Nummer 1 Absatz 8bis 11 dieser TRbF). Während der Betrieb solcher AI-Anlagen innerhalb von Gewerbebetrieben durch eingewiesenes Personal bei Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften im allgemeinen keine Schwierigkeiten bereitet, treten bei der Benutzung durch Laien zusätzliche Gefahren auf, die entsprechende Sicherheitsmaßnahmen erforderlich machen.

Der Deutsche Ausschuss für brennbare Flüssigkeiten (DAbF) hat sieh mit der Problematik befasst und drei wichtige Grundsätze aufgestellt:

  1. Altölsammelbehälter dürfen von Laien nicht unbeaufsichtigt benutzt werden.
  2. Es dürfen nur Behälter verwendet werden, die einer Explosion im Innern standhalten, ohne aufzureißen.
  3. Außerhalb der Behälter darf sieh kein explosionsgefährdeter Bereich ergeben.

Zu diesen Grundsätzen hat der DAbF in seiner Sitzung am 6./7. November 1985 "Anforderungen an oberirdische Behälter für Altöl der Gefahrklasse AI" beschlossen, die im Zuge der Erarbeitung dieser TRbF angepasst wurden.

Anforderungen an oberirdische Behälter für Altöl der Gefahrklasse AI

1 Allgemeines

(1) Behälter, die den nachstehenden Anforderungen genügen, dürfen als Sammelbehälter für Altöle der Gefahrklasse AI verwendet werden.

(2) Behälter, die den nachstehenden Anforderungen genügen, sind auch für das Einfüllen von Altöl durch Laien geeignet, sofern der Aufstellplatz beaufsichtigt ist.

2 Bauart des Behälters

(1) Der Inhalt des Behälters darf 1 m3 nicht überschreiten.

(2) Der Behälter muss einer Explosion von Dampf/Luft-Gemischen im Inneren standhalten, ohne aufzureißen (explosionsdruckstoßfeste Bauweise).

(3) Der Behälter braucht nicht mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet werden.

(4) Die Einfüllöffnung für das Altöl darf nicht kleiner als 300 mm sein. Die Füllöffnung muss trichterförmig ausgebildet sein. Das Füllrohr darf keine größere lichte Weite als 80 mm haben und muss bis in Nähe der Behältersohle ausgeführt sein.

(5) Der Deckel der Einfüllöffnung muss dem Explosionsdruck standhalten oder so verriegelt sein, dass mit dem Öffnen des Deckels ein Ventil im Einfüllrohr, welches an der trichterförmig ausgebildeten Einfüllöffnung angeschlossen ist, öffnet und selbsttätig schließt, wenn der Deckel geschlossen wird.

(6) Der Behälter muss doppelwandig sein.

(7) Der Behälter muss mit einem Leckanzeiger ausgerüstet sein.

(8) Die Lüftungsleitung des Behälters muss mindestens in einer Höhe von 2,5 m über dem Aufstellplatz enden.

(9) Auf den Einbau einer Überfüllsicherung darf verzichtet werden, wenn durch geeignete Bauweise des Trichters der Einfüllöffnung die Standhöhe in Höhe des zulässigen Füllungsgrades ausreichend sichtbar ist.

(10) Die Betriebsmittel in den Behältern müssen der Gerätegruppe II, Gerätekategorie 1 mit Kennzeichnung "G" und die Betriebsmittel an dem Behälter der Gerätegruppe II, Gerätekategorie 2 mit Kennzeichnung "G" entsprechen.

3 Aufstellen des Behälters

(1) Der Behälter muss so aufgestellt werden, dass er nicht der dauernden Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist.

(2) Der Behälter darf nicht in Räumen aufgestellt werden.

(3) Der Behälter darf nicht in einem Auffangraum, sondern muss auf einem flüssigkeitsdichten Abfüllplatz aufgestellt werden, der so ausgebildet ist, dass verschüttete Flüssigkeit erkannt und beseitigt werden kann.

(4) Der Behälter muss für den Einfüller gut zugänglich, aber gegen Beschädigungen durch Anfahren ausreichend geschützt aufgestellt sein.

(5) Der Behälter muss so aufgestellt werden, dass die Mündung der Lüftungsöffnung sowie die Einfüllöffnung des Behälters mindestens 2 m von Gebäudeöffnungen entfernt ist. Der Abstand nach Nummer 6.1 dieser TRbF kann entfallen.

(6) Ein explosionsgefährdeter Bereich um den Behälter wird nicht festgelegt.

(7) Der Behälter ist deutlich sichtbar mit dem Hinweis "Rauchen verboten" zu versehen.

(8) Außerhalb der Betriebszeiten und in den Zeiten, in denen der Sammelbehälter nicht beaufsichtigt wird, darf der Sammelbehälter für Laien nicht zugänglich sein. Dies ist erfüllt, wenn der Sammelbehälter gegenüber der Öffentlichkeit abgetrennt aufgestellt wird oder wenn die Einfüll- und Entleerungsöffnungen verschlossen werden, z.B. durch Vorhängeschlösser.

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  Anforderungen an Tanks zur Lagerung von Heizöl S mit Flammpunkt über 100 °C Anhang G

1 Allgemeines

Auch in Tanks zur Lagerung von Heizöl S und vergleichbaren schwer-flüssigen Produkten, wie z.B. Verschnittbitumen, mit Flammpunkten über 100 °C sind Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich. Art und Umfang der Explosionsschutzmaßnahmen richten sieh nach dem Abstand der Lagertemperatur vom Flammpunkt (Flp.) der gelagerten Flüssigkeit. Maßgebend ist dabei die Temperatur (t) an der Flüssigkeitsoberfläche.

2 Ausrüstung der Tanks

2.1 Tanks mit Lagertemperaturen über dem um 20 °C verminderten Flammpunkt (t > Flp. -20)

(1) Im Innern der Tanks dürfen nur Betriebsmittel der Gerätegruppe II, Gerätekategorie 1 mit Kennzeichnung "G" verwendet werden. Dies gilt nicht für Dampfheizungen, bei denen aufgrund ihres Betriebsdruckes eine Temperatur von 200 °C nicht überschritten werden kann (siehe hierzu auch Nummer 9.6 dieser TRbF).

(2) Die Öffnungen der Tanks müssen mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sein.

2.2 Tanks mit Lagertemperaturen unter dem um 20 °C verminderten Flammpunkt (t < Flp. -20)

(1) Es dürfen Betriebsmittel der Gerätegruppe II, Gerätekategorie 3 mit Kennzeichnung "G" verwendet werden.

(2) Heizungen müssen den nachstehenden Bedingungen entsprechen:

  1. Die Mündung der betriebsmäßigen Entnahmeleitung des Tanks muss so über der Heizung angeordnet sein, dass die Heizung auch beim tiefsten Flüssigkeitsstand von der Flüssigkeit ausreichend (mindestens 50 mm) bedeckt bleibt. Die Forderung ist bei einer betriebsmäßig tiefer angeordneten Entnahmeleitung erfüllt, wenn der tiefste Flüssigkeitsstand nach Satz 1 niveaugeregelt gewährleistet wird.
  2. Die Oberflächentemperatur der Heizung oder die Heizleistung muss so begrenzt sein, dass die Temperatur der Flüssigkeitsoberfläche an keiner Stelle eine Temperatur überschreitet, die 20 °C unterhalb des Flammpunktes der gelagerten Flüssigkeit liegt.
  3. Die Oberflächentemperatur der Heizung darf 200 °C nicht überschreiten.
  4. Auf die Überdeckung der Heizung mit Flüssigkeit nach Nummer 1 dieses Anhangs kann verzichtet werden, wenn die Temperatur des Heizmediums regeltechnisch auf max. 80 °C begrenzt ist und im Falle einer Störung Alarm ausgelöst wird.

(3) Die Öffnungen der Tanks brauchen nicht mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet zu werden.

3 Aufstellung der Tanks

3.1 Auffangräume

Tanks für Heizöl S und ähnliche schwerflüssige Produkte, die nicht der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV)  unterliegen, brauchen im Regelfall nicht in einem Auffangraum zu stehen. In besonders gelagerten Fällen, z.B. exponierte Lage, schutzwürdige Objekte, abschüssiges Gelände, kann jedoch ein Auffangraum erforderlich sein. Ob ein besonders gelagerter Fall vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden.

3.2 Tankabstände zur Nachbarschaft

(1) Tanks zur Lagerung von Heizöl S und vergleichbaren Produkten, wie z.B. Verschnittbitumen, müssen aus Gründen des Brandschutzes und der Brandbekämpfung zur Nachbarschaft einen Schutzstreifen haben, der in Abhängigkeit von der gelagerten Menge mindestens dem Diagramm 9 entsprechen muss:

Diagramm 9 Breite des Schutzstreifens Bs bei der Lagerung von Heizöl S und ähnlichen schwerflüssigen Produkten in Tanks

(2) Die Bedingungen, nach denen die Abstände verringert werden können, und die Auflagen, die für die Schutzstreifen gelten, sind in Nummer 6 dieser TRbF festgelegt.

(3) Die Anforderungen der Nummer 3 dieses Anhangs finden auf bestehende Anlagen keine Anwendung.

4 Durchführung von Arbeiten an Tanks

(1) Bei allen Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten und Instandsetzen von Tanks zur Lagerung von Heizöl S und vergleichbaren Produkten, wie z.B. Verschnittbitumen, sollten stets die Schutzmaßnahmen angewendet werden, die in Nummer 16 dieser TRbF und in den Technischen Regeln für gefährliche Stoffe TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern" für die Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen festgelegt sind. Es sind die nach diesen Regeln festgelegten Explosionsschutzmaßnahmen zu treffen.

(2) Arbeiten mit Zündgefahren, wie

sind verboten.

(3) Die Arbeiten nach Absatz 2 dürfen jedoch durchgeführt werden, wenn der für die Ausführung der Arbeiten Verantwortliche schriftlich erklärt, dass und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Arbeiten unbedenklich sind und wann die in der Erklärung angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Deshalb hat der Unternehmer (Betreiber der Anlage) nach Nummer 16 dieser TRbF und TRGS 507 eine zuverlässige, mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtsführenden (Verantwortlichen) zu beauftragen und diesen erforderlichenfalls durch Bereitstellung von Sachkundigen und Geräten zu unterstützen.

(5) Der Aufsichtsführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass

  1. mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die festgelegten Maßnahmen getroffen sind,
  2. die festgelegten Maßnahmen während der Arbeiten eingehalten werden,
  3. die Beschäftigten während der Arbeiten die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen benutzen,
  4. die Beschäftigten im Notfall ausreichend Fluchtmöglichkeiten haben,
  5. Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.

5. Bestehende Anlagen

Nummer 3 dieses Anhangs findet auf bestehende Anlagen keine Anwendung.

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Anforderungen an Regal-Lagereinrichtungen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten  Anhang H

1. Anforderungen an Regal-Lagereinrichtungen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B auf der Grundlage der geltenden VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) /TRbF

1.1 Allgemeines

(1) Regal-Lagereinrichtungen sind bauliche Anlagen.

(2) Die Lagereinrichtungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.

1.2 Regal-Lagereinrichtungen als Räume

(1) Lagereinrichtungen mit einem Dach und mehr als zwei begrenzenden Wänden sind Räume.

(2) Ob Lagereinrichtungen mit einem Dach und zwei begrenzenden Wänden Räume sind, hängt von den geometrischen Verhältnissen ab.

(3) An Räume sind insbesondere hinsichtlich der Brandmeldeeinrichtungen, der Brandschutzeinrichtungen und der Lüftungseinrichtungen die Anforderungen der TRbF zu stellen (Nummer 13.2.3 dieser TRbF, Nummer 5.4.2 Absatz 8 bis 11 dieser TRbF).

1.3 Brandschutz bei Regal-Lagereinrichtungen als Räume

Ein oder mehrere Regale, die eine Lagereinrichtung bilden und die einem Lagerraum gleichzusetzen sind, müssen von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt sein (F 90) ( Nummer 5.4.1 Absatz 4 dieser TRbF).

1.4 Abstände zu Gebäuden und Schutzstreifen

(1) Sind Wände, Decken, Dächer und Türen nicht feuerhemmend hergestellt (F 30), gelten hinsichtlich der Abstände zu Gebäuden und der Schutzstreifen die Anforderungen an die Lagerung im Freien (Nummer 6.1 bis 6.4 dieser TRbF).

(2) Absatz 1 gilt auch für nicht allseitig umschlossene Gebäude aus feuerhemmenden Bauteilen an den Seiten, an denen sie offen sind.

1.5 Auffangraum

(1) Auch bei der Lagerung in mehr als einer Lagerebene muss der Auffangraum, der auf alle in der Lagereinrichtung gelagerten Mengen brennbarer Flüssigkeiten zu beziehen ist (vgl. Nummer 3.2.3 dieser ab TRbF), unterhalb der untersten Lagerebene angeordnet sein. Er kann Teil der Lagereinrichtung sein.

(2) Auffangräume, die ein Verhältnis der Tiefe zu ihrer geringsten Breite von mehr als 1:10 haben, müssen in die technische Lüftung des Lagerraums einbezogen sein.

(3) Sind in den einzelnen Lagerebenen Tropfwannen angeordnet, so sind diese nicht als Auffangräume anzurechnen. Diese Tropfwannen dürfen ein Verhältnis der Tiefe zu ihrer geringsten Breite von höchstens 1:10 haben.

2. Anforderungen an Regal-Lagereinrichtungen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII auf der Grundlage der geltenden VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) /TRbF

2.1 Allgemeines

(1) Regal-Lagereinrichtungen sind bauliche Anlagen.

(2) Die Lagereinrichtungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.

2.2 Regal-Lagereinrichtungen als Räume

(1) Lagereinrichtungen mit einem Dach und mehr als zwei begrenzenden Wänden sind Räume.

(2) Ob Lagereinrichtungen mit einem Dach und zwei begrenzenden Wänden Räume sind, hängt von den geometrischen Verhältnissen

(3) An Räume sind insbesondere hinsichtlich der Brandangriffswege und der Brandschutzeinrichtungen die Anforderungen der TRbF zu stellen (Nummer 13 dieser TRbF).

2.3 Brandschutz bei Regal-Lagereinrichtungen als Räume

Ein oder mehrere Regale, die eine Lagereinrichtung bilden und die einem Lagerraum gleichzusetzen sind, müssen von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt sein (F 90) (Nummer 5.4.1 Absatz 4 dieser TRbF).

2.4 Abstände zu Gebäuden und Schutzstreifen

(1) Sind Wände, Decken, Dächer und Türen nicht feuerhemmend hergestellt (F 30), gelten hinsichtlich der Abstände zur Nachbarschaft und der Brandangriffswege die Anforderungen an die Lagerung im Freien (Nummer 6.1 bis 6.4 dieser TRbF).

(2) Absatz 1 gilt auch für nicht allseitig umschlossene Gebäude aus feuerhemmenden Bauteilen an den Seiten, an denen sie offen sind.

2.5 Auffangraum

(1) Auch bei der Lagerung in mehr als einer Lagerebene muss der Auffangraum, der auf alle in der Lagereinrichtung gelagerten Mengen brennbarer Flüssigkeiten zu beziehen ist (vgl. Nummer 3.2.3 dieser TRbF und 4.3.1 dieser TRbF), unterhalb der untersten Lagerebene angeordnet sein. Er kann Teil der Lagereinrichtung sein.

(2) Sind in den einzelnen Lagerebenen Tropfwannen angeordnet, so sind diese nicht als Auffangraume anzurechnen

______________________
1) Bestehende Anlagen brauchen nicht nachgerüstet zu werden.

2) Diese Anforderungen sind im Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit abgestimmt.

3) Befeuerung durch eigenes austretendes Produkt

4) In den Bauartzulassungen für Kunststofftanks können abweichende Abstände festgelegt sein.

5) Zum 0,4-fachen Luftwechsel pro Stunde siehe auch "BGR 104 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Explosionsschutz-Regeln ( EX-RL) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften". Um einen mindestens 0,4-fachen Luftwechsel durch natürlichen Luftwechsel zu gewährleisten, muss der Raum über ständig wirksame Lüftungsöffnungen für Zu- und Abluft verfügen.

6) Auf EN 50073 wird verwiesen

7) Herausgegeben von der BG der chemischen Industrie, Heidelberg. Anmerkung: Es sind nur die betrieblichen Anforderungen heranzuziehen

8) Die Überarbeitung der Notwendigkeit von Schutzstreifen sowie deren Breite und der durch sie zu erfüllenden Anforderungen wurde aus systematischen Gründen durchgeführt. Eine Anpassung bestehender Anlagen ist auch bei Umbauten nicht erforderlich.

9 BGR 104 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Explosionsschutz-Regeln ( EX-RL) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften.

10) Auf die Richtlinie 1999/92/EG und die BGR 104 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Explosionsschutz-Regeln ( EX-RL) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften wird verwiesen

13) Dämpfespeicher sind Behälter, die der Zwischenspeicherung von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten im Zuge von Gaspendelsystemen dienen.

14) Zu beziehen bei Verlag TÜV Rheinland GmbH, Köln

15) Eine Inertisierung gilt dann als ausreichend, wenn im Inneren der Anlage, z.B. in einem Tank oder einer Rohrleitung, betriebsmäßig in der Regel 50 % des z.B. in der BGR 104 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz hex der Arbeit - Explosionsschutz-Regeln ( EX-RL) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften festgelegten Grenzwertes der zulässigen Sauerstoff-Konzentration auftreten. Es kann möglich sein, dass diese Forderung verfahrenstechnisch bedingt nicht ohne Überwachungsmaßnahmen zu erfüllen ist.

17) Bei Drücken über 1,1 bar absolut oder Temperaturen großer 60 °C muss die Flammendurchschlagsicherung für den Einsatz bei den jeweiligen Bedingungen geeignet sein.

18) siehe hierzu DIN EN 1726-1:1998 und DIN ISO 5053:1994.

19) Als Erkenntnisquelle kann z.B. EN 1755 herangezogen werden.

20) Zitat: G. Gosda, R. Oelmeyer, H. Schacke, C. O. Walther: "Hot Pipelines - Ignition Sources or not?", 6th International Symposium "Loss Prevention and Safety Promotion in the Process Industries", June 19-22, 1989, Oslo, Norway. Proceedings of the 6th International Symposium "Loss Prevention and Safety Promotion In the Process Industries", Vol. IV, 13-1 to 13-19. Norwegian Society of Chartered Engineers, European Federation of Chemical Engineering, Oslo 1989.
sowie
H. Bothe, H. Steen: "The Ignition of Flammable Vapours by Bot Pipes and Plates", 6th International Symposium "Loss Prevention and Safety Promotion in the Process Industries", June 19-22. 1989, Oslo, Norway. Proceedings of the International Symposium "Loss Prevention and Safety Promotion in the Process Industries", Vol. III, 85-1 to 85-13, Norwegian Society of Chartered Engineers, European Federation of Chemical Engineering, Oslo 1989.

21) Wegen zusätzlicher Inertgasvolumenströme bei inertisierten Tanks wird auf Nummer 8.2.4 verwiesen.

22) Zu beziehen beim Beuth-Verlag, Berlin

23) Bei Drücken über 1,1 bar oder Temperaturen größer 60 °C muss die Deflagrationssicherung für den Einsatz bei den jeweiligen Bedingungen geeignet sein.

24) VdTÜV-Merkblatt 954: Anforderungen an Dämpfespeicher in Dämpferückgewinnungsanlagen, Verlag TÜV Rheinland, Köln

25) Bei Drücken über 1,1 bar oder Temperaturen größer 60 °C muss die Deflagrationssicherung für den Einsatz bei den jeweiligen Bedingungen geeignet sein.

29) Amts- und Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Bd. 13 (1983) Nr. 1, S. 34

30) Herausgeber: DECHEMa e.V., Frankfurt/Main zu beziehen bei Carl-Heymanns-Verlag, Köln

30a) Auf die jeweils gültige Fassung der Ta Luft wird verwiesen.

32) z.B. gemäß DIN VDE 0185 Teil 1 und 2

33) Nachrüstfrist bis 31.12.2003

34) Dies gilt auch für bestehende Anlagen.

34a) Diese Nummer gilt nur für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, a II und B.

35) Herausgegeben vom Zentralverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin (Zefu) St. Augustin; zu beziehen beim Carl Heymanns Verlag KG, Köln, Bestell-Nr. ZH 1/428

36) Herausgegeben und zu beziehen bei der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, Mannheim, Merkblatt T 019

37) Herausgegeben von der Zefu, St. Augustin; zu beziehen beim Carl Heymanns Verlag KG, Köln, Bestell-Nr. BGG 925

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