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TRGS 507 - Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern *
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe: März 2009
(GMBl. Nr.18/19 vom 04.05.2009 S. 349/359)
Archiv: 1996
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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS gilt bei folgenden Arbeiten an Innenflächen und Einbauten in engen Räumen, Behältern und Schiffsräumen sowie sonstigen Räumen, bei denen häufig die natürliche Lüftung unterbunden ist.
wenn dabei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden.
(2) Diese TRGS gilt nicht für Bohrungen im Erdreich und für die Herstellung von unterirdischen Hohlräumen.
(3) Auf folgende einschlägige Vorschriften, Regeln und Merkblätter wird hingewiesen:
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Räume und Behälter
(1) Räume und Behälter im Sinne dieser TRGS sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene sowie luftaustauscharme Bereiche, in denen auf Grund ihrer räumlichen Enge, ihrer Einrichtungen oder der in ihnen befindlichen bzw. eingebrachten Stoffe, Zubereitungen oder Verunreinigungen besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können, die über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefährdungspotenzial deutlich hinausgehen. Auch Bereiche, die nur teilweise von festen Wandungen umgeben sind, in denen sich aber auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder der Konstruktion Gefahrstoffe ansammeln können bzw. Sauerstoffmangel entstehen kann, sind Räume im Sinne dieser TRGS.
(2) Räume und Behälter im Sinne dieser TRGS können zum Beispiel sein:
2.2 Schiffsräume
Schiffsräume sind alle Räume nach Nummer 2.1 Abs. 1 von Wasserfahrzeugen und schwimmfähigen Hohlkörpern, insbesondere Zellen der Doppelböden, Wasser-, Betriebs- und Ladetanks, Bunker, Wellentunnel, Kofferdämme, Stores, Bilgen, Kettenkästen, Vorder- und Hinterpieks in Schiffen sowie Zellen von Pontons, Schwimmdocks, Schleusentoren und anderen schwimmfähigen Hohlkörpern.
2.3 Freimessen
(1) Beim Freimessen im Sinne dieser TRGS wird ermittelt, ob
wenn Tätigkeiten der Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern durchgeführt werden.
(2) Beim Freimessen handelt es sich nicht um Messungen im Sinne des § 9 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung oder der TRGS 402.
(3) Ggf. ist die Einhaltung von AGW gemäß den Vorgaben der TRGS 402 zu ermitteln.
(Stand: 23.02.2022)
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