umwelt-online: TRbF 020 Läger (10)
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Für Läger relevante Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 120  02a 02b Anhang B

Dieses Blatt enthält die allgemeinen Sicherheitsanforderungen an ortsfeste Tanks aller Art (oberirdische Tanks und unterirdische Tanks, ohne und mit innerem Überdruck) aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B sowie für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden.

Die besonderen Anforderungen an Tanks aus metallischen Werkstoffen sind in im Anhang M, die besonderen Vorschriften für Tanks aus Kunststoffen sind in Bau- und Prüfgrundsätzen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), z.B. für oberirdische und unterirdische GF-UP-Behälter und Behälterteile und für oberirdische Behälter und Behälterteile aus Thermoplasten, enthalten.

1 Begriffe

1.1 Ortsfeste Tanks sind der Lagerung dienende Behälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, ihren Standort betriebsmäßig nicht zu wechseln.

1.2 (1) Unterirdische Tanks sind ortsfeste Tanks, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind.

(3) Alle übrigen ortsfesten Tanks als die in Absatz 1 genannten sind oberirdische Tanks.

(4) Wegen unterirdischer Tanks, die nicht allseitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe von insgesamt mindestens 0,8 m Dicke umgeben sind, wird auf Nummer 8.4.2 dieser TRbF verwiesen.

1.3 (1) Tanks mit innerem Überdruck sind ortsfeste Tanks, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, mit einem höheren Überdruck als 0,1 bar betrieben zu werden.

(2) Der innere Überdruck im Tank kann entstehen durch

  1.  
    1. den Dampfdruck der gelagerten Flüssigkeit; er hängt ab von der Temperatur an der Flüssigkeitsoberfläche,
    2. die Druckerhöhung infolge Verdichtung des Luftanteiles im flüssigkeitsfreien Behälterraum durch die Flüssigkeitsausdehnung. Diese ist bedingt durch den Anstieg der mittleren Flüssigkeitstemperatur. Die Luftlöslichkeit in der Flüssigkeit ist vernachlässigbar.
  2.  
    1. den Druck von Gas, mit dem die brennbaren Flüssigkeiten zum Verhindern gefährlicher Dampf/Luft-Gemische (Schutzgas), zum Fördern oder zum Mischen überlagert werden,
    2. den Druck von Wasser, mit dem die brennbaren Flüssigkeiten zum Verhindern gefährlicher Dampf/Luft-Gemische oder zum Fördern überlagert werden.

1.4 Bei Tanks, die durch Trennwände in Tankabteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil als Tank.

2 Tankwandungen

(1) Tankwandungen müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe undurchlässig und beständig sein; sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkungen widerstandsfähig sein.

(2) Tankwandungen müssen so beschaffen sein, dass betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht hervorrufen können.

3 Herstellung

3.1 (1) Tanks müssen so beschaffen sein, dass sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen dicht bleiben.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn

  1. die Tanks betriebsmäßig flüssigkeitsdicht bleiben und
  2. der mit Flüssigkeit angefüllte Teil der Tanks auch im Brandfall dicht bleibt.

(3) Werden in einem unterteilten Tank brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen oder solche brennbaren Flüssigkeiten zusammen gelagert, die gefährliche Verbindungen miteinander eingehen können, so muss die Unterteilung so ausgeführt sein, dass sich die Flüssigkeiten und deren Dämpfe nicht vermischen können.

(4) Absatz 3 gilt als erfüllt, wenn die Unterteilungen (Trennwände) dem Prüfdruck standhalten, der dem jeweils zulässigen Betriebsdruck zugeordnet ist.

3.2 Tanks müssen baulich einwandfrei durchgebildet sein.

3.3 (1) Tanks müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke sowie gegen die von außen einwirkenden Belastungen widerstandsfähig sein.

(2) Betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke entstehen insbesondere beim Befüllen, Entleeren oder bei Temperaturschwankungen.

3.4 Die ausreichende bauliche Durchbildung und Festigkeit der Tanks sind nachzuweisen.

3.5 Tanks, deren tragende Wandungen nicht ausschließlich aus Metall bestehen, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den baurechtlichen Bestimmungen entsprechen.

3.6 (1) Beim Zusammenfügen eines Tanks dürfen die Einzelteile nicht unzulässig beansprucht oder verformt werden.

(2) Die Verbindungsstellen zwischen den einzelnen Teilen der Tankwandung und die für ihre Herstellung erforderlichen Mittel müssen so beschaffen sein, dass eine sichere Verbindung gewährleistet und die Festigkeit oder Dichtheit des Tanks nicht beeinträchtigt ist.

(3) Die Erfüllung der Anforderung nach Absatz 2 ist nachzuweisen.

Dies ist insbesondere für Verbindungsarten von Bedeutung, für die noch keine ausreichenden Erfahrungen vorliegen, und für solche Verbindungsarten, deren Ausführung einer besonderen Sachkunde und Sorgfalt bedarf.

3.7 (1) Bei doppelwandigen Tanks muss die zweite Wand mit der tragenden Wand fest verbunden sein.

(2) Bei doppelwandigen Tanks muss die zweite Wand mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe (zulässige Füllhöhe) reichen.

(3) Der Abstand zwischen den Wandungen doppelwandiger Tanks soll möglichst klein gehalten sein. Zur Überwachung der Dichtheit der Wandungen müssen Anschlussmöglichkeiten für einen Leckanzeiger vorhanden sein.

(4) Die Innenwandung muss so ausgebildet sein, dass sie sowohl den statischen Druck der Lagerflüssigkeit als auch die zwischen den Wandungen durch ein Leckanzeigegerät entstehenden Überdrücke auch bei leerem Tank aufnehmen kann.

5.61 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen

(5) Gehäuse von Absperreinrichtungen müssen aus zähem Werkstoff bestehen.

(6) Die Anforderung von Absatz 5 ist erfüllt, wenn die Gehäuse aus Stahlguss oder in geschmiedeter oder in geschweißter Ausführung hergestellt sind. Bei Absperreinrichtungen bis zu einer Nennweite DN 200 dürfen die Gehäuse auch aus Werkstoffen nach dem AD-Merkblatt W 3/2 Tafel 2 (GGG-40.3 und GGG-35.3) hergestellt sein, wenn die Armaturen für die nächsthöhere Nenndruckstufe der angeschlossenen Rohrleitung, mindestens jedoch für den Nenndruck PN 16, ausgelegt sind.

6 Kennzeichnung

6.1 (1) Jeder Tank muss mit einem Herstellerschild versehen sein, das alle den Tank kennzeichnenden Angaben enthält.

(2) Das Herstellerschild muss dauerhaft und gut lesbar sein. Es darf nicht austauschbar sein und muss folgende Angaben enthalten:

Hersteller oder Herstellerzeichen
Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt in m3
Prüfüberdruck in bar.

(3) Am Rand des Flansches der Einsteigeöffnung, möglichst neben dem Schild, müssen zusätzlich eingeschlagen sein:

Herstellerzeichen
Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils.

6.2 Bei oberirdischen zylindrischen Flachboden-Tankbauwerken müssen zusätzlich angegeben sein:

Innendurchmesser in m
Zulässige Füllhöhe des Lagergutes in m
Zulässige Dichte des Lagergutes in kg/m3
Zulässiger Überdruck in mbar
Zulässiger Unterdruck in mbar
Zulässiger Volumenstrom beim Befüllen und beim Entleeren in m3/h.

6.3 Jeder Tank muss mit der Gefahrklasse der gelagerten Flüssigkeit augenfällig gekennzeichnet sein.

6.4 Nebeneinander angeordnete Füllanschlüsse von Tanks, in denen brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen oder Flüssigkeiten, die gefährliche Verbindungen miteinander eingehen können, gelagert werden, müssen mit der Lagergutbezeichnung gekennzeichnet sein.

7 Zusätzliche Anforderungen an Schwimmdecken

(1) Schwimmdecken müssen gegen das Lagergut ausreichend beständig sein.

(6) Schwimmdecken müssen so ausgebildet sein, dass Funkenbildung durch Schlag und Reibung, die eine mögliche explosionsfähige Atmosphäre entzünden kann, ausgeschlossen ist. Führungs- und Dichtelemente, an denen Reibungen auftreten können, müssen so ausgebildet sein, dass selbst bei selten auftretenden Betriebsstörungen Berührungen mit Leichtmetallen nicht vorkommen können. Für Sehwimmkörper und Abdeckbleche dürfen Leichtmetalle nur verwendet werden, wenn sie an den betriebsmäßig zugänglichen Stellen mit einer schlagfesten Beschichtung (z.B. Chrom oder sachgerechter Kunststoff) versehen sind. Auf eine Beschichtung der Leichtmetallflächen auf der Unterseite der Sehwimmdecke kann verzichtet werden, wenn durch eine spezielle Anweisung sichergestellt wird, dass bei Arbeiten in Zone 0 im Bereich unterhalb der Schwimmdecke Schlag- und Reibvorgänge auf Leichtmetall nicht auftreten können.

(7) Sehwimmdecken müssen so ausgebildet sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht auftreten können. Zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen der Schwimmdecken müssen zwei unabhängige Verbindungen zwischen Schwimmdecke und Tankmantel vorhanden sein.

9 Zusätzliche Anforderungen an Tanks mit innerem Überdruck

9.4 Kennzeichnung

Auf dem Herstellerschild muss anstelle des Prüfüberdruckes der zulässige Betriebsüberdruck in bar oder MPa angegeben sein.

   

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Für Läger relevante Beschaffenheitsanforderungen aus Anlage 1 zu TRbF 120  Anhang C

Explosionsdruckstoßfestigkeit

1 Allgemeines

Tanks sind mit oder ohne angeschlossene Rohrleitungen explosionsdruckstoßfest gebaut, wenn nachgewiesen ist, dass sie einer Explosion im Innern standhalten, ohne aufzureißen; dabei sind bleibende Verformungen zulässig.

2 Maximaler Explosionsdruck

(1) Der Explosionsdruck ist stoffabhängig und abhängig von dem Ausgangsdruck, bei dem die Zündung im Tank erfolgt. Für den Ausgangsdruck von 1 bar (Atmosphärendruck) kann der maximale Explosionsdruck der Stoffe einschlägigen Tabellenwerken (z.B. K. Nabert/G. Schön, Sicherheitstechnische Kennzahlen brennbarer Gase und Dämpfe) entnommen werden. Es ist auch zulässig, diesen maximalen Explosionsdruck mit 10 bar anzusetzen.

(2) Der Ausgangsdruck im Tank ist bei Tanks mit innerem Überdruck der höchste Druck, bei dem eine Flamme in den Tank zurückschlagen kann. Er ist abhängig von der Größe der betriebsmäßig freien Öffnung des Tanks (z.B. Querschnitt der Abblaseeinrichtung) und ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:

Durchmesser der betriebsmäßig freien
Öffnung des Tanks d [mm]
Ausgangsdruck
(absolut) pa [bar]
< 25 1,1
< 50 1,15
< 80 1,2

Dabei wird ein im wesentlichen ungestörtes Abströmen der bei der Explosion entstehenden Gase durch die betriebsmäßig freie Öffnung im Freistrahl vorausgesetzt. Dieser Voraussetzung ist durch die konstruktive Gestaltung der Öffnung Rechnung zu tragen (Vermeidung von Verengungen u.a. Widerständen).

(3) Der höchste auftretende Explosionsdruck ergibt sieh durch Multiplikation des maximalen Explosionsdruckes mit dem Ausgangsdruck als Faktor.

(4) Der der Beurteilung zugrunde zu legende höchste auftretende Explosionsüberdruck pm (in bar) ergibt sieh nach folgender Beziehung:

pm = pex,0 - pa - 1

mit pex,0 = absoluter maximaler Explosionsdruck, bezogen auf den absoluten Ausgangsdruck von 1 bar
pa = absoluter Ausgangsdruck (in bar), wobei bei Tanks nach Absatz 1 (Tanks ohne inneren Überdruck) pa = 1,0 ist.

3 Nachweis der Explosionsdruckstoßfestigkeit

3.1 Berechnung

(1) Die Berechnung aller drucktragender Teile des Tanks ist nach den Maßgaben der von der "Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter" herausgegebenen Richtlinien (AD-Merkblätter) durchzuführen. Dabei wird unter Berücksichtigung der guten Verformungsfähigkeit (Duktilität) der eingesetzten Tankwerkstoffe (Bruchdehnung der verwendeten Metalle mindestens 16 %) eine Sicherheit gegen die Zugfestigkeit (Rm) von 1,3 für ausreichend gehalten. Dieser Wert (Rm/1,3) ersetzt den in den AD-Merkblättern genannten Ausdruck K/S für die zulässige Werkstoffanstrengung.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 gilt nur für Tanks ohne Einbauten, die zu einer weiteren Druckerhöhung führen würden, insbesondere ohne Sehwallwände.

3.2 Explosionsversuch

(1) Ein Tank gilt auch als explosionsdruckstoßfest, wenn in einer experimentellen Prüfung, z.B. durch eine Explosion mit explosionsfähigstem Ethylen/Luft-Gemisch, nachgewiesen wird, dass er nach der Explosion nicht aufgerissen ist. Die Prüfung wird von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin, oder der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Braunschweig, durchgeführt.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann für Tanks, die aufgrund ihrer konstruktiven Gestaltung nicht nach Nummer 3.1 dieses Anhangs berechnet werden können, oder auch für berechenbare Tanks, die optimiert werden sollen, angewendet werden. Bei Tanks mit innerem Überdruck muss der Ausgangsdruck vor Entzündung des Ethylen/Luft-Gemisches gemäß der Tabelle nach Nummer 2 Absatz 2 dieses Anhangs gewählt werden.

3.3 Wasserdruckprüfung

(1) Ein Tank gilt auch als explosionsdruckstoßfest, wenn nachgewiesen ist, dass er einem Wasserdruckversuch mit dem 1,5-fachen des höchsten auftretenden Explosionsüberdrucks pm (siehe Nummer 2 Absatz 4 dieses Anhangs) standhält, ohne aufzureißen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 gilt nur für Tanks ohne Einbauten, die zu einer weiteren Druckerhöhung führen würden, insbesondere ohne Schwallwände.

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  Für Läger relevante Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 220 02b Anhang D

Dieses Blatt enthält die allgemeinen Sicherheitsanforderungen an ortsfeste Tanks aller Art (oberirdische Tanks und unterirdische Tanks, ohne und mit innerem Überdruck) aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII.

Die besonderen Anforderungen an Tanks aus metallischen Werkstoffen sind im Anhang N, die besonderen Vorschriften für Tanks aus Kunststoffen sind in Bau- und Prüfgrundsätzen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), z.B. für oberirdische und unterirdische GF-UP-Behälter- und Behälterteile und für oberirdische Behälter und Behälterteile aus Thermoplasten, enthalten.

1 Begriffe

1.1 Ortsfeste Tanks sind der Lagerung dienende Behälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, ihren Standort betriebsmäßig nicht zu wechseln.

1.2 (1) Unterirdische Tanks sind ortsfeste Tanks, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind.

(3) Alle übrigen ortsfesten Tanks als die in Absatz 1 genannten sind oberirdische Tanks.

1.3 (1) Tanks mit innerem Überdruck sind ortsfeste Tanks, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, mit einem höheren Überdruck als 0,1 bar betrieben zu werden.

(2) Der innere Überdruck im Tank kann entstehen durch

  1.  
    1. den Dampfdruck der gelagerten Flüssigkeit; er hängt ab von der Temperatur an der Flüssigkeitsoberfläche,
    2. die Druckerhöhung infolge Verdichtung des Luftanteiles im flüssigkeitsfreien Behälterraum durch die Flüssigkeitsausdehnung. Diese ist bedingt durch den Anstieg der mittleren Flüssigkeitstemperatur. Die Luftlöslichkeit in der Flüssigkeit ist vernachlässigbar.
  2. den Druck von Gas, mit dem die brennbaren Flüssigkeiten zum Fördern oder zum Mischen überlagert werden.

1.4 Bei Tanks, die durch Trennwände in Tankabteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil als Tank.

1.5 (1) Füllsysteme sind Einrichtungen zum gleichzeitigen, möglichst gleichmäßigen Befüllen von mehreren Tanks über eine gemeinsame Füllleitung.

(2) Entleersysteme (Entnahmesysteme) sind Einrichtungen zur gleichzeitigen Entnahme aus mehreren miteinander verbundenen Tanks.

(3) Über ein Füllsystem zusammengeschlossene Tanks bilden ein Tanksystem.

2 Allgemeines

2.1 (1) Tanks aus metallischen Werkstoffen bedürfen keiner Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Absatz 1 WHG und sind somit einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie

  1. doppelwandig sind und Undichtheiten der Tankwände durch ein geeignetes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden oder als einwandige Tanks in Auffangräumen aufgestellt sind und
  2. den DIN 6608, 6616, 6618, 6619, 6620, 6622, 6624 oder 6625 entsprechen.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten Tanks aus metallischen Werkstoffen sowie ggf. (in ihnen) vorhandene Innenbeschichtungen und Auskleidungen bedürfen einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Absatz 1 WHG

2.2 Tanks aller Bauarten (oberirdische Tanks und unterirdische Tanks, einwandige Tanks und doppelwandige Tanks), deren tragende Wandungen nicht ausschließlich aus Metall bestehen (z.B. Tanks aus glasfaserverstärkten Kunststoffen, aus thermoplastischen Kunststoffen oder aus Stahlbeton mit Kunststoffauskleidung), und deren zugehörige Füllsysteme dürfen nur verwendet werden, wenn sie den baurechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Tanks bedürfen auch einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Absatz 1 WHG.

2.3 Leckschutzauskleidungen als Teil eines Leckanzeigegerätes von Tanks aus metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen müssen den baurechtlichen Bestimmungen entsprechen.

3 Tankwandungen

Tankwandungen müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die brennbaren Flüssigkeiten undurchlässig und beständig sein; sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkungen widerstandsfähig sein.

4 Herstellung

4.1 (1) Tanks müssen so beschaffen sein, dass sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen dicht bleiben.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn

  1. die Tanks betriebsmäßig flüssigkeitsdicht bleiben und
  2. der mit Flüssigkeit angefüllte Teil der Tanks auch im Brandfall dicht bleibt.

(3) Werden in einem unterteilten Tank brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen oder solche brennbaren Flüssigkeiten zusammen gelagert, die gefährliche Verbindungen miteinander eingehen können, so muss die Unterteilung so ausgeführt sein, dass sieh die Flüssigkeiten und deren Dämpfe nicht vermischen können.

(4) Absatz 3 gilt als erfüllt, wenn die Unterteilungen (Trennwände) dem Prüfdruck standhalten, der dem jeweils zulässigen Betriebsdruck zugeordnet ist.

4.2 Tanks müssen baulich einwandfrei durchgebildet sein.

4.3 (1) Tanks müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke sowie gegen die von außen einwirkenden Belastungen widerstandsfähig sein.

(2) Betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke entstehen insbesondere beim Befüllen, Entleeren oder bei Temperaturschwankungen.

4.4 Die ausreichende bauliche Durchbildung und Festigkeit der Tanks sind nachzuweisen.

4.5 (1) Beim Zusammenfügen eines Tanks dürfen die Einzelteile nicht unzulässig beansprucht oder verformt werden.

(2) Die Verbindungsstellen zwischen den einzelnen Teilen der Tankwandung und die für ihre Herstellung erforderlichen Mittel müssen so beschaffen sein, dass eine sichere Verbindung gewährleistet und die Festigkeit oder Dichtheit des Tanks nicht beeinträchtigt ist.

(3) Die Erfüllung der Anforderung nach Absatz 2 ist nachzuweisen. Dies ist insbesondere für Verbindungsarten von Bedeutung, für die noch keine ausreichenden Erfahrungen vorliegen, und für solche Verbindungsarten, deren Ausführung einer besonderen Sachkunde und Sorgfalt bedarf.

4.6 (1) Bei doppelwandigen Tanks muss die zweite Wand mit der tragenden Wand fest verbunden sein.

(2) Bei doppelwandigen Tanks muss die zweite Wand mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe (zulässige Füllhöhe) reichen.

(3) Der Abstand zwischen den Wandungen doppelwandiger Tanks soll möglichst klein gehalten sein. Zur Überwachung der Dichtheit der Wandungen müssen Anschlussmöglichkeiten für einen Leckanzeiger vorhanden sein.

(4) Die Innenwandung muss so ausgebildet sein, dass sie sowohl den statischen Druck der Lagerflüssigkeit als auch die zwischen den Wandungen durch ein Leeranzeigegerät entstehenden Überdrücke auch bei leerem Tank aufnehmen kann.

6.5 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen, Füll- und Entleerungseinrichtungen

6.51 Absperreinrichtungen von Rohrleitungen

(6) Gehäuse von Absperreinrichtungen müssen aus zähem Werkstoff bestehen.

(7) Die Anforderung von Absatz 6 ist erfüllt, wenn die Gehäuse aus Stahlguss oder in geschmiedeter oder in geschweißter Ausführung hergestellt sind. Bei Absperreinrichtungen bis zu einer Nennweite DN 200 dürfen die Gehäuse auch aus Werkstoffen nach dem AD-Merkblatt W 3/2 Tafel 2 (GGG-40.3 und GGG-35.3) hergestellt sein, wenn die Armaturen für die nächsthöhere Nenndruckstufe der angeschlossenen Rohrleitung, mindestens jedoch für den Nenndruck PN 16, ausgelegt sind.

7 Kennzeichnung

7.1 (1) Jeder Tank muss mit einem Herstellerschild versehen sein, das alle den Tank kennzeichnenden Angaben enthält.

(2) Das Herstellerschild muss dauerhaft und gut lesbar sein. Es darf nicht austauschbar sein und muss folgende Angaben enthalten:

Hersteller oder Herstellerzeichen

Herstellungsnummer

Baujahr

Rauminhalt in m3

Prüfüberdruck in bar.

(3) Bei oberirdischen zylindrischen Flachboden-Tankbauwerken müssen zusätzlich angegeben sein:

Innendurchmesser in m

Zulässige Füllhöhe des Lagergutes in m

Zulässige Dichte des Lagergutes in kg/m3

Zulässiger Überdruck in mbar

Zulässiger Unterdruck in mbar

Zulässiger Volumenstrom beim Befüllen und beim Entleeren in m3/h.

(4) Bei Tanks, deren tragende Wandungen nicht ausschließlich aus metallischen Werkstoffen bestehen, muss zusätzlich das Zulassungskennzeichen angegeben sein.

7.2 Bei Tanks mit einer Einsteigeöffnung müssen am Rand des Flansches der Einsteigeöffnung, möglichst neben dem Herstellerschild, zusätzlich eingeprägt sein:

Herstellerzeichen

Herstellungsnummer

Baujahr

Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils.

7.3 (1) Jeder Tank muss mit der Gefahrklasse der gelagerten Flüssigkeit augenfällig gekennzeichnet sein.

(2) Tanks, die nur für die Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff zugelassen sind, müssen mit folgendem auffälligen und dauerhaften Kennzeichen versehen sein: Nur für Heizöl und Dieselkraftstoff.

7.4 Bei Tanks aus thermoplastischen Kunststoffen können die Angaben nach Nummer 7.1 Absatz 2 und 4 dieses Anhangs und nach Nummer 7.3 Absatz 2 dieses Anhangs an gut zugänglicher Stelle in die Tankwand eingeformt werden.

7.5 Für Kunststofftanks können sieh aus den Zulassungen für die Tanks zusätzliche Kennzeichen ergeben.

7.6 Nebeneinander angeordnete Füllanschlüsse von Tanks, in denen brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen oder Flüssigkeiten, die gefährliche Verbindungen miteinander eingehen können, gelagert werden, müssen mit der Lagergutbezeichnung gekennzeichnet sein.

9 Zusätzliche Anforderungen an Tanks mit innerem Überdruck

9.4 Kennzeichnung

Auf dem Herstellerschild muss anstelle des Prüfüberdruckes der zulässige Betriebsüberdruck in bar oder MPa angegeben sein.

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