umwelt-online: TRbF 020 Läger (9)

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14 Gebote, Verbote und Kennzeichnung

14.1 Allgemeines

Die Abfassung der Gebots- und Verbotshinweise sowie die Kennzeichnung und die Art ihrer Bekanntgabe sind den betrieblichen Verhältnissen anzupassen. Sie können z.B. zentral am Eingang eines überwachten Bereiches oder Werkes erfolgen.

14.2 Gebote, Verbote und Beschilderung

(1) Lagerräume dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein. Das Betreten der Räume durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muss durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.

(2) Die Läger dürfen dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglich sein. Das Betreten der Läger durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muss durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.

(3) Auf die Kennzeichnung von Schwimmdecken nach Nummer 15.7.3 Absatz 1, die nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betreibers betreten werden dürfen, wird hingewiesen.

(4) In Lägern im Freien und in Lagerräumen darf nicht geraucht werden. Auf das Verbot muss durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen werden.

(5) Auf die Kennzeichnung von oberirdischen Behältern für Altöl der Gefahrklasse AI nach Anhang F Nummer 3 Absatz 7 mit dem Hinweis "Rauchen verboten" wird hingewiesen.

14.3 Kennzeichnung 02b

(1) Geräte, Komponenten und Schutzsysteme müssen gemäß Nummer 8.8.1 mit den nach der Richtlinie 94/9/EG vorgesehenen Kennzeichen versehen sein. Auf Nummer 8.8.1 wird verwiesen.

(2) An der Anschlussstelle eines mittels Gaspendelverfahrens zu befüllenden Behälters muss durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift darauf hingewiesen sein, dass die Befüllung nur unter Anwendung dieses Verfahrens erfolgen darf.

(3) Auf die Kennzeichnung des zulässigen Füllstandes von Tanks nach Nummer 9.3.2.3 Absatz 4, die ohne Grenzwertgeber befüllt Werden dürfen, wird hingewiesen

(4) Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B müssen mit einer Kennzeichnung nach Anhang B Nummer 6 versehen sein.

(5) Tanks mit innerem Überdruck zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B müssen zusätzlich zu Absatz 2 mit einer Kennzeichnung nach Anhang B Nummer 9.4 versehen sein.

(6) Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII müssen mit einer Kennzeichnung nach Anhang D Nummer 7 versehen sein.

(7) Tanks mit innerem Überdrück zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII müssen mit einer Kennzeichnung nach Anhang D Nummer 9.4 versehen sein.

15 Betriebsanweisung, Betriebsvorschriften

15.1 Allgemeine Betriebsvorschriften 02a

(1) Wer eine Anlage zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, ordnungsgemäß zu betreiben, ständig zu überwachen, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(2) Eine Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Es sind unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung des gefährlichen Zustandes zu ergreifen.

(3) Flucht- und Rettungswege müssen freigehalten werden.

(4) Für einen Feuerwehrplan für bauliche Anlagen und eine Brandschutzordnung wird auf Nummer 13.1 Absatz 4 verwiesen.

(5) Zum Mischen oder Fördern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B unter Verwendung von Druckgas dürfen brennbare oder die Verbrennung unterhaltende Gase nicht verwendet werden.

15.2 Allgemeine Betriebsanweisung, Unterweisung der Beschäftigten, Benutzen von Sicherheits- und Brandschutzeinrichtungen

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Verordnung in einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache in einer Betriebsanweisung darzustellen und sie an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.

(2) Die Beschäftigten müssen über die auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, unterwiesen werden.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, die zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Weisungen zu erteilen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für die Beachtung solcher Weisungen zu sorgen.

(4) Die im Gefahrenbereich der Anlage Beschäftigten haben die an sie gerichteten Weisungen zu befolgen.

(5) Die zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Weisungen und die bei Schadensfällen zu ergreifenden Maßnahmen sind Bestandteil der Betriebsanweisungen.

(6) Sicherheits- und Brandschutzeinrichtungen dürfen nicht umgangen oder ganz oder teilweise unwirksam gemacht werden. Sie müssen so betrieben, gewartet und unterhalten werden, dass ihre Wirksamkeit erhalten bleibt.

15.3 Ständige Überwachung

(1) Ein Lager kann als ständig überwacht angesehen werden, wenn es

  1. durch Personal beaufsichtigt wird oder
  2. durch technische Einrichtungen entsprechend gesichert ist.

(2) Art und Umfang der Überwachung nach Absatz 1 richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls.

15.4 Beauftragung von Fachbetrieben

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, mit der Montage, Installation, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung der Anlagen oder Anlagenteile nur solche Fachbetriebe zu beauftragen, die über die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile für eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten und über das erforderliche Fachpersonal verfügen.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn ein entsprechender Fachbetrieb nach § 19l WHG beauftragt wird. Für Arbeiten an Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B muss der Fachbetrieb zusätzlich über die erforderlichen Kenntnisse des Brand- und Explosionsschutzes verfügen. Die Überwachung der Fachbetriebe für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B wird durch die Sachverständigen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 im Geltungsbereich ihrer amtlichen Anerkennung nach der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV)  durchgeführt. Fachbetriebe für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B müssen einmal jährlich überwacht werden. Fachbetriebe des Betreibers einer Anlage für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B sowie Fachbetriebe für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII müssen zweijährlich überwacht werden.

(3) Die Beauftragung eines Fachbetriebes nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Arbeiten von Einheiten des Betreibers, welche die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen, an eigenen Anlagen durchgeführt werden. Die Einheiten des Betreibers werden für Arbeiten an eigenen Anlagen Fachbetrieben gleichgestellt.

15.5 Koordinierung der Arbeiten

(1) Vergibt ein Betreiber (Auftraggeber) Arbeiten an andere Unternehmer, hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die alle Arbeiten aufeinander abstimmt.

(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass diese Person insoweit Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

(3) Übernimmt ein Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er zusätzlich verpflichtet, sieh mit den anderen Unternehmen abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefahrdung erforderlich ist.

(4) Zur Durchführung der Abstimmung nach Absatz 1 und 3 ist mindestens erforderlich, dass Art und Umfang der Arbeiten rechtzeitig vor Beginn allen betroffenen Unternehmern angezeigt werden.

15.6 Erwärmen brennbarer Flüssigkeiten

(1) Beim Erwärmen brennbarer Flüssigkeiten muss sichergestellt sein, dass Gefahren nicht entstehen.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anforderungen an Heizungen nach Nummer 9.6 eingehalten werden.

(3) Wahrend der Restentleerung darf von der Heizung keine Zündgefahr ausgehen. Dies ist beispielhaft erfüllt, wenn

15.7 Zusätzliche Betriebsvorschriften

15.7.1 Öffnungen von Tanks

(1) Absperreinrichtungen und andere Verschlüsse an Öffnungen von Tanks müssen, solange sie nicht benutzt werden, fest verschlossen und so gesichert sein, dass ein unbeabsichtigtes Lockern ausgeschlossen ist.

(2) Verschlüsse von Peilöffnungen dürfen nur zum Peilen oder zur Entnahme von Proben geöffnet werden.

(3) Während der Befüllung der Tanks dürfen Peilöffnungen nicht geöffnet sein.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Bohrungen in den Peilrohren von Schwimmdachtanks.

15.7.2 Öffnen von Tanks mit innerem Überdruck

(1) Tanks mit innerem Überdruck dürfen nur geöffnet werden, nachdem sie drucklos gemacht worden sind.

(2) Absatz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn vor dem Öffnen der Tanks die Abblaseeinrichtung so lange betätigt wird, bis der Tank drucklos ist.

15.7.3 Schwimmdächer, Schwimmdecken, Tanks mit Ringmantel

(1) Dächer von Schwimmdachtanks, Schwimmdecken und Ringmäntel von Tanks dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betreibers betreten werden. Hierauf muss durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein. Für Sehwimmdecken sind besondere Sicherheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich.

(2) Sollen in Tanks, in denen mit explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss und die mit Schwimmdecken aus Leichtmetall ausgerüstet sind, Arbeiten durchgeführt werden, muss berücksichtigt werden, dass durch Reib-, Schlag- und Schleifvorgänge von beliebigem Material auf rostigem Stahl zündfähige Funken entstehen können, wenn an dem Schlag-, Reib- oder Schleifvorgang Leichtmetall beteiligt ist. Durch Auswahl geeigneter Werkzeuge müssen deshalb Schlag-, Reib- und Schleifvorgänge zwischen Leichtmetall und Stahl in Gegenwart von Rost bzw. Roststaub ausgeschlossen sein.

(3) Absperrungen in Wasserablaufleitungen, die durch den Tank führen, dürfen nur unter Aufsicht zur Entwässerung geöffnet werden, wenn durch Kontrolle sichergestellt ist, dass sich keine brennbare Flüssigkeit in der Wasserablaufleitung befindet.

15.7.4 Ortsbewegliche Gefäße

(1) Ortsbewegliche Gefäße dürfen nur dicht verschlossen gelagert werden.

(2) Die Lagerung ortsbeweglicher Gefäße muss so vorgenommen werden, dass mechanische Beanspruchungen und Wärmeeinwirkungen, welche die Dichtheit oder Festigkeit der Gefäße beeinträchtigen, nicht auftreten.

(3) Zur Vermeidung mechanischer Beanspruchungen, welche die Dichtheit und Festigkeit gefährden können, müssen ortsbewegliche Gefäße durch entsprechende Stapelung und Lagerung gegen Fallen gesichert sein.

(4) Ortsbewegliche Gefäße müssen unter Beachtung der allgemeinen Arbeitsschutzbestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften) gestapelt oder gelagert werden.

(5) Ortsbewegliche Gefäße, die nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften für die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten ohne Außenverpackung befördert werden dürfen, sowie ortsbewegliche Gefäße mit Außenverpackung dürfen unabhängig von der Stapel- oder Lagerhöhe nur so gestapelt oder gelagert sein, dass sie nicht tiefer als 1,5 m fallen können, sofern ihr Rauminhalt mehr als 1,1 Liter beträgt.

(6) Zerbrechliche ortsbewegliche Gefäße ohne Außenverpackung dürfen unabhängig von der Stapel- oder Lagerhöhe nur so gestapelt oder gelagert sein, dass sie nicht tiefer als 0,4 m fallen können, sofern ihr Rauminhalt mehr als 1,1 Liter beträgt.

(7) Die Forderungen der Absätze 3 bis 6 gelten bei größeren Stapel- oder Lagerhöhen als 1,5 m bzw. 0,4 m als erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Die berufsgenossenschaftlichen "Richtlinien für Lagereinrichtungen" 35 und das berufsgenossenschaftliche Merkblatt "Sicherung palettierter Ladungseinheiten" 36 müssen beachtet sein.
  2. Staplerfahrer müssen nach den berufsgenossenschaftlichen "Grundsätze für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Gabelstaplerfahrern" 37 gewählt und ausgebildet sein.
  3. Paletten müssen mit ihren Kufen senkrecht zu den Auflageträgern der Regale abgesetzt sein.
  4. Fässer dürfen senkrecht übereinander nur mittels Greifeinrichtungen von Staplern gestapelt werden. Sie müssen im Verbund gestapelt sein.
  5. In Hochregallägern mit Beschickung durch automatisch gesteuerte Regalförderzeuge müssen automatische Einrichtungen für die Konturenkontrolle der Palettenladung, für die Kontrolle des Fahrbereichs und für die Freiplatzkontrolle vorhanden sein.
  6. Bei Ein- oder Ausstapelung in Regalfächern von Hand gelten innerhalb der Fächer die in den Absätzen 5 und 6 festgelegten Maße als Begrenzung für die Stapelhöhen.
  7. Die Höhe von Regalen in Lägern mit Handbetrieb darf 4 m über der Verkehrsebene nicht überschreiten.

(8) Die Maßnahmen zur Vermeidung von Wärmeeinwirkungen, welche die Dichtheit und Festigkeit der ortsbeweglichen Gefäße gefährden können, sind unter Berücksichtigung der Vorschriften für den Füllungsgrad (Nummer 9.3.2.2) und nach Maßgabe der zu erwartenden Temperaturverhältnisse zu treffen. Schutzmaßnahmen gegen außergewöhnliche Erwärmung, insbesondere an heißen Tagen gegen Sonnenbestrahlung, sind für ortsbewegliche Gefäße mit brennbaren Flüssigkeiten zu fordern, die bei 75 °C einen Dampfdruck von 1 bar oder mehr haben.

(9) In Lägern für ortsbewegliche Gefäße muss eine Betriebsanweisung für das Verhalten des Lagerpersonals und gegebenenfalls der Staplerfahrer auch für Stör- und Schadensfälle vorhanden sein.

16 Reinigen, Instandhalten und Instandsetzen

16.1 Allgemeines

(1) Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten und Instandsetzen von Anlagen dürfen nur durchgeführt werden (siehe hierzu Nummer 15.4), wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die Schutzmaßnahmen hat der Betreiber unter Berücksichtigung der Eigenschaften der brennbaren Flüssigkeiten und der dadurch bedingten Gefahren, der Arbeitsverhältnisse und der Schutz- und Rettungsmaßnahmen anzuordnen und die Beschäftigten darüber zu unterrichten.

(2) Absatz 1 gilt für Arbeiten in Tanks als erfüllt, wenn die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 507 beachtet ist.

(3) Der Betreiber hat eine zuverlässige, mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtführenden (Verantwortlichen) zu beauftragen und diesen erforderlichenfalls durch Bereitstellung von Sachkundigen und Geräten zu unterstützen. Der Aufsichtführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass

  1. mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die festgelegten Maßnahmen getroffen sind,
  2. die festgelegten Maßnahmen während der Arbeiten eingehalten werden,
  3. die Beschäftigten während der Arbeiten die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen benutzen,
  4. die Beschäftigten im Notfall ausreichende Fluchtmöglichkeiten haben,
  5. Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.

16.2 Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen

(1) In explosionsgefährdeten Bereichen sind Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich, wenn bei den durchzuführenden Arbeiten zur Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, sich bilden kann oder (z.B. durch Nachvergasung) erneut bilden kann. Für die in den einzelnen Zonen notwendigen Schutzmaßnahmen gilt Nummer 8.8.1.

(2) Stehen Räume, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, mit anderen Räumen vorübergehend in offener Verbindung, so ist im Einzelfall festzulegen, welcher Bereich um die Verbindungsöffnung als explosionsgefährdet gilt. Dies gilt auch für ins Freie führende Öffnungen. Stehen Räume, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, vorübergehend in offener Verbindung zu darunter liegenden Räumen, gelten diese in der Regel als explosionsgefährdet.

(3) Arbeiten in Zone 0 sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, dürfen die Arbeiten nur von besonders eingewiesenen Personen und nur mit Betriebsmitteln, Werkzeugen und persönlichen Schutzausrüstungen, die für Zone 0 zulässig sind, durchgeführt werden.

(4) Zu den Arbeiten, die in Zone 0 nicht vermieden werden können, gehören z.B.

  1. Abschöpfen brennbarer Flüssigkeiten aus dem Sumpf von Behältern,
  2. das Reinigen der Böden und Wände zwecks Aufhebung der Explosionsgefahr,
  3. kurzfristige Inspektionsarbeiten in nicht völlig entleerten oder ungereinigten Behältern zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten,
  4. das Überprüfen von Reinigungsarbeiten.

(5) Sollen innerhalb oder oberhalb von explosionsgefährdeten Bereichen Arbeiten zur Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung vorgenommen werden, so hat der Betreiber der Anlage oder sein Beauftragter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und ihre Durchführung sicherzustellen.

(6) In den explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Arbeiten zur Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung, die zündfähige Funken erzeugen können, nicht durchgeführt werden. Funken mit größerer Zündfähigkeit erhält man bereits mit leichten Schlägen von beliebigem Material auf rostigen Stahl, wenn an der Schlagstelle Spuren von Aluminium oder Magnesium vorhanden sind.

(7) Für Arbeiten mit Zündquellen (z.B. Feuer- oder Schleifarbeiten) wird auf Nummer 16.3 verwiesen. Zu diesen Arbeiten gehören auch

  1. Schweißarbeiten an den begrenzenden Wänden,
  2. Arbeiten mit Zündgefahr neben oder über Öffnungen von Räumen, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

16.3 Zeitlich begrenzte Aufhebung von explosionsgefährdeten Bereichen

(1) Bei Bau- oder Reparaturarbeiten dürfen Zündquellen wie offene Flammen oder Funken verwendet werden bzw. auftreten, wenn der für die Ausführung der Arbeiten Verantwortliche nach entsprechender Prüfung schriftlich erklärt, dass und ggf. unter welchen Voraussetzungen dies unbedenklich ist, und wenn die in der Erklärung angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Sollen innerhalb von Zone 1 Fahrzeuge normaler Bauart verkehren, so hat der Betreiber der Anlage oder sein Beauftragter für die Zeit des Verkehrs dafür zu sorgen, dass im Verkehrsbereich keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist oder dorthin gelangen kann; er hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und ihre Durchführung sicherzustellen.

16.4 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen bei Arbeiten an Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B

(1) Bei Arbeiten zur Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung an Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B sind Dampf/Luft-Gemische gefahrlos abzuleiten. Auf Nummer 9.1 wird verwiesen.

(2) Beim Ableiten ins Freie können sich insbesondere im Bereich des Austritts der Dampf/Luft-Gemische von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B über die für den Normalfall festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche hinaus weitere explosionsgefährdete Bereiche ergeben.

(3) In engen Höfen und in ähnlicher geschlossener Bebauung sind die aus Tanks austretenden Dampf/Luft-Gemische so abzuführen (z.B. an eine andere Stelle außerhalb der Höfe) oder zu verdünnen (z.B. durch Injektorwirkung), dass hier keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

(4) Beim Ableiten der Dampf/Luft-Gemische ins Freie werden insbesondere Weisungen im Einzelfall entsprechend Nummer 15.2 erforderlich, z.B. Einschränkung des Fahrzeugbetriebes, Stillsetzen elektrischer und sonstiger nichtexplosionsgeschützter Anlagen, Verhindern des Eindringens von Dampf/Luft-Gemischen in Kanäle, Schächte und andere benachbarte und tiefer gelegene Räume. Bei Tankreinigungsarbeiten ist bei Anwendung des Lüftungsverfahrens "Druckbelüftung" der Betrieb stillzulegen, und es sind alle Zündquellen in diesem Bereich auszuschließen. Der zulässige Betriebsdruck der Behälter und Rohrleitungen darf nicht überschritten werden. Bei Anwendung des Lüftungsverfahrens "Saugentlüftung", bei der die Ausblasöffnung senkrecht nach oben gerichtet ist und der Ausblasstrom mit hoher Geschwindigkeit (etwa 30 m/s) in mindestens 2 m Höhe austritt, kann auf die Schutzmaßnahmen nach Satz 2 verzichtet werden.

16.5 Geerdete Anlagen und Anlagen mit kathodischem Korrosionsschutz zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B

(1) Vor der Trennung geerdeter Anlagenteile muss eine leitfähige Überbrückung hergestellt werden. Auf Nummer 10 bis 12 wird verwiesen.

(2) Sind Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage ausgerüstet, müssen in explosionsgefährdeten Bereichen bei Arbeiten, die zu einer Unterbrechung des Schutzstromes führen können, Schutzmaßnahmen zur Vermeidung zündfähiger Funken getroffen werden.

(3) Bei kathodischen Korrosionsschutzanlagen, die mit Fremdstrom betrieben werden, ist eine rechtzeitige Abschaltung der Stromquelle erforderlich, weil unter ungünstigen Umständen noch über längere Zeit Restspannungen bestehen bleiben können.

16.6 Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes nach Abschluss der Arbeiten

(1) Nach Abschluss der Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten, Instandsetzen und Prüfen müssen die Anlagen wieder in ihren ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden.

(2) Insbesondere sind Sicherheitseinrichtungen wieder in funktionsfähigen Zustand zu versetzen, Anlagenteile (z.B. Rohrleitungen), die zur Durchführung der Arbeiten getrennt wurden, einander richtig zugeordnet wieder fachgerecht und dicht zu verbinden und Öffnungen (z.B. Einsteigeöffnungen) wieder dicht zu verschließen, ggf. unter Verwendung neuer Dichtungen.

(3) Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage ist vom Fachbetrieb zu bescheinigen. Die Bescheinigung entfällt in den Fällen von Nummer 15.4 Absatz 3.

17 Außerbetriebsetzen und Stilliegen

(1) Behälter, die außer Betrieb gesetzt werden, sind so zu sichern, dass Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen.

(2) Tanks, die vorübergehend außer Betrieb gesetzt werden, sind von allen Betriebsrohrleitungen zu trennen, einschließlich der Rohrleitungen vollständig zu entleeren und so zu reinigen, dass sowohl explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge nicht mehr vorhanden ist und nicht mehr entstehen kann als auch eine Verunreinigung der Gewässer und des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Tanks und Rohrleitungen sind gegen Benutzung zu sichern. Leckanzeigegeräte sollten in Betrieb bleiben. Kathodische Korrosionsschutzanlagen müssen in Betrieb bleiben.

(3) Bleibt ein Tank nach seiner endgültigen Außerbetriebnahme im Erdreich liegen, so sind zusätzlich zu den in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannten Maßnahmen verbleibende unterirdische Tanks und die Schächte mit einem festen Füllstoff, z.B. Sand, Schaumbeton, zu verfüllen. Leckanzeigeflüssigkeiten sind weitgehend zu entfernen. Die Ausrüstungsteile sind zu demontieren. Betriebsrohrleitungen sind abzutrennen und zu verschließen.

(4) Ist eine erlaubnisbedürftige Anlage länger als 6 Monate außer Betrieb, muss dies nach § 22 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV)  der Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Soll diese Anlage wieder in Betrieb genommen werden, muss dies der Aufsichtsbehörde vorher angezeigt werden.

(5) Hat eine erlaubnisbedürftige Anlage oder ein anzeigebedürftiges Lager für oberirdische Behälter im Freien oder für unterirdische Tanks länger als 1 Jahr stillgelegen, ist nach § 13 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) vor der Wiederinbetriebnahme eine Prüfung durch den Sachverständigen erforderlich.

(6) Eine Anlage gilt als endgültig außer Betrieb genommen, wenn der Betreiber der Aufsichtsbehörde eine entsprechende Mitteilung macht, bei erlaubnisbedürftigen Anlagen spätestens jedoch 3 Jahre nach ihrer vorübergehenden Außerbetriebsetzung. Zu diesem Zeitpunkt erlischt die Erlaubnis nach § 9 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) ( § 11 Absatz 5 GSG).

18 Kontrollen durch den Betreiber

Der Betreiber eines Lagers kontrolliert in den erforderlichen zeitlichen Abständen unter Berücksichtigung der Betriebsanweisungen nach Nummer 15, ob sich das Lager in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.

Er achtet insbesondere darauf, dass

  1. Feuerlöscheinrichtungen, Feuerlöschmittel und Bindemittel für ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten in der festgelegten Menge an den dafür bestimmten Stellen in einsatzbereitem Zustand vorhanden sind,
  2. Brandschutztüren funktionsfähig sind,
  3. Brandmeldeanlagen betriebsbereit sind,
  4. die Auffangräume und Domschächte in ordnungsgemäßem Zustand, insbesondere sauber, sind und Wasser aus ihnen entfernt wird,
  5. die Wirksamkeit von vorhandenen Abscheidern für Leichtflüssigkeiten gegeben ist,
  6. keine unzulässigen Stoffe und Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen und Schutzstreifen vorhanden sind,
  7. das Verbot des Betretens des Lagers durch Unbefugte nach Nummer 14.2 eingehalten wird,
  8. die Belüftung von Lagerräumen funktionsfähig ist,
  9. Behälter, Rohrleitungen und Armaturen dicht sind,
  10. die Löschwasserrückhaltung einsatzbereit ist,
  11. die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind,
  12. Lagereinrichtungen (z.B. Regale) unbeschädigt sind,
  13. Ausgänge (Fluchtwege) und Angriffswege für die Brandbekämpfung freigehalten werden,
  14. in explosionsgefährdeten Bereichen das Verbot des Rauchens und des Umgangs mit offenem Feuer eingehalten wird,
  15. verschüttete brennbare Flüssigkeiten aufgenommen werden,
  16. Wasser von den Schwimmdächern entfernt wird,
  17. die Befüllung und Entleerung der Tanks vorschriftsmäßig durchgeführt wird, z.B.
  18. nach Befüllung und Entleerung der Tanks die Anschlüsse und Peilöffnungen verschlossen sind.

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  Anhang zu TRbF 20 02b

Der Anhang zur TRbF 20 enthält die für Läger relevanten Beschaffenheitsanforderungen aus "TRbF 22, 100, 120, 121, 220, 221, 401, 402, 414, 501, 502, 503,510, 511, 512, 513, 521 und 522, die bis zur Ablösung durch entsprechende europäische Normen fortgelten, sicherheitstechnische Anforderungen an Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen, Sammelbehälter für Altöle zur Benutzung durch jedermann, Tanks zur Lagerung von Heizöl S mit Flammpunkten über 100 °C, Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen (Sicherheitsschränke), die aktive Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Transportbehältern, Sammelbehälter für Altöle und sonstige Abfallstoffe (nur innerbetriebliche Befüllung), den Probebetrieb sowie Prüfrichtlinien.. Die Numerierungen der TRbF wurden jeweils beibehalten.

Auf § 4 Absatz 2 VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) (Fassung vom 13. Dezember 1996, BGBl. I S. 1937 ff) sowie auf die Vorbemerkung zur TRbF 20 wird hingewiesen.

Hinweis: § 12 der VbF vom 27.02.1980 ist durch die Änderung der VbF vom 13.12.1996 gestrichen worden. Für den Explosionsschutz relevante Beschaffenheitsanforderungen an Geräte und Schutzsysteme sind durch die Explosionsschutzverordnung vom 12.12.1996 ersetzt worden.

Tanks, Rohrleitungen, Schutzvorkehrungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nach den wasserrechtlichen Bestimmungen nur verwendet werden, wenn für sie eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Absatz 1 oder 2 WHG erteilt worden ist oder ein die Eignungsfeststellung/Bauartzulassung ersetzender sonstiger Nachweis nach § 19h Absatz 3 WHG geführt wird.

   

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  Für Läger relevante Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 100 02a Anhang A

3.214 (1) Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile, an denen mit dem Auftreten von Zündquellen nach Nummer 8.8.1 (4) dieser TRbF zu rechnen ist, müssen explosionsgeschützt ausgeführt werden und erforderlichenfalls funktionssicher sein.

weiter .

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(Stand: 20.08.2018)

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