Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Ta Luft (4)

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3.1.5.4 Lagerung staubender Güter

Bei der Festlegung von Anforderungen an die Lagerung staubender Güter kommen z.B. folgende Maßnahmen in Betracht:

Bei der Festlegung von Anforderungen an die Errichtung oder den Abbau von Halden sowie den Betrieb von Vergleichmäßigungsanlagen, die nicht überdacht und allseitig umschlossen oder abgedeckt sind, kommen z.B. folgende Maßnahmen in Betracht:

3.1.5.5 Transport und Lagerung staubender Güter mit besonderen Inhaltstoffen

Bei Transport oder Lagerung staubender Güter, die Stoffe nach 2.3, 3.1.4 Klasse I oder II, 3.1.7 Klasse I, 3.1.7 Absatz 7 oder Blei und seine Verbindungen enthalten, sind die wirksamsten Maßnahmen anzuwenden, die sich aus 3.1.5.4 ergeben.

Absatz 1 findet auf staubende Güter regelmäßig keine Anwendung, wenn die Gehalte der besonderen Inhaltstoffe in einer durch Siebung mit einer maximalen Maschenweite von 5 mm von den Gütern abtrennbaren Fraktion jeweils folgende Werte, bezogen auf Trockenmasse, nicht überschreiten:

Stoffe nach 2.3 Klasse I, 3.1.4 Klasse I oder 3.1.7 Klasse I 50 mg/kg
Stoffe nach 2.3 Klasse II, 3.1.4 Klasse II oder Blei und seine
Verbindungen, angegeben als Pb
0,50 g/kg
Stoffe nach 2.3 Klasse III 5,0 g/kg.

3.1.6 Dampf- oder gasförmige anorganische Stoffe

Die nachstehend genannten dampf- oder gasförmigen anorganischen Stoffe dürfen jeweils die angegebenen Massenkonzentrationen im Abgas nicht überschreiten:

Klasse I

Arsenwasserstoff
Chlorcyan
Phosgen
Phosphorwasserstoff
bei einem Massenstrom je Stoff von 10 g/h oder mehr

1 mg/m3
Klasse II

Brom und seine dampf- oder gasförmigen Verbindungen, angegeben als Bromwasserstoff
Chlor
Cyanwasserstoff
Fluor und seine dampf- oder gasförmigen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff
Schwefelwasserstoff
bei einem Massenstrom je Stoff von 50 g/h oder mehr

5 mg/m3
Klasse III

dampf- oder gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
soweit nicht in Klasse I, angegeben als Chlorwasserstoff
bei einem Massenstrom von 0,3 kg/h oder mehr

30 mg/m3
Klasse IV

Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid), angegeben als Schwefeldioxid
Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid
bei einem Massenstrom je Stoff von 5 kg/h oder mehr

0,50 g/m3

3.1.9 bleibt unberührt.

3.1.7 Organische Stoffe

Die in Anhang E nach den Klassen I bis III eingeteilten organischen Stoffe dürfen, auch bei dem Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse, folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:

Stoffe der Klasse I
bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h oder mehr
20 mg/m3
Stoffe der Klasse II
bei einem Massenstrom von 2 kg/h oder mehr
0,10 g/m3
Stoffe der Klasse III
bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr
0,15 g/m3.

Beim Vorhandensein von organischen Stoffen mehrerer Klassen darf bei einem Massenstrom von insgesamt 3 kg/h oder mehr, zusätzlich zu den Anforderungen nach Satz 1 die Massenkonzentration im Abgas insgesamt 0,15 g/m3 nicht überschreiten.

Die im Anhang E nicht aufgeführten organischen Stoffe sind den Klassen zuzuordnen, deren Stoffen sie in ihrer Einwirkung auf die Umwelt am nächsten stehen. Dabei sind insbesondere Abbaubarkeit und Anreicherbarkeit, Toxizität, Auswirkungen von Abbauvorgängen mit ihren jeweiligen Folgeprodukten und Geruchsintensität zu berücksichtigen.

2.3 bleibt unberührt.

Organische Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential sind der Klasse I zuzuordnen; auf Teil III B der MAK-Werte-Liste wird hingewiesen.

Für staubförmige organische Stoffe, die den Klassen II oder III zuzuordnen sind, gelten abweichend von Absatz 1 und 2 die Anforderungen nach 3.1.3.

Bei Stoffen, die sowohl schwer abbaubar und leicht anreicherbar als auch von hoher Toxizität sind oder die aufgrund sonstiger besonders schädlicher Umwelteinwirkungen keiner der drei vorgenannten Klassen zugeordnet werden können (z.B. polyhalogenierte Dibenzodioxine, polyhalogenierte Dibenzofurane oder polyhalogenierte Biphenyle), ist der Emissionsmassenstrom unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu begrenzen. Hierbei sind neben der Abgasreinigung insbesondere prozeßtechnische Maßnahmen sowie Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Beschaffenheit von Einsatzstoffen und Erzeugnissen zu treffen.

3.1.9 bleibt unberührt.

3.1.8 Dampf- oder gasförmige Emissionen beim Verarbeiten, Fördern und Umfüllen von flüssigen organischen Stoffen

3.1.8.1 Pumpen

Bei der Förderung von flüssigen organischen Stoffen, die nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten- VbF (jetzt BetrSichV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S.229), geändert am 3. Mai 1982 (BGBl. I S. 569), der Gefahrenklasse a 1 angehören und ein Siedeende bis 200 °C aufweisen, sind Pumpen mit geringen Leckverlusten zu verwenden; hierzu gehören z.B. Pumpen mit Gleitringdichtungen.

Bei der Förderung von flüssigen organischen Stoffen, die Stoffe nach 3.1.7 Absatz 7, einen Massengehalt von mehr als 10 Milligramm je Kilogramm an Stoffen nach 2.3 Klasse I oder einen Massengehalt von mehr als 5 vom Hundert an Stoffen nach 2.3 Klasse II und III oder 3.1.7 Klasse I enthalten, sind besonders wirksame Maßnahmen zur Emissionsminderung zu treffen, z.B. die Verwendung von Pumpen mit doppelt wirkenden Gleitringdichtungen, von Spaltrohrmotorpumpen oder von Pumpen mit Magnetkupplung, die geschlossene Ableitung flüssiger Leckverluste oder die Absaugung dampf- oder gasförmiger Leckverluste und Reinigung des abgesaugten Abgases in einer Abgasreinigungseinrichtung.

3.1.8.2 Verdichter

Bei der Verdichtung von Gasen darf die Sperrflüssigkeit der Verdichter nicht ins Freie entgast werden, wenn die eingesetzten Gase Stoffe nach 2.3 Klasse I, 3.1.7 Absatz 7 oder einen Massengehalt von mehr als 5 vom Hundert an Stoffen nach 2.3 Klasse II und III oder 3.1.7 Klasse I enthalten.

3.1.8.3 Flanschverbindungen

Flanschverbindungen sollen in der Regel nur verwendet werden, wenn sie verfahrenstechnisch, sicherheitstechnisch oder für die Instandhaltung notwendig sind; soweit Stoffe nach 2.3, 3.1.7 Klasse I oder 3.1.7 Absatz 7 gefördert oder verarbeitet werden, sind die Flanschverbindungen mit hochwertigen Dichtungen auszurüsten.

3.1.8.4 Absperrorgane

Spindeldurchführungen von Ventilen und von Schiebern sind mittels Faltenbalg und nachgeschalteter Sicherheitsstopfbuchse oder gleichwertig abzudichten, wenn flüssige organische Stoffe gehandhabt werden, die Stoffe nach 3.1.7 Absatz 7 oder einen Massengehalt von mehr als 10 Milligramm je Kilogramm an Stoffen nach 2.3 Klasse I oder einen Massengehalt von mehr als 5 vom Hundert an Stoffen nach 2.3 Klasse II und III oder 3.1.7 Klasse I enthalten.

3.1.8.5 Probenahmestellen

Probenahmestellen sind so zu kapseln oder mit solchen Absperrorganen zu versehen, daß außer bei der Probenahme keine Emissionen auftreten; bei der Probenahme muß der Vorlauf entweder zurückgeführt oder vollständig aufgefangen werden.

3.1.8.6 Umfüllen von flüssigen organischen Stoffen

Beim Umfüllen von flüssigen organischen Stoffen sind besondere Maßnahmen zur Verminderung der Emissionen zu treffen, z.B. Gaspendelung oder Absaugung und Zuführung des Abgases zu einer Abgasreinigungseinrichtung.

2.3 und 3.1.7 bleiben unberührt.

3.1.9 Geruchsintensive Stoffe

Bei Anlagen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb oder wegen betrieblich bedingter Störanfälligkeit geruchsintensive Stoffe emittieren können, sind Anforderungen zur Emissionsminderung zu treffen, z.B. Einhausen der Anlagen. Kapseln von Anlageteilen, Erzeugen eines Unterdrucks im gekapselten Raum, geeignete Lagerung von Einsatzstoffen, Erzeugnissen und Reststoffen.

Geruchsintensive Abgase sind in der Regel Abgasreinigungseinrichtungen zuzuführen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zu treffen. Abgase sind nach 2.4 abzuleiten.

Bei der Festlegung des Umfanges der Anforderungen im Einzelfall sind insbesondere der Abgasvolumenstrom, der Massenstrom geruchsintensiver Stoffe, die örtlichen Ausbreitungsbedingungen, die Dauer der Emissionen und der Abstand der Anlage zur nächsten vorhandenen oder geplanten Wohnbebauung zu berücksichtigen.

Sofern eine Emissionsbegrenzung für einzelne Stoffe oder Stoffgruppen, z.B. für Amine, oder als Gesamtkohlenstoff nicht möglich ist oder nicht ausreicht, soll bei Anlagen mit einer Abgasreinigungseinrichtung die emissionsbegrenzende Anforderung in Form eines olfaktometrisch zu bestimmenden Geruchsminderungsgrades festgelegt werden. Bei Geruchszahlen von mehr als 100000 können mit Abgasreinigungseinrichtungen Geruchsminderungsgrade von mehr als 99 vom Hundert eingehalten werden.

3.1.10 VDI-Richtlinien zu Prozeß- und Gasreinigungstechniken

Hinweise auf die Prozeßtechniken einzelner Anlagearten und auf Maßnahmen zur Verminderung der Emission werden in den Richtlinien des Handbuches Reinhaltung der Luft des Vereins Deutscher Ingenieure gegeben. Auf die in Anhang F aufgeführten VDI-Richtlinien wird hingewiesen.

3.2 Messung und Überwachung der Emissionen

3.2.1 Meßplätze

Bei der Genehmigung von Anlagen soll die Einrichtung von Meßplätzen oder Probenahmestellen gefordert und näher bestimmt werden. Die Empfehlungen der Richtlinie VDI 2066 Blatt 1 vom Oktober 1975 sollen beachtet werden. Die Meßplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar, so beschaffen sein und so ausgewählt werden, daß eine für die Emissionen der Anlage repräsentative und meßtechnisch einwandfreie Emissionsmessung ermöglicht wird.

3.2.2 Einzelmessungen

3.2.2.1 Erstmalige und wiederkehrende Messungen

Es soll gefordert werden, daß nach Errichtung, wesentlicher Änderung und anschließend wiederkehrend jeweils nach Ablauf von drei Jahren durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Stelle die Emissionen aller luftverunreinigenden Stoffe, für die im Genehmigungsbescheid nach 3.1 Absatz 2 Emissionsbegrenzungen festzulegen sind, festgestellt werden.

Die erstmaligen Messungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung sollen nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme vorgenommen werden.

Von der Forderung nach erstmaligen oder wiederkehrenden Messungen ist abzusehen, wenn die Feststellung der Emission nach 3.2.3 oder 3.2.4 erfolgt.

Auf Einzelmessungen nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn durch andere Prüfungen, z.B. durch einen Nachweis über die Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung, die Zusammensetzung von Brenn- oder Einsatzstoffen oder die Prozeßbedingungen mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, daß die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden.

3.2.2.2 Meßplanung

Messungen zur Feststellung der Emissionen sollen so durchgeführt werden, daß die Ergebnisse für die Emissionen der Anlage repräsentativ und bei vergleichbaren Anlagen und Betriebsbedingungen miteinander vergleichbar sind. Bei der Meßplanung sollen die Grundsätze der Richtlinie VDI 2066 Blatt 1 vom Oktober 1975 beachtet werden.

Bei Anlagen mit überwiegend zeitlich unveränderlichen Betriebsbedingungen sollen mindestens 3 Einzelmessungen bei ungestörtem Dauerbetrieb mit höchster Emission und mindestens jeweils eine weitere Messung bei regelmäßig auftretenden Betriebszuständen mit schwankendem Emissionsverhalten, z.B. bei Reinigungs- oder Regenerierungsarbeiten oder bei längeren An- oder Abfahrvorgängen, durchgeführt werden. Bei Anlagen mit überwiegend zeitlich veränderlichen Betriebsbedingungen sollen Messungen in ausreichender Zahl, jedoch mindestens sechs mit Betriebsbedingungen, die erfahrungsgemäß zu den höchsten Emissionen führen können, durchgeführt werden.

Die Dauer der Einzelmessung soll eine halbe Stunde nicht überschreiten; das Ergebnis der Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben. In besonderen Fällen, z.B. bei Chargenbetrieb oder soweit in 2, 3.1 oder 3.3 andere Mittelungszeiten festgelegt sind, ist die Mittelungszeit entsprechend anzupassen.

Bei der Messung staubförmiger Emissionen, z.B. nach 2.3 oder 3.1.4, ist durch ausreichende Dauer der Probenahmezeit sicherzustellen, daß die Menge des Probenahmegutes 1 vom Tausend des Filtergewichtes, in der Regel mindestens 20 Milligramm, beträgt. Das Meßergebnis ist auf die angewandte Probenahmezeit zu beziehen.

Bei Stoffen, die zu einem wesentlichen Anteil dampf- oder gasförmig vorliegen, sind bei der Messung besondere Vorkehrungen zur Erfassung dieser Anteile zu treffen (z.B. Anwendung von Impinger i.S. VDI 2452 Blatt 1).

3.2.2.3 Auswahl von Meßverfahren

Messungen zur Feststellung der Emissionen sollen unter Einsatz von Meßverfahren und Meldeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand der Meßtechnik entsprechen. Die Emissionsmessungen sollen unter Beachtung der in den in Anhang G aufgeführten Richtlinien des VDI-Handbuches Reinhaltung der Luft beschriebenen Meßverfahren durchgeführt werden.

Für die Probenahme sind die Grundsätze der Richtlinie VDI 2066 Blatt 1 vom Oktober 1975 zu beachten. Darüber hinaus sollen Meßverfahren und Meßgeräte den Anforderungen der in Anhang F genannten VDI-Richtlinien entsprechen.

Andere oder ergänzende Meßverfahren sind insbesondere zulässig, wenn sie vom Bundesminister des Innern nach Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Gemeinsamen Ministerialblatt als geeignet bekanntgegeben worden sind.

3.2.2.4 Auswertung und Beurteilung der Meßergebnisse

Es soll gefordert werden, daß über das Ergebnis der Messungen ein Meßbericht erstellt und unverzüglich vorgelegt wird. Der Meßbericht soll Angaben über die Meßplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung, das verwendete Meßverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Einzelwerte und der Meßergebnisse von Bedeutung sind, enthalten. Hierzu gehören auch Angaben über Brenn- und Einsatzstoffe sowie über den Betriebszustand der Anlage und der Einrichtungen zur Emissionsminderung; die Empfehlungen der Richtlinie VDI 2066 Blatt 1 vom Oktober 1975 sind zu beachten.

Die Anlage ist hinsichtlich der Emissionen nicht zu beanstanden, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung die im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsbegrenzungen nicht überschreitet.

3.2.2.5 Messungen geruchsintensiver Stoffe

Werden bei der Genehmigung einer Anlage die Emissionen geruchsintensiver Stoffe durch Festlegung des Geruchsminderungsgrades einer Abgasreinigungseinrichtung begrenzt, soll dieser durch olfaktometrische Messungen überprüft werden.

3.2.3 Kontinuierliche Messungen

3.2.3.1 Meßprogramm

Eine Überwachung der Emissionen durch kontinuierliche Messungen soll gefordert werden, soweit die in 3.2.3.2 oder 3.2.3.3 festgelegten Massenströme überschritten und Emissionsbegrenzungen festgelegt werden.

Wenn zu erwarten ist, daß bei einer Anlage die im Genehmigungsbescheid festgelegten zulässigen Massenkonzentrationen wiederholt überschritten werden, z.B. bei wechselnder Betriebsweise einer Anlage oder bei Störanfälligkeit einer Einrichtung zur Emissionsminderung, kann die kontinuierliche Messung der Emissionen auch bei geringeren als den in 3.2.3.2 oder 3.2.3.3 angegebenen Massenströmen gefordert werden. Bei Anlagen, bei denen im ungestörten Betrieb die Emissionsminderungseinrichtungen aus sicherheitstechnischen Gründen wiederholt außer Betrieb gesetzt oder deren Wirkung erheblich vermindert werden muß, ist von den Massenströmen auszugehen, die sich unter Berücksichtigung der verbleibenden Abscheideleistung ergeben.

Soweit die luftverunreinigenden Stoffe im Abgas in einem festen Verhältnis zueinander stehen, kann die kontinuierliche Messung auf die bestimmende Komponente beschränkt werden. Im übrigen kann auf die kontinuierliche Messung der Emissionen verzichtet werden, wenn durch andere Prüfungen, z.B. durch fortlaufende Feststellung der Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung, der Zusammensetzung von Brenn- oder Einsatzstoffen oder der Prozeßbedingungen mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, daß die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt, wenn die in 3.2.3.2 oder 3.2.3.3 genannten Massenströme in weniger als 10 vom Hundert der Betriebszeit überschritten werden und die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht vorliegen.

3.2.3.2 Staubförmige Emissionen

Bei Anlagen mit einem Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen von 2 kg/h bis 5 kg/h sollen die relevanten Quellen mit Meßeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Abgastrübung, z.B. über die optische Transmission, kontinuierlich ermitteln.

Bei Anlagen mit einem Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen von mehr als 5 kg/h sollen die relevanten Quellen mit Meßeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der staubförmigen Emissionen kontinuierlich ermitteln.

Bei Anlagen mit staubförmigen Emissionen an Stoffen nach 2.3, 3.1.4 oder 3.1.7 Klasse I sollen die relevanten Quellen mit Meßeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Gesamtstaubkonzentration kontinuierlich ermitteln, wenn der Emissionsmassenstrom das Fünffache eines der dort genannten Massenströme überschreitet.

3.2.3.3 Dampf- und gasförmige Emissionen

Bei Anlagen, deren Emissionen an dampf- oder gasförmigen Stoffen einen oder mehrere der folgenden Emissionsmassenströme überschreiten, sollen die relevanten Quellen mit Meßeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der betroffenen Stoffe kontinuierlich ermitteln:

Schwefeldioxid 50 kg/h
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid
30 kg/h
Kohlenmonoxid als Leitsubstanz zur Beurteilung des
Ausbrandes bei Verbrennungsprozessen
5 kg/h
Kohlenmonoxid in allen anderen Fällen 100 kg/h
Fluor und gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff
0,5 kg/h
Gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff
3 kg/h
Chlor 1 kg/h
Schwefelwasserstoff l kg/h

Ist die Massenkonzentration an Schwefeldioxid kontinuierlich zu messen, soll die Massenkonzentration an Schwefeltrioxid bei der Kalibrierung ermittelt und durch Berechnung berücksichtigt werden.

Ergibt sich auf Grund von Einzelmessungen, daß der Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissionen unter 10 vom Hundert liegt, soll auf die kontinuierliche Messung des Stickstoffsdioxids verzichtet und dessen Anteil durch Berechnung berücksichtigt werden.

Bei Anlagen, bei denen der Emissionsmassenstrom organischer Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff für

Stoffe nach 3.1.7 Klasse I 1 kg/h
Stoffe nach 3.1.7 Klasse I bis III insgesamt 10 kg/h

überschreitet, sollen die relevanten Quellen mit Meßeinrichtungen ausgerüstet werden, die den Gesamtkohlenstoffgehalt kontinuierlich ermitteln.

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